Urteil des BPatG vom 14.02.2008

BPatG: marke, patent, form, verwechslungsgefahr

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 129/09
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die angegriffene Marke 305 53 951
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der
Richterin Bayer und des Richters Merzbach
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
14. Februar 2008 und vom 20. Januar 2009 wirkungslos sind,
soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund
des Widerspruchs aus der Marke 303 41 466 angeordnet worden
ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 14. Februar 2008 hat die Markenstelle für Klasse 5 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der ange-
griffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom
20. Januar 2009, der mit Beschluss vom 26. März 2009 berichtigt worden ist,
teilweise zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt.
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Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten
teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269
Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochten Entscheidungen von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht
wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46
zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Bayer
Merzbach
Hu/Cl