Urteil des BPatG vom 22.03.2007

BPatG: stand der technik, anschluss, maschine, patentanspruch, batterie, starten, fahrzeug, teilung, schalter, zeichnung

BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 21/05
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. März 2007
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 46 997.0-34
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007 unter Mitwirkung …
BPatG 154
08.05
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beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung DE 199 46 997.0-34 wurde unter Inanspruchnahme einer ja-
panischen Priorität vom 16. April 1999 (Az. JP Nr. 11-109519) am 30. Septem-
ber 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
Im Prüfungsverfahren wurden zum Stand der Technik die Druckschriften
1) DE 43 10 240 A1,
2) DE 42 11 578 C1,
3) DE 43 26 527 A1 und
4) DE 196 45 944 A1
ermittelt.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juni 2004 zurückgewiesen, weil der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom 28. Mai 2003 im Hinblick auf die Entge-
genhaltungen 1), 2) und 4) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, vgl. die
Seiten 4 und 5 des Beschlusses.
Hiergegen richtet sich die am 19. Juli 2004 eingegangene, auch ansonsten zuläs-
sige Beschwerde der Anmelderin.
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Auf die Zwischenverfügung des Senats vom 19. März 2007, mit der die Anmelde-
rin informiert wurde, dass Bedenken wegen der Zulässigkeit der mit der Beschwer-
debegründung eingereichten Patentansprüche 1 und 2 bestehen, reichte die An-
melderin in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2007 einen einzigen Pa-
tentanspruch als Hauptantrag und Patentansprüche 1 bis 3 als Hilfsantrag ein.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Gegenstände der jeweiligen Patentansprü-
che 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gegenüber dem nachgewiesenen Stand der
Technik neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fach-
manns beruhen.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 1. Juni 2004 aufzuheben und
das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1, hilfsweise Patentansprüche 1 bis 3 gemäß
Hilfsantrag, sämtliche überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 22. März 2007,
ursprüngliche Beschreibung, Seiten 1 und 2, 5 bis 14,
Beschreibung, Seiten 3 bis 4a, überreicht in der mündlichen Ver-
handlung vom 22. März 2007,
Zeichnung, Figuren 1 und 3, eingegangen am 19. Oktober 1999,
Zeichnung, Figur 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 22. März 2007.
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Die Anmelderin erklärt die Teilung der Anmeldung.
Der geltende Patentanspruch nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:
„Energieversorgungsanordnung für ein Fahrzeug, umfassend:
einen Generator (2), der mit einer Maschine (1) des Fahrzeugs
verbunden ist;
einen Hochspannungsbus (10), an den die Ausgangsspannung
des Generators geliefert wird und mit dem eine Hochspannungs-
last (13) verbunden ist;
einen Niederspannungsbus (11), der mit dem Hochspannungsbus
über eine Spannungs-Herabstufungseinrichtung (12) verbunden
ist und mit dem ein Startermotor (3) und eine Niederspannungs-
last (4) verbunden sind;
eine Hochspannungs-Speicherzelle
(15), deren positiver An-
schluss mit dem Hochspannungsbus verbunden ist und deren ne-
gativer Anschluss über eine Schalteinrichtung (14) mit Masse ver-
bunden ist; und
eine Niederspannungs-Speicherzelle
(16), deren positiver An-
schluss mit dem Niederspannungsbus über einen Schlüsselschal-
ter (6) verbunden ist und deren negativer Anschluss mit Masse
verbunden ist; und
eine Steuereinrichtung (17) zum Steuern des Öffnens und Schlie-
ßens der Schalteinrichtung;
wobei die Steuereinrichtung (17) so konstruiert ist, dass sie das
Starten und Stoppen der Maschine überwacht auf Grundlage von
Start- und Stoppsignalen von der Maschine, und die Schalteinrich-
tung (14) öffnet, wenn das Stoppen der Maschine erfasst wird, und
dass sie die positive Anschlussspannung der Niederspannungs-
Speicherzelle (16) bestimmt und die Schalteinrichtung
(14)
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schließt, wenn eine Entleerung der Niederspannungs-Speicher-
zelle (16) und das Stoppen der Maschine (1) erfasst werden.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Hauptantrag durch
das letzte Merkmal mit folgendem Wortlaut:
„… dass sie die positiven Anschluss-Spannungen der Hochspan-
nungs-Speicherzelle
(15) und der Niederspannungs-Speicher-
zelle (16) überwacht und die Schalteinrichtung (14) schließt, wenn
eine Entleerung der Niederspannungs-Speicherzelle (16) und das
Stoppen der Maschine erfasst werden, so dass die Anschluss-
spannung der Hochspannungs-Speicherzelle an die Niederspan-
nungs-Speicherzelle angelegt wird, um diese aufzuladen.“
Bezüglich der Unteransprüche 2 und 3 des Hilfsantrages und weiterer Einzelheiten
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
De Beschwerde der Anmelderin ist zwar zulässig, jedoch nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung vom 22. März 2007 erweisen sich die Energieversor-
gungsanordnungen gemäß den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Haupt- und
Hilfsantrag als nicht patentfähig.
1) Die in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2007 erklärte Teilung der An-
meldung hindert nicht den Fortgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und
eine abschließende Entscheidung über das Stammpatent.
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Wenn der Beschwerdeführer eine Entscheidung über das Stammpatent begehrt,
so kommt es auf das Schicksal der Trennanmeldung in der Regel schon deshalb
nicht an, weil durch die Teilung nichts abgetrennt werden muss, vgl BGH GRUR
2003, 781 - „Basisstation“.
2) Ausweislich der geltenden Beschreibung betrifft die vorliegende Anmeldung ei-
ne Energieversorgungsanordnung für ein Fahrzeug, die zwei Energieversorgungs-
systeme aufweist, nämlich eine Hochspannungs-Speicherzelle und eine Nieder-
spannungs-Speicherzelle, vgl. geltende Beschreibung Seite 1, Abs. 1.
Die Anmelderin geht von einem Stand der Technik für herkömmliche Energiever-
sorgungsanordnung gemäß Figur 3 der Anmeldung mit nur einer Speicherzelle
aus, wobei diese Speicherzelle durch normalen Betrieb, insbesondere bei Leer-
laufstopp- und Startsystemen, so entleert werden kann, dass ein erneuter Start
der Maschine nicht möglich ist, vgl. geltende Beschreibung, Seite 3, Abs. 2.
Daher liegt der vorliegenden Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zu-
grunde, die voranstehend erwähnten Probleme zu lösen und eine Energieversor-
gungsanordnung für ein Fahrzeug mit einer zuverlässigeren Startfähigkeit bereit-
zustellen, vgl. geltende Beschreibung, Seite 4, vorle. Abs.
Die Lösung ist jeweils in den geltenden Patentansprüchen 1 des Haupt- und Hilfs-
antrages angegeben, wobei in den letzten zwei Merkmalen jeweils alternative Be-
triebsweisen der Steuereinrichtung vorgesehen sind.
Bei der Lösung nach Hauptantrag ist es für die Betriebsweisen der Steuereinrich-
tung (17) wesentlich, dass diese (17) das Starten und Stoppen der Maschine über-
wacht und das zwischen dem Minuspol der Hochspannungs-Speicherzelle (15)
und Masse angeordnete Schaltelement (14) öffnet, wenn das Anhalten der Ma-
schine erfasst wird, und dass die Steuereinrichtung (17) die positive Anschluss-
spannung der Niederspannungs-Speicherzelle (16) bestimmt und die Schaltein-
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richtung (14) schließt, wenn eine Entleerung der Niederspannungs-Speicherzelle
(16) und das Stoppen der Maschine (1) erfasst werden.
Bei der Lösung nach Hilfsantrag ist es hingegen für die Betriebsweisen der Steu-
ereinrichtung (17) wesentlich, dass diese (17) das Starten und Stoppen der Ma-
schine überwacht und das zwischen dem Minuspol der Hochspannungs-Speicher-
zelle (15) und Masse angeordnete Schaltelement (14) öffnet, wenn das Anhalten
der Maschine erfasst wird, und dass die Steuereinrichtung (17) die positiven An-
schluss-Spannungen der Hochspannungs-Speicherzelle (15) und der Niederspan-
nungs-Speicherzelle (16) überwacht und die Schalteinrichtung (14) schließt, wenn
eine Entleerung der Niederspannungs-Speicherzelle (16) und das Stoppen der
Maschine (1) erfasst werden, so dass die Anschlussspannung der Hochspan-
nungs-Speicherzelle an die Niederspannungs-Speicherzelle angelegt wird, um die
letztere aufzuladen. Das heißt, dass bei der Lösung nach Hilfsantrag neben der
gemäß Hauptantrag vorgesehenen Überwachung der positiven Anschlussspan-
nung der Niederspannungs-Speicherzelle zusätzlich die positive Anschlussspan-
nung der Hochspannungs-Speicherzelle überwacht wird.
3) Die Frage der ursprünglichen Offenbarung bzw. der Zulässigkeit der geltenden
Patentansprüche sowie die Frage der Neuheit ihrer Lehren kann dahinstehen, weil
- wie es sich aus den zwei nachfolgenden Abschnitten ergibt - die Lehren der je-
weiligen Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gegenüber dem Stand
der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns
beruhen, vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 Abschnitt II. 1. - „Elastische Bandage“.
Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von
Bordspannungsnetzen für Kraftfahrzeuge betrauter Diplom-Ingenieur der Fach-
richtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren.
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4) Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht im Hinblick auf die
Entgegenhaltungen 1), 3) und 4) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zu-
ständigen Fachmanns.
Die Entgegenhaltung 1) offenbart eine Energieversorgungsanordnung für Fahr-
zeuge (Elektrisches Leistungsversorgungssystem für Kraftfahrzeuge / Anspruch 1)
umfassend:
einen Generator, der mit einer Maschine verbunden ist
;
einen Hochspannungsbus, an den die Ausgangsspannung des Generators
geliefert wird und mit dem eine Hochspannungslast
verbunden ist;
einen Niederspannungsbus, der mit dem Hochspannungsbus über eine Span-
nungs-Herabstufungseinrichtung verbunden ist und mit einer
Niederspannungslast
verbunden ist;
eine Hochspannungs-Speicherzelle
deren positiver Anschluss mit
dem Hochspannungsbus verbunden ist und deren negativer Anschluss direkt mit
Masse verbunden ist; und
eine Niederspannungs-Speicherzelle
, deren positiver Anschluss mit
dem Niederspannungsbus verbunden ist und deren negativer Anschluss direkt mit
der Masse verbunden ist; und
eine Steuereinrichtung zum Steuern des Öffnens und Schließen ei-
ner Schalteinrichtung
,
um den Betrieb des DC-DC-Wandlers zu unterbrechen, wenn die am positiven An-
schluss der Niederspannungs-Speicherzelle bestimmte Spannung höher ist als
ein erster, vorgegebener Wert
und um dessen Betrieb zu starten, wenn die am positiven Anschluss der
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Niederspannungs-Speicherzelle bestimmte Spannung nicht größer als der
zweite, vorgegebene Wert
ist.
Zwar ist in der Entgegenhaltung 1) ein Startermotor nicht explizit erwähnt, jedoch
liest der Fachmann bei der Energieversorgungsanordnung nach Entgegenhal-
tung 1) mit einer Hochspannungs- und eines Niederspannungs-Speicherzelle ei-
nen Startermotor auf der Niederspannungsseite in Gedanken ohne weiteres mit,
weil es bei einem Startermotor eher auf hohe Ströme ankommt als auf hohe Span-
nungen, vgl. BGH GRUR 1995, 330 - „Elektrische Steckverbindung“.
Ferner liegt es aufgrund der hohen Spannung der Hochspannungs-Speicherzelle
von 48 V im Vergleich zur Bordnetzspannung von 12 V für den Fachmann nahe,
wenn nach dem Start eine zu niedrige Spannung der Nieder-
spannungs-Speicherzelle bestimmt wird, diese aus der Hochspannungs-Speicher-
zelle über den DC/DC-Wandler - analog der Lehre der Entgegenhaltung 4)
- so weit aufzuladen, dass ein Motorstart durchgeführt werden
kann.
Die Entgegenhaltung 4) betrifft ein Steuergerät für ein Bordnetz mit wenigs-
tens zwei von einem Generator aufladbaren Batterien und offenbart eine Energie-
versorgungsanordnung mit wenigstens zwei Batterien einem Starter (20),
einem Generator (15), einer Last einem Zündschalter
und einem DC-DC-Wandler die sämtlich mit einer Steuerein-
richtung des Bordnetz-Steuergerätes (10a) verbun-
den sind, vgl. dort Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung , sowie die Erläuterungen
zum „Normalbetrieb“.
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Im Normalbetrieb erhält diese Steuereinrich-
tung (12) über die Anschlüsse
- Signale über die Batteriespannungen
an den Klemmen
ferner über den bidirektionalen Anschluss
- Signale über die
Betriebsbedingungen der Brennkraftmaschine, einschließlich von Start- und
Stopp-Signalen;
weiter sendet die Steuereinrichtung im Normalbetrieb über ihren Ausgang
Signale zur Ansteuerung des Generators
- um die Generatorleistung in Abhän-
gigkeit der Betriebsbedingungen der Brennkraftmaschine zu regeln
und schließlich sendet diese Steuereinrichtung über ihren Anschluss
Signale zum Ansteuern des DC-DC-Wandlers um gegebenenfalls einen La-
destrom von der einen Batterie zur anderen Batterie zu schalten und zu regeln
Durch die Steuereinrichtung nach Entgegenhaltung 4) erhält der Fachmann
aufgrund ihres vielfältigen Informationsaustauschs mit unterschiedlichsten Be-
standteilen der Energieversorgungsanordnung somit die Anregung, auch das
Steuergerät nach Entgegenhaltung 1) entsprechend zu erweitern. Diese Erweite-
rung stellt jedoch lediglich eine die Patentfähigkeit nicht begründende Aggregation
dar, da dabei eine neue und erfinderische technische Gesamtwirkung ersichtlich
nicht erzielt wird, vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl. § 1 Rn. 240, 241.
Bezüglich der im Anspruch 1 genannten Schalteinrichtung zwischen negativem
Anschluss der Hochspannungs-Speicherzelle und Fahrzeugmasse offenbart die
Entgegenhaltung 3) eine Sicherheitsvorrichtung in Kraftfahrzeugen mit einem mit-
tels einer Steuereinrichtung steuerbaren Sicherheitsschal-
ter der zwischen dem Minuspol der Kraftfahrzeugbatterie und dem zuge-
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hörigen Masseanschluss angeordnet ist, um bei parallel geschalteten Kraftfahr-
zeugbatterien mit nur einem Schalter sämtliche Batterien gleichzeitig vom Bord-
netz zu trennen und somit eine Kurzschlussentladung zu verhindern
Somit regt diese Entgegenhaltung den Fachmann an, bei der Energieversorgungs-
anordnung nach Entgegenhaltung 1) zwischen dem negativen Anschluss der
Hochspannungs-Speicherzelle und gegebenenfalls zwischen dem negativen
Anschluss der Niederspannungs-Speicherzelle und der jeweiligen Fahrzeug-
masse einen durch die Steuereinrichtung
ansteuerbare Schalteinrichtung
anzuordnen, um eine Entladung der Batterien bei
langen Stillstandszeiten, beispielsweise bei der Überführung eines Kraftfahrzeu-
ges vom Hersteller über Zwischenhändler an den Endkunden, dadurch zu verhin-
dern, dass diese steuerbare Schalteinrichtung bei einem Stopp der Maschine ge-
öffnet wird.
Abweichend zu der vorstehenden Betriebsalternative der Steuereinrichtung liegt
es für den Fachmann aufgrund der hohen Spannung der Hochspannungs-Spei-
cherzelle von 48 V der Energieversorgungsanordnung gemäß Entgegenhal-
tung 1) nahe, wenn nach dem Start eine Entleerung der Niederspan-
nungs-Speicherzelle erfasst wird, diese über den DC/DC-Wandler aus der
Hochspannungs-Speicherzelle aufzuladen, wozu die durch die Entgegenhal-
tung 3) angeregte Schalteinrichtung geschlossen werden muss, wenn die Maschi-
ne nicht gestartet werden kann.
Insgesamt beruht daher die Energieversorgungsanordnung nach Patentan-
spruch 1 des Hauptantrages unter Berücksichtigung des genannten Standes der
Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns und
ist somit nicht patentfähig.
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5) Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht im Hinblick auf die
Entgegenhaltungen 1), 3) und 4) ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
des zuständigen Fachmanns.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von derjeni-
gen nach Hauptantrag lediglich dadurch, dass neben der Überwachung der positi-
ven Anschluss-Spannung der Niederspannungs-Speicherzelle auch die positive
Anschluss-Spannung der Hochspannungs-Speicherzelle überwacht wird.
Nachdem gemäß der Lehre der Entgegenhaltung 1) an der Niederspannungs-
Speicherzelle deren positive Anschluss-Spannung erfasst wird, liegt es für den
Fachmann nahe, ebenfalls an der Hochspannungs-Speicherzelle deren posi-
tive Anschluss-Spannung zu erfassen und -
- der Steuereinrichtung
zuzuleiten, um den Generator zur Aufrechterhaltung der Spannung an der
Hochspannungs-Speicherzelle zu steuern,
Die alternativen Betriebsweisen der Steuereinrichtung gemäß Patentanspruch 1
des Hilfsantrages bleiben von der zusätzlichen Überwachung der positiven An-
schluss-Spannung der Hochspannungs-Speicherzelle unberührt, so dass die
Energieversorgungsanordnung nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages - inso-
weit mit entsprechender Begründung wie beim Anspruch 1 nach Hauptantrag -
ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns be-
ruht und somit nicht patentfähig ist.
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Wegen der Antragsbindung fallen mit dem Patentanspruch 1 auch die Unteran-
sprüche 2 und 3 des Hilfsantrages.
Daher war die Beschwerde der Anmelderin insgesamt zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften