Urteil des BPatG vom 01.07.2009
BPatG: schutzwürdiges interesse, eugh, mitbewerber, begriff, unterscheidungskraft, spezialist, ausstattung, programm, sachbezeichnung, gewährleistung
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 41/09
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Juli 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 307 29 036. 0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Schell
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I .
Angemeldet für die Eintragung in das Register ist die Wortmarke
Tourer
für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klassen 12
„Fahrräder und deren Teile“.
Die Anmeldung wurde von der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent–
und Markenamts mit der Begründung zurückgewiesen, der Begriff „Tourer“ sei für
das angesprochene Publikum als beschreibender Sachhinweis auf ein tourentaug-
liches Fahrradmodell unmittelbar verständlich. Mit diesem Aussagegehalt könne
das Markenwort als merkmalsbeschreibende Bestimmungsangabe für die bean-
spruchten Waren dienen und sei deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen. Aufgrund ihres beschreibenden Bedeutungsgehalts
fehle der angemeldeten Marke zudem jegliche Unterscheidungskraft nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Gegen die Zurückweisung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, ohne jedoch
zur Sache Stellung zu nehmen.
Sie beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Zur Vorbereitung der mündlichen Hauptverhandlung hat der Senat der Anmelderin
verschiedene Recherchebelege zur Gebräuchlichkeit des Sachbegriffs „Tourer“ für
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Fahrräder übermittelt. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin schriftsätzlich mitge-
teilt, dass sie am Verhandlungstermin nicht teilnehmen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der beantragten Eintragung der
angemeldeten Marke stehen die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG entgegen.
Das zentrale Anliegen des Markenrechts ist es, einen freien Waren- und Dienst-
leistungsverkehr zu gewährleisten, wie dies im 1. Erwägungsgrund der Euro-
päischen Markenrichtlinie (MarkenRichtl) ausdrücklich hervorgehoben wird. In ih-
rer Konzeption geht die MarkenRichtl dabei davon aus, dass Marken zwar einer-
seits eine wichtige ökonomische Rolle im europäischen Wirtschaftssystem zu-
kommt, aufgrund ihrer Monopolwirkungen aber gleichzeitig auch die Gefahr von
Wettbewerbsverzerrungen besteht. Aus diesem Grund sind die absoluten Schutz-
hindernisse darauf ausgerichtet, die schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit,
insbesondere die Interessen der Mitbewerber am Erhalt eines ausreichenden
Gestaltungsfreiraums, und die berechtigten Individualinteressen der Anmelder an
der Erlangung von Markenschutz miteinander in Einklang zu bringen. Um dem
gerecht zu werden, müssen die absoluten Schutzhindernisse in der markenrechtli-
chen Prüfung stets unter Berücksichtigung des ihnen jeweils konkret zugrunde
liegenden Allgemeininteresses ausgelegt werden, um so das angestrebte Maß an
Chancengleichheit aller Mitbewerber am Markt zu gewährleisten und negative
Auswirkungen von Markeneintragungen auf den freien Wettbewerb zu vermeiden
(EuGH GRUR 2004, 943 Rdn. 26 - SAT.2). Dies verdeutlicht auch, dass die
Schutzfähigkeit einer Marke keineswegs „großzügig“ beurteilt werden kann, son-
dern eine strenge und umfassende Prüfung im Eintragungsverfahren unerlässlich
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ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Rdn. 45 - DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT).
Der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG soll die Entstehung von
markenrechtlichen Monopolen an beschreibenden Zeichen und Angaben verhin-
dern und damit dem Allgemeininteresse an der ungehinderten Verwendbarkeit
solcher Bezeichnungen Rechnung tragen. Nach dieser Norm sind also alle Zei-
chen und Angaben von der Eintragung ausgeschlossen, die dazu dienen können,
im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben, unabhängig davon, ob sie
bereits lexikalisch belegbar sind oder nicht (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681
Rdn. 35, 36 - BIOMILD; BGH GRUR 2000, 211, 212 - FÜNFER; sowie Ströbele in
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 260 m. w. N.). Kann eine Bezeich-
nung im Zusammenhang mit den jeweils einschlägigen Waren aber bereits als
aktuell verwendete Sachangabe nachgewiesen werden, stellt dies einen klaren
Anhaltspunkt für ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an ihrer freien
Verwendbarkeit dar.
Nach den Feststellungen des Senats wird der Begriff „Tourer“ auf dem hier ein-
schlägigen Warensektor bereits seit längerem als Produktbezeichnung für einen
bestimmten Fahrradtyp verwendet. Hierzu hat der Senat der Anmelderin verschie-
dene Fundstellen übermittelt, die diesen Sachverhalt dokumentieren, etwa mit
Formulierungen wie „“ (vgl. unter
cID=3107), „
“ (vgl. uncho–on-
line.de/kultur/detail.php3?id=163615), „
“
(vgl. unter
/Eurobike_03/01_Tourenr%E4der.htm) sowie „
“ (vgl.
unter Vor dem Hintergrund dieser Feststellun-
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gen stellt sich die angemeldete Marke somit schlicht als eine im Inland gebräuchli-
che und verständliche Sachbezeichnung für einen bestimmten Fahrradtyp dar. Die
Eintragung einer solchen Typenbezeichnung zugunsten eines einzelnen Wettbe-
werbers wäre als ungerechtfertigtes wettbewerbsschädigendes Monopol zu wer-
ten, das der Gewährleistung des freien Waren– und Dienstleistungsverkehrs zu-
widerlaufen würde (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Der ange-
meldeten Marke steht deshalb bereits der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegen.
Ihr fehlt zudem die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da sie sich in einer unzweideutigen, produktbeschreiben-
den Aussage über die Beschaffenheit bzw. den Bestimmungszweck der bean-
spruchten Waren erschöpft. Aus diesem Grund werden ihr die angesprochenen
Verkehrskreise einen ausschließlich sachbezogenen Inhalt zuordnen, so dass die
betriebskennzeichnende Herkunftsfunktion bei der angemeldeten Marke gerade
nicht im Vordergrund steht, wie dies aber zwingend erforderlich wäre (vgl. EuGH
GRUR 2004, 1027, 1029, Rdn. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Die
beantragte Eintragung der Marke ins Register widerspricht deshalb auch dem im
Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigenden Interesse, die All-
gemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Stoppel
Martens
Schell
Cl