Urteil des BPatG vom 14.12.2005

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 173/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 09 588.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Friehe-Wich
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beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Ju-
li 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der für die Dienstleistungen „Transportwesen, Veranstaltung von Rei-
sen“ bestimmten Wortmarke
Germania Express
wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete
Bezeichnung entbehre in ihrer sprachlichen und begrifflichen Kombination jegli-
cher fantasievoller Eigenart. Ihr Sinngehalt sei zur betrieblichen Herkunftsunter-
scheidung ungeeignet (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, der Bedeutungsgehalt der An-
meldung erschließe sich den angesprochenen Verbrauchern unmittelbar. Das
Markenwort „Germania“ sei dem inländischen Verkehr weitgehend als italienischer
Begriff für „Deutschland“ bekannt. Auch der weitere Markenteil „Express“ sei ihm
als Hinweis auf eine spezielle, in der Regel besonders schnelle Beförderungsvari-
ante geläufig. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen werde
der Verkehr der Bezeichnung „Germania Express“ daher ausschließlich den sach-
lichen Hinweis auf einen schnellen Transport von Reisenden oder Gütern von oder
nach Deutschland entnehmen.
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Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach ist die
Anmeldung nicht beschreibend i. S. d. § 8 Abs. 2 MarkenG. Der Begriff „Germa-
nia“ bezeichne weder die Art noch die Herkunft der beanspruchten Dienstleistun-
gen. Mit der Durchführung von Transporten oder mit der Veranstaltung von Reisen
habe dieser Begriff nichts zu tun. Er beschreibe allenfalls ein Gebiet, nicht aber ein
Start- oder Zielgebiet von Touristikleistungen. Die Namen von Fluggesellschaften
wie z. B. „Air France“ oder „All Italia“ hätten mit dem Start- oder Zielort von Reisen
nichts zu tun. Diese Namen wiesen allenfalls darauf hin, wo diese Gesellschaften
ihren Sitz hätten. Der Bestandteil „Express“ bedeute nicht „beschleunigte Beförde-
rung“ sondern „eilig“. die Aussage „Deutschland eilig“ sei nicht geeignet, Touris-
tikleistungen zu beschreiben. Jedenfalls handele es sich dabei um eine unklare
Bezeichnung mit zahlreichen denkbaren Bedeutungsgehalten, die deshalb geeig-
net sei, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen.
Demgemäß beantragt sie sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet, denn der begehrten Eintra-
gung stehen die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht
entgegen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind nur solche Kennzeichnungen nicht eintrag-
bar, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeich-
nung der geografischen Herkunft, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der in
Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Mit dem Ausschluss solcher
Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse
liegende Ziel, dass diese für die Waren und Dienstleistungen, die sie beschreiben,
von jedermann frei verwendet werden können. Die Zurückweisung einer Anmel-
dung nach dieser Bestimmung setzt nicht voraus, dass das fragliche Zeichen be-
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reits als beschreibende Angabe verwendet wird. Es reicht vielmehr aus, dass es
- entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung - für eine solche Verwendung
geeignet ist (EuGH Mitt 2004, 28
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Doublemint). Der Beurteilung ist die
angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen und keine
zergliedernde Betrachtungsweise vorzunehmen (BGH MarkenR
2000,
410 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Zu diesen Angaben gehört die
Anmeldung „Germania Express“ nicht.
Eine Verwendung dieser um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als eindeutig
beschreibende Angabe für die von der Anmelderin beanspruchten Dienstleistun-
gen ist nicht feststellbar. Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen
wird, dass dem angesprochenen Verkehr in Verbindung mit den beanspruchten
Transport- und Veranstaltungsleistungen der Markenbestandteil „Germania“ als
italienischer Begriff für „Deutschland“ bekannt ist (vgl. dazu BGH GRUR 1991,
472, 473 - Germania; BPatG PAVIS - GERMANIA) und für den weiteren Be-
standteil „Express“ im Zusammenhang mit dem Angebot von Transportleistungen
und Reisen die Deutung „Schneller Transport“ oder „Eilzug“ nahe liegt (vgl. dazu
BPatG PAVIS - Übernacht Express und - EXPRESS), weist die angemeldete Be-
zeichnung „Germania Express“ in ihrer Gesamtheit nur einen unklaren und ver-
schwommenen Aussagegehalt auf. So lässt sich der Wortfolge „Germania Ex-
press“ mit der Aussage „Deutschland per Express, als eilgut, durch Eilboten“ bei-
spielsweise nicht hinreichend eindeutig entnehmen, auf welche Art, mit welchem
Verkehrsmittel, welche Transportleistungen etwa „eilig“ erbracht werden soll.
Ebenso ist offen, welche Art von Touristikleistungen von Deutschland aus oder für
Reisen in Deutschland angeboten werden. Von einer Eignung der Gesamtbe-
zeichnung als eindeutige Sachangabe für die beanspruchten Dienstleistungen
kann deshalb nicht ausgegangen werden. Es lässt sich mithin weder ein gegen-
wärtiges noch gar ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis bejahen.
Entgegen der Ansicht der Markenstelle kann der Anmeldung aber auch nicht die
erforderliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgespro-
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chen werden. Unterscheidungskraft i. S. d. vorgenannten Bestimmung ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom maßgeblichen Publikum als betrieb-
liches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren oder
Dienstleistungen zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK;
BlPMZ 2004, 30 f. - Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte
des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin be-
steht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805
und 809 - Philips; GRUR Int 2004, 943 - Farbe Orange). Für kennzeichnungs-
rechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem
Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleis-
tungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen
(EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein
für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender be-
schreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein
gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,
das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unter-
scheidungskraft fehlt (BGH a. a. O. - Cityservice). Die Prüfung muss grundsätzlich
streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu
vermeiden (EuGH GRUR, 604 - Libertel).
Wie bereits festgestellt kann der Anmeldung für die hier in Rede stehenden
Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender eindeutiger Begriffsinhalt nicht zu-
geordnet werden. Für die Annahme, dass der inländische Verkehr die angemel-
dete Bezeichnung als betrieblichen Herkunftshinweis wertet, spricht zudem, dass
auch in der Werbung keine Übung feststellbar ist, insbesondere bei den hier in
Rede stehenden Dienstleistungen, die in Deutschland angeboten werden, den ita-
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lienischen Begriff „Germania“ zu verwenden oder diesen Begriff mit in Deutsch-
land gängigen Wörtern zu kombinieren.
Damit fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr die angemeldete Bezeich-
nung nur als reinen Sachhinweis und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis
auffassen wird, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben war.
Vorsitzender Richter Albert
ist in den Ruhestand ver-
setzt und kann deshalb
nicht unterschreiben.
Kraft
Friehe-Wich Kraft
Na