Urteil des BPatG vom 25.10.2006

BPatG (klasse, bezeichnung, internet, beschreibende angabe, unterscheidungskraft, software, marke, papier, garten, computer)

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 194/03
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 52 431.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
in der Sitzung vom 25. Oktober 2006
BPatG 152
08.05
- 2 -
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 12. Februar 2003 und vom 9. April 2003
insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Waren und
Dienstleistungen „Speicher für Datenverarbeitungsanlagen;
Schilder aus Papier und Pappe; Papier, Pappe, soweit in
Klasse 16 enthalten; E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich
Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Handelsge-
schäften über Online-shops; Werbung, einschließlich Rund-
funkwerbung sowie Print- und Internetwerbung; Dienstleis-
tungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen
im Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen
(Webvertising), Marktforschung und -analyse; Verteilung von
Waren zu Werbezwecken; Durchführung von Werbeveran-
staltungen; Geschäftsführung für Andere, Unternehmens-
verwaltung; Dienstleistungen einer Multimediaagentur, näm-
lich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Me-
dien; Telekommunikation; Konfiguration von Computer-
Netzwerken durch Software“ zurückgewiesen wurde.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
- 3 -
G r ü n d e
I.
Die am 23. Oktober 2002 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen in den
Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 angemeldete Wortmarke
GartenTräume
ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts
nach vorangegangener Beanstandung in einem ersten Beschluss vom
12. Februar 2003 teilweise, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen
„Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Computer-Software,
insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Aus-
gabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich
des Internets; mit Informationen versehene maschinell lesbare
Datenträger aller Art sowie Ton- und Bildaufzeichnungsträger, ins-
besondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten, Magnet-
Karten, Video-Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks; auf
Datenträgern aufgezeichnete Informationssammlungen und Da-
tenbanken; elektronische Publikationen (herunterladbar); Dru-
ckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bü-
cher, insbesondere auch als elektronische Publikationen; Poster,
Aufkleber, Kalender, Schilder und Modelle aus Papier und Pappe;
Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Papier, Pappe, soweit in
Klasse 16 enthalten; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen
Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten; E-Commerce-Dienst-
leistungen, nämlich Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von
Handelsgeschäften über Online-shops; Werbung einschließlich
Rundfunkwerbung sowie Print- und Internetwerbung; Dienstleis-
- 4 -
tungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im In-
ternet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Werbeverti-
sing), Marktforschung und -analyse; Verteilung von Waren zu
Werbezwecken, Verkaufsförderung; Öffentlichkeitsarbeit; Durch-
führung von Werbeveranstaltungen; Geschäftsführung für andere,
Unternehmensverwaltung; Dienstleistungen einer Multimedia-
agentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen
Medien; Telekommunikation; Übermittlung von Informationen an
Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder lei-
tungsgebundene Netze; Ausstrahlung von Rundfunksendungen;
Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Infor-
mationen aller Art; E-Mail-Datendienste (= elektronischer Postver-
sand); Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von Infor-
mationen im Internet, jeweils soweit in Klasse 38 enthalten; Ver-
öffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbe-
sondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von
Lehr- und Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicher-
ter Ton- und Bildinformation und auch in elektronischer Form;
Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bild-
träger; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnun-
gen; Produktion von Rundfunksendungen, Zusammenstellen von
Rundfunkprogrammen; Dienstleistungen einer Multimediaproduk-
tion, nämlich Sammeln, Speichern und Zurverfügungstellen von
Software, Daten, Bildern, Audio- und Videoinformation im Internet
und anderen Medien; Unterhaltung, insbesondere Rundfunkunter-
haltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kultu-
rellen, sportlichen und werbemäßigen Live-Events, Schulungsver-
anstaltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und
sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Be-
reitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar);
Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften;
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Erstellen von Dokumentationen im Rahmen einer redaktionellen
Betreuung von Internetauftritten; Dienstleistungen einer Daten-
bank, nämlich Sammeln, Speichern, zur Verfügung stellen und
Aktualisieren von Daten und sonstigen Informationen; Erstellen
und Design von Programmen für die Datenverarbeitung (Compu-
ter-Software); Pflege und Aktualisierung von Programmen für die
Datenverarbeitung sowie Online-Updating-Service; Konfiguration
von Computer-Netzwerken durch Software; Erstellung, Design und
Einrichtung von Internetpräsentationen; Konzeption, Wartung und
Pflege von Internet-Inhalten“
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden.
Die angemeldete Bezeichnung erschließe sich den angesprochenen Verkehrs-
kreisen unmittelbar ohne nähere Erläuterungen und analysierende Denkprozesse
im Sinne von „traumhaft schöner Garten“ als beschreibender Hinweis auf ein
breitgefächertes Angebot von Waren und Dienstleistungen, welche sich speziell
mit der Thematik „Garten“ beschäftigten. Die Bezeichnung sei nicht mehrdeutig
(im Hinblick auf im Schlaf auftretende Träume von Gärten), weil die beschreibende
Aussage im Vordergrund stehe. Zwar möge sie sich als Werktitel eignen, werde
aber bezüglich der versagten Waren und Dienstleistungen nicht als betriebliche
Herkunftskennzeichnung aufgefasst. Dem Beschluss waren zahlreiche Internet-
ausdrucke beigefügt.
Die Erinnerung der Anmelderin ist durch Beschluss der Markenstelle - Beamter
des höheren Dienstes - vom 9. April 2003 zurückgewiesen worden. Es liege eine
gebräuchliche Wortkombination vor, die im Sinne von „traumhaften Vorstellungen
entsprechenden Gärten“ verstanden werde. Die vorhandene begriffliche Un-
schärfe führe nicht zur erforderlichen Unterscheidungskraft.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt
den Antrag,
die Beschlüsse der Markenstelle vom 9. April 2003 sowie vom
12. Februar 2003 aufzuheben und die angemeldete Marke auch
für die abgelehnten Waren und Dienstleistungen einzutragen.
Die Beschwerdebegründung erörtert zunächst eingehend die - von der Marken-
stelle offen gelassene - Frage, ob es sich um eine die versagten Waren und
Dienstleistungen beschreibende Angabe handelt, was nach Ansicht der Anmelde-
rin nicht der Fall ist. Die mehrdeutige und im deutschen Sprachgebrauch nicht üb-
liche Wortkombination „GartenTräume“ sei in der Gesamtheit auch unterschei-
dungskräftig. Die Zusammenfassung sei grammatisch unüblich, was Aufmerksam-
keit errege, und weise vier verschiedene Bedeutungen auf, nämlich
- traumhafte
Gärten
-
der Vorgang des Träumens in Gärten
-
Träume über Gärten im Generellen
-
Träume von einem eigenen Garten.
Ähnliche Marken seien für entsprechende Waren und Dienstleistungen registriert
worden.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
- 7 -
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich der in der Be-
schlussformel genannten Waren und Dienstleistungen begründet; im Übrigen ist
ihr der Erfolg zu versagen.
1.
Für die sonstigen, d. h. die nicht im Tenor aufgeführten beschwerdegegen-
ständlichen Waren und Dienstleistungen fehlt der als Marke angemeldeten Be-
zeichnung jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
a)
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-
chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion einer Marke ist
es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen
zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausreichende Min-
destmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss -
seitens der Markenstelle
ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - eingehend und umfassend sein (vgl.
EuGH GRUR
2003, 604, Nr.
59 -
Libertel; GRUR
2004, 674, Nr.
123
- Postkantoor). Kann einer Wortmarke (aus einem oder mehreren Wörtern) ein für
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender be-
schreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein
gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortkombination) der deutschen Sprache oder
einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer ent-
sprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt diese jeglicher Unterschei-
dungseignung und damit jeglicher Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH
BlPMZ 2004, 30 - Cityservice).
b)
In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist die
angemeldete Bezeichnung nicht so ungewöhnlich oder interpretationsbedürftig,
- 8 -
dass Anlass bestünde, in die Traumdeutung einzusteigen (vgl. Schriftsatz der An-
melderin vom 13. Januar 2003, S. 3), auch nicht im 150 Jahr der Geburt von
Sigmund Freud. Dafür soll an dieser Stelle daran erinnert werden, dass vor
60 Jahren ein Schriftsteller deutscher Sprache den Literaturnobelpreis zuerkannt
bekommen hat, nämlich Hermann Hesse, der - im Gegensatz zu manch Anderen -
in seiner Person und seinem Werk literarische Qualität und moralische Integrität in
vorbildlicher Weise vereinigt hat. In seinem Gedicht „September“ (vertont von
Richard Strauss in den „Vier letzten Liedern“) findet sich folgende Strophe:
Golden tropft Blatt um Blatt
Vom hohen Akazienbaum.
Sommer lächelt erstaunt und matt
In den sterbenden Gartentraum.
Da „GartenTräume“ nichts Anderes verkörpert als die Pluralform von Gartentraum
(in besonderer Schreibweise), liegt hier also keineswegs eine unbekannte oder
gar neue Wortverbindung vor. Die Schreibweise von „GartenTräume“ ist entgegen
der Auffassung der Anmelderin als solche nicht geeignet, ein Mindestmaß an be-
triebskennzeichnender Hinweiskraft zu bewirken. Im Deutschen ist die Zusam-
menschreibung von Wörtern sprachüblich. Dass der zweite Wortbestandteil mit
dem Großbuchstaben T beginnt, stellt ein in der Werbung gebräuchliches Mittel
dar, um zusätzliche Aufmerksamkeit zu erregen (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965
- AntiVir/AntiVirus).
c)
Der Anmelderin ist zwar ohne Weiteres in ihrer Auffassung zu folgen, dass
das Wort Gartenträume, je nachdem in welchem Sprachzusammenhang es in Er-
scheinung tritt, unterschiedliche Bedeutungen aufweisen kann, darunter - wie das
Gedichtzitat belegt - eher metaphorisch poetische als konkrete. Im prosaischen
Bereich der Warenwirtschaft und der Dienstleistungsgesellschaft ist aber eine an-
dere, nüchternere Betrachtungsweise geboten. Gartenträume weist ebenso wie
die - noch häufiger anzutreffende - Wortbildung Traumgärten auf besonders
- 9 -
schöne (gleichsam „traumhafte“) Gärten hin. So wird etwa im Land Sachsen-An-
halt in diesem und dem kommenden Jahr eine ganze Reihe von gartenbezogenen
Veranstaltungen, Ausstellungen und Musikdarbietungen unter diesem Titel durch-
geführt bzw. angekündigt. Daneben kann das Wort Gartenträume auch den
Wunsch nach einem eigenen (schönen) Garten evozieren, so wie etwa in der fol-
genden Anzeige:
Wohnpark Lankwitz: Hier werden Wohn- und Gartenträume wahr!
(Der Tagesspiegel, 25. Februar 2006, Immobilienseite)
Die Markenanmeldung „PRIVATE WOHNTRÄUME“ (z. T. für gleiche Waren wie
hier) hat der Senat erst im letzten Jahr (Beschluss vom 27.
Juli
2005,
32 W (pat) 254/03) nicht für schutzfähig erachtet. Generell gilt, dass einer Vernei-
nung des erforderlichen Mindestmaßes an Unterscheidungskraft nicht entgegen-
steht, wenn eine Bezeichnung vage ist und dem Verbraucher wenig Anhalt dafür
bietet, welche konkreten Inhalte vermittelt werden sollen (vgl. z.
B. BGH
GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt).
d)
Die angemeldete Bezeichnung ist von daher nicht schutzfähig für Publikati-
onsmittel aller Art - unabhängig davon, ob sie nun in gedruckter, elektronischer
oder sonstiger Form in Erscheinung treten -, weil „GartenTräume“ hier nahelieg-
enderweise inhaltsbezogen (im Sinne einer Behandlung von Themen, die sich auf
schöne Gärten beziehen) verstanden wird.
Gleichfalls nicht schutzfähig ist die Marke für sämtliche auf Publikationen bezo-
gene Dienstleistungen. Der gegenständliche Begriffsinhalt von „GartenTräume“
betrifft nicht nur das Druckerzeugnis, den Datenträger, die Software usw. als sol-
che, sondern gleichermaßen auch die Dienstleistungen, mittels derer die Werke
entstehen und verbreitet werden (vgl. BGH GRUR 2003, 342 - Winnetou; z. T.
abweichend von GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN).
- 10 -
Einen inhaltsbezogenen Hinweis enthält „GartenTräume“ auch für Modelle aus
Papier und Pappe, Lehr- und Unterrichtsmittel sowie Schulungs- und Bildungsver-
anstaltungen, die sich etwa an Gärtner oder Gartenliebhaber richten können. Auch
bezüglich der weiterhin zu versagenden Dienstleistungen „Verkaufsförderung; Öf-
fentlichkeitsarbeit“ kann dem angemeldeten Begriff ein inhaltlicher Bezug ent-
nommen werden. Entsprechendes gilt für sämtliche Dienstleistungen, welche Un-
terhaltungsangebote aller Art sowie kulturelle und sportliche Veranstaltungen zum
Gegenstand haben.
2.
Die Anmelderin kann sich auch nicht darauf berufen, Dritte seien durch die
Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG ausreichend geschützt. Durch die Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 6 Abs. 1 Markenrichtlinie, dem im
nationalen Recht § 23 MarkenG entspricht, ist abschließend geklärt, dass diese
Freistellungstatbestände keinen Einfluss auf die Auslegung und Anwendung der
Eintragungshindernisse (hier des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) haben, insbesondere
eine restriktive Handhabung der Schutzhindernisse nicht rechtfertigen (vgl. EuGH
GRUR 1999, 723, Nr. 25, 28 - Chiemsee; GRUR 2003, 604, Nr. 57 - 59 - Libertel;
GRUR 2004, 946, NR. 32, 33 - Nickols).
3.
Aus der Schutzgewährung für andere, vermeintlich ähnliche deutsche
ausländische oder europäische Marken vermag die Anmelderin keinen Anspruch
auf Registrierung abzuleiten. Die deutsche Rechtsprechung geht von jeher davon
aus, dass Voreintragungen - selbst identischer Marken - weder für sich, noch in
Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung
derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden haben (vgl.
z. B. BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS). Die
Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, son-
dern eine Rechtsfrage dar. Im Recht der Europäischen Gemeinschaft (Marken-
richtlinie, GMV) gilt nichts Abweichendes, wie der Europäische Gerichtshof in den
letzten Jahren mehrfach festgestellt hat (vgl. z. B. GRUR 2004, 674 - Postkantoor;
GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel). Eintragungen von Marken in das Gemein-
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schaftsmarkenregister oder in die Register einzelner Staaten können zwar Be-
achtung finden, führen aber nicht zu einer rechtlichen Bindung der nationalen
Markenämter.
4.
Ob im Umfang der Versagung einer Registrierung der angemeldeten Marke
auch das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)
entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
5.
Auf Durchsetzung der angemeldeten Darstellung im beteiligten Verkehr in-
folge Benutzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) hat die Anmelderin ihr Eintragungsbegeh-
ren nicht gestützt.
6.
Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ist nur für die in der Beschluss-
formel genannten Waren und Dienstleistungen angebracht. Für diese ist „Garten-
Träume“ weder glatt beschreibend i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, noch steht
eine unmittelbar produktbezogene Vorstellung im Vordergrund des Verständnisses
relevanter Publikumskreise, woraus das Vorhandensein des Mindestmaßes an
betriebskennzeichnender Hinweiskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG folgt.
„Speicher für Datenverarbeitungsanlagen“ sind technische Bauteile solcher Anla-
gen und vom Verwendungszweck her nicht auf Informationen beschränkt, welche
sich mit (schönen) Gärten befassen. Mithin ist die angemeldete Bezeichnung nicht
wirklich geeignet, die Beschaffenheit oder die Bestimmung des Produkts zu be-
schreiben. Waren aus Papier und Pappe, einschließlich aus diesen gefertigte
Schilder richten sich nicht an eine spezielle Zielgruppe (Gartenfreunde, Gärtner)
und weisen auch sonst keinen inhaltlichen Bezug zum Markenwort auf.
Bei den Dienstleistungen in Klasse 35, die sich auf Handelsgeschäfte und Wer-
bung aller Art beziehen, ist - sofern sie als selbständige Dienstleistung für Dritte
unter der angemeldeten Bezeichnung erbracht werden -, ein inhaltsbezogenes
Verständnis, etwa dass nur gartenbezogene Geschäfte angebahnt und getätigt
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würden oder die Werbemaßnahmen sich nur an Gartenliebhaber/Gärtner richte-
ten, jedenfalls nicht so naheliegend, um die Eignung, einen betrieblichen Her-
kunftshinweis zu geben, mit der gebotenen Sicherheit ausschließen zu können.
Die Dienstleistung „Telekommunikation“ beinhaltet das Angebot an (zwei oder
mehrere) dritte Interessenten, untereinander in Verbindung zu treten, wobei der
Anbieter selbst auf den Inhalt der Kommunikation keinen Einfluss nimmt, diesen in
den meisten Fällen auch gar nicht kennt. Dass die Nutzer des Dienstleistungsan-
gebots sich gegenständlich unbeschränkt austauschen können, mithin u. U. auch
über Gärten oder auf diese bezogene Träume, hat unberücksichtigt zu bleiben
(vgl. bereits Senatsbeschluss vom 14. Februar 2004,
32 W (pat) 33/02
- Ü 30 Party). „Telekommunikation“ unterscheidet sich somit maßgeblich von sol-
chen Dienstleistungen in Klasse 38, bei denen der Anbieter selbst bestimmte in-
haltsbezogene Informationen an Dritte weiterleitet.
Die „Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software“ stellt eine techni-
sche Dienstleistung dar, für welche die angemeldete Bezeichnung nicht beschrei-
bend ist.
gez.
Unterschriften