Urteil des BPatG vom 23.11.2000

BPatG (marke, zpo, eintragung, patent, klasse, anmeldung, stein, interesse, beschwerde, verwechslungsgefahr)

BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 219/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die Markenanmeldung B 89 129/5 Wz
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie der Richter Engels und Knoll
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klas-
se 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Juni 1999
wirkungslos ist, soweit die Eintragung der angemeldeten Marke
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 103 821 versagt
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 4. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten
Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und
der angemeldeten Marke die Eintragung versagt.
Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie
hat das Warenverzeichnis der Anmeldung eingeschränkt. Die Widersprechende
hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der Eintragungsversagung
wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl
dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
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(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems Engels Knoll
Pü/prö