Urteil des BPatG vom 04.08.2004

BPatG (bundespatentgericht, beschwerde, frist, zustellung, erklärung, unterschrift, monat, ige, marke, klasse)

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 211/04
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 303 10 554.2
wird festgestellt, dass die Beschwerde der Markeninhaberin vom 4. August 2004
gegen den Beschluss der Prüfstelle – für Klasse 32 – Markenabteilung des
nicht
- 2 -
Gründe
Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 4. November 2004 mitgeteilt
wurde, ist die tarifmäßige Gebühr erst am 1. September 2004 mithin nicht inner-
halb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach am 23. Juli 2004 bewirkten Zu-
stellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 19. November 2004 eine Erklä-
rung abgegeben:
Die Beschwerdegebühr sei von einer Angestellten der Fa. versehentlich zu spät
überwiesen worden.
Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als
nicht eingelegt gilt.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie
ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlus-
ses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.
München, 14. Januar 2005
gez.
Unterschrift
Ja