Urteil des BPatG vom 14.07.2004

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 53 976.5-25
6 W (pat) 44/07
_______________________
sowie der Richter Guth,
Dipl.-Ing. Ganzenmüller
und
Dipl.-Ing. Küest
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11.
März
2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing.
Lischke
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beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Deut-
schen Patent- und Markenamtes vom 14. Juli 2004 wird aufgeho-
ben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Innenwandbauelement
Anmeldetag:
23. Dezember 1996
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
-
Patentansprüche 1 bis 21 vom 27. Februar 2008, eingegan-
gen am 29. Februar 2008,
-
Beschreibung Seiten 1, 1a, 2 bis 6 vom 27. Februar 2008,
eingegangen am 29. Februar 2008,
-
3 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 4) vom 27. Februar 2008, ein-
gegangen am 29. Februar 2008.
G r ü n d e
I.
Die Erfindung ist am 23. Dezember 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt
angemeldet worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 B hat mit Beschluss vom 14. Juli 2004 die An-
meldung zurückgewiesen, da der Gegenstand nach Anspruch 1 vom 3. Dezem-
ber 2001 aus der US 4 530 191 A bekannt und somit nicht neu sei.
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Gegen diesen Beschluss, in dem die Prüfungsstelle aufgrund eines offensichtli-
chen Versehens fälschlich mit „E 03 D“ bezeichnet ist, richtet sich die Beschwerde
der Anmelderin vom 23. August 2004, Faxeingang am selben Tag.
Sie beantragt mit Schreiben vom 27. Februar 2008 sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und
das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterla-
gen zu erteilen.
Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Be-
tracht gezogen worden:
E1: US 4 530 191
E2: DE 44 24 941 A1
E3: EP 0 037 126 A1 und
E4: Weigler, Helmut; „Beton: Arten - Herstellung - Eigenschaf-
ten“, Berlin, Ernst 1989, Seiten 493, 494 und 506.
Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Bauelement für die Errichtung von Innenwänden, mit einer Beton-
platte (1, 1a, 1b) und von der Betonplatte vorstehenden Halte-
rungsteilen (3; 12) für eine im Abstand zu der Betonplatte (1, 1a,
1b) zu installierende Wandverkleidung
zeichnet, dass die Betonplatte (1b) zur Bildung eines Fußteils an
ihrem unteren Ende mit einem im Abstand zu der Betonplatte (1b)
angeordneten Betonplattenteil (20) verbunden ist.
Wegen der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
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II.
1.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch
erfolgreich, da der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 patentfähig ist.
2.
Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterla-
gen sind zulässig. Die Merkmale der Ansprüche sind ursprünglich offenbart.
Der Anspruch 1 setzt sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1
und 20 zusammen.
3.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.
3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten
Technik neu, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
3.2 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1, dessen gewerbliche Anwend-
barkeit nicht in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Fachmann, hier ein Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung und mehreren
Jahren Berufspraxis in der Konstruktion und Fertigung von Betonfertigteilen, ins-
besondere von vorgefertigten Wandelementen, versteht den Gegenstand nach
dem Anspruch 1 als Ausbildung eines Bauelements für die Errichtung von Innen-
wänden. Das Bauelement besteht aus einer Betonplatte und aus von der Beton-
platte vorstehenden Halterungsteilen für eine im Abstand zu der Betonplatte zu
installierende Wandverkleidung.
Die Betonplatte ist zur Bildung eines Fußteils an ihrem unteren Ende mit einem im
Abstand zu der Betonplatte angeordneten Betonplattenteil verbunden.
Damit wird die Aufgabe gelöst, ein neues vorgefertigtes Bauelement zur Errich-
tung von Innenwänden zu schaffen, dessen Einbau vor Ort erleichtert ist.
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Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im Anspruch 1 angeführten
Merkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten, aufgezeigten
Stand der Technik nicht.
Aus der US 4 530 191, insb. Fig. 3, ist ein Bauelement für die Errichtung von In-
nenwänden bekannt. Das Bauelement besteht aus einer Betonplatte 4 und aus
von der Betonplatte vorstehenden Halterungsteilen 14 für eine im Abstand zu der
Betonplatte 4 zu installierende Wandverkleidung 3a.
Hinweise auf eine Betonplatte, die zur Bildung eines Fußteils an ihrem unteren
Ende mit einem im Abstand zu der Betonplatte angeordneten Betonplattenteil ver-
bunden ist, sind der US 4 530 191 nicht zu entnehmen, weil sich die US 4 530 191
ausschließlich mit der Ausbildung des Bauelements als vorgefertigtes, wärmege-
dämmtes Wandelement befasst und eine Fußausbildung für das bekannte Wand-
element nicht Gegenstand dieser Druckschrift ist.
Die übrigen im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften betreffen
1. ein
Verbundschalungssystem mit einer Betonplatte und einer
Nichtbetonplatte als verlorene Schalung (E2),
2.
ein vorgefertigtes, wärmegedämmtes Wandelement, das aus
zwei voneinander entfernten Betonplatten und einer innen
liegenden Isolierplatte besteht (E3) und
3.
Faserbeton und dessen Zusammensetzung (E4).
Da diese Druckschriften sich weder mit einer Fußausbildung für ein Bauelement
befassen noch über die E1 hinausgehende Hinweise enthalten, können sie eben-
falls die Lehre nach dem Anspruch 1 nicht nahelegen.
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Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet,
noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu
geben, da ihm jeglicher Hinweis auf eine Fußausbildung für das Bauelement nach
der Lehre des geltenden Anspruchs 1 fehlt.
Der Anspruch 1 ist daher gewährbar.
4.
Damit sind auch die von diesen getragenen, auf nicht platt selbstverständli-
chen Ausgestaltungen des Anmeldungsgegenstandes gerichteten Unteransprü-
che 2 bis 21 gewährbar.
Lischke Guth
Ganzenmüller
Küest
Cl