Urteil des BPatG vom 04.08.2010

BPatG (beschreibende angabe, marke, bezeichnung, angabe, klasse, eintragung, anmeldung, gebiet, begriff, eugh)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 147/09
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 70 068.2
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. August 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Fuchs-Wissemann, des Richters Reker und der Richterin am OLG Dr. Hoppe
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen,
Magazine, Schreibwaren, Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen
Apparate)
Klasse 38: elektronische Nachrichtenübermittlung, Nachrichten- und Bild-
übermittlung mittels Computer, Sammeln und Liefern von Nachrichten,
Sammeln und Liedern von Pressemeldungen, Übermittlung von Nach-
richten
Klasse 41: Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbei-
ten), Herausgabe von Druckerzeugnissen auch in elektronischer Form,
ausgenommen für Werbezwecke; Onlinepublikationen von elektronischen
Büchern und Zeitschriften“
bestimmten Wortmarke
Core
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mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,
letztlich teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren
„Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen,
Magazine, Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate)“.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, der Eintragung der angemelde-
ten Marke für die zuvor genannten Waren stehe das Eintragungshindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Bei der angemeldeten Marke handele es sich
insoweit um eine Angabe, die zur Bezeichnung von Eigenschaften dieser Waren
dienen könne. Das englische Substantiv „core“ habe die Bedeutung „Kern“ und
bezeichne auf dem Gebiet der Computertechnik den Haupt- oder Kernspeicher
eines Computers oder auch den „Prozessorkern“. Damit bezeichne die angemel-
dete Marke den Inhalt bzw. den Gegenstand von Druckereierzeugnissen. Insbe-
sondere sei die angemeldete Bezeichnung „Core“ geeignet, darauf hinzuweisen,
dass die so bezeichneten Druckereierzeugnisse sich inhaltlich mit Kernspeichern
und/oder Prozessorenkernen beschäftigten. Da Druckereierzeugnisse und Lehr-
und Unterrichtsmaterialien auf technischem Gebiet regelmäßig auch ihrem Inhalt
nach beschrieben würden, wie Zeitschriftentitel wie „Chip“, „Connect“, „Hardware“,
„FotoVideo“ und „fotoDigital“ zeigten, sei davon auszugehen, dass auch der
Begriff „Core“ zur entsprechenden beschreibenden Verwendung benötigt werde,
zumal Zeitschriften auf technischem Gebiet häufig sehr spezielle und begrenzte
technische Gebiete beträfen. Dass die Bezeichnung „Core“ daneben auch noch
weitere Bedeutungen haben könne, ändere nichts am Bestehen des Schutzhin-
dernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da es hierfür ausreiche, wenn das
Zeichen in einer von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine be-
schreibende Angabe darstelle (EuGH MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT). Da
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausschließlich objektiv beschreibende Zeichen
und Angaben von der Eintragung ausgeschlossen seien, ohne dass es entschei-
dend auf die subjektive Beurteilung der Marke durch die Abnehmer der fraglichen
Waren
und
Dienstleistungen
ankomme
(Ströbele/Hacker,
Markengesetz
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8. Auflage, § 8 Rn. 47), sei es daher vorliegend unerheblich, ob dem allgemeinen
Verkehr die maßgebliche Bedeutung von „Core“ bekannt sei. Denn für die Frage
des markenrechtlichen Freihaltebedürfnisses spiele dies keine Rolle, weil es Drit-
ten unbenommen bleiben müsse, auch unbekannte Fachbegriffe bekannt zu ma-
chen und als beschreibende Angabe zu verwenden, abgesehen davon, dass auch
das Interesse des Fachverkehrs berücksichtigt werden müsse, wissenschaftliche
Begriffe mit beschreibendem Sinngehalt im Zusammenhang mit der Herstellung
und dem Vertrieb von Waren ungehindert von Schutzrechten Dritter frei verwen-
den zu können (BPatG 28 W (pat) 232/08 SCOMBER MIX).
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie räumt ein, dass die
angemeldete Marke auch die von der Markenstelle angenommene und der Zu-
rückweisung der Anmeldung zugrunde gelegte Bedeutung „Hauptspeicher“ oder
„Kernspeicher“ haben könne, macht jedoch weiterhin geltend, dass die angemel-
dete Marke für die Waren der Klasse 16, für die die Zurückweisung erfolgt ist,
gleichwohl nicht als beschreibende Angabe dienen könne, weil sie auf anderen
Gebieten der Technik eine Vielzahl weiterer Bedeutungen habe und zur Bezeich-
nung des Hauptspeichers eines Computers in der englischen Sprache hauptsäch-
lich andere Begriffe, wie z. B. „mainstore“, „central memory“, „main memory“ und
„primary store“ verwendet würden. Die Bezeichnung „core“ sei zudem als veraltet
anzusehen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein fremdsprachlicher Begriff ver-
standen werde und deshalb zur Bezeichnung von Eigenschaften der fraglichen
Waren dienen könne, sei zudem nicht nur auf ein begrenztes Fachpublikum, son-
dern in erster Linie auf die Abnehmer der einschlägigen Waren abzustellen. Des-
halb dürfe im vorliegenden Fall nicht nur auf das Verständnis eines computerspe-
zifischen Adressatenkreises, sondern auf das der Abnehmer von Druckereier-
zeugnissen aller Art abgestellt werden. Die im Warenverzeichnis der Anmeldung
beanspruchten Druckereierzeugnisse seien auch nicht nur für einen engen Adres-
satenkreis von Computerfachleuten und interessierten Computernutzern, sondern
für ein breites Publikum bestimmt. Auch eine Vergleichbarkeit der von der Mar-
kenstelle angeführten Zeitschriftentitel mit der angemeldeten Marke sei nicht ge-
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geben, weil das Wort „core“ als englisches Fachwort - anders als jene - keinen
Eingang in die Sprache des durchschnittlichen inländischen Verbrauchers gefun-
den habe. Ein Allgemeininteresse an der Freihaltung der angemeldeten Bezeich-
nung für die versagten Waren der Klasse 16 sei daher zu verneinen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle vom 5. Mai 2008
und 1. Juli 2009) aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückge-
wiesen worden ist.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, erweist sich jedoch auch unter Be-
rücksichtigung des Beschwerdevorbringens als unbegründet. Die Markenstelle hat
zutreffend festgestellt, dass der Eintragung der angemeldeten Marke für die Wa-
ren der Klasse 16 „Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen,
Magazine, Schreibwaren, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“
das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht.
Nach dieser Bestimmung sind solche Angaben von der Eintragung ausgeschlos-
sen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art oder der Beschaffenheit oder
zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen
können, für die sie eingetragen werden sollen. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG, die in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der EU-Markenrechtsricht-
linie ergangen ist, verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, unmittelbar
warenbeschreibende Angaben für alle zur freien, von Zeichenrechten Dritter un-
gehinderten Verfügung zu halten. Die Monopolisierung einer solchen Angabe zu
Gunsten eines einzelnen Unternehmens ist deshalb nicht zulässig (EuGH
GRUR 1999, 723, 725 - Chiemsee).
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Bei fremdsprachigen Angaben kommt es darauf an, ob die beteiligten inländischen
Verkehrskreise im Stande sind, die Bedeutung des fremdsprachigen Wortes zu
erkennen (EuGH GRUR 2006, 411, 413, Nr. 32 - Matratzen Concord/Hukla). Die
insoweit maßgeblichen Verkehrskreise sind der Handel und/oder die normal in-
formierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-
verbraucher der in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen. Da-
bei muss der Formulierung „und/oder“ entnommen werden, dass auch das Ver-
ständnis der am Handel beteiligten Fachkreise allein von ausschlaggebender Be-
deutung sein kann (BPatG MarkenR 2007, 527 - Rapido).
Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen ist die Feststellung der Marken-
stelle, das angemeldete, englischsprachige Wort „Core“ sei zur Bezeichnung des
Inhalts der in der Anmeldung aufgeführten Druckereierzeugnisse geeignet und
deshalb gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung als Marke für diese
Waren ausgeschlossen, nicht zu beanstanden.
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt und durch Auszüge aus Fachwörter-
büchern und Fachzeitschriften der Computer- und Informationstechnologie vor der
Zurückweisung der Anmeldung nachgewiesen hat und letztlich auch die Anmelde-
rin einräumt, hat der die Marke bildende englische Begriff „core“ u. a. die Bedeu-
tung „Kern“ und ist auf dem Gebiet der Computertechnik zur Bezeichnung des
Hauptspeichers, der auch als Kernspeicher bezeichnet wird, verwendet worden.
Er ist in dieser Bedeutung geeignet, als beschreibende Angabe darauf hinzuwei-
sen, dass sich die so bezeichneten Druckereierzeugnisse, zu denen z. B. auch
Computer-Fachbücher oder Computer-Fachzeitschriften zählen, inhaltlich mit dem
Kern- bzw. Hauptspeicher eines Computers befassen.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin kann insoweit nicht davon ausgegangen
werden, dass es sich bei dem Wort „Core“ um einen veralteten Begriff handelt, der
zur Bezeichnung eines Rechnerspeichers nicht mehr verwendet wird, denn die
von der Markenstelle ermittelten und der Anmelderin übersandten Fundstellen
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stammen aus den Jahren 2002 bis 2007. Auch wenn insoweit zu Gunsten der
Anmelderin davon ausgegangen wird, dass die Eintragungen in Wörterbüchern
der Jahre 2002 bis 2005 auf einer zeitlich vorangegangenen, möglicherweise
schon länger zurückliegenden Benutzung beruhen können, lässt die sich stetig
wiederholende Verwendung des Begriff „Core(s)“ auf der Internetseite
im Jahre 2007 klar zu erkennen, dass der als Marke bean-
spruchte Begriff bis in die jüngste Zeit hinein zur beschreibenden Bezeichnung
eines Rechnerkerns verwendet worden ist. Angesichts dieser nicht lange zurück-
liegenden Verwendung kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls der
Fachverkehr, an den sich Fachzeitschriften und Fachbücher auf dem Gebiet der
Computertechnologie richten, den beschreibenden Begriffsgehalt der angemelde-
ten Marke weiterhin kennt und erkennt.
Soweit die Anmelderin ferner einwendet, dass die angemeldete Bezeichnung nicht
zur Beschreibung des Inhalts von Druckereierzeugnissen dienen könne, weil sie
nicht zum englischen Grundwortschatz gehöre und deshalb vom inländischen
Verbraucher dieser Waren nicht verstanden werde, ist dem entgegenzuhalten,
dass das Wort „core“ mit zu den am häufigsten verwendeten Begriffen der engli-
schen Sprache zählt (vgl. untatz.uni-leipzig.de/html/wliste.html).
Dort ist das Wort „core“ auf Platz 2203 der am häufigsten benutzten Wörter in un-
mittelbarer Nähe zu Begriffen wie „trip“, „health“, „expert“, „professional“ oder
„pretty“ aufgeführt, die unmittelbar zum englischen Basiswortschatz gezählt wer-
den. Ganz allgemein gilt insoweit auch, dass die Verständnisfähigkeit des deut-
schen Durchschnittsverbrauchers, was geläufige Fremdsprachen wie das Engli-
sche betrifft, nicht zu gering veranschlagt werden darf, weil sich die Fremdspra-
chenkenntnisse des inländischen Publikums vor allem durch den gemeinsamen
europäischen Markt laufend verbessern (Kurtz GRUR 2004, 32, 33). Hinzu kommt,
dass sich Fremdsprachen in verschiedenen Branchen zunehmend zu Fachspra-
chen entwickeln, die auch im Inland gebraucht und verstanden werden. Dies gilt in
besonderem Maße auf dem hier relevanten Gebiet der Computertechnologie, auf
dem Englisch die weltweit gebrauchte und verstandene Fachsprache ist. Deshalb
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kann davon ausgegangen werden, dass die insoweit maßgeblichen Abnehmer von
Computerliteratur, zu denen der Senat nicht nur die Hersteller und Händler von
Computern und Computerteilen, sondern auch fachlich interessierte Endverbrau-
cher zählt, den englischen Begriff „Core“ als Bezeichnung für den
Haupt-/Kernspeicher eines Computers kennen und verstehen, weshalb er auch im
Inland ohne weiteres dazu geeignet ist, den Inhalt bzw. die Thematik eines
Druckereierzeugnisses, das sich mit Fragen der Computertechnologie befasst, zu
bezeichnen. Dies gilt erst recht, wenn auf das Verständnis der auf diesem Gebiet
im Handel tätigen Fachkreise abgestellt wird.
Dass das Wort „Core“ neben der von der Markenstelle ermittelten und der teilwei-
sen Zurückweisung der Anmeldung zugrunde gelegten Bedeutung eine Anzahl
weiterer Bedeutungen aufweist, vermag die Schutzfähigkeit der angemeldeten
Marke nicht zu begründen; denn eine Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung
zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann, ist
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Markenschutz unabhängig davon ausge-
schlossen, ob ihr noch andere, ggf. auch nicht beschreibende Bedeutungen zu-
kommen.
Auch von einer schutzbegründenden Unbestimmtheit des Begriffs „Core“ kann
nicht ausgegangen werden. Eine schutzbegründende Unbestimmtheit liegt nur
dann vor, wenn eine derartige begriffliche Ungenauigkeit erreicht ist, dass auszu-
schließen ist, dass die fragliche Angabe noch zu einer konkret beschreibenden
Bezeichnung dienen kann. Ob eine derartige Bedeutungsvielfalt vorliegt, darf aber
nicht abstrakt-lexikalisch beurteilt werden, sondern muss im Zusammenhang mit
den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen gesehen werden (BGH
GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). Bei dieser erforderlichen
markenrechtlichen Sichtweise kann sich der Kreis lexikalisch möglicher Begriffs-
gehalte auf einen im Vordergrund stehenden Sinngehalt reduzieren (BGH
GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein). So liegt der Fall auch hier, da sich die Zahl
der theoretisch möglichen Bedeutungen des Wortes „Core“ bei einer Verwendung
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für ein Druckereierzeugnis, das sich inhaltlich mit Computern bzw. ihren Teilen
befasst, auf die von der Markenstelle aufgezeigte Bedeutung verengt.
Dass - wie von der Anmelderin geltend gemacht - unter den von ihr beanspruchten
und zurückgewiesenen Warenoberbegriff „Druckereierzeugnisse“ auch solche fal-
len, die sich nicht mit Fragen der Computertechnologie befassen, schließt die Eig-
nung zur Beschreibung der angemeldeten Marke ebenfalls nicht aus; denn wenn
die Markenanmeldung Oberbegriffe von Waren aufweist, steht § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG einer Eintragung für die Oberbegriffe auch dann entgegen, wenn - wie
hier - zwar für einen Teil der darunter fallenden Waren ein beschreibender Cha-
rakter der Marke zu verneinen ist, unter diese Oberbegriffe jedoch weitere Waren
- wie hier Computerbücher und -zeitschriften - zu subsumieren sind, für welche die
Marke beschreibend ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH GRUR 2006,
850, 856 f., Nr. 36 - FUSSBALL WM 2006).
Letztlich ist auch die Behauptung der Anmelderin, dass es in der englischen Spra-
che noch andere zur Bezeichnung eines Computerhauptspeichers geeignete und
übliche Begriffe als „Core“ gebe, nicht geeignet, der angemeldeten Marke zur Ein-
tragung zu verhelfen. Denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
erfasst alle beschreibenden Angaben und ist nicht nur auf solche beschränkt, für
die es keine Alternativen gibt. Deshalb kommt es für die Schutzfähigkeit einer An-
gabe nicht darauf an, ob mögliche Wettbewerber des Anmelders auf diese Angabe
zur Beschreibung angewiesen sind oder ob noch andere gleichwertige oder sogar
gebräuchlichere Ausdrücke zur Verfügung stehen (EuGH GRUR 2004, 674,
676 ff., Nr. 57 und 101 - Postkantoor; BGH GRUR 2008, 900, 902, Nr. 22
- SPA II).
Nachdem der Eintragung der angemeldeten Marke für die versagten Waren der
Klasse 16 das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann
die von der Markenstelle offen gelassene Frage, ob der angemeldeten Marke für
die nämlichen Waren die erforderliche Unterscheidungskraft zukäme, weiterhin
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dahingestellt bleiben, da die Eintragung bereits zu versagen ist, wenn auch nur
eines der in § 8 MarkenG aufgeführten Schutzhindernisse vorliegt (EuGH
GRUR 2003, 58 - DKV).
Dr. Fuchs-Wissemann
Dr. Hoppe
Reker
Bb