Urteil des BPatG vom 13.12.2004
BPatG (rücknahme der klage, akteneinsicht, akten, interesse, patg, antrag, patent, lizenzvertrag, geheimhaltung, rechtsbeständigkeit)
BUNDESPATENTGERICHT
3 ZA (pat) 43/04
zu 3 Ni 38/
02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
BPatG 152
10.99
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betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 38/02
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
13. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Jordan und Brandt
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsver-
fahrens 3 Ni 38/02 gewährt.
G r ü n d e
I
Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens
3 Ni 38/02. Der Nichtigkeitsbeklagte hat mitgeteilt, dass er der Akteneinsicht nicht
widerspreche. Die Nichtigkeitsklägerin hat dem Antrag innerhalb der vorgegebe-
nen Frist von drei Wochen widersprochen.
Die Nichtigkeitsklägerin trägt vor, zwischen ihr und dem Beklagten sei eine außer-
gerichtliche Einigung darüber erzielt worden, die Klage zurückzunehmen und ei-
nen zuvor gekündigten Lizenzvertrag anzupassen. Aus dem Lizenzvertrag ergä-
ben sich besondere Pflichten der früheren Nichtigkeitsklägerin, zu denen auch ei-
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ne Nichtangriffspflicht gehöre. Aus der Lizenz habe die ehemalige Klägerin auch
eine eigenständige, dingliche Berechtigung an dem Patent erworben. Es könne
der Klägerin nicht zugemutet werden, dass ihre eigenen Argumente von Dritten
aufgegriffen würden, um gegen ihr eigenes Recht vorzugehen.
II
Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, da die Parteien des Ausgangsverfahrens
ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung nicht dargelegt
haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.
Der Nichtigkeitsbeklagte hat ausdrücklich erklärt, keine Einwände gegen die Ak-
teneinsicht zu erheben.
Die Nichtigkeitsklägerin, der nach der Rechtsprechung das Recht zusteht, eigene
schutzwürdige Interessen gegenüber dem Akteneinsichtsbegehren selbständig
geltend zu machen (vgl BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; BPatGE 25, 34,
35), hat ein solches überwiegendes schutzwürdiges Interesse ebenfalls nicht dar-
getan.
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG ist die Ak-
teneinsicht grundsätzlich frei. Dritten und somit auch Wettbewerbern steht es frei,
jederzeit selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zugrundeliegende Patent - wie dies
die Antragstellerin offensichtlich beabsichtigt - mit der Nichtigkeitsklage anzugrei-
fen und sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens im Wege der Einsicht in
die Akten des Ausgangsverfahrens Kenntnisse über den Patentgegenstand zu
verschaffen oder sich darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und
mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist, wobei
zB auch durchaus Rückschlüsse auf etwaige Verletzungsformen gezogen werden
können. Das Begehren Dritter auf Einsichtnahme in die Akte steht gerade im Ein-
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klang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit, bestehende Patente auf
ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (vgl BPatGE 22, 66).
Es kann hier dahinstehen, ob der Inhalt der von der Nichtigkeitsklägerin genann-
ten außergerichtlichen Einigung, insbesondere des geschlossenen Lizenzvertrags,
ein der Akteneinsicht entgegenstehendes überwiegendes schutzwürdiges Interes-
se zu begründen vermag. Eine solche schriftliche Vereinbarung ist nämlich nicht
zu den Akten des Nichtigkeitsverfahrens gelangt und damit auch nicht Bestandteil
der Nichtigkeitsakten geworden. Die Nichtigkeitsklägerin hat mit Schriftsatz vom
28. Januar 2003 vielmehr lediglich mitgeteilt, das die Parteien sich außeramtlich
geeinigt haben und die Rücknahme der Klage erklärt.
Darüber hinaus hat die Nichtigkeitsklägerin keine Umstände vorgetragen bzw Ak-
tenteile benannt, aus denen sich ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutz-
würdiges Interesse ergeben könnte. Ein nicht näher konkretisiertes, pauschales
Vorbringen genügt jedoch nicht der erforderlichen substantiierten Darlegung eines
schutzwürdigen Interesses an der Geheimhaltung des Akteninhalts. Es ist insbe-
sondere nicht Aufgabe des Senats, die Verfahrensakten oder einzelne Schriftsätze
daraufhin zu überprüfen, ob Teile von der Akteneinsicht betroffen sind, die die In-
teressen der Verfahrensbeteiligten objektiv berühren könnten (BGH BlPMZ 1971,
371; BPatGE 34, 9; Schulte, PatG, 9. Aufl, § 99, Rdnr 10).
Hellebrand Dr.
Jordan
Brandt
Be