Urteil des BPatG vom 17.01.2005
BPatG (software, internet, marke, computer, netz, wartung, kennzeichnungskraft, sprache, bestandteil, verwechslungsgefahr)
BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 186/03
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
- 2 -
betreffend die angegriffene Marke 300 21 076
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17.
Januar
2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am 6.
November
2000 in das Markenregister eingetragen und am
Take-
Net
"Computer und Datenverarbeitungsgeräte sowie daran an-
schließbare Peripherie- und Zusatzgeräte, nämlich Drucker und
Zeichengeräte, Datenspeicher, CD-ROM-Laufwerke, ISDN-Karten,
Modems, PCMCIA-Karten; Netzwerkkomponenten und Geräte
zum Aufbau von Netzwerkverbindungen, nämlich Netports, Mini-
hubs; Geräte und Komponenten zur Herstellung von Internet-
verbindungen, nämlich Komponenten zur Herstellung von Sa-
tellitenverbindungen, Glasfasernetzen, Telefon- und Stromnetzen;
Handbücher und Bedienungsanleitungen; gedruckte Informationen
und Beschreibungen für Computer-Hardware und -Software sowie
für Computernetze und Internet; Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung, Wartung von Computer-Software, Spezialin-
- 3 -
stallation, Computerberatung und Wartung von Computer-
systemen; Aufbau und Wartung von Computernetzen und Inter-
netanbindungen sowie Internet-Dienstleistungen wie Design von
Web-Seiten oder Einstellen von Web-Seiten ins Internet für Dritte;
Vermietung von Computer-Software und -Hardware sowie peri-
pheren Komponenten und Modulen".
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, am 14. März 1998 angemel-
TalkNet
Dienstleistungen lautet:
"Elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 ent-
halten); Computereinsteckkarten, Computersoftware; insbeson-
dere Internet-Software, Server- und E-Mail-Software, mobile Navi-
gationsgeräte, stationäre und mobile Datenerfassung- und Über-
tragungsgeräte, interne und externe Modems, ISDN-Karten, Netz-
karten, elektronische Kameras; Betrieb und Wartung eines statio-
nären oder mobilen Datennetzes, Vermittlung von Einrichtungs-,
Wartungs-, Installations- und Reparaturaufträgen; Datenübertra-
gung über Festnetze und Funkdienste, Dienstleistungen eines In-
ternet-Providers."
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat wegen
deutlicher Abweichungen in den Markenwörtern Verwechslungsgefahr verneint
und den Widerspruch zurückgewiesen, weil angesichts des beschreibenden Cha-
rakters von "TalkNet" (Gesprächs-Netz) der Widerspruchsmarke nur eine geringe
Kennzeichnungskraft zukomme. Die unterschiedlichen Bedeutungen von "Take"
(nehmen) und "Talk" (sprechen, Gespräch) wirkten Verwechslungen zusätzlich
entgegen; auch die Verbrauchtheit der gemeinsamen Endung "Net" sei zu berück-
sichtigen.
- 4 -
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Eine Äußerung zur Sache ist
weder im Beschwerdeverfahren noch im Verfahren vor dem Patentamt zu den
Akten gelangt.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 14. Mai 2003 aufzuheben und die Lö-
schung der Marke 300 21 076 anzuordnen.
Eine Äußerung der Inhaberin der angegriffenen Marke ist im Beschwerdeverfah-
ren nicht zu den Akten gelangt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Es besteht nach Auf-
fassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 Mar-
kenG iVm § 125b Nr 1 MarkenG. Der Widerspruch ist deshalb gemäß §§ 42 Abs 2
Nr 1, 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG von der Markenstelle zu Recht zurückgewiesen
worden.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wech-
selbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeich-
nunskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der
Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung zB BGH WRP 2004, 1037, 1038
– EURO 2000; BGH WRP 2004, 1173, 1174 – URLAUB DIREKT; BGH GRUR
2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; BGH GRUR 2004, 598 - Kleiner Feigling).
- 5 -
Der Senat geht - ebenso wie schon die Markenstelle – von einer nur geringen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus (vgl BGH MarkenR 2001, 307,
309 f - CompuNet/ComNet). Denn die Widerspruchsmarke ist aus ohne weiteres
erkennbaren Sachangaben bzw Sachanklängen zusammengesetzt und verfügt
deshalb nur über eine stark verminderte betriebskennzeichnende Wirkung. Das
aus der englischen Sprache stammende Wort "Talk-" (Gespäch) ist in Wortverbin-
dungen schon seit langem im Deutschen gebräuchlich, wie die Begriffe "Talk
Show, Talkmaster, Small Talk" zeigen, für die deutsche Begriffe nicht verwendet
werden. Der weitere Bestandteil "Net" (Netz) wird im Bereich Elektro-
nik/Telekommunikation zur Bezeichnung von Funk- und Festnetzen, des Internets
wie auch für Datenverarbeitungssysteme, die über ein Netz im Verbund stehen,
verwendet.
Die hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen, die für die Ermöglichung von
Gesprächen in einem der genannten Netze bestimmt sein können, lassen sich mit
TalkNet
chenen Verkehrskreise - Fachleute, wie auch das breite Publikum - den Ausdruck
TalkNet
dass auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren-/Dienstleistungsart abzustellen
ist (vgl EuGH WRP 1999, 806 –
Lloyd/Loint’s; EuGH GRUR 2002, 804
- Philips./.Remington). Zudem drängt die Art der Waren und Dienstleistungen,
auch von der preislichen Gestaltung, spontane und ohne nähere Überlegungen
getätigte Käufe deutlich zurück.
Da der Widerspruchsmarke auf Grund der geringen Kennzeichnungskraft nur ein
sehr eingeschränkter Schutzumfang zukommt, ist auch bei sich gegenüberstehen
identischen bzw eng ähnlichen Waren und Dienstleistungen unter den genannten
Umständen ein zur Vermeidung von Verwechslungen ausreichender Markenab-
stand gewahrt.
- 6 -
Auch unter noch zu berücksichtigenden ungünstigen Übermittlungsbedingungen
werden die Unterschiede der Marken hinreichend sicher wahrgenommen und füh-
ren zu einem nicht verwechselbaren akustischen Gesamteindruck.
Von Bedeutung ist zunächst, dass es bei der gemeinsamen Schlußsilbe "Net" um
einen in einschlägigen Drittmarken häufig verwendeten, auf "Netz" hinweisenden,
kennzeichnungsschwachen Zeichenbestandteil handelt (vgl BGH aaO
- CompuNet/ComNet), wodurch die Aufmerksamkeit des Verkehrs vermehrt auf
die ohnehin regelmäßig stärker beachteten Zeichenanfänge gelenkt wird. Da in
den hier vorliegenden Waren und Dienstleistungsbereichen die englische Sprache
maßgeblich ist und kaum deutsche Begriffe hat aufkommen lassen, geht der Se-
nat von der englischen Aussprache der Markenbestandteile "Take-" bzw "Talk-"
aus, also etwa "Täik-" und etwa "Toak". Zwar stimmen damit die Silbenzahl sowie
die Anfangs- und Schlusskonsonanten überein. Die Abweichungen in "-äi" und
"-oa" treten jedoch derart markant hervor, um die Marken auch im akustischen Ge-
samteindruck auseinanderhalten zu können. Selbst bei deutscher Aussprache er-
gäben sich aber zur Unterscheidbarkeit ausreichende Abweichungen im Gesamt-
klangbild; denn in den Anfangsbestandteilen stehen sich dann ein zweisilbiges
(Ta-ke) und ein einsilbigesWort (Talk) Wort gegenüber.
Zur Unterscheidbarkeit der Marken trägt schließlich auch der abweichende Be-
griffsgehalt in den Anfangsbestandteilen der Marken bei. Insoweit kann davon
ausgegangen werden, dass – wie oben bereits ausgeführt - der Bestandteil "Talk-"
der Widerspruchsmarke beachtlichen Teilen des Verkehrs im Sinn von "Gespräch,
Unterhaltung" geläufig ist. Weite Teile des Verkehrs werden zudem in dem zum
Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Bestandteil "Take-" der an-
gegriffenen Marke auch angesichts der im Deutschen gebräuchlichen Redewen-
dung "take it easy" einen Hinweis auf das Verb "nehmen" oder dessen Imperativ
"nimm!" erkennen, und auch aufgrund dessen die Marken auseinanderhalten kön-
nen.
- 7 -
Im schriftbildlichen Markenvergleich halten die Vergleichswörter in allen üblichen
Wiedergabeformen ebenfalls einen noch ausreichenden Abstand ein. Hierbei ist
zu berücksichtigen, dass die Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß mit etwas
größerer Sorgfalt wahrgenommen werden als im eher flüchtigen Klangbild, das
häufig bei mündlicher Benennung entsteht. Der in der angegriffenen Marke in der
Wortmitte zusätzlich enthaltenen Vokal "e" sowie der in der Widerspruchsmarke
enthaltene zusätzliche Buchstabe "l" ergeben, sowohl in Druckbuchstaben wie
auch in gewöhnlichen handschriftlichen Wiedergaben in Groß- wie in Klein-
schreibweise ausreichend deutlich auffällige figürliche Abweichungen.
Anhaltspunkte dafür, daß aus sonstigen Gründen die Gefahr von Verwechslungen
bestehen könnte, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen An-
laß (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu