Urteil des BPatG vom 24.04.2007

BPatG: patentanspruch, stand der technik, patentfähige erfindung, anhörung, ingenieur, diplom, begriff, fassade, behandlung, streichung

BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 37/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. April 2007
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 54 951.9-25
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. April 2007 unter Mitwirkung …
BPatG 154
08.05
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 100 54 951.9 - 25 mit der Bezeichnung „Dämmstoffelement“
ist am 6. November 2000 beim Patentamt eingegangen und nach mehreren ne-
gativ gehaltenen Bescheiden sowie einer Anhörung von der Prüfungsstelle für
Klasse E04B mit Beschluss vom 11. Februar 2003 in der Anhörung zurückgewie-
sen worden, weil ihr Gegenstand gemäß Haupt- und Hilfsantrag angesichts des
Standes der Technik nach der
(1) DE 198 08 518 C1
nicht neu sei.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 17. April 2003 Be-
schwerde eingelegt.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin hat vorgetragen, es habe einer erfinde-
rischen Tätigkeit bedurft, um zum Anmeldungsgegenstand nach dem Patentan-
spruch 1 zu gelangen. Insbesondere sei die Orientierung der Schichten, das heißt
die Reihenfolge der einzelnen Schichten, aus der DE 198 08 518 C1 nicht nahe
gelegt. Im Übrigen sei der Begriff „additiv“ in der DE 198 08 518 C1 nicht so zu
verstehen, dass die Beschichtungen übereinander im gleichen Flächenabschnitt
des bekannten Mineralwolleprodukts aufgebracht würden. Vielmehr würden sie als
Mischung und somit gemeinsam aufgebracht.
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Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04B des
Patentamts vom 11. Februar 2003 aufzuheben und das Patent mit den in der
mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen gemäß Haupt- und Hilfsantrag
zu erteilen.
Im Übrigen erklärt sie die Teilung der Anmeldung.
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 nach Hauptan-
trag lautet:
Dämmstoffelement für auf Gebäudefassaden aufzubringende
Wärmedämmverbundsysteme, bestehend aus einem Mineral-
faserformkörper, der zwei große, parallel (zueinander) und beab-
standet angeordnete Oberflächen aufweist, die über Schmalseiten
miteinander verbunden sind, wobei der Mineralfaserformkörper
einen vorzugsweise rechtwinklig zu den großen Oberflächen aus-
gerichteten Faserverlauf aufweist und auf zumindest einer großen
Oberfläche eine Beschichtung hat, die den Haftverbund zwischen
dem Mineralfaserformkörper und einem Baukleber, insbesondere
einem Klebemörtel und/oder einem auf den Mineralfaserform-
körper aufzutragenden Putz vergrößert, dadurch gekennzeichnet,
dass die Beschichtung (7) aus einer auf den Mineralfaser-
formkörper aufgebrachten Imprägnierung (8, 10) und einer druck-
belastbaren Schicht mit großer Affinität zu hydraulisch abbin-
denden Bauklebern, wie beispielsweise Klebemörteln, Zement-
mörteln oder sonstigen Mörteln besteht und dass die Impräg-
nierung (8, 10) in den oberflächennahen Zonen, insbesondere in
einer Tiefe von 1 bis 5 mm des Mineralfaserformkörpers (2) ange-
ordnet ist.
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Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:
Dämmstoffelement für auf Gebäudefassaden aufzubringende
Wärmedämmverbundsysteme, bestehend aus einem Mineral-
faserformkörper, der zwei große, parallel (zueinander) und beab-
standet angeordnete Oberflächen aufweist, die über Schmalseiten
miteinander verbunden sind, wobei der Mineralfaserformkörper
einen vorzugsweise rechtwinklig zu den großen Oberflächen aus-
gerichteten Faserverlauf aufweist und auf einer großen Ober-
fläche eine Beschichtung hat, die den Haftverbund zwischen dem
Mineralfaserformkörper und einem Baukleber, insbesondere
einem Klebemörtel und/oder einem auf den Mineralfaserform-
körper aufzutragenden Putz vergrößert, dadurch gekennzeichnet,
dass die Beschichtung (7) aus einer auf den Mineralfaser-
formkörper aufgebrachten Imprägnierung (8, 10) und einer
Schicht besteht, dass die Schicht druckbelastbar ausgebildet ist,
dass die Schicht eine große Affinität zu hydraulisch abbindenden
Bauklebern, wie beispielsweise Klebemörteln, Zementmörteln
oder sonstigen Mörteln aufweist und dass die Imprägnierung (8,
10) in den oberflächennahen Zonen, insbesondere in einer Tiefe
von 1 bis 5 mm des Mineralfaserformkörpers (2) im Bereich bei-
der großen Oberflächen angeordnet ist.
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 15 gemäß Hauptantrag bzw. 2 bis 14 ge-
mäß Hilfsantrag wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Es ist Aufgabe der vorliegenden Patentanmeldung, ein Dämmstoffelement derart
weiter zu entwickeln, dass es eine verbesserte Affinität zu den mit dem Dämm-
stoffelement zu verbauenden Baustoffen aufweist und gleichzeitig gleichbleibende
Materialeigenschaften hat, die insbesondere hohe Querzugfestigkeiten und Druck-
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steifigkeiten auch bei unsachgemäßer Handhabung bereitstellt (vgl.
DE-100 54 951 A1, Absatz [0021].
Im Prüfungsverfahren sind noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen
worden.
(2) DE 41 10 454 A1
(3) EP 0 719 365 A1 (entspricht WO 95/ 33 105 A1)
(4) DE 297 18 702 U1
(5) EP 0 728 124 A1
(6) AT-PS 378 805
(7) DE 40 32 769 A1
II
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache ist sie jedoch nicht begründet, denn der Anmeldungsgegenstand
stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne des PatG § 1 bis § 5 dar.
1. Gegen die Zulässigkeit der Anspruchsfassungen gemäß Haupt- und Hilfsan-
trag bestehen keine Bedenken.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag enthält die Merkmale der ursprüng-
lich eingereichten Ansprüche 1 und 2. Die Ergänzung, wonach die Imprägnierung
auf den Mineralfaserformkörper aufgebracht ist, ergibt sich aus Seite 14, letzter
Absatz der Beschreibungsunterlagen.
Die Ansprüche 2 bis 15 gemäß Hauptantrag entsprechen den ursprünglichen An-
sprüchen 3 bis 16.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag enthält, zusätzlich zu den im Haupt-
antrag aufgeführten Merkmalen, das Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 6.
Die Streichung des Wortes „zumindest“ im Oberbegriff liegt im Rahmen der Ur-
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sprungsoffenbarung und führt nicht zu einer Erweiterung des Anmeldungsgegen-
standes.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob das unstrittig gewerblich anwendbare
Dämmstoffelement für auf Gebäudefassaden aufzubringende Wärmedämmver-
bundsysteme nach Patentanspruch 1 (Hauptantrag) neu ist. Denn es beruht aus
den nachfolgend dargelegten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Gegenstand der Patentanmeldung gemäß Hauptantrag betrifft ein Dämmstoff-
element für auf Gebäudefassaden aufzubringende Wärmedämmverbundsysteme.
Das Dämmstoffelement besteht aus einem Mineralfaserformkörper, der als eine
Platte ausgebildet ist und demzufolge zwei große, parallel (zueinander) und be-
abstandet angeordnete Oberflächen aufweist, die über Schmalseiten miteinander
verbunden sind. Der Mineralfaserformkörper weist einen vorzugsweise rechtwink-
lig zu den großen Oberflächen ausgerichteten Faserverlauf auf und hat auf zu-
mindest einer großen Oberfläche eine Beschichtung, die den Haftverbund zwi-
schen dem Mineralfaserformkörper und einem Baukleber, insbesondere einem
Klebemörtel und/oder einem auf den Mineralfaserformkörper aufzutragenden Putz,
vergrößert.
Um hohe Querzugfestigkeiten und Drucksteifigkeiten auch bei unsachgemäßer
Handhabung zu gewährleisten und eine verbesserte Affinität zu den mit dem
Dämmstoffelement zu verbauenden Baustoffen bereitzustellen, ist erfindungsge-
mäß vorgeschlagen, eine Beschichtung vorzusehen, die aus einer auf den Mi-
neralfaserformkörper aufgebrachten Imprägnierung, die in den oberflächennahen
Zonen, insbesondere in einer Tiefe von 1 bis 5 mm des Mineralfaserformkörpers
angeordnet ist und einer (darauf angeordneten) druckbelastbaren Schicht mit
großer Affinität zu hydraulisch abbindenden Bauklebern, wie beispielsweise Klebe-
mörteln, Zementmörteln oder sonstigen Mörteln besteht.
Durch die Imprägnierung soll gemäß Seite 10, letzter Absatz der Beschreibung
eine gute Affinität des Dämmstoffelements zum Klebemörtel oder dergleichen
geschaffen werden, und durch die auf der äußeren großen Oberfläche angeord-
nete druckbelastbare Schicht nach den Ausführungen auf Seite 8, letzter Absatz
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bis Seite 10, erster Absatz, Beschädigungen bei dem Aufbringen der Dämmstoff-
elemente auf Fassaden durch unebene Handflächen oder durch Finger oder durch
schräge Krafteinleitung vermieden werden.
Für diese Maßnahmen erhält der Durchschnittsfachmann, ein Diplom-Ingenieur
(FH) der Fachrichtung Bautechnik, der mit der Herstellung von Dämmstoffplatten
befasst ist, aus dem Stand der Technik ausreichend Anregungen.
Durch die DE 198 08 518 C1 sind ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Be-
schichtung und/oder Imprägnierung von Mineralwolleprodukten und somit auch ein
Dämmstoffelement für auf Gebäudefassaden aufzubringende Wärmedämmver-
bundsysteme bekannt geworden, bei dem ein Mineralfaserformkörper bei der
Beschichtung und/oder Imprägnierung entsprechend dem Schwindungsgrad der
Beschichtung und/oder Imprägnierung vorgewölbt wird, damit nach dem Aushär-
ten der Beschichtung eine gerade Platte vorliegt. Dieses bekannte Dämm-
stoffelement besteht gemäß Patentanspruch 1 und Figuren 4 bis 7 i. V. mit ent-
sprechenden Textstellen in der Beschreibung aus einem Mineralfaserformkörper,
der zwei große, parallel zueinander und beabstandet angeordnete Oberflächen
aufweist, die über Schmalseiten miteinander verbunden sind, wobei der Mineralfa-
serformkörper einen rechtwinklig zu den großen Oberflächen ausgerichteten Fa-
serverlauf hat. Ferner ist auf zumindest einer großen Oberfläche des Mineralfa-
serformkörpers eine Beschichtung mit beispielsweise einem Klebemörtel aufge-
bracht, welche bekanntermaßen den Haftverbund zwischen dem Mineralfaser-
formkörper und einem Baukleber, insbesondere einem Klebemörtel und/oder
einem auf den Mineralfaserformkörper aufzutragenden Putz vergrößert. Somit sind
alle im Oberbegriff des anmeldungsgemäßen Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag
aufgeführten Merkmale aus der DE 198 08 518 C1 bekannt.
Bekanntlich entsteht durch diese mit einem Klebemörtel versehene Beschichtung
nach dem Aushärten des Klebemörtels eine druckbelastbare Schicht, die eine
große Affinität zu hydraulisch abbindenden Bauklebern aufweist (vgl. beispiels-
weise Seite 7, 2. Absatz der WO 95/ 33 105 A1).
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Darüber hinaus kann das bekannte Dämmstoffelement nach der
DE 198 08 518 C1 gemäß dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach einem Aus-
führungsbeispiel nicht nur die eine Beschichtung mit dem Klebemörtel aufweisen,
sondern es kann eine Beschichtung mit dem Klebemörtel und eine Imprägnierung
aufweisen.
Als mögliche Beschichtungen und/oder Imprägnierungen werden gemäß Sp. 8,
Z. 40 bis 45 insbesondere Kunststoffdispersionen, Klebemörtel, Mikrozement
und/oder eine andere Beschichtung (12) vorgeschlagen, wobei nach Sp. 9, Z. 14
bis 19 unter der anderen Beschichtung (12) bevorzugt eine mit Hydratmineralen
gefüllte Wasserglas-Kunststoffmischung angegeben wird.
Die unterschiedlichen Beschichtungen werden gemäß Sp. 7, Z. 19 bis 24 in einer
Ausführungsvariante additiv, im Sinne von ergänzend, auf den Mineralwollekörper
aufgebracht, wozu mehrere Bevorratungsbehälter (10) in Förderrichtung neben-
einander vorgesehen sind. Durch diese in Förderrichtung nebeneinander vorge-
sehenen Bevorratungsbehälter erfolgt somit beim Durchlauf der Mineralfasermatte
zwangsläufig der Auftrag der unterschiedlichen Beschichtungen und Imprägnie-
rungen nacheinander, wodurch sich ein zwei- oder mehrteiliger Schichtaufbau er-
gibt. Für den Senat ist dies der entscheidende Hinweis, dass entgegen der Auf-
fassung der Beschwerdeführerin nicht nur eine Mischung und somit eine einteilige
Beschichtung aufgebracht wird, sondern, - zumindest in einer Ausführungsvarian-
te -, ein zwei- oder mehrteiliger Schichtaufbau durch die nacheinander angeordne-
ten Bevorratungsbehälter entsteht.
Aus der DE 198 08 518 C1 (Sp. 9, Z. 17, 18) oder der WO 95/ 33 105 A1 (Seite 5,
dritter Absatz) weiß der Fachmann, dass die üblichen Wasserglas- Kunststoffmi-
schungen und Kunststoffdispersionen (flüssige) Imprägnierungen sind, die übli-
cherweise im Sprühverfahren aufgebracht werden können und zur Behandlung
des Untergrundes, insbesondere für die Erzeugung einer guten Haftung für die
folgenden Schichten, eingesetzt werden.
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Sofern derartige Imprägnierungen bei Dämmstoffplatten aus Mineralwolle einge-
setzt werden, die teilweise mit Klebemörtel beschichtet werden sollen, wird der
Fachmann in selbstverständlicher Weise die Imprägnierung direkt auf den Mine-
ralfaserformkörper aufbringen, um die Haftfähigkeit zu verbessern, da eine Klebe-
mörtelschicht diesbezüglich ohnehin sehr gute Eigenschaften aufweist (vgl.
Seite 7, 2. Absatz der WO 95/ 33 105 A1) und einer Imprägnierung nicht bedarf.
Somit erschließt sich dem Fachmann ausgehend von der aus der
DE 198 08 518 C1 bekannten Lehre, bei der eine Beschichtung und eine Impräg-
nierung auf den Mineralfaserformkörper aufgebracht werden, aufgrund seines
Fachwissens auch dann ohne weiteres die anmeldungsgemäße Lehre, wonach
zuerst die Imprägnierung auf die Oberfläche des Mineralfaserformkörpers und
anschließend die druckbelastbare Schicht mit großer Affinität zu hydraulisch ab-
bindenden Bauklebern aufgebracht wird, selbst wenn diese Reihenfolge der auf-
zubringenden Schichten in der DE 198 08 518 C1 nicht ausdrücklich vorbeschrie-
ben. Hierbei dringt die üblicherweise mittels Sprühverfahren (Sp. 9, Z. 17, 18 der
DE 198 08 518 C1)
aufgebrachte
bzw.
flüssige (Seite
5, 3.
Absatz der
WO 95/ 33 105 A1) Imprägnierung in die oberflächennahen Zonen des Mineralfa-
serformkörpers ein, beispielsweise - je nach Aufbringungsmenge – durchaus in
den Bereich bis 5 mm Tiefe, wie es beispielsweise in der DE 198 08 518 C1 in
Spalte 9, Zeile 33, beschrieben ist.
Somit erschließen sich dem Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens aus dem In-
halt der DE 198 08 518 C1 alle Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Haupt-
antrag.
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.
3. Auch das unstrittig gewerblich anwendbare Dämmstoffelement für auf Ge-
bäudefassaden aufzubringende Wärmedämmverbundsysteme nach Patentan-
spruch 1 gemäß Hilfsantrag beruht aus den nachfolgend dargelegten Gründen
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes
nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, beruht das
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Dämmstoffelement für auf Gebäudefassaden aufzubringende Wärmedämmver-
bundsysteme mit den in diesem Patentanspruch aufgeführten Merkmalen nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag auch alle Merkmale aufweist, die in
dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aufgeführt sind, ist das mangelnde Vor-
liegen der erfinderischen Tätigkeit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen.
Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.
Aber auch das im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ergänzte Merkmal, wonach die
Imprägnierung im Bereich beider großen Oberflächen angeordnet ist, (während
die darauf aufgebrachte druckbelastbare Schicht mit großer Affinität zu hydrau-
lisch abbindenden Bauklebern, wie beispielsweise Klebemörteln, Zementmörteln
oder sonstigen Mörteln, nur auf einer der beiden großen Oberflächen angeordnet
ist), kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Wie in Spalte 2, Zeile 9 bis 13 der DE 198 08 518 C1 beschrieben ist, werden die
bekannten (in einer Ausführungsvariante) mit Klebemörtel beschichteten Dämm-
stoffelemente nämlich darüber hinaus auch mittels Klebemörtel auf die Fassaden-
wände aufgeklebt. Ferner ist es seit langem bekannt, dass aus Lagerhaltungs-
gründen die Grundputzschicht auch häufig aus Klebemörtel erstellt wird, wie es
beispielsweise in der Beschreibung auf Seite 4, erster Absatz als bekannt vor-
ausgesetzt wird. Der Fachmann weiß daher, dass üblicherweise beide großen
Oberflächen des Dämmstoffelements mit Klebemörtel beschichtet werden. Daher
ist es erforderlich, dass auch beide großen Oberflächen des Dämmstoffelements
eine gute Affinität zum Klebemörtel aufweisen sollten, da sonst die Haftung des
Dämmstoffelements an der Fassadenwand bzw. zur Putzschicht nicht gewähr-
leistet ist.
Dem Fachmann, dem es -
wie vorstehend beschrieben
- bereits aus der
DE 198 08 518 C1 nahe gelegt ist, eine Seite des Dämmstoffelements mit einer
Imprägnierung zu versehen, um eine gute Affinität des Dämmstoffelements zum
Klebemörtel oder dergleichen zu schaffen, wird daher aus naheliegenden fach-
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lichen Gründen auch die zweite Seite mit derselben Imprägnierung versehen,
wenn er auch die zweite Seite mit dem (selben) Klebemörtel versehen will, um das
Dämmstoffelement auf der Fassade aufzukleben.
Im Übrigen lehrt dies auch die WO 95/ 33 105 A1 auf Seite 6, 3. Absatz. Dort er-
fährt der Fachmann, dass es durchaus sinnvoll sein kann, beide Seiten des
Dämmstoffelements mit einer Imprägnierung aus einer wässerigen Kunststoff-
beschichtung zu beschichten, um (beidseitig) die Haftfähigkeit gegenüber Klebe-
mörtel zu verbessern.
Somit beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil sich seine Merkmale dem Fachmann
aus dem Inhalt der DE 198 08 518 C1 in Verbindung mit seinem Fachwissen
erschließen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat daher auch keinen Bestand.
Gemeinsam mit dem Patentanspruch 1 gemäß Haupt- oder Hilfsantrag haben
auch die auf diese rückbezogenen Ansprüche 2 bis 15 bzw. 2 bis 14 keinen Be-
stand.
Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften