Urteil des BPatG vom 10.01.2008

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BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 29/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 15 829.0-25
hat der 6. Senat (Technische Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10.
Januar
2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke, sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing.
Hildebrandt
BPatG 152
08.05
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 03 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung 102 15 829.0-25 mit Beschluss vom 28. Juni 2005 mit der Begrün-
dung zurückgewiesen, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 in der Fas-
sung vom 2. September 2003 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss haben die Anmelder mit Schreiben vom 16.
Au-
gust 2005, eingegangen per Fax am selben Tag, Beschwerde eingelegt und sinn-
gemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent im
Umfang der geltenden Ansprüche 1 bis 4 zu erteilen.
Zur Begründung ihrer Beschwerde haben die Anmelder lediglich auf den im Rah-
men der Prüfung eingereichten Schriftsatz vom 2. September 2003 und auf die in
der telefonischen Anhörung vom 9. März 2005 vorgebrachten Argumente, welche
die Prüfungsstelle in einem ausführlichen Protokoll niedergelegt hat, verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Patentinhabers ist zulässig (PatG § 73), jedoch unbegründet.
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Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens hat ergeben, dass die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zu Recht
zurückgewiesen hat. Der Senat macht sich die Begründung des Beschlusses, der
unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik und der Argumentation
der Anmelder zutreffend zur Verneinung der erfinderischen Tätigkeit in Bezug auf
den vorliegenden Gegenstand gelangt, in vollem Umfang zu eigen.
Da seitens der Anmelder in der Sache keine weitere Äußerung erfolgt ist, sondern
nur auf den bereits bekannten und im angefochtenen Beschluss gewürdigten
Sachvortrag verwiesen wurde, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen
oder rechtlichen Hinsicht der angefochtenen Beschluss für fehlerhaft gehalten
wird.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Lischke Guth
Schneider
Hildebrandt
Cl