Urteil des BPatG vom 10.03.2009

BPatG: stand der technik, fig, patentanspruch, eingriff, aufnehmen, breite, materialien, halter, bit, erfindung

BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
4 Ni 75/07 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
10. März 2009
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das europäische Patent EP 1 434 654
(DE 502 03 783)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 10. März 2009 durch den Richter Voit als Vorsitzenden und die
Richter Dr. agr. Huber, die Richterin Schwarz-Angele, den Richter Dipl.-Ing. Rippel
und die Richterin Dr.-Ing. Prasch
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 1 434 654 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teil-
weise für nichtig erklärt, dass es folgende Fassung erhält:
1.
Fräszahn (10) für eine Zerkleinerungsmaschine, insbeson-
dere für ein Forstgerät, einen Mulcher, eine Schreddervor-
richtung, einen Häcksler oder eine Bodenbearbeitungs-
maschine, mit einem Fräszahnkörper, welcher folgendes
aufweist, eine Bearbeitungsseite (30), die in eine Bearbei-
tungsrichtung (32) gerichtet ist, eine Flanschseite (12)
zum lösbaren Verbinden mit einem Fräszahnhalter der
Zerkleinerungsmaschine, eine Ausnehmung (14), einen
ausnehmungsseitigen Fräszahnkopf (16) sowie an einem
dem Fräszahnkopf (16) abgewandten Ende einen Fräs-
zahnfuß (18), wobei in der Ausnehmung (14) eine Schnei-
deeinrichtung (20) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Flanschseite (12) am Fräszahnköper bzgl. der
Bearbeitungsseite (30) gegenüberliegend ausgebildet ist,
dass eine gesamte Seite (30) des Fräszahnkörpers, wel-
che in Bearbeitungsrichtung (32) gerichtet ist, als Bearbei-
tungsseite (30) ausgebildet ist, dass der Fräszahn-
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kopf (16) die Flanschseite (12) in Richtung der Längs-
achse (26) des Fräszahnkörpers senkrecht zur Bearbei-
tungsrichtung (32) überragt,
dass ein erster Abschnitt (34) des Fräszahnkörpers, der
ein Teil des Fräszahnkopfes (16) ist, die Flanschseite (12)
in eine Richtung parallel und entgegengesetzt zur Bear-
beitungsrichtung (32) überragt und zur Abstützung auf ei-
nem ebenen Abschnitt (68) des Fräszahnhalters ausgebil-
det ist,
dass ausgehend von der Schneideinrichtung (20) in Rich-
tung Fräszahnfuß (18) ein vorbestimmter zweiter Abschnitt
(36) der Bearbeitungsseite (30) des Fräszahnkopfes (18)
linear ausgebildet und bzgl. der Längsachse (26) des
Fräszahnkörpers um einen vorbestimmten ersten Winkel
(42) verkippt ist, der 10 Grad bis 14 Grad, insbesondere
12 Grad, beträgt,
dass eine Teilungsebene (24) zwischen Fräszahnfuß (18)
und Fräszahnkopf (16) bzgl. der Längsache (26) des Fräs-
zahnkörpers um einen vorbestimmten zweiten Winkel (44)
verkippt ist, der mehr als 90 Grad bis 110 Grad, insbeson-
dere 100 Grad beträgt und
dass an der Flanschseite (12) eine ovale Ausnehmung
(56) zum Eingriff einer ovalen Erhebung (60) des Fräs-
zahnhalters ausgebildet ist.
2.
Fräszahn (10) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass der Fräszahnkopf (16) eine geringere Breite (52) auf-
weist als der Fräszahnfuß (18).
- 4 -
3.
Fräszahn (10) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass an der Bearbeitungsseite (30) des Fräszahnkörpers
zwischen dem Fräszahnfuß (18) und dem zweiten Ab-
schnitt (36) ein dritter Abschnitt (38) mit vorbestimmter
Krümmung ausgebildet ist.
4.
Fräszahn (10) nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet,
dass die vorbestimmte Krümmung des dritten Abschnitts
(38) einen Krümmungsradius (40) von 50 mm bis 70 mm,
insbesondere 60 mm, aufweist.
5.
Fräszahn (10) nach wenigstens einem der vorhergehen-
den Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der erste
Abschnitt (34) die Flanschseite (12) um 30 mm bis 40 mm,
insbesondere um 33,4 mm, überragt.
6.
Fräszahn(10) nach wenigstens einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Fräszahn-
kopf(16) die Flanschseite(12) um 60 mm bis 90 mm, ins-
besondere um 78 mm, überragt.
7.
Fräszahn (10) nach wenigstens einem der vorhergehen-
den Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass der erste Abschnitt (34)
eine Höhe von 20 mm bis 40 mm, insbesondere von
29,5 mm, ausweist.
- 5 -
8.
Fräszahn (10) nach wenigstens einem der vorhergehen-
den Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Fräs-
zahnkopf (16) eine Breite (52) von 15 mm bis 30 mm, ins-
besondere von 23 mm, aufweist.
9.
Fräszahn nach wenigstens einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Fräszahn-
fuß (18) eine Breite (54) von 50 mm bis 60 mm, insbeson-
dere von 55 mm, aufweist.
10. Fräszahnhalter für eine Zerkleinerungsmaschine, insbe-
sondere für ein Forstgerät, einen Mulcher, eine Schred-
dervorrichtung, einen Häcksler oder eine Bodenbearbei-
tungsmaschine, zum Aufnehmen eines Fräszahnes (10)
gemäß wenigstens einem der Ansprüche 1 bis 9,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Fräszahnhalter eine in Bearbeitungsrichtung (32)
weisende Flanschseite (58) zum Befestigen des Fräszah-
nes (19) mit einer Erhebung (60) aufweist sowie benach-
bart zur Flanschseite (58) einen ebenen Abschnitt (68)
derart aufweist, dass sich der erste Abschnitt (34) des
Fräszahnes (10) auf diesem ebenen Abschnitt (68) ab-
stützt.
11. Zerkleinerungsmaschine, insbesondere Forstgerät, Mul-
cher, Schreddervorrichtung, Häcksler oder Bodenbearbei-
tungsmaschine, mit einer drehbaren Walze, auf der we-
nigstens ein Fräszahnhalter zum Aufnehmen eines Fräs-
zahnes (10) befestigt ist,
dadurch gekennzeichnet,
- 6 -
dass der Fräszahn (10) gemäß einem der Ansprüche 1
bis 9 und der Fräszahnhalter gemäß dem Anspruch 10
ausgebildet sind.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho-
ben.
IV. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 434 654
(Streitpatent), das am 7. Oktober 2002 unter Inanspruchnahme der Priorität des
deutschen Gebrauchsmusters DE 201 16 344 U vom 5. Oktober 2001 angemeldet
worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht
und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 502 03 783 ge-
führt. Es betrifft einen Fräszahn sowie einen Fräszahnhalter für eine Zerkleine-
rungsmaschine und umfasst 17 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Die
Ansprüche 1, 16 und 17 lauten in der erteilten Fassung wie folgt:
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- 8 -
Wegen der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15 wird auf die Streitpatentschrift
EP 1 434 654 B1 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch er-
finderisch. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Gegenstand des Anspruchs 1
des Streitpatents im Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt bereits bekannt ge-
wesen sei, jedenfalls aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
- 9 -
Hierzu beruft Sie sich auf folgende Druckschriften, von denen die D1 bis D6 be-
reits im Erteilungsverfahren berücksichtigt wurden:
D1: US 4,261,619
D2: US 3,678,671
D3: DE 199 51 086 C1
D4: EP 0 182 122 A1
D5: US 1 543 515
D6: US 3 642 214
D7: US 3 305 274
D8: US 5 005 622
D9: DE 87 13 563 U1.
Die Klägerin ist außerdem der Auffassung, dass das Streitpatent die angebliche
Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie
ausführen könne.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 1 434 654 mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklä-
ren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent fol-
gende Fassung erhält:
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1.
Fräszahn (10) für eine Zerkleinerungsmaschine, insbesondere
für ein Forstgerät, einen Mulcher, eine Schreddervorrichtung,
einen Häcksler oder eine Bodenbearbeitungsmaschine, mit ei-
nem Fräszahnkörper, welcher folgendes aufweist, eine Bear-
beitungsseite (30), die in eine Bearbeitungsrichtung (32) ge-
richtet ist, eine Flanschseite (12) zum lösbaren Verbinden mit
einem Fräszahnhalter der Zerkleinerungsmaschine, eine Aus-
nehmung (14), einen ausnehmungsseitigen Fräszahnkopf (16)
sowie an einem dem Fräszahnkopf (16) abgewandten Ende
einen Fräszahnfuß (18), wobei in der Ausnehmung (14) eine
Schneideeinrichtung (20) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Flanschseite (12) am Fräszahnköper bzgl. der Bear-
beitungsseite (30) gegenüberliegend ausgebildet ist, dass eine
gesamte Seite (30) des Fräszahnkörpers, welche in Bearbei-
tungsrichtung (32) gerichtet ist, als Bearbeitungsseite (30)
ausgebildet ist, dass der Fräszahnkopf (16) die Flanschseite
(12) in Richtung der Längsachse (26) des Fräszahnkörpers
senkrecht zur Bearbeitungsrichtung (32) überragt,
dass ein erster Abschnitt (34) des Fräszahnkörpers, der ein
Teil des Fräszahnkopfes (16) ist, die Flanschseite (12) in eine
Richtung parallel und entgegengesetzt zur Bearbeitungsrich-
tung (32) überragt und zur Abstützung auf einem ebenen Ab-
schnitt (68) des Fräszahnhalters ausgebildet ist,
dass ausgehend von der Schneideinrichtung (20) in Richtung
Fräszahnfuß (18) ein vorbestimmter zweiter Abschnitt (36) der
Bearbeitungsseite (30) des Fräszahnkopfes (18) linear ausge-
bildet und bzgl. der Längsachse (26) des Fräszahnkörpers um
einen vorbestimmten ersten Winkel (42) verkippt ist, der
10 Grad bis 14 Grad, insbesondere 12 Grad, beträgt,
dass eine Teilungsebene (24) zwischen Fräszahnfuß (18) und
Fräszahnkopf (16) bzgl. der Längsachse (26) des Fräszahn-
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körpers um einen vorbestimmten zweiten Winkel (44) verkippt
ist, der mehr als 90 Grad bis 110 Grad, insbesondere
100 Grad beträgt und
dass an der Flanschseite (12) eine ovale Ausnehmung (56)
zum Eingriff einer ovalen Erhebung (60) des Fräszahnhalters
ausgebildet ist.
2.
Fräszahn (10) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass der Fräszahnkopf (16) eine geringere Breite (52) auf-
weist als der Fräszahnfuß (18).
3.
Fräszahn (10) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass an der Bearbeitungsseite (30) des Fräszahnkörpers zwi-
schen dem Fräszahnfuß (18) und dem zweiten Abschnitt (36)
ein dritter Abschnitt (38) mit vorbestimmter Krümmung ausge-
bildet ist.
4.
Fräszahn (10) nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet,
dass die vorbestimmte Krümmung des dritten Abschnitts (38)
einen Krümmungsradius (40) von 50 mm bis 70 mm, insbe-
sondere 60 mm, aufweist.
5.
Fräszahn (10) nach wenigstens einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Abschnitt
(34) die Flanschseite (12) um 30 mm bis 40 mm, insbeson-
dere um 33,4 mm, überragt.
6.
Fräszahn (10) nach wenigstens einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Fräszahnkopf
(16) die Flanschseite (12) um 60 mm bis 90 mm, insbeson-
dere um 78 mm, überragt.
- 12 -
7.
Fräszahn (10) nach wenigstens einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Abschnitt
(34) eine Höhe von 20 mm bis 40 mm, insbesondere von
29,5 mm, aufweist.
8.
Fräszahn (10) nach wenigstens einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Fräszahnkopf
(16) eine Breite (52) von 15 mm bis 30 mm, insbesondere von
23 mm, aufweist.
9.
Fräszahn nach wenigstens einem der vorhergehenden An-
sprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Fräszahnfuß (18)
eine Breite (54) von 50 mm bis 60 mm, insbesondere von
55 mm, aufweist.
10. Fräszahnhalter für eine Zerkleinerungsmaschine, insbesonde-
re für ein Forstgerät, einen Mulcher, eine Schreddervorrich-
tung, einen Häcksler oder eine Bodenbearbeitungsmaschine,
zum Aufnehmen eines Fräszahnes (10) gemäß wenigstens ei-
nem der Ansprüche 1 bis 9,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Fräszahnhalter eine in Bearbeitungsrichtung (32)
weisende Flanschseite (58) zum Befestigen des Fräszahnes
(19) mit einer Erhebung (60) aufweist sowie benachbart zur
Flanschseite (58) einen ebenen Abschnitt (68) derart aufweist,
dass sich der erste Abschnitt (34) des Fräszahnes (10) auf
diesem ebenen Abschnitt (68) abstützt.
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11. Zerkleinerungsmaschine, insbesondere Forstgerät, Mulcher,
Schreddervorrichtung, Häcksler oder Bodenbearbeitungsma-
schine, mit einer drehbaren Walze, auf der wenigstens ein
Fräszahnhalter zum Aufnehmen eines Fräszahnes (10) befes-
tigt ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Fräszahn (10) gemäß einem der Ansprüche 1 bis 9
und der Fräszahnhalter gemäß dem Anspruch 10 ausgebildet
sind.
Die Klägerin beantragt auch insoweit die Nichtigerklärung des Streitpatents.
Sie behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei auch nach dem geänderten
Patentanspruch 1 weder neu noch erfinderisch. Zur Begründung führt sie aus, die
Druckschrift D7 offenbare dem Fachmann einen Fräszahn mit allen Merkmalen
des Patentgegenstandes und eine Zusammenschau der Druckschriften D7 und D6
führe den Fachmann zu diesem Fräszahn, ohne erfinderisch tätig werden zu müs-
sen. Die Druckschrift D6 zeige an der der Bearbeitungsseite abgewandten Seite
des Fräszahns eine Erhebung (cylindrical boss 45, vgl. Fig. 3), deren Kreisgeo-
metrie dem Idealfall eines Ovals und deren kinematische Umkehr demnach eine
ovale Ausnehmung sei. Dies gebe dem Fachmann die Anregung, bei dem Fräs-
zahn gemäß der Druckschrift D7 ebenfalls eine ovale Ausnehmung zur stabilen
und schnell auswechselbaren Verbindung mit dem Fräszahnhalter vorzusehen.
Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
- 14 -
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Gegenstand des Streitpatents in der
verteidigten Fassung ist gegenüber dem Stand der Technik neu und die mündliche
Verhandlung hat keine Kenntnisse oder Erfahrungen des Fachmanns, eines
Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau, mindestens mit Fachhoch-
schulabschluss, der besondere Fachkenntnisse und langjährige praktische Erfah-
rungen auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Zerkleinerungsma-
schinen besitzt, ergeben, unter deren Berücksichtigung es für ihn aufgrund des
Standes der Technik nahelag, die streitpatentgemäße Lösung aufzufinden (Art. II
§ 6 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ). Der Senat ist
auch überzeugt, dass die Erfindung nach dem Streitpatent ausreichend offenbart
ist (Art. II § 6 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) EPÜ).
II.
1. In der verteidigten Fassung bezieht sich das Streitpatent auf einen Fräszahn für
eine Zerkleinerungsmaschine mit einem Fräszahnkörper (Patentansprüche 1
bis 9), auf einen Fräszahnhalter für eine Zerkleinerungsmaschine zum Aufnehmen
des Fräszahnes (Patentanspruch 10) und auf eine Zerkleinerungsmaschine mit ei-
ner drehbaren Walze, auf der wenigstens ein Fräszahnhalter zum Aufnehmen ei-
nes Fräszahnes befestigt ist (Patentanspruch 11). Als Zerkleinerungsmaschinen
sind hierfür insbesondere und damit fakultativ ein Forstgerät, ein Mulcher, eine
Schreddervorrichtung, ein Häcksler oder eine Bodenbearbeitungsmaschine vorge-
sehen.
Derartige Zerkleinerungsmaschinen dienen vorwiegend der Zerkleinerung von
pflanzlichen Produkten wie Hölzern, Ästen, Baumstümpfen oder Gräsern und Hal-
men, aber auch der Zerkleinerung von Böden und Erden, also der Zerkleinerung
von relativ weichen Materialien. Die Streitpatentschrift EP 1 434 654 B1 (N1) führt
- 15 -
einleitend aus, dass Fräszähne in Form von Schlegelmessern oder ähnlichen bei-
spielsweise aus den Druckschriften US 4 261 619 (D1), US 3,678,671 (D2),
DE 199 51 086 C1 (D3) und EP 0 182 122 A1 (D4) bekannt seien.
Von diesen Druckschriften bezieht sich die Druckschrift US 4 261 619 (D1) auf die
Zerkleinerung von Straßendecken und Straßenuntergrund und folglich Messern
zum Zerkleinern von relativ harten Materialien wie Mineralien und die übrigen
Druckschriften D2 bis D4 auf Mähgeräte, wobei die Druckschrift D2 einen Dresch-
flegel, die Druckschrift D3 ein Schlagmesser zum Mähen von Gras und zur Bear-
beitung des Bodens und die Druckschrift D4 ein Mähgerät bzw. einen Schlegel-
mäher zum Zerkleinern von Gestrüpp, Rebholz, Maisstroh, Maisstengel, Gräsern,
Schilf und Gründüngung angibt, damit diese beispielsweise schneller verrotten
können (vgl. D3, S. 1, Z. 16 - 24).
Die Streitpatentschrift N1 bezeichnet die in diesem Stand der Technik nach den
Druckschriften D1 bis D4 genannten Zerkleinerungswerkzeuge allgemein als
„Fräszähne“ (vgl. Absatz [0002], 1. u. 2. Zeile), aber schon aus diesem Stand der
Technik ist ersichtlich, dass sich das Streitpatent nicht nur auf Zerkleinerungs-
werkzeuge mit einer fräsenden und Material abtragenden Wirkung bezieht, son-
dern auch auf solche, die eine schneidende und schlagende Wirkung haben und
Material zudem dadurch zerkleinern, in dem sie es zerschneiden, zerschlagen,
zerbrechen oder zerfasern.
Die Streitpatentschrift N1 führt weiterhin aus, dass diese bekannten Fräszahne in
der Regel federnd an einer rotierenden Trommel gelagert seien, so dass plötzliche
mechanische Einwirkungen wie z. B. Stöße aufgrund von Steinen oder ähnlichem
nicht zu einer sofortigen Zerstörung der Fräszähne führen können. Wegen dieser
Federung sei jedoch die gewünschte Zerkleinerungswirkung bei harten Materialien
wie z. B. Holz, begrenzt (vgl. Absatz [0002]).
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2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift (N1) als Aufgabe
der Erfindung, einen Fräszahn, einen Fräszahnhalter bzw. eine Zerkleinerungsma-
schine bezüglich des Verhältnisses von Kosten zu Standzeit, d. h. bezüglich der
Wirtschaftlichkeit, zu verbessern (vgl. Absatz [0003]).
3. Zur Lösung dieser Aufgabe gibt der Patentanspruch 1 gemäß dem Hauptantrag
einen Fräszahn (10) für eine Zerkleinerungsmaschine mit einem Fräszahnkörper
an, der - sortiert nach zusammengehörigen Merkmalsgruppen - folgende Merkma-
le aufweist:
1.
Eine Bearbeitungsseite (30), die in eine Bearbeitungsrich-
tung (32) gerichtet ist.
1.1
Eine gesamte Seite (30) des Fräszahnkörpers, welche in
Bearbeitungsrichtung (32) gerichtet ist, ist als Bearbeitungs-
seite (30) ausgebildet ist.
2.
Eine Flanschseite (12) zum lösbaren Verbinden mit einem
Fräszahnhalter der Zerkleinerungsmaschine,
2.1
Die Flanschseite (12) ist am Fräszahnkörper bezüglich der
Bearbeitungsseite (30) gegenüberliegend ausgebildet.
2.2
An der Flanschseite (12) ist eine ovale Ausnehmung (56)
zum Eingriff einer ovalen Erhebung (60) des Fräszahnhal-
ters ausgebildet.
3.
Eine Ausnehmung (14).
3.1
In der Ausnehmung (14) ist eine Schneideinrichtung (20)
angeordnet.
4.
Einen ausnehmungsseitigen Fräszahnkopf (16).
4.1
Der Fräszahnkopf (16) überragt die Flanschseite (12) in
Richtung der Längsachse (26) des Fräszahnkörpers senk-
recht zur Bearbeitungsrichtung (32).
- 17 -
5.
An einem dem Fräszahnkopf abgewandten Ende einen
Fräszahnfuß (18).
6.
Ein erster Abschnitt (34) des Fräszahnkörpers überragt die
Flanschseite (12) in eine Richtung parallel und entgegenge-
setzt zur Bearbeitungsrichtung (32).
6.1
Der erste Abschnitt (34) ist ein Teil des Fräszahnkopfes
(16).
6.2
Der erste Abschnitt (34) ist zudem zur Abstützung auf ei-
nem ebenen Abschnitt (68) des Fräszahnhalters ausgebil-
det ist.
7.
Ein vorbestimmter zweiter Abschnitt (36) ist ausgehend von
der Schneideinrichtung (20) in Richtung Fräszahnfuß (18)
an der Bearbeitungsseite (30) des Fräszahnkopfes (18) li-
near ausgebildet.
7.1 Der zweite Abschnitt ist bzgl. der Längsachse (26) des Fräs-
zahnkörpers um einen vorbestimmten ersten Winkel (42)
verkippt.
7.1.1 Der vorbestimmte erste Winkel (42) beträgt 10 Grad bis
14 Grad, insbesondere 12 Grad.
8.
Eine Teilungsebene (24) zwischen Fräszahnfuß (18) und
Fräszahnkopf (16) ist bzgl. der Längsachse (26) des Fräs-
zahnkörpers um einen vorbestimmten zweiten Winkel (44)
verkippt.
8.1
Der vorbestimmte zweite Winkel (44) beträgt mehr als
90 Grad bis 110 Grad, insbesondere 100 Grad.
- 18 -
Demnach weist der Fräszahn einen Fräszahnkörper auf, dessen grundsätzlicher
Aufbau durch die funktionellen Merkmale 1 bis 5 obiger Merkmalsgliederung be-
schrieben ist. Das Merkmal 1 gibt die in Bearbeitungsrichtung gerichtete Bearbei-
tungsseite (30) und das Merkmal 2 die der Bearbeitungsseite (30) gegenüberlie-
gend ausgebildete Flanschseite (12) zum lösbaren Verbinden mit dem Fräszahn-
halter einer Zerkleinerungsmaschine an. Das Merkmal 4 bezieht sich auf den obe-
ren Teil des Fräszahnes, den Fräszahnkopf (16), der die Flanschseite (12) in
Richtung der Längsachse (26) des Fräszahnkörpers senkrecht zur Bearbeitungs-
richtung (32) überragt und der mit einer Ausnehmung für eine Schneideinrichtung
(20) versehen ist (Merkmale 3. u. 3.1). Am anderen Ende des Fräszahns, nämlich
an dem dem Fräszahnkopf (16) abgewandten Ende des Fräszahnkörpers ist nach
Merkmal 5 der Fräszahnfuß (18) ausgebildet.
Trifft der Fräszahn bei Betrieb der Zerkleinerungsmaschine mit der Bearbeitungs-
seite (30) des Fräszahnkörpers auf zu zerkleinerndes Gut, dann kann es dabei
zerschlagen und zerschnitten und - wie bei pflanzlichen Gut - auch zerfasert wer-
den, weil der Fräszahn nicht nur mit der Schneideinrichtung (20), sondern mit sei-
ner gesamten in Bearbeitungsrichtung (32) gerichteten Seite (30) des Fräszahn-
körpers auf das zu zerkleinernde Gut treffen kann (Merkmal 1. 1). Verdeutlicht
wird dies in der Darstellung des Fräszahnes nach der Figur 3, wo insgesamt fünf
von dem Bezugszeichen Nr. 30 für die Bearbeitungsseite ausgehende Pfeile auf
alle Bereiche der Bearbeitungsseite hin weisen (vgl. auch Beschreibung der Streit-
patentschrift N1, Sp. 3, Z. 43 - 45). Damit möchte das Streitpatent erreichen, dass
die gesamte in Bearbeitungsrichtung (32) gerichtete Seite des Fräszahnkörpers
auf das zu zerkleinernde Gut treffen und zu dessen Zerkleinerung beitragen kann.
Um die gesamte vordere Fläche des Fräszahnkörpers als Bearbeitungsfläche frei
zu halten, ist der Fräszahnkörper nicht mit seinem Fußteil, sondern auf der bezüg-
lich der Bearbeitungsseite (30) gegenüberliegenden Seite an einem Fräszahnhal-
ter befestigt, so wie es insbesondere aus den Figuren 3 und 7 der Streitpatent-
schrift N1 ersichtlich ist (Merkmal 2.1). Diese Seite bezeichnet das Streitpatent als
Flanschseite (12), weil sie zum lösbaren Verbinden mit einem Fräszahnhalter vor-
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gesehen ist (Merkmal 2). Dazu ist in diesem Bereich eine ovale Ausnehmung (56)
zum Eingriff einer ovalen Erhebung (60) des Fräszahnhalters ausgebildet (Merk-
mal 2.2), wodurch nach der Streitpatentschrift eine größtmögliche Anlagefläche
zwischen Fräszahnkörper und Fräszahnhalter mit geringem Spiel und nach Auf-
fassung der Beklagten eine zusätzliche stabilisierende Wirkung erzielt werde, da
durch die ovale Ausnehmung ein Verwackeln des Fräszahnes am Fräszahnhalter
vermieden werde (vgl. N1, Absatz [0010]). Als Befestigungsmöglichkeit können
nach der Streitpatentschrift N1 in der Ausnehmung zwei Gewindebohrungen vor-
gesehen sein, mittels derer eine verspannte Befestigung mit dem Fräszahnhalter
über Schrauben (64) erfolgen kann (vgl. N1, Sp. 3, Z. 28 - 31; Fig. 3 und 7).
Diese innere Verbindung mit dem Fräszahnhalter über eine ovale Ausnehmung
(56) in der rückwärtigen Verbindungsseite des Fräszahnkörpers zum Eingriff mit
einer ovalen Erhebung (60) des Fräszahnhalters stellt aber nach Überzeugung
des Senats noch keine Flanschverbindung im fachüblichen Verständnis dar, weil
kein seitlich abstehendes Verbindungselement vorgesehen ist, so wie es bei
Flanschverbindungen üblich ist. Demnach bezieht sich das Streitpatent mit dem
Begriff „Flanschseite“ im fachlichen Verständnis vielmehr auf eine Verbindungssei-
te zur inneren lösbaren Verbindung mit einem Fräszahnhalter.
Der Fräszahnkopf (16) ist gemäß Merkmal 4.1 so angeordnet, dass er die
Flanschseite (12) in Richtung der Längsachse (26) des Fräszahnkörpers senk-
recht zur Bearbeitungsrichtung (32) überragt. Dadurch wird deutlich, dass sich die
die Flanschseite im patentgemäßen Sinne nur über einen Teil, nämlich dem unte-
ren Teil der rückwärtigen Verbindungsseite des Fräszahnkörpers erstreckt, so wie
es in den Fig. 3 und 7 ersichtlich ist. Die Richtungsangabe „in Richtung der
Längsachse“ wiederum besagt, dass die Längsachse des Fräszahnkopfs (16) sich
nach oben erstreckt, wobei die Lage der Längsachse (26) im streitpatentgemäßen
Sinne zum einen aus der Figur 1 des Streitpatents ersichtlich ist, da sie dort als
eine strichpunktierte Linie eingezeichnet ist, die mit dem Boden des Fräszahnfu-
ßes einen rechten Winkel einschließt (vgl. das dort eingezeichnete Winkelzeichen
für einen rechten Winkel), und zum anderen in der Beschreibung der Streitpatent-
- 20 -
schrift angegeben, da dort in Spalte 3, Zeilen 35 bis 38 ausgeführt ist, dass die
Längsachse senkrecht auf dem Boden des Fräszahnfußes (18) steht.
Durch diese Ausgestaltung überragt der Fräszahnkörper mit dem Fräszahnkopf
die rückwärtige Flanschseite, wodurch bei der Zerkleinerung Scherkräfte im Fräs-
zahnkörper im Bereich des Übergangs von Fräszahnkopf (16) zu Fräszahnfuß
(18) auftreten können. Um dem vorzubeugen, ist an dem Fräszahnkörper noch ein
erster Abschnitt (34) ausgebildet, der die Flanschseite (12) in eine Richtung pa-
rallel und entgegengesetzt zur Bearbeitungsrichtung (32) überragt (Merkmal 6).
Dieser Abschnitt ist gemäß dem vorgelegten Anspruch 1 ein Teil des Fräszahn-
kopfes (16) (Merkmal 6.1) und zur Abstützung auf einem ebenen Abschnitt (68)
des Fräszahnhalters ausgebildet (Merkmal 6.2).
Der Vorteil dieser Maßnahme ist darin zu sehen, dass sich der Fräszahn mit dem
ersten Abschnitt (34) auf dem Fräszahnhalter abstützt, wenn während der Zerklei-
nerung Kräfte auf die vordere Seite des Fräszahnkörpers, nämlich die Bearbei-
tungsseite einwirken, und auf diese Weise Scherkräften entgegen gewirkt werden
kann (vgl. N1, Fig. 7; Sp. 4, Absatz [0016] u. Z. 51 bis 54). Wie die Streitpatent-
schrift N1 insbesondere in Absatz [0007] ausführt, werde dadurch eine besonders
gute und gleichmäßige Ableitung von Kräften von dem Fräszahn auf den Fräs-
zahnhalter erreicht, vor allem bei Druckspitzen im Fräszahnkörper am Übergang
von Fräszahnfuß in den Fräszahnkopf, wodurch wiederum eine besonders hohe
Standzeit des Fräszahnes erzielt werden könne.
Gemäß diesem Merkmal 6 ist gefordert, „dass ein erster Abschnitt (34) des Fräs-
zahnkörpers die Flanschseite (12) in eine Richtung parallel und entgegengesetzt
zur Bearbeitungsrichtung (32) überragt“, und dies bedeutet, dass der erste Ab-
schnitt nach diesem Merkmal sowohl parallel als auch entgegengesetzt zur Bear-
beitungsrichtung verlaufen soll. Im Gegensatz dazu ist aber in dem in der Figur 3
der Streitpatentschrift N1 gezeigten Ausführungsbeispiel ein Pfeil (32) schema-
tisch als Bearbeitungsrichtung eingezeichnet, zu dem der dort die Flanschseite in
eine Richtung entgegengesetzt zur Bearbeitungsrichtung (32) verlaufende erste
- 21 -
Abschnitt (34) ersichtlich nicht parallel zu diesem Bearbeitungsrichtungs-Pfeil (32)
verläuft.
Maßgeblich für die Auslegung der Lehre des Streitpatents ist jedoch nicht die in
der Figur 3 schematisch dargestellte Bearbeitungsrichtung, sondern der Wortlaut
des geltenden Anspruchs 1 zu diesem Merkmal 6, wonach „ein erster Abschnitt
die Flanschseite in eine Richtung parallel und entgegengesetzt zur Bearbeitungs-
richtung überragt“, da dieser Wortlaut für den Fachmann eine hinreichend klare
und ausführbare Lehre wiedergibt, so dass im patentgemäßen Sinne der erste Ab-
schnitt nur „parallel“ zur Bearbeitungsrichtung angeordnet sein kann. Zum Ver-
ständnis dieses Merkmals benötigt der Fachmann keiner weiteren Auslegung
durch z. B. eine Zeichnung oder Beschreibung, um dessen patentgemäße Bedeu-
tung festzulegen. Im Übrigen bestätigt die Streitpatentschrift N1 auch in der Be-
schreibung die Lehre des Merkmals 6, da dort zum einen ausgeführt ist, dass bei
einem Fräszahn der erfindungsgemäßen Art ein erster Abschnitt des Fräszahnkör-
pers die Flanschseite in eine Richtung parallel und entgegengesetzt zur Bearbei-
tungsrichtung überragt (vgl. N1, Sp. 1, Z. 43 - 46), und zum anderen, dass mittels
des die Flanschseite in eine Richtung parallel und entgegengesetzt zur Bearbei-
tungsrichtung überragenden Abschnitts sich der Fräszahn auf dem Fräszahnhalter
abstützt (vgl. N1, Sp. 1, Z. 56 - Sp. 2. Z. 1). Demnach vermittelt das Merkmal 6
dem Fachmann nach Überzeugung des Senats hinreichend klar, dass der erste
Abschnitt des Fräszahnkörpers nur parallel zur Bearbeitungsrichtung verlaufen
kann.
Der im Patentanspruch 1 beschriebene Fräszahnkörper weist darüber hinaus an
der Bearbeitungsseite (30) des Fräszahnkopfes (18) noch einen vorbestimmten
zweiten Abschnitt (36) auf, der linear ausgebildet ist (Merkmal 7) und der bzgl. der
Längsachse (26) des Fräszahnkörpers um einen vorbestimmten ersten Winkel
(42) verkippt ist (Merkmal 7.1), wobei dieser Winkel 10 Grad bis 14 Grad, insbe-
sondere 12 Grad beträgt (Merkmal 7.1.1). Dieser Verkippungswinkel ist insbeson-
dere aus der Figur 1 ersichtlich, wo eine Strichlinie oben entlang der vorderen ge-
raden Schneidkante eingezeichnet ist, die mit der strichpunktierten Längsachsen-
- 22 -
linie den ersten Winkel (42) einschließt (vgl. N1, Sp. 3, Z. 51 - Sp. 4, Z. 2). Durch
diesen Verkippungswinkel wird eine in Bearbeitungsrichtung nach vorne geneigte
obere Schneidkante geschaffen, wodurch die Schneidwirkung verbessert und das
Auftreten von Scherkräften vermindert wird.
Außerdem weist der im Patentanspruch 1 beschriebene Fräszahnkörper eine Tei-
lungsebene (24) zwischen Fräszahnfuß (18) und Fräszahnkopf (16) auf, die bzgl.
der Längsachse (26) des Fräszahnkörpers um einen vorbestimmten zweiten Win-
kel (44) verkippt ist (Merkmal 8), der mehr als 90 Grad bis 110 Grad, insbesondere
100 Grad beträgt (vgl. N1, Sp. Sp. 4, Z. 3 - 6). Dadurch wird eine Verkippung des
Fräszahnkopfes in Bearbeitungsrichtung erzielt, wodurch die Scherkräfte während
der Zerkleinerung zudem vermindert werden.
Der nebengeordnete Patentanspruch 10 bezieht sich auf einen Fräszahnhalter,
zum Aufnehmen eines Fräszahnes (10) gemäß wenigstens einem der Ansprü-
che 1 bis 9 mit den folgenden Merkmalen:
1.
Der Fräszahnhalter weist eine in Bearbeitungsrichtung (32)
weisende Flanschseite (58) zum Befestigen des Fräszah-
nes (10),
1.1
Die Flanschseite weist zum Befestigen des Fräszahnes (10)
eine Erhebung (60) auf.
2.
Der Fräszahnhalter weist zudem benachbart zur Flanschsei-
te (58) einen ebenen Abschnitt (68) derart auf, dass sich der
erste Abschnitt (34) des Fräszahnes (10) auf diesem ebenen
Abschnitt (68) abstützt.
- 23 -
Der nebengeordnete Patentanspruch 11 bezieht sich auf eine Zerkleinerungsma-
schine mit einer drehbaren Walze, auf der wenigstens ein Fräszahnhalter zum
Aufnehmen des Fräszahnes (10) befestigt ist, die dadurch gekennzeichnet ist,
dass
− der Fräszahn gemäß einem der Ansprüche 1 bis 9 und
− der Fräszahnhalter gemäß dem Anspruch 10 ausgebildet ist.
III.
1. Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 11 sind zulässig, was auch von der Klä-
gerin nicht bestritten worden ist.
1.1 Der Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung geht auf den erteilten und
den
ursprünglich
eingereichten
Anspruch 1
(veröffentlicht
mit
der
WO 03/031069 A2) zurück, der bis auf die Änderung des unbestimmten Artikels
des Merkmals „in Richtung einer Längsachse (26) des Fräszahnkörpers“ in einen
bestimmten Artikel, nämlich „in Richtung der Längsachse (26) des Fräszahnkör-
pers“ zur Klarstellung wortwörtlich übernommen worden ist, was den Anspruchs-
gegenstand jedoch nicht erweitert hat. Diese Merkmale entsprechen den Merk-
malen 1, 1.1, 2., 2.1,3., 3.1, 4., 4.1, 5. und 6. der Merkmalsgliederung des An-
spruchs 1 nach Punkt II. 3.
Der Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung enthält darüber hinaus noch die
Merkmale der erteilten und ursprünglich eingereichten Ansprüche 2, 16, 5, 6, 9, 10
und 4 (veröffentlicht mit der WO 03/031069 A2). Diese Merkmale entsprechen den
Merkmalen 6.1, 6.2, 7., 7.1, 8. und 8.1 der obigen Merkmalsgliederung des An-
spruchs 1 nach Punkt II. 3.
- 24 -
Das Merkmal 6.1 des verteidigten Anspruchs 1, wonach der erste Abschnitt ein
Teil des Fräszahnkopfes (16) ist (Merkmal 6.1), stammt aus dem erteilten und ur-
sprünglich eingereichten Anspruch 2, während das Merkmal 6.2, wonach der erste
Abschnitt (34) zur Abstützung auf einem ebenen Abschnitt (68) des Fräszahnhal-
ters ausgebildet ist, aus dem erteilten und ursprünglich eingereichten Anspruch 16
stammt.
Die Merkmale 7. und 7.1, wonach ausgehend von der Schneideinrichtung (20) in
Richtung Fräszahnfuß (18) ein vorbestimmter zweiter Abschnitt (36) der Bearbei-
tungsseite (30) des Fräszahnkopfes (18) linear ausgebildet und bzgl. der Längs-
achse (26) des Fräszahnkörpers um einen vorbestimmten ersten Winkel (42) ver-
kippt ist, stammen wortwörtlich aus dem erteilten und ursprünglich eingereichten
Anspruch 5, während das den ersten Winkel präzisierende Merkmal 7.1.1 von
10 Grad bis 14 Grad, insbesondere 12 Grad aus dem erteilten und ursprünglich
eingereichten Anspruch 6 stammt.
Das Merkmal 8, wonach eine Teilungsebene zwischen Fräszahnfuß (18) und
Fräszahnkopf (16) bzgl. der Längsachse (26) des Fräszahnkörpers um einen vor-
bestimmten zweiten Winkel (44) verkippt ist, stammt aus dem erteilten und ur-
sprünglich eingereichten Anspruch 9. Die dem noch angefügte Präzisierung des
zweiten Winkels stammt aus dem erteilten und ursprünglich eingereichten An-
spruch 10, wobei aber der dort angegebene Winkelbereich von 90 Grad bis
110 Grad im geltenden Anspruch 1 auf einen Winkelbereich von „mehr als
90 Grad bis 110 Grad“ eingeschränkt worden ist (vgl. Merkmal 8.1).
Das dem verteidigten Patentanspruch 1 als letztes hinzugefügte Merkmal (Merk-
malspunkt 2.2 der Merkmalsgliederung), wonach an der Flanschseite (12) eine
ovale Ausnehmung (56) zum Eingriff einer ovalen Erhebung (60) des Fräszahnhal-
ters ausgebildet ist, entstammt dem erteilten und ursprünglich eingereichten An-
spruch 4.
- 25 -
Demnach waren die Merkmale des verteidigten Anspruchs 1 sowohl in der erteil-
ten Fassung der Streitpatentschrift als auch in den ursprünglich eingereichten An-
meldeunterlagen als zum Gegenstand des Streitpatents gehörend offenbart.
Die diesem Patentanspruch 1 direkt bzw. indirekt untergeordneten Patentansprü-
che 2 bis 9 entsprechen mit geänderter Umnummerierung der Rückbezüge den
übrigen erteilten und ursprünglich eingereichten Unteransprüchen 3, 7, 8, 11, 12
13, 14 und 15. Sie sind daher ebenfalls zulässig.
1.2 Die nebengeordneten Patentansprüche 10 und 11, die einen Fräszahnhalter
(Anspruch 10) und eine Zerkleinerungsmaschine (Anspruch 11) betreffen, gehen
auf die erteilten und ursprünglich eingereichten Ansprüche 16 und 17 zurück und
sind somit ebenfalls zulässig.
2. Der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare
Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist neu.
Keine der entgegengehaltenen patentamtlichen Druckschriften lassen einen Fräs-
zahn mit einer um mehr als 90 Grad bis 110 Grad zur Längsachse verkippten Tei-
lungsebene zwischen Fräszahnfuß und Fräszahnkopf und einer ovalen Ausneh-
mung zur Befestigung an einem Fräszahnhalter erkennen (vgl. Merkmale 2.2, 8,
8.1 gemäß Merkmalsgliederung nach Punkt II. 3.).
Wenigstens in diesen Merkmalen unterscheidet sich der Patentgegenstand nach
dem verteidigten Anspruch 1 von den Gegenständen der zum Stand der Technik
aufgezeigten Druckschriften D1 bis D9. Auch die von der Klägerin als „neuheits-
schädlich“ bezeichnete Druckschrift D7 (US 3 305 274) offenbart weder eine zur
Längsachse verkippte Justierung der Teilungsebene um mehr als 90 Grad bis
110 Grad (Merkmale 8 und 8.1) noch eine ovale Ausnehmung zum Eingriff einer
ovalen Erhebung eines Fräszahnhalters (Merkmal 2.2).
- 26 -
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Druck-
schrift D7 dem Fachmann auch diese Merkmale offenbare, weil in der D7 die
Längsachse des Fräszahnes nicht definiert sei und daher beliebig wählbar sei und
die Figur 1 eine Nut (30) mit runden Ecken zeige, die von der Seite gesehen oval
sei und in die der Fräszahnhalter rage.
Das Merkmal 8.1 ist jedoch nach Überzeugung des Senats für den Fachmann
schon deshalb nicht entnehmbar, weil die Streitpatentschrift die Längsachse (26)
als senkrecht auf einem Boden des Fräszahnfußes 18 stehend beschreibt (vgl.
Sp. 3, Z. 35 - 38) und in der Figur 1 als strichpunktierte Linie zeigt, die senkrecht
zum Boden des Fräszahnfußes angeordnet ist, weil dort ein Winkel von 90 Grad
zum Boden in Form eines Viertelkreises mit einem Punkt in der Mitte eingezeich-
net ist. Dadurch ist im Streitpatent eindeutig offenbart, dass die Längsachse im
Sinne des Streitpatents nicht beliebig, sondern nur senkrecht zum Boden ange-
ordnet sein kann.
Da sich der der Figur 1 der Druckschrift D7 aber nur eine gedachte Teilungsebene
entnehmen lässt, die zwischen dem Fräszahnfuß (foot portion 18) und dem Fräs-
zahnkopf (head 16) entlang der Oberfläche (surface 24) des nach rückwärts vor-
springenden Fräszahnkopf (head 16) verläuft, kann die Druckschrift D7 dem
Fachmann nur eine Teilungsebene vermitteln, die um einen Winkel von 90 Grad
bzgl. einer im streitpatentgemäßen Sinne senkrecht zum Fräszahnboden verlau-
fenden Längsachse des Fräszahnkörpers verkippt ist.
Ein Verkippungswinkel von mehr als 90 Grad ergibt sich für den Fachmann daraus
jedoch nicht, denn die andere von der Klägerin noch angeführte Möglichkeit, die
Längsachse leicht geneigt anzuordnen, um zu einem Verkippungswinkel der Tei-
lungsebene von mehr als 90 Grad zu gelangen, ist in der Druckschrift D7 nicht un-
mittelbar aufgezeigt oder beschrieben.
Die Druckschrift D7 kann dem Fachmann durch die in Figur 1 gezeigte Aufnahme-
nut (notch 22) auch nicht eine ovale Ausnehmung (Merkmal 2.2) aufzeigen. Diese
Aufnahmenut (notch 22) ist bei dem Fräszahn nach der D7 zur Halterung an ei-
nem Fräszahnhalter (holder block) vorgesehen, in dem der Fräszahnhalter mit ei-
- 27 -
nem Vorsprung (forwardly projecting part 30) in diese Nut eingreift (vgl. D7, Sp. 3,
Z. 8 - 11; Fig. 1). Diese Aufnahmenut (22) weist gemäß Figur 1 zwar oben und
unten kreisbogenförmig abgerundete Ecken auf, aber zusammen mit den geraden
Linien der Aufnahmenut (22) lehren diese im Gegensatz zur Auffassung der Klä-
gerin den Fachmann weder eine „ovale Ausnehmung“ zum Eingriff mit einer ova-
len Erhebung eines Fräszahnhalters noch die Ausbildung einer solchen Ausneh-
mung an der Rückseite des Fräszahnkörpers, die bzgl. der Bearbeitungsseite ge-
genüberliegt (vgl. Merkmale 2.2 und 2.1 und Fig. 7 der Streitpatentschrift N1). Der
aus der D7 vorbekannte Fräszahn weist daher auch hinsichtlich der ovalen Aus-
nehmung keine gemeinsamen Merkmale mit denjenigen des Anspruchs 1.
Die Druckschrift D7 vermag demnach nach Überzeugung des Senats einen Fräs-
zahn mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nicht vorwegzunehmen.
Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch aufgegriffene Druck-
schrift US 3 642 214 (D6) gibt eine Fräszahnanordnung (tooth assembly 18) für
eine Zerkleinerungsmaschine mit einem Fräszahn an, der der anders ausgebildet
ist als im Streitpatent, da er weder einen Fräszahnkopf aufweist, der die Flansch-
seite (rear surface 35) überragt (Merkmale 4 und 4.1), noch einen Fräszahnfuß
(Merkmal 5) oder einen ersten Abschnitt, der die Flanschseite (35) in eine Rich-
tung parallel und entgegengesetzt zur Bearbeitungsrichtung überragt (Merkmale 6
bis 6.2), so dass sich der Fräszahn gemäß dem verteidigten Anspruch 1 bereits in
diesen Merkmalen von dem Fräszahn nach der D6 unterscheidet. Der Fräszahn
gemäß dem verteidigten Anspruch 1 unterscheidet sich zudem auch darin, dass
eine zur Längsachse um mehr als 90 Grad bis 110 Grad verkippte Teilungsebene
(Merkmale 8 und 8.1) und eine ovale Ausnehmung an seiner Flanschseite zum
Eingriff einer ovalen Erhebung eines Fräszahnhalters vorgesehen ist (Merk-
mal 2.2), so dass auch diesbezüglich keine gemeinsamen Merkmale festzustellen
sind.
- 28 -
Weitere anfänglich genannte Druckschriften sind in der mündlichen Verhandlung
nicht mehr aufgegriffen worden. Sie liegen weiter ab und können den Fräszahn
nach dem verteidigten Anspruch 1 ebenfalls nicht neuheitsschädlich vorwegneh-
men, wie der Senat festgestellt hat.
3. Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass der
Fräszahn nach dem verteidigten Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischer
Tätigkeit beruht.
Den nächstkommenden Stand der Technik stellt - auch nach Ansicht der Par-
teien - die Druckschrift US 3 305 274 (D7) dar, so dass sich der Vortrag der Par-
teien hierauf konzentriert hat.
Die Druckschrift D7 bezieht sich auf Bergbauwerkzeuge (mining tools) und insbe-
sondere auf Schneidstücke (cutter bit 12) und Halteblocks (holder block 10), die in
Bergbaumaschinen an Trommeln, Ketten oder rotierenden Platten montiert sind,
um mineralische Ablagerungen wie Kohle u. ä. abzutragen oder abzutrennen (vgl.
D7, Sp. 1, Z. 9 - 16). Dabei handelt es sich um relativ harte Materialien und oft
sind auch noch Steine dabei, wodurch konventionelle Schneidwerkzeuge (cutter)
aus Hartstahl relativ schnell verschleißen (vgl. D7, Sp. 1, Z. 23 - 29). Dafür will die
Druckschrift D7 ein Schneidstück schaffen, dass leicht in einen Halter eingesetzt
und wieder entfernt werden kann, einen festen Aufbau (structural strength) auf-
weist und bei dem sich Staub nicht so leicht zwischen Schneidstück und Halter
festsetzen soll (vgl. D7, Sp. 2, Z. 8 - 17).
Durch die Druckschrift D7 ist ein Schneidstück (cutter bit 12) als Fräszahn für eine
Zerkleinerungsmaschine mit einem Fräszahnkörper (bar-like body) bekannt ge-
worden, bei dem gemäß dem Merkmal 1.1 der in Punkt III. 3. angegebenen Merk-
malsauflistung eine gesamte Seite (foreward side) des Fräszahnkörpers, welche in
eine Bearbeitungsrichtung gerichtet ist, als Bearbeitungsseite ausgebildet ist, wie
insbesondere aus Figur 1 ersichtlich ist.
- 29 -
Zum lösbaren Verbinden (retaining means) mit einem Fräszahnhalter (holder block
10) der Zerkleinerungsmaschine ist gemäß den Merkmalen 2 und 2.1 der in
Punkt III. 3. angegebenen Merkmalsauflistung eine bezüglich der Bearbeitungssei-
te (foreward side) gegenüberliegend ausgebildete Rückseite (rearward side) die-
ses Fräszahnkörpers vorgesehen (vgl. D7, Fig. 1; Anspruch 1). Vorgesehen ist bei
dem Fräszahnkörper nach der D7 auch eine Ausnehmung gemäß Merkmal 3, in
der gemäß Merkmal 3.1 eine Schneideeinrichtung (cutter element 14) angeordnet
ist (vgl. D7, Fig. 1; Sp. 2, Z. 59 - 62). Dort ist auch ein ausnehmungsseitiger Fräs-
zahnkopf (head or outer end portion 16) ausgebildet, der die Flanschseite in Rich-
tung der Längsachse des Fräszahnkörpers überragt (Merkmal 4), wobei indes ei-
ne dazu senkrechte Bearbeitungsrichtung in der D7 nicht eindeutig aufgezeigt ist
(Merkmal 4.1; D7, Fig. 1; Spalte 2, Z. 59 - 65). An einem dem Fräszahnkopf (outer
end portion 16) abgewandten Ende ist gemäß Merkmal 5 ein Schneidstückfuß (leg
member 18) angeordnet (D7, Fig. 1; Spalte 2, Z. 62 - 66).
Der entgegengehaltene Fräszahn weist ebenfalls einen Abschnitt auf, der ein Teil
des Schneidstückkopfes (head 16) ist (Merkmal 6.1) und die Flansch- bzw. Verbin-
dungsseite (rearward side) in eine Richtung entgegengesetzt zur Bearbeitungs-
richtung (32) überragt (Merkmal 6) und zur Abstützung auf einem ebenen Ab-
schnitt (surface at the top of the holder block) des Halteblocks (holder block 10) für
den Fräszahnkörper ausgebildet ist (Merkmal 6.2), wie insbesondere in der Figur 1
und in Spalte 3, Zeilen 7 - 14, der Druckschrift D7 beschrieben ist. Ob dieser Ab-
schnitt auch in eine Richtung parallel zur Bearbeitungsrichtung angeordnet ist,
geht aus der in D7 fehlenden Angabe der Bearbeitungsrichtung nicht ganz klar
hervor. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da sich der Fräszahn nach dem
verteidigten Anspruch 1 von diesem Stand der Technik nach der Druckschrift D7
noch darin unterscheidet,
- 30 -
-
dass ausgehend von der Schneideinrichtung (20) in Richtung Fräszahnfuß
(18) ein vorbestimmter zweiter Abschnitt (36) der Bearbeitungsseite (30) des
Fräszahnkopfes (18) linear ausgebildet und bzgl. der Längsachse (26) des
Fräszahnkörpers um einen vorbestimmten ersten Winkel (42) verkippt ist, der
10 Grad bis 14 Grad, insbesondere 12 Grad, beträgt (Merkmale 7, 7.1 und
7.1.1),
-
dass eine Teilungsebene (24) zwischen Fräszahnfuß (18) und Fräszahnkopf
(16) bzgl. der Längsachse (26) des Fräszahnkörpers um einen vorbestimm-
ten zweiten Winkel (44) verkippt ist, der mehr als 90 Grad bis 110 Grad, ins-
besondere 100 Grad beträgt (Merkmale 8 und 8.1) und
-
dass an der Flanschseite (12) eine ovale Ausnehmung (56) zum Eingriff einer
ovalen Erhebung (60) des Fräszahnhalters ausgebildet ist (Merkmal 2.2).
Die D7 zeigt zwar in den Figuren 1 und 4 einen Fräszahnkörper, an dem ausge-
hend von der Schneideinrichtung (cutter element 14) in Richtung Fräszahnfuß
(foot portion 18) ein vorbestimmter zweiter Abschnitt der Bearbeitungsseite (30)
des Fräszahnkopfes (head 16) linear ausgebildet und bzgl. der Längsachse (26)
des Fräszahnkörpers um einen vorbestimmten ersten Winkel (42) verkippt ist und
der entsprechend der Figur 1 des Streitpatents nach vorne verkippt ist (Merk-
male 7. und 7.1), aber diese Darstellung eines Fräszahnkörpers kann dem Fach-
mann weder eine Längsachse vermitteln, die im streitpatentgemäßen Sinne senk-
recht zum Boden angeordnet ist (vgl. N1, Fig. 1), noch einen exakten Verkip-
pungswinkel zu einer solchen im streitpatentgemäßen Sinne senkrechten Längs-
achse, da die D7 den nach vorne geneigten Abschnitt in den Figuren 1 und 4 nur
schematisch ohne exakte Bemaßungen darstellt, so wie es bei patentamtlichen
Schriften zumeist üblich ist. Eine genaue Winkelangabe von 10 Grad bis 14 Grad
kann dieser Darstellung daher nicht entnommen werden (Merkmal 7.1.1).
- 31 -
Eine Teilungsebene (24) zwischen Fräszahnfuß (18) und Fräszahnkopf (16) kann
die Druckschrift D7 dem Fachmann zwar vermitteln, wie zum Neuheitsvergleich in
Punkt III. 2. ausgeführt worden ist, aber eine Verkippung dieser Teilungsebene um
mehr als 90 Grad bis 110 Grad bzgl. einer Längsachse (26) des Schneidkörpers
gemäß dem Merkmal 8.1 des Streitpatents kann dieser Stand der Technik dem
Fachmann ebenfalls nicht nahelegen, weil nach der Druckschrift D7 die Befesti-
gung dieses vorbekannten Fräszahnkörpers über ineinandergreifende Nuten (22
und 28) erfolgt, die an der Rückseite des Fräszahnkörper und der in Bearbeitungs-
seite weisenden Seite des Fräszahnhalters (holder block 10) ausgebildet sind. Ei-
ne solche Verbindung, die den Vorteil hat, dass sie schnell auswechselbar ist, gibt
dem Fachmann aber keinerlei Anregung zu einer Verkippung der Teilungsebene
zwischen dem Fräszahnkopf und dem Fräszahnfuß, da dann auch die Nuten
anders angeordnet werden müssten, wozu er jedoch bei der Zerkleinerungsvor-
richtung nach der D7 keine Veranlassung hat, da dort gerade diese Lösung zu ei-
ner stabilen Befestigung des Fräszahnes führt, um auch sehr harte Gegenstände
wie Gestein zerkleinern zu können (vgl. D7, Sp. 2, Z. 8 - 22; Sp. 3, Z. 4 - 30).
Diese andere Art der Befestigung am Fräszahnhalter führt den Fachmann auch
nicht zu dem weiteren Unterschiedsmerkmal 2.2, wonach an der Flanschseite (12)
eine ovale Ausnehmung (56) zum Eingriff einer ovalen Erhebung (60) des Fräs-
zahnhalters ausgebildet ist. An der in den Figuren 1 und 4 in seitlicher Ansicht ge-
zeigten Aufnahmenut (22) des Schneidkörpers sind zwar die oberen und unteren
Ecken der Nut klar ersichtlich kreisbogenförmig ausgebildet, aber die Nut bildet mit
diesen abgerundeten Ecken keine ovale Ausnehmung im patentgemäßen Sinne,
wie zum Neuheitsvergleich in Punkt III. 2. bereits festgestellt worden ist, und kann
auch keinerlei Anregungen liefern, anstelle der Nut (22) an der der Bearbeitungs-
seite gegenüberliegenden Seite (rearward side) eine ovale Ausnehmung (vgl.
Merkmal 2.2) und dementsprechend an dem Fräszahnhalter eine ovale Erhebung
auszubilden. Eine solche wackelfreie und unverrückbare Verbindung ist nach der
D7 auch nicht beabsichtigt, da sie den Fräszahn und den Halteblock mittels der
ineinandergreifenden Nuten leicht und schnell zusammen- und auseinander bau-
bar macht, weil dadurch vermieden werde, dass sich Staub in der Halterung fest-
- 32 -
setzt und die beim Abbau von Kohle oft vorhandene Feuchtigkeit zu Korrosion am
Schneidwerkzeug, Halterung und sonst vorhandenen Schraubenköpfen führt, wo-
durch das Auswechseln besonders mühsam sei (vgl. D7, Sp. 1, Z. 56 - 64; Sp. 4,
Z. 27 - 30).
Auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur erfinderischen Tä-
tigkeit noch aufgegriffene Druckschrift US 3 642 214 (D6) vermag dem Fachmann
keine näherkommenden Hinweise oder Anregungen zu diesen Unterschiedsmerk-
malen zu geben.
Die D6 gibt eine Fräszahnanordnung (tooth assembly 18) für eine Zerkleinerungs-
maschine an, die zum Zerkleinern von Holz, Karton und Papier eingesetzt wird
und deren Rotor aus einzelnen Brecherringen (breaker rings 14) besteht, die je-
weils einen sog. Brecherkopf (breaker head 16 oder 17) aufweisen, der zur Halte-
rung der Fräszahnanordnung (18) ausgebildet ist (vgl. D6, Sp. 2, Z. 10 - 16;
Fig. 1). Die Druckschrift D6 zeigt in den Figuren 2 und 3 eine Fräszahnanordnung
mit einem Halter (holder 31) zur Halterung einer Schneideinrichtung (cutting blade
or bit 32) (Merkmal 3) sowie einen sog. „substantially flat sided support block (34)“
mit einer Vorderseite (39), die in Bearbeitungsrichtung gerichtet und insgesamt als
Bearbeitungsseite (39) ausgebildet ist (Merkmal 1 und 1.1), und einer Rückseite
(35) zum lösbaren Verbinden mit einem Brecherkopf (breaker head 16) (Merkma-
le 2 und 2.1) (vgl. D6, Sp. 2, Z. 38 - 44; Fig. 2 u. 3).
Wie bereits zum Neuheitsvergleich ausgeführt worden ist, offenbart dieser be-
kannte Fräszahn aber weder einen ausnehmungsseitigen Fräszahnkopf, der die
Flanschseite (rear surface 35) in Richtung einer Längsachse des Fräszahnkörpers
senkrecht zur Bearbeitungsrichtung überragt (Merkmale 4 und 4.1), noch einen
Fräszahnfuß (Merkmal 5) oder einen ersten Abschnitt, der die Flanschseite (35) in
eine Richtung parallel und entgegengesetzt zur Bearbeitungsrichtung überragt
(Merkmale 6 bis 6.2).
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Auch Hinweise auf eine ovale Ausnehmung gemäß dem Merkmal 2.2 des An-
spruchs 1 der Merkmalsgliederung in Punkt II. 3. lassen dieser Druckschrift D6
nicht entnehmen. Die Kreisgeometrie der dort gezeigten zylinderförmigen Erhe-
bung (cylindrical boss (45)) an der Rückseite des Fräszahnkörpers (holder 30, vgl.
Fig. 3) stellt im Gegensatz zum Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhand-
lung nicht den Idealfall eines Ovals dar und führt den Fachmann auch nicht durch
kinematische Umkehr dieser zylindrischen Erhebung zu einer ovalen Ausneh-
mung.
Diese zylindrische Erhebung (45) ist zum Befestigen des Fräszahnkörpers (holder
30) an dem Brecherkopf (breaker head 16) vorgesehen und weist dazu eine Boh-
rung (bore 46) mit einem Innengewinde auf, in das eine durch eine Öffnung des
Brecherkopfs (16) geführte Befestigungsschraube (bolt 33) eingreift (vgl. Fig. 3).
Durch diese Art der Schraubverbindung kann die zylindrische Erhebung (45) nach
der D7 dem Fachmann aber keine Anregung geben, diese oval auszugestalten,
denn dann wäre eine Schraubverbindung nicht mehr möglich. Auch zu einer kine-
matischen Umkehr liefert diese Schraubverbindung keinerlei Anregungen, weil der
Fräszahnkörper (holder 30) nach der D6 für eine solche Ausnehmung ersichtlich
zu schmal ausgebildet ist und dafür keinen Raum erkennen lässt, um den Fräs-
zahn hinreichend fest an dem Brecherkopf (breaker head) befestigen zu können.
Demnach führt die in der Druckschrift D6 aufgezeigte Befestigungsart den Fach-
mann eher weg von der streitpatentgemäßen Lösung nach dem Merkmal 2.2 und
kann ihm keine Anregung geben, anstelle dessen zur stabilen und schnell aus-
wechselbaren Verbindung eine ovale Ausnehmung an dem Fräszahnkörper vor-
zusehen.
Demnach können die Druckschriften D7 und D6 den Fachmann auch in einer Zu-
sammenschau nicht zu einem Fräszahn führen, wie er Gegenstand des verteidig-
ten Anspruchs 1 des Streitpatents ist, auch nicht zusammen mit fachlichen Über-
legungen zur Verbesserung der Halterung und der Verringerung von Verschleiß
am Fräszahn.
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Auch die verbleibenden, von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu dem
verteidigten Anspruch 1 auch hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit nicht mehr in
Betracht gezogenen Druckschriften, gehen nicht über das hinaus, was aus den
Druckschriften D7 und D6 bekannt ist und können den Fachmann daher nicht zu
der patentgemäßen Lehre führen, wie eine Überprüfung durch den Senat ergeben
hat.
4. Die Unteransprüche 2 bis 9 betreffen vorteilhafte Weiterbildungen des Fräszah-
nes nach dem Anspruch 1 und sind daher mit diesem ebenfalls patentfähig.
5. Die weiterhin angegriffenen nebengeordneten Patentansprüche 10 und 11 be-
treffen einen Fräszahn und eine Zerkleinerungsmaschine für einen Fräszahn ge-
mäß wenigstens einem der Patentansprüche 1 bis 9 und geben dazu jeweils eine
entsprechende vorteilhafte Ausgestaltung an. Sie sind demnach zusammen mit
den Ansprüchen 1 bis 9 ebenfalls patentfähig.
Somit hat das Streitpatent im verteidigten Umfang Bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 709 ZPO.
Voit
Dr. Huber
Schwarz-Angele
Rippel
Dr. Prasch
Be