Urteil des BPatG vom 22.05.2002

BPatG: geographische angabe, markenschutz, dienstleistung, veranstaltung, verkehrsdurchsetzung, beschränkung, markenrecht, verkehrsgeltung, wortmarke, stadt

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 80/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 15 737.1
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
6.70
- 2 -
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Veranstaltung von Amateur- und Profitanzdarbietungen, Wett-
kämpfen und Schautanz
mit dem räumlichen Geltungsbereich Dresden und Umgebung (Regierungsbezirk
Dresden) ist die Wortmarke
Tanzfestival Dresden.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und einem Freihal-
tebedürfnis daran zurückgewiesen, da die angesprochenen Verkehrskreise der
angemeldeten Marke lediglich einen Sachhinweis entnähmen. Gegen diese Ent-
scheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Eintragung der Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
entgegen; die Marke besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Be-
zeichnung der Art der Dienstleistung und der geographischen Herkunft dienen
können.
- 3 -
Wie sich aus den der Anmelderin zugänglich gemachten Ergebnissen der Inter-
netrecherche vom 18.
Februar
2002 mit dem Suchsystem "…" ergibt, wird
"Tanzfestival" von vielen verschiedenen Anbietern professionelle Tanzveranstal-
tungen zur Bezeichnung der Art der angebotenen Dienstleistung verwendet. Er-
gänzt ist dieser Begriff noch durch den Namen der Stadt Dresden, der als geo-
graphische Angabe - zumindest ohne Verkehrsdurchsetzung - keinen Marken-
schutz erlangen kann. Die räumliche Beschränkung einer Markeneintragung, hier
auf den Regierungsbezirk Dresden, ist nach deutschem Markenrecht nicht mög-
lich. Der Markenschutz entsteht in diesen Fällen durch Benutzung eines Zeichens
im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrs-
kreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat (§ 4 Nr 2 MarkenG).
Winkler Dr.
Albrecht
Sekretaruk
Hu