Urteil des BPatG vom 13.10.2005

BPatG (beschreibende angabe, bezug, bezeichnung, unterscheidungskraft, eintragung, spiel, verkehr, zeichen, angabe, unterhaltung)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 19/06
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 45 942
_______________________
iems sowie der
ichterin Bayer und des Richters Merzbach
eschlossen:
hat der 25.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kl
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b
- 2 -
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
ie Bezeichnung
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ist am 1. August 2005 u. a. für die Waren und Dienstleistungen
„09: Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; Datenträger (so-
weit in Klasse 9 enthalten), insbesondere magnetische und opti-
sche Datenträger aller Art, CD (Ton, Bild), CD (ROM, Festspei-
cher), DVD, Diskette, Videobänder, Videokassetten, Videospiel-
kassetten, belichtete Filme, Tonträger, Tonaufzeichnungsträger,
16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Publikationen, Bücher
Handbücher Plakate, Prospekte, Zeitschriften; Photographien;
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); 25: Beklei-
dungsstücke, insbesondere Hemden, Jacken, Pullover, Sportbe-
kleidung, Sweater und T-Shirts; Schuhwaren; Kopfbedeckungen;
28: Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28
enthalten; große und kleine Sportbälle; 41: Erziehung; Ausbildung;
Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Aufzeichnung
von Videobändern; Bereitstellen von elektronischen Publikationen
(nicht herunterladbar); Betrieb von Sportanlagen; Betrieb von
Sportcamps; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung,
Durchführung von Veranstaltungen; Fernsehunterhaltung; Her-
ausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Informationen
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über Veranstaltungen (Unterhaltung); Online Publikation von elekt-
ronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation und Durchfüh-
rung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen; Platz-
reservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen, Produktion von
Shows; Rundfunkunterhaltung; Ticketverkauf für Veranstaltungen;
Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung von Wettbe-
werben (Künstleragenturen); Veranstaltung von Wettbewerben
(Erziehung und Unterhaltung); Zeitmessung bei Sportveranstal-
tungen; Zusammenstellung von Fernsehprogrammen und Rund-
funkprogrammen"
ur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
h für die oben genannten Waren und
ienstleistungen zurückgewiesen worden.
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erstanden und daher nicht einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werde.
z
Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u.
2 MarkenG durch Bescheid vom 13. Oktober 2005 ist die Anmeldung mit Be-
schluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 22. Dezember 2005 teilweise, nämlic
D
Einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung stehe bereits das Schutzhinder-
nis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen,
da es sich bei der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf diese Waren und
Dienstleistungen um eine beschreibende Angabe handele, die auch als solch
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Zwar entstamme die Wortzusammensetzung nicht der deutschen Sprache, jedoch
seien vorliegend in erster Linie Fachkreise und an der Kultur des alten Mexiko
oder der Geschichte des Ballsports interessierte Laien angesprochen. Diese wür-
den aber der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die zurückgewiesenen Wa-
ren und Dienstleistungen nur den sachbezogenen Hinweis entnehmen, dass es
um solche Waren und Dienstleistungen handele, die einen Bezug zu dem rituellen
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Ballspiel der Maya aus Mexiko hätten. Die Bezeichnung weise daher in glatt be-
schreibender Form, auf Inhalt und Thema der Waren oder Dienstleistungen hin.
So könnten Druckereierzeugnissen sich thematisch mit diesem rituellen, histori-
schen Ballspiel beschäftigen. Denkbar seien auch „sportliche Aktivitäten“, bei de-
nen dieses Spiel nachgespielt werde. Ebenso könne ein solches Spiel in Video-
aufzeichnungen festgehalten und dokumentiert werden, ferner könne es auch eine
pezielle Bekleidung für dieses Spiel geben.
he.
ie Grafik unterstütze somit lediglich die Aussage des angemeldeten Begriffs.
ge, könne aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft dahingestellt blei-
en.
gen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen An-
ag,
zurückgewiesenen Waren
und Dienstleistungen zu beschließen.
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Dass es sich um Wörter einer sog. „toten Sprache“ handele, spiele keine Rolle, da
es sich um eine (Fach- )Bezeichnung, z. B. der Archäologen, für dieses rituelle
Ballspiel handele. Der Begriff „ pok ta pok“ werde zudem auch im genannten
Sinne verwendet, wie aus den bereits dem Beanstandungsbescheid vom
13. Oktober 2005 beigefügten Internetauszügen ersichtlich sei. Auch die grafische
Gestaltung könne der Marke keine Schutzfähigkeit verleihen. Es handele sich
nämlich nur um eine bloße, stilisierte Darstellung des Ballspiels, um das es ge
D
Ob zudem auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
vorlie
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Hierge
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unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 41
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Dezember 2005
die Eintragung der Marke auch für die
- 5 -
Der angemeldeten Bezeichnung fehle es insoweit nicht an der erforderlichen Un-
terscheidungskraft, da sie nicht geeignet sei, wesentliche Merkmale der zurück-
gewiesenen Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. „Pok ta pok" sei kein
Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs. Der Bedeutungsgehalt des Begriffes
sei nicht einmal eingeschworenen Fußballfans oder Kennern anderer Ballsportar-
ten auf Anhieb bekannt. Zudem sei entgegen der Auffassung der Markenstelle
nicht auf das Verständnis von Fachkreisen abzustellen, sondern im Hinblick dar-
auf, dass es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche
des Massenkonsums handele, auf allgemeine Verkehrskreise. Diesen erschließe
sich jedoch eine beschreibende Bedeutung der Bezeichnung „pok ta pok“ um so
weniger. Zu berücksichtigen sei ferner, dass es sich bei „pok ta pok" um einen
Begriff aus einer „toten" Sprache handele, nämlich der Sprache der Maya. Begrif-
fen und Ausdrücken „toter" Sprachen komme aber grundsätzlich Unterschei-
dungskraft zu. Der Verkehr sehe daher in „pok ta pok“ in Bezug auf die zurückge-
wiesenen Waren und Dienstleistungen eine Phantasiebezeichnung. Eine be-
schreibende Verwendung dieser Wortfolge werde auch nicht durch die seitens der
Markenstelle durchgeführte Google-Recherche belegt.
Die erforderliche Unterscheidungskraft werde zudem auch durch die grafische
Ausgestaltung des Zeichens begründet. Die Wort-/Bildmarke „pok ta pok" zeichne
sich in ihrer Gesamtheit durch einen auffälligen, einprägsamen Schriftzug aus.
Durch den Einsatz grafischer Elemente, die je nach Betrachtungsweise Scheiben,
Kreise oder Bälle darstellen könnten und in Gestaltung und Größe die Buchstaben
„a" und „o" des Schriftzugs widerspiegelten, erhalte das Gesamtbild einen
originellen und lebendigen Eindruck, der dem Zeichen in seiner Gesamtheit einen
eigenständigen Bildcharakter verleihe „Pok ta pok" sei auch nicht freihalte-
bedürftig. Davon könne nur bei Begriffen ausgegangen werden, die im
allgemeinen oder Fachsprachgebrauch als beschreibende Angabe für die
betreffenden Waren und Dienstleistungen verwendet würden, was auf „pok ta pok“
aber nicht zutreffe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich ein solches
Freihaltebedürfnis in der Zukunft entwickeln könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür
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fehlten. Im übrigen sei durch § 23 Nr. 2 MarkenG ausreichend Sorge dafür
getragen, dass Mitbewerber diesen Begriff bei Vorliegen der dort genannten
Voraussetzungen verwenden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Das
angemeldete Zeichen ist unabhängig von seiner Unterscheidungskraft in Bezug
auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen auch unter Berücksichti-
gung der grafischen Elemente jedenfalls als beschreibende Angabe nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Bei der Wortfolge „pok ta pok“ handelt es sich um die Bezeichnung eines ca. 3000
Jahre alten, rituellen Ballspiels verschiedener indianischer Kulturen Mittelameri-
kas, insbesondere der Maya (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Ulama). Diesem
Spiel kommt nur noch eine historische Bedeutung zu. Es ist weder in seiner ur-
sprünglichen noch in einer abgewandelten Form Gegenstand sportlicher Wett-
kämpfe. Allerdings wurde in Deutschland das Spiel im Vorfeld der Fussball-WM
2006 als „Vorläufer des heutigen Fussballs“ vorgestellt und in einer von der „Nati-
onalen DFB Kulturstiftung gGmbH“ in Zusammenarbeit mit dem Fernsehsender
„ARTE“ und der Zeitschrift „Die Zeit“ durchgeführten Veranstaltungsreihe durch
eine mexikanische Gruppe in mehreren Großstädten im Rahmen von Informati-
onsveranstaltungen und Gesprächsrunden präsentiert (vgl. http://www.pok-ta-
pok.de/).
In dieser Bedeutung beschreibt die Wortfolge „pok ta pok“ die zurückgewiesenen
Waren und Dienstleistungen in Form einer Inhalts-, Gegenstands- oder Bestim-
- 7 -
mungsangabe, wie die Markenstelle bereits zutreffend festgestellt hat. So können
sich die beanspruchten Waren „09: Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten;
Datenträger (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere magnetische und opti-
sche Datenträger aller Art, CD (Ton, Bild), CD (ROM, Festspeicher), DVD, Dis-
kette, Videobänder, Videokassetten, Videospielkassetten, belichtete Filme, Ton-
träger, Tonaufzeichnungsträger, 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Publika-
tionen, Bücher Handbücher Plakate, Prospekte, Zeitschriften; Photographien;
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ inhaltlich und thematisch
mit diesem Spiel befassen. Dies gilt auch für die beanspruchten Dienstleistungen
der Klasse 41 „Aufzeichnung von Videobändern; Bereitstellen von elektronischen
Publikationen (nicht herunterladbar)“.
Da dieses Spiel in der Gegenwart zwar nicht mehr als sportlicher Wettkampf be-
trieben wird, jedoch - wie bereits dargelegt - im Rahmen anderer sportlicher
und/oder kultureller Veranstaltungen vorgeführt wird, kommt dieser Bezeichnung
auch eine inhaltsbeschreibende Bedeutung in Bezug auf solche Dienstleistungen
zu, die ihrem Oberbegriff nach der Organisation und/oder Durchführung solcher
Veranstaltungen dienen können. Dies sind die beanspruchten Dienstleistungen
„Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; ……Betrieb von Sportanlagen;
Betrieb von Sportcamps; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, Durchfüh-
rung von Veranstaltungen; Fernsehunterhaltung; ….. Informationen über Veran-
staltungen (Unterhaltung); Online Publikation von elektronischen Büchern und
Zeitschriften; Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen
Veranstaltungen; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Produk-
tion von Shows; Rundfunkunterhaltung- Ticketverkauf für Veranstaltungen; Veran-
staltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung von Wettbewerben (Künstler-
agenturen); Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung);
Zeitmessung bei Sportveranstaltungen; Zusammenstellung von Fernsehprogram-
men und Rundfunkprogrammen".
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Einen inhaltsbeschreibenden Charakter besitzt „pok ta pok“ auch in Bezug auf die
weiterhin beanspruchten Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung; … Herausgabe
von Texten (ausgenommen Werbetexte)“, da dieses so bezeichnete Spiel auf-
grund seiner rituellen und religiösen Bedeutung in der Maya Kultur Gegenstand
und Thema insbesondere geschichtlicher Erziehungs- und Ausbildungsdienstleis-
tungen sein kann. In Bezug auf die beanspruchten Waren der Klassen 25 und 28
enthält „pok ta pok“ nur den glatt beschreibenden Hinweis, dass diese für die Aus-
übung bzw. eine - außerhalb eines sportlichen Wettkampfs stehende - Auf- und
Vorführung dieses Ballspiels bestimmt und geeignet sind.
Der glatt beschreibende Aussagegehalt von „pok ta pok“ in Bezug auf die zurück-
gewiesenen Waren und Dienstleistungen nimmt der Wortfolge aber - entgegen der
Auffassung der Markenstelle - nicht zwingend jegliche Unterscheidungskraft i. S.
von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG sind insoweit
auseinanderzuhalten, als nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausschließlich objektiv
beschreibende Zeichen und Angaben von der Eintragung ausgeschlossen sind,
ohne dass es entscheidend auf die subjektive Beurteilung der Marke durch die
Abnehmer der fraglichen Waren und Dienstleistungen ankommt, während sich die
Frage der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG grundsätzlich
danach bemisst, ob die von den einschlägigen Waren und Dienstleistungen ange-
sprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen betrieblichen Herkunftshinweis
sehen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 47). Wenngleich es
danach einer beschreibenden Angabe regelmäßig an der erforderlichen Unter-
scheidungskraft fehlt, weil der Verkehr den beschreibenden Charakter des Zei-
chens erkennt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417,
418 - BerlinCard) sind gleichwohl Ausnahmefälle im Inland unbekannter Begriffe
denkbar, die zwar objektiv als beschreibende Angaben zu bewerten sind, von den
zu berücksichtigenden Verkehrskreisen im Inland aber möglicherweise als Phanta-
- 9 -
siebegriffe und damit auch als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst werden
(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 47).
Letzteres kommt auch in Bezug auf die Wortfolge „pok ta pok“ in Betracht. Die zu-
rückgewiesenen Waren und Dienstleistungen richten sich ihrem Gegenstand und
Inhalt nach nicht nur an den Fachverkehr, sondern an weite Verkehrskreise. Dem
überwiegenden Teil dieser Verkehrskreise dürfte sich die Bedeutung von „pok ta
pok“ jedoch nicht ohne weiteres erschließen. Denn die Wortfolge „pok ta pok“ ist -
soweit für den Senat ersichtlich - erstmalig im Vorfeld der Fußball-WM 2006 im
Inland in Erscheinung getreten. In der Zeit davor war diese Wortfolge weder Be-
standteil des allgemeinen noch des fachlichen Sprachgebrauchs. Selbst wenn
man davon ausgeht, dass sich aufgrund der im Vorfeld der Fußball-WM durchge-
führten Veranstaltungsreihe die Bedeutung von „pok ta pok“ überhaupt einem Teil
des allgemeinen Publikums erschlossen hat, erscheint es doch fraglich, ob dies in
einem Umfang geschehen ist, dass der Wortfolge in Bezug auf die zurückgewie-
senen Waren und Dienstleistungen heute jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Letztlich kann die Frage nach der Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG jedoch offen bleiben, da die angemeldete Wortfolge nach Auffassung
des Senats wegen ihres glatt beschreibenden Charakters in Bezug auf die zu-
rückgewiesenen Waren und Dienstleistungen jedenfalls dem Schutzhindernis
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfällt.
Dem Individualinteresse an der Eintragung einer angemeldeten Marke steht ein
schützenswertes Allgemeininteresse an ihrer freien Verwendung und damit das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, wenn sie ausschließlich
aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art,
der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der fraglichen Wa-
ren oder Dienstleistungen dienen können. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG („dienen können“) kommt es dabei nicht entscheidend dar-
auf an, ob sich - z. B. durch die zuvor genannte Veranstaltungsreihe im Vorfeld
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der Fußball-WM 2006 - eine beschreibende Verwendung der Wortfolge durch den
Verkehr belegen lässt. Vielmehr ist auch die Möglichkeit zu erörtern, ob ausge-
hend von den aktuellen Gegebenheiten eine entsprechende beschreibende Ver-
wendung der fraglichen Angabe vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist
(vgl. EuGH MarkenR 1999, 189 Tz 30, 31 - Chiemsee). Das Schutzhindernis kann
zwar nicht schon dann bejaht werden, wenn eine entsprechende Entwicklung für
die beanspruchten Waren nur rein theoretisch möglich ist. Das im Allgemeininte-
resse normierte Schutzhindernis steht aber dann einer Eintragung entgegen, wenn
eine solche Entwicklung - ausgehend von den konkreten Verhältnissen - bei einer
realitätsbezogenen Prognose im Bereich des Wahrscheinlichen liegt und ernsthaft
in Betracht kommt (vgl. BPatG, GRUR 2001, 741 - Lichtenstein).
Davon ist jedenfalls zum für die Beurteilung der Schutzfähigkeit allein maßgebli-
chen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG,
8. Aufl., § 8 Rdnr. 12) auszugehen. Denn das rituelle Ballspiel „pok ta pok“ kann
sowohl im Rahmen historischer Betrachtungen und Forschungen in Zusammen-
hang mit der Maya-Kultur als auch - soweit das Spiel als eine historische Vorform
des heutigen Fußballspiels angesehen wird - im sportlichen bzw. sporthistorischen
Bereich Bedeutung erlangen. Dafür spricht nicht nur die unmittelbar vor der Fuß-
ball-WM 2006 durchgeführte Veranstaltungsreihe, in deren Rahmen das rituelle
Ballspiel von einer mexikanischen Gruppe aufgeführt wurde. Vielmehr kann es in
einem Land wie Deutschland, in dem dem Fußballsport ein überragendes Inte-
resse entgegengebracht wird, nach Auffassung des Senats durchaus ein Interesse
bestehen, in Publikationen sporthistorische Hintergründe des Fußballspiels aufzu-
klären und zu erläutern bzw. im Rahmen sportlicher und/oder kultureller Veran-
staltungen darzustellen und sich in diesem Zusammenhang auch mit „pok ta pok“
auseinanderzusetzen oder zu beschäftigen. Einem Freihaltebedürfnis wirkt entge-
gen der Auffassung der Anmelderin dabei nicht entgegen, dass es sich bei „pok ta
pok“ um Wörter einer sog. „toten Sprache“ handelt, die nicht bereits als Bestand-
teil des allgemeinen oder des Fachwortschatzes nachweisbar sind. Denn vorlie-
gend handelt es sich nicht um einen Sachbegriff, der eine Übersetzung nahe le-
- 11 -
gen würde, sondern um den Namen eines Ballspiels. Fremdsprachige Namen von
aktuellen oder auch nur noch historisch bedeutsamen Spielen werden aber regel-
mäßig in ihrer fremdsprachigen Originalbezeichnung in den inländischen Sprach-
gebrauch übernommen, ohne dass dabei nach einer eigenen, der inländischen
Sprache entnommenen Bezeichnung gesucht wird. Es ist daher zu erwarten, dass
sich der Verkehr nach der erstmaligen Präsentation dieses rituellen Ballspiels im
Vorfeld der Fußball-WM 2006 auch in Zukunft der Originalbezeichnung „pok ta
pok“ zur Benennung dieses Ballspiels bedienen wird, zumal es sich bei dieser
Wortfolge um eine prägnante und einprägsame Bezeichnung handelt. Der Senat
vermag ferner vor dem Hintergrund, dass sich in der Vergangenheit eine Vielzahl
verschiedenster Sportarten entwickelt und etabliert haben, nicht ausschließen,
dass sich unter der Originalbezeichnung „pok ta pok“ eine Variante dieser
Ballsportart wenngleich nicht in ihrer ursprünglichen, aber durchaus vergleichba-
ren Form entwickelt. Im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung über
die nach den objektiven Gesamtumständen vernünftigerweise zu erwartender
Entwicklungen kann daher ein Freihaltebedürfnis an der Wortfolge „pok ta pok“ in
Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen, die durch die
Wortfolge „pok ta pok“ ihrem Inhalt, Gegenstand und Bestimmungszweck nach
beschrieben werden, letztlich nicht verneint werden.
Unerheblich ist, dass sich vereinzelt andere Bezeichnungen für dieses Ballspiel
aus der Zeit der Maya-Kultur nachweisen lassen wie z.
B. „Ulama“ (vgl.
http://de.wikipedia.org/wiki/Ulama). Denn für die Beurteilung eines Freihaltungs-
bedürfnis i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG spielt es grundsätzlich keine Rolle,
ob andere Zeichen oder Angaben als die angemeldete Marke zur Bezeichnung
derselben Merkmale der fraglichen Waren oder Dienstleistungen existieren (vgl.
etwa EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor).
Die einfache und gegenüber den Wortbestandteilen „pok ta pok“ deutlich in den
Hintergrund tretende grafische Ausgestaltung ist nicht geeignet, den Verkehr vom
Verständnis als produktbeschreibende Angabe wegzuführen. Zutreffend hat die
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Markenstelle darauf hingewiesen, dass es sich um einfache grafische Gestal-
tungselemente ohne kennzeichnende Eigenart handelt, die in stilisierter Form den
Spielball sowie den an einer Wand befestigten Zielring, durch den der Ball gespielt
werden musste, symbolisieren und damit lediglich die beschreibende Aussage der
Wortfolge unterstützen. Diese grafischen Elemente heben sich in ihrer Gesamtheit
von einer werbeüblichen Ausgestaltung nicht derart ab, dass der Verkehr sie als
kennzeichnende Elemente wahrnehmen wird.
Ein Schutzhindernis i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an dem angemeldeten
Zeichen in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen wird
entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht durch § 23 Nr. 2 MarkenG
beseitigt. Denn diese Vorschrift gewährt nur eine zusätzliche Sicherung zugunsten
der Mitbewerber im Verletzungsprozess bei der Verwendung beschreibender An-
gaben. Hingegen schränkt diese Vorschrift nicht die Schutzhindernisse des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG inhaltlich ein. Daher kann § 23 Nr. 2 MarkenG auch nicht
die Eintragung einer unmittelbar beschreibenden und nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-
kenG von der Eintragung ausgeschlossenen Angabe i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG ermöglichen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8.
Aufl., §
8
Rdnr. 188; EuGH MarkenR 2003, 227, 232 Tz 58 – Orange).
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Kliems Bayer
Merzbach
Na