Urteil des BPatG vom 28.08.2002
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BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 282/01
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 396 06 249
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 28.
August
2002 durch die
Vorsitzende Richterin Winkler sowie die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk
BPatG 152
6.70
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Widersprechenden wird der Erinne-
rungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
3. August 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I .
Gegen die für
Verlagstätigkeit, nämlich Herausgabe und Veröffentlichung von
Büchern und Scripten; Personalberatung; Veranstaltung von
Schulungs- und Fortbildungsseminaren; Entwicklung von Schu-
lungs- und Fortbildungsprogrammen sowie Beratungskonzepten
eingetragene Wort-Bild-Marke 396 06 249
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben aus der Wort-Bild-Marke 1 101 009
siehe Abb. 2 am Ende
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die seit 8. Januar 1987 für
Unternehmensberatung, Beratung und Training von Führungs-
kräften auf den Gebieten Management und Organisation
eingetragen ist.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschung der angegriffenen Marke mit
Beschluss vom 26. März 1998 für die Dienstleistungen
Personalberatung; Veranstaltung von Schulungs- und Fortbil-
dungsseminaren; Entwicklung von Schulungs- und Fortbildungs-
programmen sowie Beratungskonzepten
angeordnet, weil diese zu denen der Widerspruchsmarke sehr ähnlich seien und die
Marken mit ihren kennzeichnungsstarken Wortbestandteilen benannt würden.
"intégro" und "integra" seien klanglich verwechselbar, zumal A und O klangverwandt
seien und in romanischen Sprachen nur männlich/weiblich unterschieden.
Auf die Erinnerung der Markeninhaberin hat die Markenstelle den Widerspruch insge-
samt zurückgewiesen, weil selbst bei identischen Dienstleistungen keine Verwechs-
lungsgefahr bestehe. Die Widerspruchsmarke werde nicht von "intégro" geprägt, weil
es im italienischen "vollständig, umfassend" bedeute. Aus rechtlichen Gründen könne
der Widersprechende deshalb aus diesem Bestandteil keine Rechte herleiten. Auch
die angegriffene Marke werde nicht von dem beschreibenden "integra" geprägt,
zumal "integra development" als Gesamtbegriff wirke. Der Erinnerungsbeschluss ist
dem Widersprechenden am 21. August 2001 zugestellt worden.
Der Widersprechende hat am 10. September die Beschwerdegebühr bezahlt.
Laut begleitendem, an das Bundespatengericht adressiertem Schreiben hat der
Widersprechende die an das Deutsche Patent- und Markenamt gerichtete Be-
schwerde am 4.
September
2001 geschickt. Das Anschreiben wurde von der
Poststelle des Bundespatengerichts als Empfangsnachweis mit Eingangsstempel
vom 5. September 2001 versehen und zurückgeschickt.
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Am 17. Oktober 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Bevollmächtigten
des Widersprechenden darauf hingewiesen, dass keine Beschwerde zu den Akten
gelangt sei, und um ein Doppel mit Eingangsnachweis gebeten.
Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2001, beim Deutschen Patent- und Markenamt am
29. Oktober 2001 eingegangen, haben die Bevollmächtigten des Widersprechenden
eine Kopie des Beschwerdeschriftsatzes vom 4. September 2001 und das dazuge-
hörige Anschreiben mit dem Eingangsstempel des Bundespatengerichts
(05.
SEP.
2001) übersendet. Dazu ist ausgeführt und mit eidesstattlicher
Versicherung bestätigt, das Original der Beschwerdeschrift sei mit dem Begleitbrief
versendet und vom Bundespatengericht nicht zurückgeschickt worden.
Zur Sache stellt der Widersprechende vor allem darauf ab, die Dienstleistungen
seien identisch. A und O seien nicht geeignet, die Wörter "intégro" und "integra" zu
unterscheiden. Selbst die Graphiken der Zeichen seien verwechselbar. Aussprechbar
seien sie jedoch nicht, so dass sie bei der klanglichen Verwechslungsgefahr keine
Rolle spielen könnten.
Der Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss vom 3. August 2001 aufzuheben
und die Marke 396 06 249 zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht
geäußert. Vor dem Deutschen Patent- und Markenamts war sie der Ansicht, die
angegriffene Marke sei eine Kombinationsmarke, deren Gesamteindruck deutlich von
dem der Widerspruchsmarke abweiche. Die Bestandteile "integr-" seien oft zu finden
und damit verbraucht. Personalberatung und die anderen Dienstleistungen seien
nicht identisch zu Unternehmensberatung und speziellem Training.
- 5 -
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeschrift vom 4. September 2001 am
5. September 2001 beim Bundespatengericht eingegangen ist, weil das Fehlen der
Anlagen nicht beanstandet und das Begleitschreiben als Empfangsbestätigung
verwendet wurde.
Allerdings wäre eine nur beim Bundespatengericht rechtzeitig eingegangene beim
Deutschen Patent- und Markenamt aber verspätet eingegangene Beschwerde gem.
§ 66 Abs. 2 MarkenG unzulässig. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die
Beschwerdeschrift noch rechtzeitig dem Deutschen Patent- und Markenamt zuge-
leitet worden ist, was eine ordnungsgemäße Einlegung zur Folge hatte (vgl. BPatGE
18, 65, 67; 18, 68, 70). Die Poststelle des Bundespatengerichts bringt Post für das
Deutschen Patent- und Markenamt, die bei Gericht eingeht, jeweils am selben Tag
zur Poststelle des Amtes (im selben Haus). Hier waren mehr als zwei Wochen Zeit,
die Beschwerdeschrift von der Poststelle des Gerichts zu der des Amtes zu
befördern. Sollte dies dennoch nicht oder nicht rechtzeitig geschehen sein, könnte
dies jedenfalls nicht der Widersprechenden zur Last gelegt werden, so dass
Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, da das Schreiben vom 25. Oktober 2001 als
zulässiger Wiedereinsetzungsantrag verstanden werden kann.
III.
Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg, denn die Markenstelle hat die angegriffene
Marke mit dem Erstbeschluss zu recht gelöscht; wegen ihrer Ähnlichkeit mit der
Widerspruchsmarke besteht bei teilweiser Identität der durch die beiden Marken
erfassten Dienstleistungen die Gefahr von klanglichen Verwechslungen.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im
Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich
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miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Verwechslungsgefahr ist dabei
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der
Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der
Aufmerksamkeit der Verbraucher besteht (vgl. BGH GRUR 2000, 886 - Bayer/-
BeiChem; 2001, 158, 159 – Drei-Streifen-Kennzeichnung), so dass z.B. ein gerin-
gerer Grad an Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad an Marken-
ähnlichkeit ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH MarkenR 1999, 236
- Lloyd/Loint’s; BGH GRUR 2000, 1040 - FRENORM/FRENON).
Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sind identisch. Unternehmensbe-
ratung kann auch in Form von Personalberatung angeboten werden oder diese um-
fassen. Die durch die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen "Beratung
und Training von Führungskräften auf den Gebieten Management und Organisation"
können auch Gegenstand der "Entwicklung von Schulungs- und Fortbildungspro-
grammen sowie Beratungskonzepten" sein, und sie fallen unter "Veranstaltung von
Schulungs- und Fortbildungsseminaren".
Die Widerspruchsmarke verfügt mangels entgegenstehender Anhaltspunkte über
durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine Schwächung von "intégro" wegen be-
schreibender Anklänge in Richtung "integer, umfassend" kann nicht festgestellt wer-
den; diese Deutung ist weder zwangsläufig (genauso denkbar ist eine Assoziation in
Richtung "integrativ"), noch erschließt sie sich aus dem Italienischen den hier maß-
geblichen deutschen Verkehrskreisen ohne weiteres, sondern allenfalls durch mehre-
re gedankliche Schritte, die dem Verbraucher bei der Betrachtung von Marken nicht
unterstellt werden dürfen.
Demzufolge wäre ein so deutlicher Markenabstand erforderlich, wie ihn die ange-
griffene Marke in klanglicher Hinsicht nicht einhält.
Zwar unterscheiden sich die zu vergleichenden Zeichen in ihrer Gesamtheit durch
ihre jeweilige graphische Gestaltung. Damit ist aber lediglich eine bildliche Verwechs-
lungsgefahr ausgeschlossen.
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Eine klangliche Verwechslungsgefahr kann bei insgesamt deutlich unterschiedlichen
Kombinationsmarken wegen der bloßen Gemeinsamkeit in gleichen oder ähnlichen
Bestandteilen bestehen, wenn der Bestandteil jeweils den Gesamteindruck der
Kombinationsmarken prägt (BGH BlPMZ 1996, - Springende Raubkatze).
Hier ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise das ange-
griffene Zeichen mit "integra" benennen werden, da die übrigen Wortbestandteile der
Marke, "development" und "Unternehmensentwicklung", beschreibender Natur sind.
Somit stehen sich verwechslungsrelevant "integra" und "intégro" gegenüber, die
klanglich bis auf den letzten Buchstaben identisch sind. Da der angesprochene Ver-
braucher nach der Lebenserfahrung mehr auf die Wortanfänge achtet, die hier in den
ersten fünf von sechs Buchstaben identisch sind, halten die Marken den zur Ver-
meidung von Verwechslungen erforderlichen Abstand nicht ein.
A und O sind klanglich nicht sehr unterschiedlich.
Es entspricht ferner dem Erfahrungsschatz, dass Übereinstimmungen stärker prägen
als Abweichungen, zumal wenn sie – wie hier - quantitativ dominieren (vgl. BGH
GRUR 1992, 110 - Dipa/Dib; 1993, 118 - Corvaton/Corvasal; 1993, 972 - Sana/
Schosana).
Zu einer Kostenauferlegung besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Winkler Sekretaruk
Dr.
Albrecht
Hu
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Abb. 1
Abb. 2