Urteil des BPatG vom 27.09.2000

BPatG: wiedereinsetzung in den vorigen stand, beschreibende angabe, werbung, begriff, unterscheidungskraft, englisch, internet, telekommunikation, gebühr, wörterbuch

BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 242/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 31 960.3
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 27. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
10.99
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Gründe:
I.
Die Wortmarke
"CombiCall"
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthal-
ten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Daten-
aufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für
geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Werbung und Geschäftsführung; Telekommunikation; Betrieb und
Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbe-
sondere für Funk und Fernsehen"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 9. März 2000 zurückgewiesen, weil der angemel-
deten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle und die Marke freihaltungsbe-
dürftig sei. Die Marke weise als ohne weiteres verständliche, unmittelbar be-
schreibende Angabe lediglich darauf hin, daß die angemeldeten Waren und
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Dienstleistungen der Vermittlung und Zur-Verfügung-Stellung von Telephonmög-
lichkeiten mit Kombinationsmöglichkeiten dienten.
Gegen diesen am 20. März 2000 zur Post gegebenen, mit Einschreiben zuge-
stellten Beschluß richtet sich der am 18. April 2000 eingegangene Beschwerde-
schriftsatz, in dem ein Abbuchungsauftrag in Höhe von DM 300,-- für die Be-
schwerdegebühr erteilt worden ist. Mit am 15. Mai 2000 eingegangenen Schrift-
satz hat die Anmelderin einen weiteren Abbuchungsantrag über DM 45,-- als
Restbetrag der Beschwerdegebühr eingereicht. Nachdem die Rechtspflegerin der
Anmelderin mitgeteilt hat, die Zahlung des Restbetrags sei nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist erfolgt, trägt die Anmelderin vor, ein Rechtsreferendar, der be-
gleitend zu seiner Ausbildung eine Nebentätigkeit für die Anmelderin ausübe,
habe den Fehler begangen und beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Anmelderin ist der Ansicht, der angefochtene Beschluß sei aufzuheben, weil
die angemeldete Marke unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig sei.
Der angemeldete fremdsprachige Begriff lasse sich nicht lexikalisch nachweisen,
habe keinen Eingang in die deutsche Sprache gefunden und seine Bedeutung
erschließe sich den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht ohne weiteres.
Die Wortzusammensetzung weise keinen klaren Begriffsgehalt auf. Der Marke
fehle daher nicht jegliche Unterscheidungskraft. Auch ein Freihaltungsbedürfnis
sei nicht gegeben, weil die Markenstelle keine hinreichend konkreten
Feststellungen getroffen habe, daß die Marke als beschreibende Angabe ver-
wendet und benötigt werde. Im Gegenteil spreche die unklare Bedeutung gegen
ein Freihaltungsbedürfnis.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Anmelderin und die
Akten Bezug genommen.
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II.
1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig.
Die Frage einer Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdege-
bühr stellt sich nicht, weil die Beschwerdegebühr nach den seit 1.1.2000 gel-
tenden Sätzen rechtzeitig gezahlt worden ist. Zwar ist innerhalb der einmona-
tigen Beschwerdefrist (§
66 Abs.
5 i. V. m. Abs.
2 MarkenG), die am
25. April 2000 (Tag nach Ostermontag) abgelaufen ist, nur ein den alten Ge-
bührensätzen entsprechender Betrag von DM 300,-- eingegangen. Der Abbu-
chungsauftrag über die zur Beschwerdegebühr nach dem neuen Tarif fehlen-
den DM 45,- ist erst am 15. Mai 2000 eingegangen. § 6 Abs. 1 PatGebG er-
möglicht jedoch eine Nachzahlung des Unterschiedsbetrages, wenn die Be-
schwerdegebühr innerhalb der Dreimonatsfrist fällig im Sinne des Patentge-
bührengesetzes wird. Nach Auffassung des Senats ist bei der Auslegung nach
Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 PatGebG in seiner derzeitigen Fassung und der
Stellung dieser Vorschrift im Patentgebührengesetz davon auszugehen, daß
Fälligkeitszeitpunkt im Sinne dieser Regelung nicht der Zeitpunkt der Einlegung
der Beschwerde (so BPatGE 11, 57, befürwortend BGH GRUR 1983, 561
"Rammbohrgerät" zu einer früheren Fassung des Gesetzes), sondern der
Beginn der Beschwerdefrist ist, so daß die am 15. Mai 2000 innerhalb der
formlos gesetzten Nachfrist erfolgte Restzahlung der DM 45,-- durch Abbu-
chungsauftrag (§ 3 Nr. 2 PatGebZV) noch als rechtzeitig gemäß § 6 Abs 1
Satz 2 PatGebG gilt. Aus den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des Pa-
tentgebührengesetzes vom 18. August 1976 ergibt sich, daß der Begriff der
Fälligkeit in § 6 Abs. 1 PatGebG nach der Änderung dieses Gesetzes eigen-
ständig zu bestimmen ist und nicht mehr (wie im Jahre 1969, dazu BPatGE 11,
57) anhand des Bürgerlichen Gesetzbuches oder den Vorschriften des Ge-
richtskostengesetzes. Der Gesetzgeber hat in der Neufassung des §
4
PatGebG, der für Zahlungsfristen grundsätzlich auf den Fristbeginn abstellt, den
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Begriff der Fälligkeit bewußt vermieden, um nicht beabsichtigte Auslegungen
auszuschließen (BT-Drucksache 7/3939 S. 9, 10 Zu § 4 PatGebG). § 6 Abs. 1
PatGebG n.F. hat zwar den Wortlaut des § 5 Abs. 1 aus dem vorher geltenden
Patentgebührengesetz vom 2. Januar 1968 einschließlich der Formulierung
"fällig werdende Gebühr" beibehalten, geht aber ebenfalls davon aus, daß diese
Vorschrift den Eintritt von Rechtsverlusten vermeiden solle, die dadurch
entstehen, daß in den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten neuer
Gebührensätze aus Unkenntnis noch die Gebühr nach den alten Sätzen
entrichtet wird (BlPMZ 1994, 337 Zu Nr.
3 -
Neufassung des §
4;
BT-Drucksache 7/3939 S. 10 Zu § 6 PatGebG). Die bloße Beibehaltung der
Formulierung "fällig werdende Gebühr" in § 6 Abs. 1 n.F. reicht nicht für An-
nahme aus, daß in den dort geregelten Fallgestaltungen eine Abweichung vom
ausdrücklich klargestellten Grundsatz des § 4 PatGebG n.F. beabsichtigt war.
Zudem begünstigt diese Auslegung in aller Regel den Zahlenden, was er-
kennbar Zweck der Vorschriften der §§ 4 und 6 PatGebG n.F. ist.
2. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache jedoch keinen Er-
folg. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil der
Marke für sämtliche Waren und Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unter-
scheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die angemeldete Marke stellt
eine Wortzusammensetzung dar, deren Verwendung zwar derzeit nicht nach-
weisbar ist, die aber von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen als
Sachangabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden
wird.
Zwar dürfen fremdsprachige Wörter nicht schematisch ihrer deutschen Über-
setzung gleichgesetzt werden. Eine Gleichbehandlung ist aber gerechtfertigt,
wenn die beschreibende Bedeutung auch von den angesprochenen inländi-
schen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird (vgl. BGH GRUR 1989, 666,
667 "Sleepover; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 8 Rn. 38
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m. Nachweisen; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Beck 1998, § 8 Rn. 33 m. N.).
Dies ist hier der Fall.
Die angemeldete Marke setzt sich aus den Wortbestandteilen "Combi" und
"Call" zusammen. "Combi" bezeichnet in der englischen Sprache "a machine or
appliance with two or more functions" (vgl. The Concise Oxford Dictionary,
10. Aufl.). In der deutschen Sprache kommt sowohl die Schreibweise "Combi"
als auch die Schreibweise "Kombi" vor. Abgesehen von der Bedeutung als
Kurzwort "Kombiwagen" oder "Kombinationsanzug" (= einteiliger Schutz- oder
Arbeitsanzug) ist "C(K)ombi" als Wortelement mit der Bedeutung
"Kombinations-" oder "Mehrzweck-" in Wortzusammensetzungen wie
"Kombimöbel" (für mehrere Zwecke verwendbares Möbel), "Kombischiff"
(kombiniertes Fracht- und Fahrgastschiff), "Kombischlüssel" (mehreren
Zwecken dienender (Schrauben)schlüssel), "Kombischrank" (Schrank, bei dem
Büfett und Kleiderschrank kombiniert sind), "Kombizange" (Zange, die als Kneif-
, Flach- und Rohrzange benützt werden kann) gebräuchlich (Duden, Das große
Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.). Das aus der englischen Sprache
stammende Wort "call" bedeutet u.a. "(Telephon-)Anruf, (Telephon-)Gespräch"
(vgl. Pons Collins Großwörterbuch Englisch - Deutsch Deutsch - Englisch,
1999; The Concise Oxford Dictionary, 10. Aufl.) und ist in dieser Bedeutung
auch in der deutschen Umgangssprache, etwa in Begriffen wie "call-by-call",
"Call-Center", "Calling-Card", gebräuchlich (Duden, Das große Wörterbuch der
deutschen Sprache, 3.
Aufl.). Die angesprochenen breiten deutschen
Verkehrskreise werden die angemeldete Marke darum ohne weiteres im Sinne
von "Kombinations-Anruf", "Anruf, bei dem mehrere Möglichkeiten kombiniert
werden können" verstehen. Die Schreibung des Wortes "Combi" mit "C" steht
dem nicht entgegen. Entscheidend ist das Verständnis der angesprochenen
deutschen Verkehrskreise. Erstens ist auch die Schreibung mit "c" lexikalisch
nachweisbar. Zweitens ist es gerade bei Ausdrücken, die in der englischen und
deutschen Sprache ähnlich sind und die die gleichen, meist lateinischen Wur-
zeln haben, üblich, gelegentlich c und k auszutauschen, nicht zuletzt, um bei
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grenzübergreifenden Dienstleistungen wie der Telekommunikation den Ein-
druck von weltweiter Tätigkeit zu suggerieren und dem allgemeinen Trend zu
englischen Ausdrücken auf diesen Gebieten zu folgen, in denen Englisch oh-
nehin die Fachsprache ist. So sind z. B. Telephone mit verschiedenen Zusatz-
funktionen im Handel, die als "Comfort-Telephone" bezeichnet werden
(http://www5.primustronix.de/cgi-bv/tronix-de/co/scripts/product/co_product _de-
ta.htm). Weiterhin gibt es im Telekommunikationsbereich "Com-
bi-Abonnements" (http:/www.freeline.ch/kombi-a.htm), die ein Paket von Tele-
kommunikationsdienstleistungen umfassen.
Der Begriff "Combi" im Zusammenhang mit "call" signalisiert dem Verkehr da-
her, daß Kommunikationsmöglichkeiten in vielfältigen Anwendungsbereichen
mit den verschiedensten Möglichkeiten angeboten werden. Die Wortzusam-
mensetzung stellt damit eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft in den Vorder-
grund, die bei Dienstleistungen auch in der Entlastung von anderenfalls be-
stehendem Arbeitsanfall oder Befreiung von Unbequemlichkeiten bestehen
kann. Damit wird unmittelbar auf eine für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft
der Ware bzw. Dienstleistung Bezug genommen (BGH WRP 1999, 1169, 1171
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FOR YOU). Die angemeldete Wortzusammensetzung hebt vorhandene
Eigenschaften der durch das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis unmit-
telbar in Bezug genommenen Gegenstände oder Leistungen hervor. So wird im
Wettbewerb der Telekommunikationsanbieter immer mehr mit der leichten
Bedienbarkeit, der Multifunktionalität und der flexiblen Einsatzmöglichkeiten von
Telekommunikationsgeräten geworben. Vor allem ist in diesem Zusammenhang
an die von Mobilfunkunternehmen immer stärker angebotenen und beworbenen
Telephonendgeräte und Zusatzgeräte sowie die entsprechenden
Dienstleistungen (Mehrwertdienste des Telekommunikationsbereichs) zu
denken, die es etwa ermöglichen, "mit dem WAP-Handy zu bezahlen" (vgl.
Internetsite http://www.wapweb.de/main/news.htm), d.h. das Handy, sofern es
die entsprechende technische Ausstattung hat, und die Mobilfunkverbindung
sowohl im elektronischen Zahlungsverkehr als auch für das Telephonieren zu
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verwenden und außerdem Informationen - etwa über Aktienkurse, Nachrichten
oder E-Mails- über das Handy zu erhalten sowie sogar Kauforders für
Wertpapiere abzugeben (vgl. etwa Werbung der Deutschen Telekom im
Fernsehen und WAP-Portal etwa von T-Online). Weiterhin sind kombinierte
Telephon- und Faxgeräte oder Telephongeräte im Handel, die ein Inter-
net-Modem enthalten, das auch während des Telephonierens betrieben werden
kann. Bereits seit längerer Zeit gibt es die Möglichkeit, mittels eines Computers
und Peripheriegeräten über eine Internet-Verbindung und auch über eine
normale Telephonverbindung zu telephonieren oder Nachrichten an Tele-
phonendgeräte zu übermitteln. Im übrigen werden die Grenzen zwischen Com-
putern und Telekommunikationsgeräten sowie den Angeboten der Telephon-
und der Internetanbieter nicht zuletzt durch das WAP-Handy und ähnliche mo-
bile multifunktionale elektronische Datenverarbeitungs- und Kommunikations-
mittel (Notebook als "mobiles Büro", das über Mobiltelephon und Internet Daten
austauschen kann) immer fließender. Der beschreibende Begriffsgehalt von
"CombiCall" im Sinne einer auf dem betreffenden Warengebiet üblichen
schlagwortartigen Sachangabe für die Waren und Dienstleistungen drängt sich
daher auf.
Dies gilt auch für die Druckereierzeugnisse, für die das angemeldete Wort ent-
weder Inhaltsangabe sein - so auch für Lehr- und Unterrichtsmittel - oder die
Mittel zur Durchführung von derartigen Telekommunikationsmöglichkeiten be-
zeichnen kann, wie etwa Telephonkarten mit zusätzlichen Funktionen (z.B.
kombinierte Telephon-, Kredit- und Versicherungskarten), die ein bequemes
Telephonieren sowie Zugang zu Mehrwertdienstleistungen über das Tele-
kommunikationsnetz ermöglichen. Ebenso kann die angemeldete Wortzu-
sammensetzung einen Hinweis auf den Gegenstand der Werbung darstellen.
Zwar liegen solche konkret beschreibenden Zusammenhänge für einige Waren
(Büroartikel) und Dienstleistungen (Geschäftsführung) weniger nahe Die
äußerst weite Verbreitung des Wortelements "K(C)ombi" sowie anderer
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schlagwortartiger Bezeichnungen ähnlichen Begriffsinhalts (multifunktional,
Mehrzweck-) oder Werbeslogans ("Entdecke die Möglichkeiten") und seine sich
aufdrängende schlagwortartige Herausstellung als Eigenschaftsangabe mit
einem deutlich anpreisenden Charakter wird indessen den Verkehr dazu
veranlassen, die Marke auch in solchen Fällen nicht in nennenswertem Maß als
Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus einem be-
stimmten Geschäftsbetrieb zu verstehen, sondern als allgemeines Werbewort
mit einem angedeuteten sachlichen Hintergrund. Wo darüber hinausgehend ein
konkret sachbeschreibender Bezug - wie oben dargelegt - auf der Hand liegt,
fehlt der Marke ohnehin jegliche Unterscheidungskraft.
Eine gewisse begriffliche Unschärfe ist derartigen in der Werbung gebräuchli-
chen Ausdrücken zwar immanent. Der Verkehr sieht eine solche relativ ge-
ringfügige Ungenauigkeit jedoch nicht als betriebskennzeichnend an, weil die
Werbung häufig Wörter verwendet, die aufgrund ihres schlagwortartig anprei-
senden Charakters nur verkürzt und daher nicht mit wissenschaftlicher Ge-
nauigkeit und größter sprachlicher Schärfe die Eigenschaften der beworbenen
Waren und Dienstleistungen beschreiben. Gerade die Werbesprache verwen-
det in vielen Fällen verkürzte, plakative Ausdrucksweisen, um Sachverhalte
kurz, schnell und unkompliziert zu vermitteln (vgl. dazu BPatGE 40, 209, 212
"NEW LIFE" mit Nachweisen aus der Rspr.; BGH WRP 2000, 1140, 1141 f.
"Bücher für eine bessere Welt"). Aus diesen Gründen wird der Verkehr in der
angemeldeten Marke für alle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen
keinen mehrdeutigen, interpretationsbedürftigen Begriff (im Sinne von BGH
GRUR 1995, 269 "U-KEY" oder BGH GRUR 1997, 627 "à la carte") sehen, der
lediglich völlig diffuse Assoziationen auslöst und daher schutzfähig ist, sondern
eine Sachangabe ohne Hinweischarakter auf einen bestimmte Herkunftsbetrieb.
Meinhardt Pagenberg
Guth
Cl