Urteil des BPatG vom 20.08.1997

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 117/04
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 640 196
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s Vorsitzenden Richters Stoppel, der
Richterin Werner und des Richters Schell
hat der 28.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. November 2007 unter Mitwirkung de
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der angefochtene
Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent-
und Markenamts, vom 20. August 1997, aufgehoben.
G r ü n d e
Die IR-Markeninhaberin sucht für die Waren „Montres“ um Schutzerstreckung ihrer
nachfolgend wiedergegebenen dreidimensionalen Marke
auf die Bundesrepublik Deutschland nach.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Marke den
Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert, die Beschwerde vor
dem Bundespatentgericht ist aus denselben Gründen erfolglos geblieben. Die IR-
Markeninhaberin hat ihren Schutzerstreckungsantrag mit der Rechtsbeschwerde
zum Bundesgerichtshof weiterverfolgt; dieser hat dem Gerichtshof der Euro-
päischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, c
und e MarkenRL vorgelegt. Auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs hin
(EuGH, MarkenR 2003, 187 – Linde) hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung
des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung
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zurückverwiesen (BGH, MarkenR 2004, 248 – Armbanduhr (Rado Uhr). Die
schutzsuchende Marke sei markenfähig (§§ 107, 3 Abs. 1 und 2 MarkenG) und
auch unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Bei der Beurteilung des
nun vom Bundespatentgerichts zu prüfenden Schutzhindernisses nach §§ 107, 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sei das Interesse der Allgemeinheit an einer Freihaltung
der Formenvielfalt mit einzubeziehen. Wenn die beanspruchte Form innerhalb der
auf diesem Warengebiet üblichen Formenvielfalt liege und die Möglichkeiten der
Mitbewerber zur individuellen Produktgestaltung beschränkt seien, könne dies für
die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses sprechen.
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Markeninhaberin daraufhin
wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses der Mitbewerber nach
§ 107, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erneut zurückgewiesen. Auf die zugelassene
Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. Mai 2007
(GRUR 2007, S. 973 - Rado-Uhr III) festgestellt, dass die Voraussetzungen des
Schutzversagungsgrundes nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im vorliegenden Fall
nicht gegeben seien. Ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der
Freihaltung der beanspruchten Form der IR Marke bestehe nicht.
An diese Feststellungen fühlt sich der Senat nach §
89 Abs.
4 MarkenG
gebunden. Der beantragten Schutzgewährung können somit die Schutzhinder-
nisse nach §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht mehr entgegen gehalten
werden, so dass der angefochtene Beschluss der Markenstelle aufzuheben war.
Stoppel Werner Schell
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