Urteil des BPatG vom 07.07.2004
BPatG: verwechslungsgefahr, gesamteindruck, patent, bestandteil, geflügel, kennzeichnungskraft, urlaub, wiedergabe, sicherheit, eingriff
BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 128/03
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Juli 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 300 10 532
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hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, des Richters von Schwichow und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamtes vom 15. Januar 2003 aufgehoben.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 18 486 wird die Lö-
schung der angegriffenen Marke 300 10 532 angeordnet.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen wurde unter der Rollennummer 300 10 532 die
nachstehend wiedergegebene Wort-Bild-Marke
siehe Abb. 1
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als Kennzeichnung für die Waren:
Nahrungsmittel aus Fleisch, Fisch, Geflügel und Kartoffeln.
Die Inhaberin der rangälteren Marke 398 18 486
McFRESH
die u.a. für die Waren „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, auch als Fertiggerichte,
Pommes Frittes“ eingetragen ist, hat dagegen Widerspruch eingelegt.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die Übereinstimmung in dem
Bestandteil „Mc“ sei selbst bei identischen Waren nur gering zu werten, denn die-
ser sei nicht prägend und werde als Kürzel für schottische Vornamen vielfach ver-
wendet. Im übrigen seien die Marken klanglich erkennbar unterschiedlich, wobei
ein Auseinanderhalten durch die Bedeutung von Fritz (Vorname) und Fresh
(Frisch) erleichtert werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sich nicht nur
gegen eine Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils „Mc“ wendet, sondern
hierin das prägende Element beider Marken sieht, zumal der Bestandteil „Fritz“ in
der angegriffenen Marke lediglich ein beliebtes Kürzel für „Frittes“, also eine bloße
Sachangabe beinhalte. Die Buchstabenfolge „Mc“ genieße zumindest im Fast-
Food-Sektor überragende Verkehrsgeltung für die Widersprechende, so dass sich
vorliegend angesichts sich gegenüberstehender identischer Waren zwangsläufig
eine Verwechslungsgefahr ergebe.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch
an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg, denn es besteht Ver-
wechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gewichtung der Faktoren Waren-
ähnlichkeit/-identität, Markenähnlichkeit/-identität und Schutzumfang der Wider-
spruchsmarke zur Bejahung einer unzulässigen Beeinträchtigung der rechtlich
schutzwürdigen Interessen der älteren Marke führt. Angesichts der vorliegenden
Warenidentität und des Umstands, dass es sich bei den Waren um Artikel des
täglichen Verbrauchs handelt, die auch vom situationsangepasst verständigen
Durchschnittsverbraucher nicht immer mit der gebotenen Aufmerksamkeit den
Kennzeichnungen gegenüber erworben werden, kann die Widersprechende einen
besonders deutlichen Abstand der kollidierenden Marke gegenüber der durch-
schnittlich kennzeichnungskräftigen im Schutzumfang nicht reduzierten Wider-
spruchsmarke verlangen.
Dieser Abstand wird – wie auch die Widersprechende nicht in Abrede stellt - zwar
im Gesamteindruck der Marken eingehalten, da es sich bei der angegriffenen
Marke um eine Kombination aus Wort und Bild handelt. Allerdings können auch in
solchen Kombinationsmarken einzelne Bestandteile den Gesamteindruck prägen,
was in erster Linie für Wortteile gilt, wenn diese selbstständig kennzeichnend sein
können, wie das vorliegend der Fall ist (zumal wenn hier der Bildteil das Wort
„Fritz“ = „Frittes“ lediglich verstärkt). Ausgehend von dem Erfahrungssatz, dass
der Verkehr zur Benennung einer Marke daher regelmäßig den Wortbestandteil
heranzieht, ist vorliegend nicht zu beanstanden, wenn dieser hier isoliert kolli-
sionsbegründend der Widerspruchsmarke gegenübergestellt wird. Der Abstand
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der Worte „MäcFritz“ und „McFresh“ reicht aber in klanglicher Hinsicht nicht mehr
für ein sicheres Auseinanderhalten der Marken aus, da die Übereinstimmungen im
Wortanfang und dem sich anschließenden Wort („McFr...“) so dominant sind, dass
vor allem aus der Erinnerung des Verkehrs heraus das ohnehin zumeist weniger
beachtete Wortende zurücktritt. Bei einer identischen Warenlage und durch-
schnittlicher Kennzeichnungskraft kann die Verwechslungsgefahr auch nicht des-
halb verneint werden, weil die Zusätze Fritz und Fresh ggfls. einen deutlich er-
kennbaren abweichenden Sinngehalt haben, da dieser vom Verkehr bei der klang-
lichen Wiedergabe erst einmal erkannt werden muß, was angesichts der klangli-
chen Nähe im Gesamteindruck und der zumindest stilbildenden Wirkung des Kür-
zels „Mc“ auf dem nach der Registerlage vorliegend nicht auszuschließenden
Fast-Food-Sektor nicht mit Sicherheit bejaht werden kann.
Die Gewichtung aller für und gegen eine Verwechslungsgefahr sprechender Fak-
toren führt hier also dazu, einen Eingriff der jüngeren Marke in den Schutzbereich
der Widerspruchsmarke zu bejahen.
Die Beschwerde hat damit Erfolg.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz.
Stoppel von
Schwichow
Richterin Schwarz-Angele
hat Urlaub und kann da-
her nicht selbst unter-
schreiben.
Stoppel
Bb
Abb. 1
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