Urteil des BPatG vom 25.11.2008

BPatG: stand der technik, stahl, patentanspruch, patentfähige erfindung, form, werkstoff, ergänzung, neuheit, ingenieur, einspruch

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 27/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. November 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend das Patent 100 13 429
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsit-
zenden Richters Dipl.-Ing. Dehne, der Richterin Pagenberg LL.M. Harv., des
Richters Dipl.-Ing. Rippel und der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. Mai 2005 aufgehoben und das Patent 100 13 429 mit folgen-
den Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung,
Beschreibung Spalte 1, Zeile 3 bis Spalte 6, Zeile 30 gemäß Pa-
tentschrift,
3 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.
- 3 -
G r ü n d e
I .
Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin hat das Patent 100 13 429 am
17. März 2000 beim Patentamt angemeldet. Die Erteilung des Patents mit der Be-
zeichnung
„Ausgleichgetriebe“
wurde am 5. Juli 2001 veröffentlicht.
Dagegen haben die Beschwerdegegnerinnen am 4. bzw. 5. Oktober 2001 jeweils
Einspruch erhoben und beantragt, das Patent zu widerrufen.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2005 hat die Patentabteilung 1.12 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts das Patent widerrufen.
Hiergegen richtet sich die am 4. Juni 2005 eingegangene Beschwerde der Be-
schwerdeführerin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung dazu ausgeführt, dass
erst durch das an eine Schulter der äußeren Flanke mittels eines Presssitzes auf-
gepressten Kegelrades es möglich sei, lediglich eine Verschweißung „minderer
Qualität“ vorzusehen, die bei derart schwierigen Werkstoffkombinationen der zu
verschweißenden Teile ohne Schweißnahtvorbereitung des gehärteten Tellerra-
des auskomme. Dies sei aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik weder
bekannt noch nahe gelegt.
- 4 -
Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 11. Mai 2005 aufzuheben und das Patent
100 13 429 auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt
aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung,
Beschreibung Spalte 1, Zeile 3 bis Spalte 6, Zeile 30 gemäß Pa-
tentschrift, sowie
3 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.
Die Beschwerdegegnerinnen und Einsprechenden stellen den Antrag,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Sie haben dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und Patentinhaberin wider-
sprochen und darauf verwiesen, dass der Patentanspruch 1 unklar bzw. für den
Fachmann nicht ausführbar sei, weil er notwendige Merkmale nicht enthalte, dass
er gegenüber dem Schutzbereich des erteilten Streitpatents erweitert sei und dass
er hinsichtlich des Merkmals der radial zur Symmetrieachse des Tellerrades an-
geordneten Flanke der Anlageschulter unzulässig erweitert sei. Im Übrigen sei der
Streitpatentgegenstand durch die D1, die D4 oder die D8 in Verbindung mit der D5
bzw. D6 sowie dem Fachwissen des Fachmanns, wie es sich beispielsweise auch
aus der D10 ergebe, nahe gelegt.
- 5 -
Das Patent betrifft nach dem geltenden Patentanspruch 1 ein
„Ausgleichgetriebe mit einem Ausgleichgehäuse (2) aus Gussei-
sen und einem Tellerrad (3) aus einsatzgehärtetem Stahl, wobei
-
das Ausgleichgehäuse auf dem Umfang (9), auf den das
Tellerrad aufgepresst ist, eine Anlageschulter (8) mit einer äuße-
ren Flanke (19) aufweist, die radial zu einer Symmetrieachse (10)
des Tellerrades angeordnet ist, und
-
Ausgleichgehäuse und Tellerrad über eine unter Verwendung
eines nickelhaltigen Zusatzwerkstoffes hergestellte, bezüglich der
Symmetrieachse des Tellerrades ebenfalls radial angeordnete
Schweißnaht (17) zwischen Anlageschulter und Tellerrad mitein-
ander verbunden sind, wobei das Tellerrad nicht speziell durch
zumindest teilweises Abtragen der zu verschweißenden Fläche für
die Schweißung vorbereitet ist.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 6 in der geltenden Fassung lautet:
„Verfahren zur Herstellung eines Ausgleichgetriebes mit einem
Ausgleichgehäuse aus Gusseisen und einem Tellerrad aus
einsatzgehärtetem Stahl nach einem der Ansprüche 1 bis 5,
dadurch gekennzeichnet,
-
dass zunächst ein nickelhaltiger Zusatzwerkstoff in Form einer
ringförmigen Folie (12) auf das Ausgleichgehäuse (2) geschoben,
-
dann das für die Schweißung nicht speziell durch zumindest
teilweises Abtragen der zu verschweißenden Fläche vorbereitete
Tellerrad (3) so auf das Ausgleichgehäuse gepresst wird, dass der
Zusatzwerkstoff zwischen einer Anlageschulter (8) des Ausgleich-
gehäuses und dem Tellerrad (3) zu liegen kommt und
- 6 -
-
dass anschließend Ausgleichgehäuse und Tellerrad über den
Zusatzwerkstoff miteinander verschweißt werden.“
Hinsichtlich der abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 10 wird auf die
Akten verwiesen.
Die Aufgabe der Erfindung besteht nach Spalte 3, Zeilen 25 bis 30 der Streitpa-
tentschrift darin, ein Ausgleichgetriebe zu schaffen, welches bei reproduzierbarer
Qualität einfach und kostengünstig herzustellen ist. Dabei sollen insbesondere
Bauraum und Materialeinsatz optimiert und der Ritzelversatz minimiert werden.
In dem Erteilungs-, Einspruchs- sowie Beschwerdeverfahren waren zum Stand der
Technik die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:
WO 99/58 287 A1 (D1)
EP 0 277 712 A1 (D2)
DE 695 10 712 T2 (D3)
US 4 125 026 (D4)
DILTHEY, U.; BÖHM, S.; TRÄGER, G-; GHANDEHARI, A.:
Laser- und Elektronenstrahlschweißen von Werkstoffkombi-
nationen aus Gusseisen und Einsatz oder Vergütungsstäh-
len. In: Schweißen & Schneiden. 1998, Jg. 50, Heft 11,
S. 718 - 723 (D5)
SHU, X.: Untersuchungen zum Laserstrahlschweißen von
Werkstoffkombinationen aus Gusseisen und Stahl. Diss.
RWTH Aachen. Aachener Berichte Fügetechnik, Band 4/94,
Aachen, Verlag Shaker, 1994, ISBN 3-8265-0098-9, S. 1 - 4,
38 - 47, 111 - 115 (D6)
US 5 637 049 A (D7)
- 7 -
Zahnradfabrik
Passau
GmbH:
ZF-Achse
A-80H7H-9,
11.1992, Seiten 17, 27, 30 sowie Explosionszeichnung, (D8)
Johannes Looman: Zahnradgetriebe, Springer-Verlag, 1970,
Seiten 250, 251 (D9)
R. Ebner: Laserstrahlschweißen von Massivbauteilen,
Montanuniversität Leoben, Januar 1995, Seiten 100 - 102
(D10).
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist auch insofern erfolgreich, da sie zur Aufrechterhaltung des Patents in be-
schränktem Umfang führt, denn der nunmehr geltende Patentgegenstand stellt
eine patentfähige Erfindung im Sinne des PatG § 1 bis § 5 dar.
1.
Die Erfindung betrifft gemäß Patentanspruch 1 ein Ausgleichgetriebe mit ei-
nem Ausgleichgehäuse und einem Tellerrad, wie es insbesondere im Automobil-
bereich Anwendung findet, sowie gemäß Patentanspruch 6 ein Verfahren zu des-
sen Herstellung.
Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung weisen herkömmliche
Ausgleichgetriebe mit einem einsatzgehärteten Tellerrad entweder eine Schraub-
verbindung zwischen Ausgleichgehäuse und Tellerrad auf, weshalb diese sehr
massiv aufgebaut sind oder es sind erhebliche Schweißnahtvorbereitungen an
den zu verschweißenden Flächen der ansonsten fertig bearbeiteten Bauteile er-
forderlich, wie es beispielsweise aus der WO 99/58 287 A1 bekannt ist und zu den
in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift (Spalte 2, Z. 31 ff.) aufge-
führten Nachteilen führt.
Als Lösung schlägt deshalb das Streitpatent ein Ausgleichgetriebe mit den im Pa-
tentanspruch 1 angegebenen Merkmalen vor, der sich folgendermaßen gliedern
lässt:
- 8 -
1.
Ausgleichgetriebe
1.1
mit einem Ausgleichgehäuse (2) aus Gusseisen und
1.2
mit einem Tellerrad (3) aus einsatzgehärtetem Stahl;
2.
das Ausgleichgehäuse weist auf dem Umfang (9), auf den
das Tellerrad aufgepresst ist, eine Anlageschulter (8) mit ei-
ner äußeren Flanke (19) auf;
2.1
die Anlageschulter (8) ist radial zu einer Symmetrie-
achse (10) des Tellerrades angeordnet;
3.
Ausgleichgehäuse und Tellerrad sind über eine Schweiß-
naht (17) zwischen Anlageschulter und Tellerrad miteinander
verbunden;
3.1
die Schweißnaht ist bezüglich der Symmetrieachse des
Tellerrades ebenfalls radial angeordnet;
3.2
die Schweißnaht ist unter Verwendung eines nickelhaltigen
Zusatzwerkstoffes hergestellt;
4.
das Tellerrad ist nicht speziell durch zumindest teilweises
Abtragen
der
zu
verschweißenden
Fläche für
die
Schweißung vorbereitet.
Gemäß Merkmal 2 ist das Tellerrad auf den Umfang des Ausgleichgehäuses auf-
gepresst, was gemäß Spalte 5, Zeile 24 bis 27 der Streitpatentschrift bedeutet,
dass eine Presspassung zwischen dem Innendurchmesser der Tellerradbohrung
und dem Außenumfang des Ausgleichgehäuses besteht. Auf dem Umfang des
Ausgleichgehäuses ist weiterhin eine Anlageschulter mit einer äußeren Flanke
angeordnet, die radial zu einer Symmetrieachse des Tellerrades angeordnet ist.
Hieraus erschließt sich dem Fachmann, einem Diplom-Ingenieur (FH) der Fach-
richtung Maschinenbau mit vertieften Kenntnissen im Bereich der Konstruktion von
Ausgleichgetrieben, dass die Flanke rechtwinklig zur Achse verläuft, weil sie eben
nur eine radiale Komponente bezüglich der Achse aufweisen darf. Entsprechen-
des gilt auch für die radial angeordnete Schweißnaht nach Merkmal 3.1, die somit
rechtwinklig zur Achse verlaufen soll, wodurch sich dem Fachmann insgesamt der
- 9 -
in der Beschreibung Spalte 4, Zeilen 12 bis 19 der Patentschrift rechtwinklige
Querschnitt der Anlageschulter erschließt. Nur dadurch ergeben sich die gemäß
den Ausführungen in der Beschreibung Spalte 4, Zeilen 12 bis 19 oder Spalte 6,
Zeilen 28 bis 30 der Patentschrift genannten Vorteile, wonach diese geometrische
Anordnung eine produktionsgerechte Überprüfung der Qualität der Schweißnaht
ermöglichen soll. Diese radial angeordnete Schweißnaht ist gemäß Merkmal 3.2
unter Verwendung eines nickelhaltigen Zusatzwerkstoffes hergestellt, wobei das
Tellerrad nicht speziell durch zumindest teilweises Abtragen der zu verschweißen-
den Fläche für die Schweißung vorbereitet ist. Dies bedeutet, dass nach dem
Einsatzhärten des Tellerrades keine z. B. spanabhebende Bearbeitung der mit
Kohlenstoff angereicherte Oberfläche des Tellerrades im Schweißbereich mehr
erfolgt.
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowie der Inhalt der weiteren
Patentansprüche 2 bis 10 sind in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung
gehörig offenbart und auch sonst zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 enthält die Merkmale der ursprünglichen Patent-
ansprüchen 1, 2, 4 und 7. Wie vorstehend unter Punkt 1 beschrieben ist der Aus-
druck, dass die äußere Flanke sowie Schweißnaht radial zu der Symmetrieachse
angeordnet sind, ausschließlich so zu verstehen, dass die äußere Flanke sowie
Schweißnaht jeweils rechtwinklig bezüglich der Symmetrieachse verlaufen. Dem
widerspricht nicht das allgemeine Verständnis des Ausdrucks „radial“ in der Be-
deutung „vom Mittelpunkt strahlenförmig in Richtung des Umfangs verlaufend“,
wie es die Beschwerdegegnerinnen anhand des entsprechenden Eintrags im
„Brockhaus“ vorgetragen haben. Denn dort geht es um den Verlauf bezüglich ei-
nes Mittelpunkts, den es im vorliegenden Fall der radialen Anordnung bezüglich
einer Achse nicht gibt. Allenfalls im Querschnitt der Achse gesehen ist ein Mittel-
punkt gegeben, wodurch sich dann wiederum eine ausschließlich rechtwinklige
Anordnung bezüglich der Achse gemäß der Lehre des Streitpatents ergibt.
- 10 -
Die Ergänzung im Patentanspruch 1 hinsichtlich des Merkmals 4 ergibt sich aus
den Ausführungen auf Seite 5, Absatz 4, Satz 2 der ursprünglichen Beschreibung
des Streitpatents bzw. aus Spalte 4, Zeilen 27 bis 32 der Streitpatentschrift.
Die Aufnahme weiterer Merkmale in den Patentanspruch ist entgegen der Auffas-
sung der Beschwerdegegnerinnen nicht erforderlich. Denn einerseits ist insbeson-
dere das Merkmal 4 in dieser Weise wörtlich in den ursprünglichen sowie erteilten
Unterlagen offenbart. Zum anderen ist die Lehre des Streitpatents bereits durch
den Wortlaut des Patentanspruchs 1 in Verbindung mit den Ausführungen in der
Beschreibung ohne weiteres nacharbeitbar, wobei Einzelheiten, wie beispiels-
weise die erforderliche Spaltbreite, sich dem Fachmann durch einfache Versuche
erschließen wird.
Die Aufnahme dieser Merkmale in den Patentanspruch 1 beschränkt den Streit-
patentgegenstand, da das Tellerrad, welches ursprünglich beliebig bearbeitet sein
konnte, nunmehr keine besondere Schweißvorbereitung durch Abtrag der einsatz-
gehärteten Oberfläche aufweisen darf. Entgegen den Einlassungen der Be-
schwerdegegnerin (Einsprechende I) ist der Schutzbereich des Patentanspruchs 1
gegenüber der erteilten Fassung auch nicht durch die Änderung des Ausdruckes
von „aufgepresst wird“ in „aufgepresst ist“ erweitert worden. Vielmehr sind diese
Ausdrücke im vorliegenden Fall, bei dem es um die Ausgestaltung eines Gegen-
stands, nämlich eines Ausgleichgetriebes geht, gleichbedeutend, weil das Teller-
rad, das auf das Gehäuse aufgepresst wird, beim fertig montierten Ausgleichge-
triebe aufgepresst ist.
Die Patentansprüche 2 bis 10 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3, 5, 6
und 8 bis 13.
3.
Die Neuheit des zweifellos gewerblich anwendbaren Gegenstands des Patent-
anspruchs 1 ist gegeben.
Während die Druckschriften D2, D3, D6 und D10 keine Ausgleichgetriebe zum
Inhalt haben, ist bei der Lehre gemäß der D1 und der D5 eine Schweißnahtvorbe-
- 11 -
reitung grundsätzlich vorgesehen, so dass sich der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 des Streitpatents durch das Merkmal 4 von diesen Druckschriften unter-
scheidet.
Die aus den Druckschriften D7, D8 und D9 bekannten Ausgleichgetriebe weisen
keine radial angeordnete Schweißnaht auf (Merkmal 3.1).
Bei der D4 ist das Gehäuse des Ausgleichgetriebes entgegen der Lehre des
Streitpatents nicht aus Gusseisen, sondern aus Stahl (Merkmal 1.1).
4.
Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen
Tätigkeit, denn für die im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale vermittelt der
aufgezeigte Stand der Technik keine Anregungen.
Die Druckschriften D7, D8 und die D9 haben nur herkömmliche Ausgleichgetriebe
zum Inhalt, bei denen das Tellerrad mittels Schraub- oder Nietverbindung an dem
Gehäuse befestigt ist. Hinweise auf eine Schweißverbindung gemäß den Merk-
malen 3, 3.1, 3.2 und 4 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents können diese
Druckschriften daher nicht geben.
Die WO 99/58 287 A1 (D1) beschreibt dagegen bereits einschlägige Verfahren
zum Verbinden eines Gussteiles mit einem Teil aus einsatzgehärtetem Stahl durch
Schweißen in zwei unterschiedlichen Ausführungsbeispielen. In den Figuren 3
und 4 ist ein Ausgleichgetriebe mit einem Ausgleichgehäuse (21) aus Gusseisen
(vgl. Seite 7, Zeilen 1, 2 in Verbindung mit Seite 8, Zeilen 20, 21) und einem Tel-
lerrad (22) aus einsatzgehärtetem Stahl (vgl. Seite 7, Zeilen 2, 3 in Verbindung mit
Seite 8, Zeilen 20, 21) gezeigt, wobei Ausgleichgehäuse (21) und Tellerrad (22)
über eine, unter Verwendung eines nickelhaltigen Zusatzwerkstoffes (28) herge-
stellte Schweißnaht (vgl. Seite 8, Zeilen 14 bis 17) miteinander verbunden sind.
Die Schweißnaht ist in Axialrichtung angeordnet bzw. ausgerichtet, wobei vor dem
Schweißen als Schweißnahtvorbereitung die einsatzgehärtete Schicht am Teller-
rad entfernt wird.
- 12 -
Das Ausgleichgetriebe nach dem geltenden Patentanspruch 1 unterscheidet sich
von diesem ersten Ausführungsbeispiel der D1 dadurch, dass das Ausgleichge-
häuse auf dem Umfang, auf den das Tellerrad aufgepresst ist, eine Anlageschulter
mit einer äußeren Flanke aufweisen soll, die radial zu einer Symmetrieachse des
Tellerrades angeordnet ist (Merkmale 2 und 2.1), dass die Schweißnaht zwischen
Anlageschulter und Tellerrad bezüglich der Symmetrieachse des Tellerrades
ebenfalls radial angeordnet sein soll (Merkmal 3.1) und das Tellerrad nicht speziell
durch zumindest teilweises Abtragen der zu verschweißenden Fläche für die
Schweißung vorbereitet ist (Merkmal 4).
Auch das zweite Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 und 2 der D1 betrifft ein
Ausgleichgetriebe (Differential - Seite 6 vorletzte Zeile) mit einem Ausgleichge-
häuse (1) aus Gusseisen (vgl. Seite 7, Zeilen 1, 2) und einem Zahnrad (2) aus
einsatzgehärtetem Stahl (vgl. Seite 7, Zeile 2). Das Zahnrad, welches dort als
Stirnrad ausgebildet ist, weist eine zylindrische Passfläche (5) auf, mit der das
Zahnrad auf einer zylindrische Passfläche (8) des Ausgleichgehäuses „sitzt“, wor-
unter unter fachgerechter Auslegung wohl nur ein Presssitz zu verstehen sein
kann, damit sich die Teile vor der Verschweißung nicht mehr verschieben können.
Das Ausgleichgehäuse weist weiterhin eine Anlageschulter (Fläche 3) mit einer
Flanke (= seitliche Fläche) auf, die radial zu einer Symmetrieachse (Dreh-
achse 18) des Zahnrades angeordnet ist.
Das Ausgleichgehäuse und das Stirnrad sind über eine, unter Verwendung eines
nickelhaltigen Zusatzwerkstoffes hergestellte, bezüglich der Symmetrieachse des
Zahnrades radial angeordnete Schweißnaht zwischen Anlageschulter und Zahn-
rad miteinander verbunden, wobei auch hier vor dem Schweißen als Schweiß-
nahtvorbereitung die einsatzgehärtete Schicht am Tellerrad entfernt wurde.
Somit unterscheidet sich der Streitpatentgegenstand von diesem zweiten Ausfüh-
rungsbeispiel der D1 dadurch, dass als Zahnrad ein Tellerrad am Ausgleichge-
häuse befestigt ist (Merkmal 1.2), dass die Flanke (= seitliche Fläche) eine äußere
Flanke ist (Merkmal 2), und dass das Tellerrad nicht speziell durch zumindest
- 13 -
teilweises Abtragen der zu verschweißenden Fläche für die Schweißung vor-
bereitet ist (Merkmal 4).
Beide Ausführungsbeispiele zeigen unterschiedliche und unabhängige konstruk-
tive Ausgestaltungen, die es zwar bereits erlauben, wie beim Patentgegenstand
ein Gussgehäuse mit einem Stahl-Zahnrad zu verschweißen.
Sie lassen aber keinerlei Hinweise erkennen, dass, und schon gar nicht, wie die
Ausführungsbeispiele konstruktiv zu ändern wären, um ein Abtragen der zu ver-
schweißenden Fläche vermeiden zu können.
Insbesondere auch eine konstruktive Zusammenschau der beiden Ausführungs-
beispiele, wie sie die Patentabteilung 1.12 in ihrem Beschluss auf Seite 10, letzter
Absatz, für den Fachmann als geboten ansieht, führt nicht zum Patentgegenstand,
da beide Ausführungsbeispiele ein teilweises Abtragen der zu verschweißenden
Fläche erforderlich machen (s. Anspruch 1 oder D1). Vor diesem Hintergrund gibt
es für den Fachmann keinen Anlass, einzelne Merkmale der beiden Ausführungs-
beispiele herauszugreifen und neu miteinander zu kombinieren.
Die Druckschrift D4 lehrt den Fachmann, bei einem Ausgleichgetriebe eine
Schraubverbindung zwischen Gehäuse und Tellerrad durch eine Schweißverbin-
dung zu ersetzen. In den Ausführungsformen nach den Figuren 2 und 4 der D4
werden auch radial angeordnete Schweißnähte gezeigt. Jedoch werden gemäß
Patentanspruch 1 der D4 bei allen Ausführungsformen zweiteilige Gehäuse aus
Stahl (steel plate) verwendet, welche durch Umformen (plastic working) hergestellt
sind. Der Fachmann, der den Unterschied zwischen den Eisenlegierungen von
Stahl (Kohlenstoffgehalt zwischen 0,002 % und 2,06 %) und Gusseisen (Kohlen-
stoffgehalt größer 2 % sowie und Siliziumanteilen größer 1,5 %) genau kennt,
weiß, dass hier sowohl in der Herstellung als auch in der Verarbeitbarkeit erhebli-
che Unterschiede vorliegen. Insbesondere zählen die Stahlwerkstoffe zu den gut
schweißbaren Werkstoffen, die mittels Tiefziehen o. Ä. umformbar sind, während
Gusseisen welches in Form gegossen wird und nicht weiter umformbar ist zu den
nicht bzw. schwer schweißbaren Werkstoffen gehört. Die D4 leitet den Fachmann
somit allenfalls dazu an, dass bei einem Ausgleichgetriebe die Schraubverbindung
zwischen Gehäuse und Tellerrad nur dann durch eine Schweißverbindung ersetzt
- 14 -
werden kann, wenn auf ein Gehäuse aus Gusseisen verzichtet wird und stattdes-
sen möglichst mehrteilige Gehäuse aus einem gut schweißbaren Stahlwerkstoff
verwendet werden. Darüber hinaus gibt die D4 auch keinerlei Hinweise auf einen
Presssitz gemäß Merkmal 2 oder auf die Verwendung von nickelhaltigem
Schweißwerkstoff gemäß Merkmal 3.2 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.
Die Druckschrift D6 hat Untersuchungen zum Laserstrahlschweißen von Werk-
stoffkombinationen aus Gusseisen und Stahl zum Inhalt. Gemäß den Seiten 39 bis
41 wird hierbei auch eine Werkstoffkombination von Gusseisen mit einem Zahn-
kranz aus einem gehärteten Einsatzstahl 20 MnCr 5 unter Verwendung einer
Nickelfolie als Schweißzusatzwerkstoff untersucht. Auf Seite 42, Absatz 3, unter
der Überschrift „Schweißnahtvorbereitung“ wird jedoch klar festgelegt, dass an
dem einsatzgehärteten Zahnkranz aus Stahl 20 MnCr 5 aufgrund der Einsatzhär-
tung die Schweißfuge durch Schleifen bearbeitet wird, wodurch sich dem Fach-
mann unzweifelhaft erschließt, dass die einsatzgehärtete und deshalb mit Kohlen-
stoff angereicherte Oberfläche des Zahnkranzes durch Schleifen im Bereich der
Schweißnaht entfernt wird. Somit geht diese Druckschrift nicht über das hinaus,
was dem Fachmann bereits aus der D1 bekannt ist, zumal sie auch keinerlei Hin-
weise auf die gegenständlichen Ausgestaltungen eines Ausgleichgetriebes gemäß
den Merkmalen 2, 2.1 und 3 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents zum Inhalt
hat. Auf entsprechende Ausführungen der D1 wird verwiesen.
Auch die Druckschrift D5 hat, ähnlich der D6, Untersuchungen zum Laserstrahl-
schweißen von Werkstoffkombinationen aus Gusseisen und Stahl zum Inhalt. An-
hand des Beispieles eines Ausgleichgehäuses (Bild 7) wird hierbei auch das Ver-
schweißen des Gehäuses aus Gusseisen mit einem Zahnkranz aus einem gehär-
teten Einsatzstahl 20 MnCr 5 unter Verwendung einer Nickelfolie als Schweißzu-
satzwerkstoff untersucht. Anders als beim Streitpatentgegenstand wird hier jedoch
kein Tellerrad verschweißt, welches mit einem Presssitz auf dem Umfang des
Ausgleichgehäuses aufgepresst und mit einer radial verlaufenden Schweißnaht an
einer Anlageschulter verschweißt wird, sondern es wird ein Stirnrad mit einer axial
- 15 -
verlaufenden Schweißnaht verschweißt. Weiterhin wird gemäß Seite 718,
Spalte 3, unter der Überschrift „Versuchsdurchführung und Ergebnisse“ klar fest-
gelegt, dass eine Schweißnahtvorbereitung durch spanende Fertigung erfolgt, wo-
durch sich dem Fachmann auch hier erschließt, dass die einsatzgehärtete und
deshalb mit Kohlenstoff angereicherte Oberfläche des Zahnkranzes durch eine
spanabhebende Bearbeitung im Bereich der Schweißnaht entfernt wird. Somit
enthält diese Druckschrift keinerlei Hinweise auf das Merkmal 4 des Streitpatents.
Darüber hinaus ist in dieser Druckschrift auf Seite 718, Spalte 2, beschrieben,
dass sich durch dieses Verfahren die bislang üblichen Schrumpfsitze vermeiden
lassen, wodurch diese Druckschrift den Fachmann nicht dazu anleiten kann, ent-
sprechend Merkmal 2 des Streitpatents einen Presssitz gemeinsam mit einer
Schweißverbindung vorzusehen.
Die Druckschrift D3 hat lediglich einen Schweißwerkstoff zum Inhalt, der zum Ver-
schweißen von Gusseisen mit einem aus einer Legierung in Gestalt eines alumi-
nierten Stahls, Gusseisens und rostfreien Stahls bestehenden Teils geeignet ist.
Hinweise auf das Verschweißen von einem Gehäuse aus Gusseisen mit einem
Tellerrad, das aus einem einsatzgehärtetem Stahl besteht, gibt diese Druckschrift
nicht.
Auch die D2 liegt weiter ab vom Streitpatentgegenstand, weil auch hier ein aus
Gusseisen bestehender Nockenstößel (12) mit einem Einsatz (13) aus einem gut
schweißbarem Stahl mit einem Kohlenstoffanteil von 0,05 bis 0,2 % (Seite 3, Zei-
len 23 - 27) verschweißt wird.
Die D10 zeigt Konstruktionsbeispiele für lasergeschweißte Bauteile. Gemäß den
Ausführungen auf Seite 100, letzter Absatz wird zwar auch auf das Verschweißen
von Bauteilen aus Gusseisen mit Bauteilen aus Einsatzstahl unter Verwendung
von Zusatzstoffen erwähnt, gleichzeitig aber auch darauf verwiesen, dass hier ein
stabiler und sicherer Fertigungsprozess nur bei günstigen geometrischen Bedin-
gungen und nur mittels umfangreicher Untersuchungen möglich sei. Unter
Punkt 6.4.1, insbesondere aus der Darstellung in Bild 6.9 in Verbindung mit den
entsprechenden Ausführungen, ist ersichtlich, dass die mittels Laser zu ver-
- 16 -
schweißenden Bauteile mittels Presssitz positioniert werden und anschließend
eine Verschweißung erfolgt, wobei die Schweißnähte wahlweise senkrecht oder
parallel zur Pressebene angeordnet sein können. Hinweise auf das Verschweißen
von Ausgleichgetrieben mit einem Ausgleichgehäuse aus Gusseisen und einem
Tellerrad aus einsatzgehärtetem Stahl gibt diese Druckschrift nicht. Ebenso wenig
gibt es Hinweise auf die Merkmale 3.2 und 4 des Patentanspruchs 1 des Streit-
patents.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen legt auch eine Kombi-
nation der vorstehend genannten Druckschriften den Streitpatentgegenstand nicht
nahe.
Denn wie vorstehend beschrieben, haben nur die Druckschriften D1, D5, D6 und
D10 das Verschweißen von aus Gusseisen und einsatzgehärtetem Stahl beste-
henden Werkstücken zum Inhalt. Aus diesem Grund kann allenfalls eine dieser
Druckschriften den Fachmann dazu anregen, bei einem herkömmlichen Aus-
gleichgetriebe mit Schraub- oder Nietverbindung von Gehäuse und Tellerrad, wie
es aus der D7, D8 oder der D9 bekannt ist, das aus Gusseisen bestehende Ge-
häuse mit einem Tellerrad aus einsatzgehärtetem Stahl zu verschweißen. Da je-
doch, wie vorstehend beschrieben, jede einzelne der Druckschriften D1, D5 und
D6 den Fachmann dazu anleitet, bei der Verschweißung von einem Bauteil aus
Gusseisen mit einem Bauteil aus einsatzgehärtetem Stahl, welche beide zu den
schwer schweißbaren Werkstoffen gehören, eine Schweißnahtvorbereitung durch
Abtragen der kritischen Oberflächen durchzuführen, können diese Druckschriften
nicht das Merkmal 4 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nahe legen. Viel-
mehr führen diese Druckschriften den Fachmann weg von der Lehre des Streit-
patents, die gerade diese Schweißnahtvorbereitung am einsatzgehärteten Teller-
rad vermeiden will. Darüber hinaus gibt keine dieser Druckschriften D1, D5 oder
D6 dem Fachmann Hinweise darauf, eine äußere Flanke anzuordnen, um eine
produktionsgerechte Überprüfung der Qualität der Schweißnaht zu ermöglichen.
Auch die D10 kann den Fachmann in Verbindung mit den Druckschriften D7, D8
oder D9 nicht zum Streitpatentgegenstand führen, weil diese Druckschrift zwar die
- 17 -
Möglichkeit sowie die Problematik für das Verschweißens von Bauteilen aus
Gusseisen mit Bauteilen aus Einsatzstahl unter Verwendung von Zusatzstoffen
erwähnt, aber keine konkrete Lösung dafür anbietet. Deshalb wird der Fachmann
durch die D10 veranlasst, die üblichen, beispielsweise aus der D1, D5 oder der D6
bekannten Maßnahmen zu treffen, um Bauteile aus Gusseisen und Einsatzstahl
zu verschweißen.
Aus dem gleichem Grund führt auch die Kombination einer der Druckschriften D1,
D5 oder der D6 mit der D4 nicht zum Streitpatentgegenstand, weil auch die D4
dem Fachmann vermittelt, dass ein Verschweißen eines Gehäuses aus Gusseisen
mit einem Tellerrad aus einsatzgehärtetem Stahl nicht möglich sei, weshalb dort
ein Stahlgehäuse zum Einsatz kommt.
Die D2 und die D3 können, wie vorstehend beschrieben, auch nicht das Ver-
schweißen von Bauteilen aus Gusseisen und einsatzgehärtetem Stahl anregen,
weil sie eine derartige Werkstoffkombination nicht zum Inhalt haben.
Die übrigen im Zuge des Erteilungs- und Beschwerdeverfahrens in Betracht gezo-
genen Druckschriften sind in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen
worden. Sie liegen weiter ab vom Streitpatent und stehen dem Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nicht Patent hindernd im Weg, wie der Senat überprüft hat.
Der entgegengehaltene Stand der Technik konnte somit weder für sich genommen
noch in einer Zusammenschau betrachtet dem Fachmann den Gegenstand nach
dem Patentanspruch 1 nahe legen. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch
einfache, fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedurfte
darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tä-
tigkeit schließen lassen.
Der Patentanspruch 1 hat daher in seiner beschränkten Fassung Bestand.
5.
Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 6, der aufgrund sei-
ner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, ist neu, da keine
Druckschrift seine Merkmale in ihrer Gesamtheit zeigt. Er beruht auf einer erfinde-
rischen Tätigkeit.
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Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Ausgleichgetrie-
bes nach dem Patentanspruch 1 ausgeführt ist, sind aus dem Stand der Technik
keine Ausgleichgetriebe mit den im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen
bekannt oder nahe gelegt. Da der auf ein Verfahren zur Herstellung eines Aus-
gleichgetriebes mit einem Ausgleichgehäuse aus Gusseisen und einem Tellerrad
aus einsatzgehärtetem Stahl nach einem der Ansprüche 1 bis 5 gerichtete Patent-
anspruch 6 aufgrund des Rückbezuges auch diejenigen Merkmale aufweist, die in
dem Patentanspruch 1 aufgeführt sind, ist das Vorliegen der erfinderischen Tätig-
keit übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird
verwiesen.
Der Patentanspruch 6 hat daher Bestand.
6.
Die Unteransprüche 2 bis 5 sowie 7 bis 10 betreffen zweckmäßige
Ausgestaltungen der Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 6, die über
Selbstverständlichkeiten hinausreichen. Sie haben daher ebenfalls Bestand.
Bei dieser Sachlage war das Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhal-
ten.
Dehne
Pagenberg
Rippel
Richterin Dr. Prasch ist
zum Zeitpunkt der Vor-
lage längere Zeit abwe-
send und an der Unter-
schrift verhindert.
Dehne
Cl