Urteil des BPatG vom 14.02.2008
BPatG: marke, patent, form, verwechslungsgefahr
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 129/09
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
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betreffend die angegriffene Marke 305 53 951
hat  der  25. Senat  (Marken-Beschwerdesenat)  des  Bundespatentgerichts  am
20. Mai 2009  unter  Mitwirkung  des  Vorsitzenden  Richters  Kliems  sowie  der
Richterin Bayer und des Richters Merzbach
beschlossen:
Es  wird  festgestellt,  dass  die  Beschlüsse  der  Markenstelle  für
Klasse 5  des  Deutschen  Patent-  und  Markenamts  vom
14. Februar 2008  und  vom  20. Januar 2009  wirkungslos  sind,
soweit  die  teilweise  Löschung  der  angegriffenen  Marke  aufgrund
des Widerspruchs aus der Marke 303 41 466 angeordnet worden
ist.
G r ü n d e
Mit  Beschluss  vom  14. Februar 2008  hat  die  Markenstelle  für  Klasse 5  des
Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der ange-
griffenen  Marke  und  der  Widerspruchsmarke  gem.  § 9  Abs. 1  Nr. 2  MarkenG
bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom
20. Januar 2009,  der  mit  Beschluss  vom  26. März 2009  berichtigt  worden  ist,
teilweise zurückgewiesen.
Hiergegen  hat  die  Inhaberin  der  angegriffenen  Marke  form-  und  fristgerecht
Beschwerde eingelegt.
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Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.
Die  angefochtenen  Beschlüsse  sind  demzufolge  hinsichtlich  der  angeordneten
teilweisen  Löschung  wirkungslos,  § 82  Abs. 1  Satz 1  MarkenG  i. V. m.  § 269
Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).
Im  Interesse einer eindeutigen  Klärung  der Rechtslage  erfolgt  der  Ausspruch  zur
Wirkungslosigkeit  der  angefochten  Entscheidungen  von  Amts  wegen,  zumal  das
Registerverfahren  im  Wesentlichen  vom  Amtsermittlungsgrundsatz  beherrscht
wird  (vgl.  dazu  Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,  ZPO,  64. Aufl.,  Rdn. 46
zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Bayer
Merzbach
Hu/Cl