Urteil des BPatG vom 13.08.2008

BPatG: bedürftigkeit, abgabe, versetzung, verfügung, versicherung, patentinhaber, patenterteilungsverfahren, säumnis, mahnung, zustellung

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 8/08
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen,
der Richterin Friehe sowie der Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst
beschlosssen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer stellte am 13. März 2007 u. a. einen Antrag auf Verfah-
renskostenhilfe für eine Patentanmeldung. Er legte dazu Kopien eines Vermö-
gensverzeichnisses offensichtlich aus einem Verfahren zur Abgabe der eidesstatt-
lichen Versicherung vor, die auf den 14. Dezember 2006 datiert sind und Bezug-
nahmen auf Anlagen enthalten, die den Kopien nicht beigefügt wurden.
Mit Schreiben vom 25. April 2007 forderte ihn die Prüfungsstelle 21 des Deut-
schen Patent- und Markenamts unter anderem auf, eine unterschriebene Erklä-
rung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben und alle
Einnahmen sowie alle Ausgaben nach dem neuesten Stand anzugeben und zu
belegen. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung auch nach Mahnung vom
26. Juni 2007, die per Einschreiben am 29. Juni 2007 versandt wurde, nicht nach.
Daraufhin wies die Patentabteilung 21 den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit
Beschluss vom 23. August 2008 zurück, da die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen
sei. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer trotz Verfügung der Zustel-
lung per Übergabeeinschreiben nicht als solches zugestellt. Mit Faxschreiben vom
7. Oktober 2007, das auf den 4. Oktober 2007 datiert ist, erklärte der Beschwerde-
führer, gegen den Bescheid betreffend diverse "Bearbeitungsnummern" "Wider-
spruch" zu erheben, und bittet um "Versetzung in den vorigen Stand". Zu den "Be-
arbeitungsnummern" gehört auch das Geschäftszeichen des vorliegenden Verfah-
rens.
Er beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm Verfahrens-
kostenhilfe für das Erteilungsverfahren zu gewähren.
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Mit Schreiben vom 5. Juni 2008, zugestellt am 6. Juni 2008, hat der Senat den
Beschwerdeführer
darauf
hingewiesen,
dass
sein
Faxschreiben
vom
7. Oktober 2007 als Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. August 2007 ge-
führt werde. Diese Beschwerde könne keine Aussicht auf Erfolg haben, wenn der
Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht nachweise. Ihm wurde Frist bis zum
25. Juli 2008 gesetzt, eine unterschriebene Erklärung über seine aktuellen persön-
lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Belege über seine Einnahmen und
Ausgaben vorzulegen; gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Be-
schwerde zurückzuweisen sein werde, wenn er diese Unterlagen nicht rechtzeitig
vorlege. Der Beschwerdeführer hat sich hierauf nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen
für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren nicht
glaubhaft gemacht wurden (§ 130 Abs. 1 S. 1 PatG i. V. m. §§ 114 bis 117 ZPO
analog).
1.
Das Faxschreiben vom 7. Oktober 2007 war als Beschwerde gegen die Zu-
rückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe auszulegen; diese Be-
schwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf den Be-
scheid, so dass davon auszugehen ist, dass er ihn erhalten hat, obwohl der
Beschluss entgegen der Verfügung nicht mit Übergabeeinschreiben zuge-
stellt wurde. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den Bescheid of-
fensichtlich am 4. Oktober 2007 hatte - auf diesen Tag datiert das oben ge-
nannte Faxschreiben - und damit entsprechend § 127 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 8 VWZG der Bescheid als an diesem Tage zugestellt gilt, ist die Beschwer-
de auch rechtzeitig erhoben (§ 73 Abs. 2 S. 1 PatG). Eine Beschwerdege-
bühr war nicht zu entrichten, da Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesa-
chen kostenfrei sind.
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Eine Auslegung als Wiedereinsetzungsgesuch im Sinne des § 123 Abs. 1
PatG kam trotz der Bitte um "Versetzung in den vorigen Stand" schon des-
halb nicht in Betracht, weil "Widerspruch" gegen den Bescheid erklärt wurde.
Im Übrigen liegt keine wiedereinsetzungsfähige Säumnis vor: der Patentin-
haber hat nicht eine Frist versäumt, deren Versäumung nach gesetzlicher
Vorschrift einen Rechtsnachteil unmittelbar zur Folge hat, § 123 Abs. 1 S. 1
PatG.
Auch eine Auslegung als Antrag auf Weiterbehandlung nach § 123 a PatG
kam nicht in Betracht. Auch hier steht entgegen, dass "Widerspruch" gegen
den Bescheid erklärt wurde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die ver-
säumte Handlung nicht nachgeholt.
2.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da der Beschwerdeführer nach wie
vor nicht glaubhaft gemacht hat, bedürftig zu sein. Verfahrenskostenhilfe ist
für das Patenterteilungsverfahren zu gewähren, wenn der Patentanmelder
einen entsprechenden Antrag stellt, bedürftig ist, hinreichende Aussicht auf
Erteilung des Patents besteht und sein Begehren nicht mutwillig ist, § 130
Abs. 1 S. 1 PatG i. V. m. §§ 114 bis 116 ZPO analog. Um seine Bedürftigkeit
darzutun, hat der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnisse per Formblatt darzulegen und zu belegen. Dies hat der Beschwer-
deführer trotz Aufforderung sowohl durch das DPMA als auch durch das Ge-
richt nicht getan.
Die in den Akten befindlichen Kopien, die offenbar aus einem Verfahren zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stammen und auf den
14. Dezember 2006 datiert sind, sind nicht geeignet, die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers darzulegen. Es handelt sich dabei um Kopien eines
Vermögensverzeichnisses und nicht um eine Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse. Anlagen, auf die im Vermögensverzeichnis
Bezug genommen wird, wurden ebenso wenig vorgelegt wie Belege über
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Einnahmen und Ausgaben. Für die Feststellung der Bedürftigkeit im Rahmen
der Verfahrenskostenhilfe sind die vorgelegten Kopien mithin nicht brauch-
bar.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dipl.-Ing. Pontzen
Friehe
Dipl.-Ing. Reinhardt
Dr.-Ing. Höchst
Hu