Urteil des BPatG vom 03.03.2004

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 27/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 37 950
- 2 -
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Juni 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 25 vom 3. März 2004 insoweit aufgehoben, als
das Patent 198 37 950 mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-
recht erhalten wird:
-
Patentansprüche 1 bis 5 und
-
übrige Unterlagen, jeweils wie erteilt.
G r ü n d e
I .
Das Patent 198 37 950 (Streitpatent) ist Zusatzpatent zum Hauptpatent
197 41 059, auf das sich zudem seinerseits ein erstes Zusatzpatent 197 53 747
bezieht.
Gegen das Patent 198 37 950, dessen Erteilung am 13.06.2001 veröffentlicht
wurde, ist am 11. September 2001 Einspruch erhoben worden. Die Patentabtei-
lung 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom
3. März 2004 das Patent widerrufen, da der Gegenstand des nebengeordneten
- 3 -
Patentanspruchs 6 nicht neu sei. Mit dem somit nicht bestandsfähigen Nebenan-
spruch 6 hätten auch der Hauptanspruch 1 sowie die jeweiligen Unteransprüche
keinen Bestand.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 7. Mai 2004 eingegangene Be-
schwerde der Patentinhaberin. Sie erklärt die Beschränkung ihres Begehrens auf
Aufrechterhaltung des Patents mit den Patentansprüchen 1 bis 5 und führt aus,
dass der verbleibende Patentanspruch 1 bestandsfähig sei, da sein Gegenstand,
zu dessen eigenständiger Patentfähigkeit in dem angefochtenen Beschluss nicht
eingegangen worden ist, patentfähig sei.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als er die Be-
standsfähigkeit der Patentansprüche 1 bis 5 betrifft, und das Pa-
tent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen be-
schränkt aufrecht zu erhalten.
Die Einsprechende hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert.
Die Patentabteilung stützte ihre Widerrufsbegründung auf die Literaturstelle
(D3)
DE-Z: ET-Archiv für Eisenbahntechnik 35 (1980),
S. 55 bis 60.
Neben dieser Druckschrift waren im vorangegangenen Einspruchsverfahren noch
folgende Entgegenhaltungen geltend gemacht worden:
(D1)
DE
44 30 769 C1;
(D2)
DE
39 01 347 A1;
(D4)
DE-Z: Eisenbahningenieur 38 (1987), S. 347 bis 353;
- 4 -
(D5)
Bericht der ARGE „Schotterloser Oberbau“ - Versuchs-
strecke der Deutschen Bundesbahn, Abschnitt Dachau-
Karlsfeld, 1977;
(D6)
DE-Z: ETR - Eisenbahntechnische Rundschau, Sonder-
druck aus Heft 3 (1990), S. 155 bis 160;
(D7)
DE
195 08 107 C1.
Ferner bezog sich die Einsprechende noch auf das mit dem Streitpatent in Bezug
genommene Haupt- sowie das erste Zusatzpatent und führt dazu die
(D8)
DE
197 41 059 C1 sowie die
(D9)
DE
197 53 747 A1
an.
Die neben der (D1) und der (D7) im Erteilungsverfahren ferner in Betracht gezo-
genen Druckschriften
(D10)
DE
43 13 105 A1 und
(D11)
DE
43 26 935 C1
sind im Einspruchsverfahren nicht mehr aufgegriffen worden.
Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 ein
Verfahren zur Herstellung einer Festen Fahrbahn für schienenge-
bundenen Verkehr, bestehend aus einer hydraulisch gebundenen
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Tragschicht (1) als Unterbau, auf der der Gleisrost (2) aus auf den
Gleis- oder Weichenschwellen (3) vormontierten Schienen (5) hö-
hen- und lagegenau zur vorgegebenen Gleisachse auf Beton-
füßen (8) abgestützt, eine an den Schwellenstirnflächen abge-
stützte oder auf der hydraulisch gebundenen Tragschicht aufge-
dübelte Schalung (11) errichtet und nach Einbau einer Bewehrung
die tragende Platte der Festen Fahrbahn mit Ortbeton (14) bis auf
ein bestimmtes Maß über den Schwellensohlen aufbetoniert wird,
-
dass der Gleisrost (2) lagegenau zur vorgegebenen Gleis-
achse horizontal ausgerichtet auf den Stützfüßen (8) abgesetzt
und mit Hilfe von zweckmäßig nahe zur Gleisachse angeordneten
Spindeln (18) der Höhe nach justiert und temporär fixiert wird und
-
dass die Fuge (17) zwischen Tragplatte (1) und Stützfuß (8)
unmittelbar nach der Höhenjustierung mit schnellhärtendem
hochfesten Mörtel verfüllt wird.
Wegen der hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 sowie zu weiteren Ein-
zelheiten wird auf die Patentschrift bzw. den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist insoweit
auch erfolgreich, als das Patent in dem beantragten beschränkten Umfang Be-
stand hat.
Der von der Patentinhaberin erklärte „Verzicht“ auf die Patentansprüche 6 und 7
ist in Hinblick auf die Erklärung im Einspruchsverfahren und auf das damit ange-
strebte Ziel nicht als formeller Teilverzicht, welcher nur gegenüber dem DPMA
abgegeben werden kann, sondern als beschränkte Verteidigung anzusehen.
- 6 -
2.
Der auf ein Verfahren gerichtete Patentanspruch 1 weist in der erteilten wie in
der ursprünglichen Fassung offenbar aus Gründen einer vorgenommenen Ab-
grenzung gegenüber verschiedenen aus dem Stand der Technik bekannten Ver-
fahren eine Formulierung auf, welche den zeitlichen Ablauf der einzelnen Verfah-
rensschritte nicht korrekt widerspiegelt. Insbesondere müssten die das Errichten
einer Schalung und das Aufbetonieren mit Ortbeton betreffenden Merkmale des
Oberbegriffs in der Logik des Arbeitsablaufes als letzte Verfahrensschritte am
Ende der kennzeichnenden Merkmale stehen.
Solche Ungenauigkeiten sind so lange unschädlich, wie die zutreffende Reihen-
folge der Verfahrensschritte sich dem Fachmann, hier einem Bauingenieur der
Fachrichtung Verkehrswesen/Gleisbau mit besonderer Erfahrung im Bereich des
schotterlosen Gleisoberbaus, ohne weiteres eindeutig erschließt. Der Senat sieht
dies hier als gegeben an, da sich der Fachmann selbstverständlich darüber im
Klaren ist, dass das (endgültige) Aufbetonieren des gesamten Gleisunterbaus
zwangsläufig erst nach einem Ausrichten des Gleisrostes und dem Verfüllen der
(später unzugänglichen) Fuge zwischen Tragplatte und Stützfuß erfolgen kann.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände lässt sich das Verfahren nach Patent-
anspruch 1, in Einzelmerkmale untergliedert, wie folgt formulieren:
1.
Verfahren zur Herstellung einer Festen Fahrbahn für
schienengebundenen Verkehr, welche besteht aus
2.1
einer hydraulisch gebundenen Tragschicht (1) als Unter-
bau und
2.2
einem Gleisrost (2) aus auf den Gleis- oder Weichen-
schwellen (3) vormontierten Schienen (5);
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3.
der Gleisrost ist höhen- und lagegenau zur vorgegebenen
Gleisachse auf Betonfüßen (8) abgestützt;
4.
der Gleisrost (2) wird lagegenau zur vorgegebenen Gleis-
achse horizontal ausgerichtet auf den Stützfüßen (8) ab-
gesetzt;
5.
der Gleisrost (2) wird mit Hilfe von zweckmäßig nahe zur
Gleisachse angeordneten Spindeln (18) der Höhe nach
justiert und temporär fixiert;
6.
die Fuge (17) zwischen Tragplatte (1) und Stützfuß (8)
wird unmittelbar nach der Höhenjustierung mit schnell-
härtendem hochfesten Mörtel verfüllt;
7.
eine an den Schwellenstirnflächen abgestützte oder auf
der hydraulisch gebundenen Tragschicht aufgedübelte
Schalung (11) wird errichtet;
8.
nach Einbau einer Bewehrung wird die tragende Platte der
Festen Fahrbahn mit Ortbeton (14) bis auf ein bestimmtes
Maß über den Schwellensohlen aufbetoniert.
3.1
Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren nach dem erteilten
Patentanspruch 1 ist neu.
Gegenüber dem in Bezug genommenen Hauptpatent (DE 197 41 059; D8) ist die
Neuheit dadurch gegeben, dass dort keine zu verfüllende Fuge zwischen Trag-
platte und Stützfuß entsteht, da die Höhenjustierung durch untergelegte Justier-
streifen erfolgt.
Bezüglich des weiter in Bezug genommenen ersten Zusatzpatents (DE
197 53 747; D9) ist das streitgegenständliche Verfahren neu, weil dort zum Justie-
- 8 -
ren und Fixieren des Gleisrostes auf der Tragplatte keine (in der fertigen Fahrbahn
verbleibende) Spindeln sondern später auszubauende und wiederverwendbare
Heber eingesetzt werden.
Wie beim Gegenstand des Hauptpatents entsteht auch bei sämtlichen aus den
weiteren angezogenen Druckschriften bekannten Verfahren bei der Höhenjustie-
rung des Gleisrostes keine Fuge, welche gemäß dem Merkmal 6 des erteilten
Patentanspruchs 1 zu verfüllen wäre.
3.2 Das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Gemäß den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschreibung des Streitpatents
(s. Spalte 1, Zeilen 60 bis 65 der Patentschrift) liegt diesem sinngemäß die Auf-
gabe zugrunde, eine alternative Lösung zur Lehre des Haupt- bzw. ersten Zusatz-
patents anzugeben, mit welcher eine verbesserte Stabilität des Gleisrostes gegen
eine Seitenverschiebung während der Höhenjustierung erreicht werden kann.
Dazu gibt der Patentanspruch 1 mit dem Merkmal 5 an, den Gleisrost zunächst mit
Hilfe von zweckmäßig nahe zur Gleisachse angeordneten Spindeln der Höhe nach
zu justieren und temporär zu fixieren. Mit dieser Methode der Höhenfixierung er-
folgt gleichzeitig auch eine Fixierung in seitlicher Richtung aufgrund der relativ
kleinflächig und damit unter hohem Druck aufsetzenden Spindelenden auf der
Tragschicht. Das anschließende Verfüllen der dabei entstehenden Fuge mit
schnellhärtendem hochfesten Mörtel gemäß Merkmal 6 führt schließlich zu einer
raschen und hochfesten endgültigen Fixierung des Gleisrostes in der gewünsch-
ten Höhen- und Seitenlage.
Zu einer solchen Merkmalskombination findet sich in dem gesamten angeführten
Stand der Technik keine Anregung, wobei Haupt- und Zusatzpatent - da jeweils
nicht vorveröffentlicht - gem. § 4 Satz 2 PatG bei der Beurteilung der erfinderi-
schen Tätigkeit außer Betracht bleiben müssen.
So heben die von der Einsprechenden benannten Literaturstellen D3 bis D6, wel-
che den grundsätzliche Aufbau einer „Festen Fahrbahn“ i. S. des Streitpatents und
grundlegende Methoden zu deren Herstellung beschreiben, insbesondere darauf
- 9 -
ab, dass das Erstellen der Tragplatte und das Einbetonieren des Gleisrostes nach
dessen Justierung vorteilhaft in einem Arbeitsgang erfolgen kann („Bauart
Rheda“). Dabei wird der direkt auf der Tragschicht ausgerichtete Gleisrost mit Ort-
beton auf diese so hoch aufbetoniert, dass bereits die fertige Fahrbahn entsteht.
Nachteilhaft ist dabei, dass die Gleise bis zum Aushärten des Betons nicht belast-
bar sind, beispielsweise zum Darüberfahren der Gleisbaumaschinen. Weder findet
sich dort ein Hinweis auf Stützfüße zur Auflagerung des Gleisrostes auf die Trag-
platte noch eine Anregung dazu, eine während der Höhenjustierung entstehende
Fuge zwischen Stützfuß und Tragplatte mit einem schnellhärtenden hochfesten
Mörtel zu verfüllen, um eine rasche Belastbarkeit der Gleise zu erreichen.
Diesbezüglich gehen auch die übrigen im Erteilungs- bzw. Einspruchsverfahren in
Betracht gezogenen Entgegenhaltungen nicht weiter. Sie geben vielmehr unter-
schiedliche, jeweils in sich abgeschlossene Lösungen für den Bau von vergleich-
baren festen Fahrbahnen an, die ebenfalls keine Hinweise auf Stützfüße zur Auf-
lagerung des Gleisrostes mit ggf. zu verfüllenden Fugen beinhalten.
Der erteilte Patentanspruch 1 ist daher bestandsfähig.
4.
Mit dem bestandsfähigen Patentanspruch 1 haben auch die hierauf
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 Bestand.
5.
Das rechtliche Gehör war der Einsprechenden gegeben, nachdem ihr der
Beschwerdeschriftsatz der Patentinhaberin zugestellt worden ist. Die Einspre-
chende hat von der Möglichkeit, sich zu Antrag und Sachvortrag der Patentinhabe-
rin zu äußern und ggf. ein mündliche Verhandlung zu beantragen, keinen
Gebrauch gemacht.
Dr. Lischke
Guth
Hildebrandt
Küest
Cl