Urteil des BPatG vom 14.05.2003

BPatG: unterscheidungskraft, zeitung, energie, freihaltebedürfnis, verkehr, herkunft, bestandteil, telekommunikation, unternehmen, nachstellung

BPatG 152
10.99
Bundespatentgericht
29 W (pat) 145/01
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(Aktenzeichen)
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 08 445
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Voit und die Richterin k. A. Fink
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beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
PowerCommerce
soll für die Dienstleistungen
"Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung; Software; Wartung und entsprechende
Dienstleistungen"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt
mit einer Beamtin des höheren Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluß vom
5. April 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dem angemel-
deten Zeichen fehle jegliche Unterscheidungskraft, da es nur als beschreibende
Sachaussage über die beanspruchten Dienstleistungen aufgefaßt werde. Das
Zeichen stelle eine sprachüblich gebildete, leicht verständliche Wortkombination
dar, da "Commerce" für E-Commerce stehe. Diesem allgemein gebräuchlichen
Begriff werde lediglich das vielfach zur qualitativen Hervorhebung verwendete
Wort "Power" vorangestellt, das Energie, Kraft, Leistung bedeute. Etwas anderes
ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, daß "Power" ebenso für elektrische
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Energie und Energie im übertragenen Sinne stehe. Bei der Binnengroßschreibung
von "Commerce" handele es sich um ein gängiges Gestaltungsmittel der Werbe-
praxis. Insgesamt handele es sich bei dem angemeldeten Zeichen im Hinblick auf
die beanspruchten Dienstleistungen um eine glatt beschreibende Sachaussage.
Aus diesem Grunde stehe dem Zeichen auch ein Freihaltebedürfnis zugunsten der
Mitbewerber entgegen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die erforderliche
Unterscheidungskraft werde schon aufgrund der Binnengroßschreibung erreicht,
ein attributiver Gebrauch von "Power" sei weder im Bereich der EDV, noch in
anderen Bereichen anzutreffen. Das Gesamtzeichen sei als solches als Neuschö-
pfung unbekannt, ebenso dessen Aussagegehalt im Inland. Aufgrund dieser Un-
bestimmtheit könne auch nicht ausgesagt werden, welche Waren oder Dienstlei-
stungen durch das Zeichen beschrieben werden könnten.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Der
Eintragung der angemeldeten Marke stehen sowohl ein Freihaltebedürfnis im
Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG als auch das Hindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG entgegen.
Nach der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind Marken von der
Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geo-
graphischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der
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Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE).
Das angemeldete Zeichen setzt sich, wie sich auch der Schreibweise entnehmen
läßt, aus den Bestandteilen "Power" und "Commerce" zusammen. Das dem engli-
schen Grundwortschatz entstammende Wort "Power" ist mit der Bedeutung "Lei-
stung, Kraft, Stärke" in die deutsche Sprache übernommen worden (vgl DUDEN,
Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl, Stichwort "power"). Dasselbe gilt für den Be-
standteil "Commerce", der insbesondere im Zusammenhang mit "electronic com-
merce" bzw "E-Commerce" oder als "Mobile Commerce" in den deutschen
Sprachgebrauch eingegangen ist (vgl Süddeutsche Zeitung vom 12. Januar 2001,
S 28, Süddeutsche Zeitung vom 8. Februar 2001, S 25, Süddeutsche Zeitung vom
21. Februar 2001, S V 2/6). Die beiden Bestandteile des angemeldeten Zeichens
sind durch die Voranstellung des Wortes "Power" und die Nachstellung des
Sachbegriffs "Commerce" in einer sprachüblichen Reihenfolge miteinander kombi-
niert (vgl zB "Powerfrau", "Poweruser", "Powerplay", "Powerslide"). Wie bereits die
von der Markenstelle zitierten Beispiele zeigen, ist diese Art der Wortbildung
gerade auch in der Werbesprache sehr beliebt und allgemein gebräuchlich.
Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses ist auch nicht davon
abhängig, daß die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier ein-
schlägigen Dienstleistungsbereich unmittelbar (lexikalisch) nachweisbar ist. Nach
dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich vor-
aussetzt, daß die fragliche Bezeichnung zur Beschreibung "dienen können" muß,
ergibt sich, daß auch die erstmalige Verwendung eines Zeichens nicht schutzbe-
gründend ist (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).
Entgegen der Auffassung der Anmelderin weist die Bezeichnung auch keine, mög-
licherweise schutzbegründende, echte Mehrdeutigkeit auf. Davon zu unterschei-
den ist eine nur begriffliche Unbestimmtheit, die einer Schutzversagung prinzipiell
nicht entgegensteht (vgl BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt).
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Diese Fallgestaltung ist vorliegend gegeben, denn es liegt in der Natur der Sache,
daß eine recht allgemein gehaltene Bezeichnung mit einem hohen Abstrak-
tionsgehalt einen gewissen Bedeutungsspielraum in sich trägt. Dies kann jedoch
kein Kriterium für die Schutzfähigkeit sein, da sonst sogar allgemein gehaltene,
glatt anpreisende Sachangaben nur deshalb dem markenrechtlichen Schutz zu-
gänglich wären, weil ihnen kein fest umrissener Aspekt für eine derartige Hervor-
hebung entnommen werden könnte.
Der angemeldeten Bezeichnung fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8
Absatz 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die
einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-
dungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st Rspr, vgl zB BGH GRUR 2001,
1151 - marktfrisch). Auch wenn grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen ist, wird das hier in Frage stehende Zeichen den danach an die
Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Wie
bereits oben dargelegt, verfügt das Zeichen über einen beschreibenden Bedeu-
tungsgehalt, wobei auch die Binnengroßschreibung des Buchstabens "C" die Un-
terscheidungskraft nicht begründen kann, da es sich um eine werbeübliche
Schreibweise handelt, die zudem den Charakter als einer aus zwei Worten zusam-
mengesetzten Gesamtbezeichnung betont (vgl HABM GRUR 1999, 737
- ToxAlert).
Grabrucker Voit
Fink
Hu