Urteil des BPatG vom 26.02.2009
BPatG (wiedereinsetzung in den vorigen stand, patg, zahlung, frist, wiedereinsetzung, beschwerdekammer des epa, kenntnis, rechtliches gehör, patent, antrag)
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 40/06
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 693 05 192.2-08 (EP 0 554 197)
(Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 10. Jahresgebühr),
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hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-
despatentgerichts in der Sitzung vom 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Rauch
beschlossen:
1.
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prü-
fungsstelle 32/EP - vom 25. November 2005 wird aufgehoben.
2.
Der Patentinhaberin wird Wiedereinsetzung in die Frist zur
Zahlung der 10. Jahresgebühr ohne Zuschlag gewährt.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Auf eine Anmeldung vom 28. Januar 1993 wurde vom Europäischen Patentamt
(EPA) das Patent EP 0 554 197 mit Wirkung für Deutschland erteilt. Das Patent
trägt in der deutschen Übersetzung die Bezeichnung „Überwachungsvorrichtung
mit bewegbarer Kamera“ und wird vom Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) unter dem Aktenzeichen 693 05 192.2-08 geführt. Am 3. April 2002 zahlte
die Patentinhaberin die 10. Jahresgebühr (350 €). Das DPMA versandte an die
Patentinhaberin ein Schreiben vom 11. Juni 2002 des Inhalts, dass die
10. Jahresgebühr nicht innerhalb der zuschlagfreien Zahlungsfrist gezahlt worden
sei, weshalb das Patent erlösche, wenn nicht bis zum 31. Juli 2002 zusätzlich der
Verspätungszuschlag in Höhe von 50 € entrichtet werde. Nachdem keine weitere
Zahlung eingegangen war, wurde in der Akte des Patentamts das Erlöschen des
Patents zum 1. August 2002 festgehalten. Die Patentinhaberin, die davon keine
Nachricht erhielt, zahlte am 10. März 2003 die Gebühr für die 11. Jahresgebühr
ein. Durch Mitteilung vom 4. Februar 2004 wurde sie davon benachrichtigt, dass
die Zahlungen für die 10. und für die 11. Jahresgebühr wegen Erlöschens des
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Patents ohne Rechtsgrund erfolgt seien und daher zurückerstattet würden. Im
Patentregister wurde das Erlöschen des Patents unter dem Datum des
29. Januar 2004 erfasst.
Die Patentinhaberin beantragte am 3. März 2004 die Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand im Hinblick auf die Frist zur Zahlung der 10. Jahresgebühr. Zur Be-
gründung machte sie geltend, sie habe erst durch das Schreiben vom
4. Februar 2004 Kenntnis von der Fristversäumung erhalten. Die Jahresaus-
schlussfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG sei nicht verletzt, auch wenn bis zum
31. Juli 2003 kein förmlicher Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden sei. Ein
solcher förmlicher Antrag sei nämlich nicht erforderlich, wenn sich aus der Akte
eine klare Absichtserklärung zur Aufrechterhaltung der Anmeldung ergebe. Alle
anderen Erfordernisse für eine Wiedereinsetzung könnten auch später erfüllt wer-
den. Hier sei die Absichtserklärung in der Zahlung der 11. Jahresgebühr zu sehen.
Der Wiedereinsetzungsantrag sei auch begründet. Die Überweisung der 10. Jah-
resgebühr sei zunächst fehlgeschlagen. Der entsprechende Betrag sei dann er-
neut am 28. März 2002 überwiesen worden. Die Gutschrift auf dem Konto des
DPMA sei dann aber anscheinend erst am 3. April 2002 erfolgt. Die Buchhalterin
Frau K…, eine zuverlässige und in regelmäßigen Abständen überwachte Mit-
arbeiterin, sei damals in gutem Glauben davon ausgegangen, dass mit der Über-
weisung alle Probleme behoben gewesen seien.
Zur Glaubhaftmachung legte die Patentinhaberin eine eidesstattliche Versicherung
von Frau K… vor. Diese bekundet darin u. a., ihr sei zum damaligen Zeitpunkt
nicht bewusst gewesen, dass möglicherweise durch die Verspätung der Überwei-
sung eine Frist versäumt werden konnte. Sie sei in dem Zeitraum allerdings auch
wegen eines Krankenhausaufenthalts ihres Mannes einer psychischen Belastung
ausgesetzt gewesen. Wenn sie sich damals besser gefühlt hätte, wäre ihr die
Gefahr der Situation wohl eher bewusst gewesen.
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Der Wiedereinsetzungsantrag wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle 32/EP
des DPMA vom 25. November 2005 zurückgewiesen. In seiner Begründung stellt
der Beschluss auf die Versäumung der Jahresausschlussfrist des § 123 Abs. 2
Satz 4 PatG ab. Diese Frist laufe unabhängig von der Kenntnis des Säumigen und
könne nicht verlängert werden. Die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen sei
nicht möglich. Auch sei in der fristgemäßen Zahlung der 11. Jahresgebühr keine
klar dokumentierte Absichtserklärung für die Aufrechterhaltung des Patents zu se-
hen, weil die Gebührenzahlungen regelmäßig nicht aktenkundig gemacht würden.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie bean-
tragt,
- den angefochtenen Beschluss aufzuheben,
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die verspätete Zah-
lung der 10. Jahresgebühr ohne Zuschlag zu gewähren,
- die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.
Am 17. Juli 2008 hat der Senat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Schrift-
sätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung trägt die Patentinhaberin zur Be-
gründung ihrer Beschwerde vor, bereits in der verspäteten Zahlung der
10. Jahresgebühr sei ein konkludenter Wiedereinsetzungsantrag zu sehen. Zu be-
rücksichtigen sei auch, dass sie den Gebührenbetrag zeitgleich mit der ersten
fehlgeschlagenen Überweisung in eine Einzahlungsliste eingetragen und diese
Liste samt einem Quittungsvordruck über den Betrag von 350 € dem DPMA zuge-
sandt habe. Die Absicht der Gebührenzahlung sei auch deshalb für das DPMA er-
kennbar gewesen. Schon aus Gründen des Vertrauensschutzes sei die Praxis des
Patentamts, Quittungen auch dann abzustempeln, wenn noch gar kein Zahlungs-
eingang vorliege, sehr fragwürdig.
In der Kanzlei der Vertreter der Patentinhaberin sei für die Fristenüberwachung die
Bürovorsteherin Frau W… zuständig gewesen. Die Fristen seien auf Kartei-
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karten notiert worden. Es sei dann auf Grund dieser Notierungen eine Einzah-
lungsliste generiert worden. Die Streichung einer Frist sei erfolgt, nachdem die
Zahlung des jeweiligen Betrages angewiesen worden sei. Im Fall fehlgeschlage-
ner Überweisungen sei man durch die Bank informiert worden; es sei dann sofort
ein erneuter Zahlungsvorgang eingeleitet worden. Für kritische Fälle habe es die
Anweisung gegeben, in besonderer Weise auf die fristgerechte Zahlung zu ach-
ten, wobei es für alle Beteiligten selbstverständlich gewesen sei, dass es bei
Überweisungen auf den Tag des Zahlungseingangs ankomme. Die Fristenkon-
trolle habe in solchen kritischen Fällen den Anwälten oblegen, nach deren Anwei-
sungen Frau K… die Formalitäten selber zu erledigen gehabt habe. Sie hätte
im vorliegenden Fall Frau W… mitteilen müssen, dass die Überweisung fehl-
geschlagen und die Streichung der Gebührenzahlungsfrist wieder rückgängig zu
machen sei. Es hätte dann eine Bareinzahlung auf das Konto des Patentamts er-
folgen müssen. Da im vorliegenden Fall die Mitteilung an Frau W… unterblie-
ben sei, habe diese vom Fehlschlagen der ersten Überweisung keine Kenntnis
gehabt.
Frau K… sei für ihre Aufgaben schon bei Beginn ihrer Tätigkeit im Jahr 1993
und in der Folgezeit eingehend und sorgfältig instruiert worden. U. a. seien ihr die
besonderen Sorgfaltspflichten bei Zahlungen kurz vor Fristablauf und die in sol-
chen Notfällen angezeigten speziellen Zahlungswege zur Kenntnis gebracht wor-
den. Auch habe grundsätzlich die Weisung bestanden, dass sich Frau K…
über den Zahlungseingang der fristgebundenen Gebühren zu informieren hatte.
Dies sei auch erfolgt, teilweise über die eigenständige Kontrolle der Zahlungsbe-
lege bei einer Bareinzahlung, ggf. auch durch Kontrollanrufe beim Patentamt. Frau
K… habe in ihrer etwa zehnjährigen Tätigkeit stets gewissenhaft und sorgfäl-
tig gearbeitet. Es habe bis zum vorliegenden Fall nie eine Fristversäumnis durch
eine verspätete Zahlung gegeben. Vorliegend habe sie wegen der Erkrankung ih-
res Mannes die Überweisungsliste zu lange liegen lassen und sich beim DPMA
nicht nach der Rechtzeitigkeit der Zahlung erkundigt.
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Zum Zwecke der Glaubhaftmachung dieses Vortrags sind in der mündlichen Ver-
handlung die präsenten Zeugen, der seinerzeit in der Kanzlei tätige Patentanwalt
L… sowie die damalige Buchhalterin Frau K…, vernommen worden.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsnie-
derschrift vom 17. Juli 2008.
Auf die mündliche Verhandlung hat der Senat einen Beschluss gemäß § 77 PatG
erlassen und dem Präsidenten des DPMA den Beitritt zum Beschwerdeverfahren
anheimgestellt. In dem Beschluss wird die Frage aufgeworfen, ob der vorliegende
Wiedereinsetzungsantrag trotz Versäumung der Jahresausschlussfrist des § 123
Abs. 2 Satz 4 PatG zulässig ist. Der Präsident des DPMA hat seinen Beitritt erklärt
und sich dafür ausgesprochen, von dieser Frist hier keine Ausnahme zu machen.
Die Patentinhaberin hat dem widersprochen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt - unter Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses - zu der beantragten Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand. Von einer Anordnung der Rückerstattung der Beschwerdegebühr hat
der Senat jedoch abgesehen.
1.
Der angefochtene Beschluss des Patentamts leidet an einem formalen Fehler,
weil er entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 2 PatG nicht von der Patentabteilung, sondern
von der Prüfungsstelle erlassen worden ist. Dieser Fehler führt aber weder zur
Nichtigkeit noch zwingend zur Aufhebung des Beschlusses. Vielmehr kann der
Senat angesichts der bestehenden Entscheidungsreife in der Sache selbst ent-
scheiden (Busse, PatG, 6. Aufl., § 27 Rn. 67).
2.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der zuschlagfreien
10. Jahresgebühr ist statthaft, weil die Patentinhaberin diese Frist versäumt hat
und deshalb einem gesetzlichen Rechtsnachteil unterliegt.
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Die Jahresgebühr war - ausgehend vom Anmeldetag 28. Januar 1993 - am
31. Januar 2002 fällig geworden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 PatKostG). Sie hätte bis Ende
März 2002 zuschlagfrei gezahlt werden können (§ 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). Da
der 31. März 2002 ein Sonntag (Ostersonntag) und der 1. April 2002 ein Feiertag
(Ostermontag) war, verschiebt sich bei Anwendung der Regelungen des § 222
Abs. 2 ZPO i. V. m. § 193 BGB (hierzu Busse, a. a. O., § 7 PatKostG Rn. 7 i. V. m.
§ 6 PatKostG Rn. 7) das Fristende auf Dienstag, 2. April 2002. Die Patentinhabe-
rin hat die Gebühr (ohne Zuschlag) erst am Mittwoch, den 3. April 2002, und somit
verspätet eingezahlt.
Weil es hier gemäß dem Antrag der Patentinhaberin um die zuschlagfreie Jahres-
gebühr geht, bestand der mit der Fristversäumung verbundene Rechtsnachteil zu-
nächst darin, dass die Patentinhaberin zu der verspätet überwiesenen Gebühr ei-
nen Verspätungszuschlag hätte zahlen müssen. Der weitere (und eigentliche)
Rechtsnachteil ergab sich aber daraus, dass das Patent, nachdem der Zuschlag
nicht gezahlt worden war, gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erlosch.
3.
Die Wiedereinsetzung ist nicht wegen Versäumung der Jahresausschlussfrist
des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG ausgeschlossen.
a) Weil es hier um die zuschlagfreie Gebühr geht, lief diese Jahresfrist Ende
März 2003 ab. Bis zu diesem Datum hatte die Patentinhaberin weder einen aus-
drücklichen noch einen konkludenten Wiedereinsetzungsantrag gestellt.
Soweit die Patentinhaberin geltend macht, bereits in der verspäteten Zahlung der
10. Jahresgebühr am 3. April 2002 sei in Zusammenhang mit der dem DPMA
übersandten Einzahlungsliste ein konkludenter Wiedereinsetzungsantrag zu se-
hen, kann dem nicht zugestimmt werden. Bei Verallgemeinerung dieser Auffas-
sung müsste in jedem Fall einer verspäteten Verfahrenshandlung automatisch
eine Wiedereinsetzung geprüft werden, was im Widerspruch zum Antragserfor-
dernis des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG stünde. Dieses setzt voraus, dass sich der
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Antragsteller überhaupt darüber im Klaren ist, eine Frist versäumt zu haben, und
dass er den Weg einer Wiedereinsetzung mit dem Ziel, die nachteiligen Folgen
der Fristversäumung wieder zu beseitigen, bewusst beschreitet. Dadurch ist die
Möglichkeit eines konkludenten Antrags nicht ausgeschlossen, sofern sich die ge-
nannte Zielrichtung aus den Umständen entnehmen lässt. Davon kann hier aber
nicht die Rede sein, da die Patentinhaberin nach eigener Aussage mit der Mög-
lichkeit einer Fristversäumung gar nicht gerechnet hatte. Aus demselben Grund
kann auch nicht angenommen werden, dass zumindest die Zahlung der
11. Jahresgebühr am 10. März 2003 einen konkludenten Wiedereinsetzungsan-
trag beinhalte.
Zu Unrecht beruft sich die Patentinhaberin auf die Kommentarstelle von Schulte,
PatG, 8. Aufl., § 123 Rn. 33. Dort heißt es: „Entsprechend ihrem Sinn wird die Jah-
resfrist bereits gewahrt, wenn die Akte eine klare Absichtserklärung enthält, die
Anmeldung aufrechterhalten zu wollen.... Alle weiteren Erfordernisse für eine Wie-
dereinsetzung können auch später erfüllt werden.“ Diese Stelle bezieht sich auf
eine Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer des EPA vom
22. Oktober 1992 (J 6/90, ABl. 1993, 714 ff.). Nach dem Sachverhalt dieser Ent-
scheidung hatte die Anmelderin vor Ablauf der Jahresausschlussfrist des Art. 122
Abs. 2 Satz 3 EPÜ die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags angekündigt.
Diese Ankündigung wertete das EPA bereits als Antrag (Abschnitt 2.5) und stellte
sich auf den Standpunkt, dass über diesen Antrag hinaus die weiteren Vorausset-
zungen für die Wiedereinsetzung (insbesondere Nachholung der versäumten
Handlung, Einreichen einer Antragsbegründung) nicht bereits vor Ablauf der Jah-
resfrist, sondern lediglich innerhalb der Zweimonatsfrist nach Wegfall des Hinder-
nisses (Art. 122 Abs. 2 Satz 1, 2 EPÜ) vorzuliegen haben (Abschnitt 2.4). Keines-
falls verzichtete die Beschwerdekammer demnach auf das Vorliegen einer als An-
tragstellung aufzufassenden Verfahrenshandlung, an der es im vorliegenden Fall
gerade fehlt.
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b) Nach Auffassung des Senats ist auf Grund der besonderen Umstände des
vorliegenden Falles die Jahresausschlussfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG aus-
nahmsweise nicht anwendbar.
Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die der Rechtssicherheit
dient und daher grundsätzlich unabhängig von Kenntnis und Verschulden läuft
(siehe Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 32 m. w. N.). In der höchstrichterlichen Recht-
sprechung zur entsprechenden Jahresausschlussfrist gemäß § 234 Abs. 3 ZPO ist
jedoch anerkannt, dass diese Frist in bestimmten Ausnahmefällen nicht anzuwen-
den ist, insbesondere wenn die Ursache ihrer Überschreitung nicht in der Sphäre
der Partei liegt, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist (vgl. Thomas/Putzo,
ZPO, 29. Aufl., § 234 Rn. 12 m. w. N.). Dies soll etwa im Fall einer Versäumung
der Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen dann der Fall sein, wenn das
Rechtsmittelgericht innerhalb der Jahresfrist über einen für die Berufungsinstanz
gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entweder nicht entschie-
den oder die ablehnende Entscheidung dem Antragsteller nicht mitgeteilt und die-
ser auch sonst keine Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat (BGH VersR
2008, 1088). Dabei betont der Bundesgerichtshof den Zweck einer Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand. Dieses Institut solle in besonderer Weise dazu dienen,
den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren, weshalb die Verfah-
rensrechte auf Gewährung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf rechtli-
ches Gehör es geböten, den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfah-
rensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen
nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren.
Auch wenn es im vorliegenden Fall nicht um eine gegenüber einem Gericht, son-
dern gegenüber dem Patentamt einzuhaltende Frist geht, so lassen es dennoch
die genannten Überlegungen des Bundesgerichtshofs angesichts des Zusam-
mentreffens verschiedener, die Patentanmelderin benachteiligender Umstände,
die ihre Ursache in der Sphäre des Patentamts haben, für geboten erscheinen, die
Jahresausschlussfrist hier ausnahmsweise nicht anzuwenden.
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So ist - nachdem die Mitteilung des DPMA vom 11. Juni 2002 der Patentinhaberin
nach deren Angaben nicht zugegangen war - davon auszugehen, dass diese nicht
über die verspätete Gebührenzahlung und den drohenden Rechtsverlust informiert
wurde. Vor Ablauf der Jahresausschlussfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG wurde
sie vom Patentamt auch nicht über das Erlöschen ihres Patents in Kenntnis ge-
setzt, weder durch Veröffentlichung des Rechtsverlusts im Patentregister, noch
durch Rücküberweisung der verspätet gezahlten Gebühr.
Dem Patentamt kann - wie dessen Präsident in seiner Stellungnahme betont -
diese fehlende bzw. verspätete Information nicht zum Vorwurf gemacht werden,
weil das praktizierte Verfahren mit den gesetzlichen Vorschriften durchaus im Ein-
klang steht. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass seit dem Inkrafttreten des Pa-
tentkostengesetzes zum 1. Januar 2002 das mit einer verspäteten Gebührenzah-
lung verbundene Risiko in sehr einseitiger Weise dem Gebührenschuldner aufer-
legt worden ist. Während nach früherem Gebührenrecht die Zahlungsfrist erst
durch die förmliche Zustellung einer Gebührennachricht in Gang gesetzt wurde
(vgl. § 17 Abs. 3 Satz 3 PatG a. F.), werden heute lediglich noch Mitteilungen über
den drohenden Rechtsverlust formlos verschickt, ohne dass der Gebührenschuld-
ner darauf einen Anspruch hätte. Er wird - anders als im europäischen Verfahren,
vgl. Regel 112 EPÜAO - auch nicht unterrichtet, wenn nach unterbliebener oder
verspäteter Zahlung das Schutzrecht verlorengeht. In der Regel wird er zwar da-
durch Kenntnis von dem Rechtsverlust erhalten, dass eine verspätet gezahlte Ge-
bühr innerhalb von wenigen Wochen oder Monaten an ihn zurückerstattet wird.
Jedoch kann sich das im Einzelfall - wie auch hier - über die Jahresfrist hinaus
verzögern. Da auch keine Gewähr dafür besteht, dass der Rechtsverlust zeitnah
im Patentregister veröffentlicht wird, besteht für den Schutzrechtsinhaber nur die
Möglichkeit, sich durch Akteneinsicht oder durch Anfrage beim Patentamt über
den Fortbestand seines Patents zu vergewissern. Dies wird er aber nicht tun,
wenn er nicht mit der Verspätung seiner Gebührenzahlung zu rechnen braucht.
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Wenn der Präsident des Patentamts in seiner Stellungnahme betont, dass ein mit
den heutigen Gebührenregelungen konformes Verhalten des Patentamts nicht
dazu führen dürfe, eine andere gesetzliche Vorschrift (§ 123 Abs. 2 Satz 4 PatG)
auszuhebeln, so ist dem grundsätzlich zuzustimmen. Bei der Gesetzesanwendung
dürfen aber auch - gerade in der Zusammenschau der verschiedenen Vorschriften
- die genannten Prinzipien des Rechtsschutzes und des rechtlichen Gehörs nicht
außer Acht gelassen werden. Dies gilt umsomehr, als das Patentgesetz eine ver-
spätete Gebührenzahlung u. U. mit der denkbar schwerwiegendsten Rechtsfolge,
nämlich dem völligen Rechtsverlust, sanktioniert.
Soweit der Präsident des Patentamts weiterhin auf das Interesse der Öffentlichkeit
abstellt, die grundsätzlich ein besonderes Interesse daran habe, dass nach Ablauf
eines Jahres - unabhängig von Billigkeitsgesichtspunkten - endgültige Sicherheit
über das Erlöschen des Patents bestehe, so ist auch dieses Argument im Grund-
satz zutreffend. Es gebietet aber nicht, dass die Abwägung zwischen der Rechts-
sicherheit einerseits und der Einzelfallgerechtigkeit andererseits bei absolut wir-
kenden Schutzrechten - anders als in zweiseitigen Streitsachen - in jedem Fall zu-
ungunsten des Schutzrechtsinhabers ausfallen muss. Zu berücksichtigen ist hier-
bei auch, dass Dritte, die auf das Erlöschen eines Patents vertrauen und entspre-
chende Dispositionen getroffen haben, durch das Weiterbenutzungsrecht des
§ 123 Abs. 5 PatG geschützt werden.
Nicht zugestimmt werden kann dem weiteren Argument des Präsidenten des Pa-
tentamts, wonach ohne strikte Beachtung der Jahresausschlussfrist die im Inte-
resse der Öffentlichkeit erforderliche endgültige Rechtssicherheit über den Be-
stand der Schutzrechte nur gewährleistet werden könne, wenn Mitteilungen über
die nicht rechtzeitige Gebührenzahlung förmlich zugestellt würden, was der Ge-
setzgeber durch die Änderungen im Gebührenwesen gerade habe abschaffen
wollen. Für die strikte Beachtung der Jahresausschlussfrist ist es nämlich ausrei-
chend, wenn der Gebührenschuldner auf andere Weise (etwa durch eine vorhe-
- 12 -
rige Gebührenrückzahlung) von der Versäumung der Zahlungsfrist Kenntnis er-
hält; einer förmlichen Mitteilung bedarf es hierzu nicht.
4.
Der Wiedereinsetzungsantrag vom 3. März 2004 ist rechtzeitig innerhalb von
zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden, § 123 Abs. 2 Satz 1
PatG. Als Hindernis ist hier die Unkenntnis von dem verspäteten Zugang des für
die 10. Jahresgebühr überwiesenen Geldbetrags anzusehen. Dieses Hindernis ist
objektiv erst weggefallen, als die Vertreter der Patentinhaberin die Mitteilung vom
4. Februar 2004 erhielten, wonach die 10. und die 11. Jahresgebühr wegen Erlö-
schens des Patents zurückerstattet würden. Rechtlich ist vom Wegfall des Hinder-
nisses zwar bereits dann auszugehen, wenn sein Fortbestehen nicht mehr als un-
verschuldet angesehen werden kann (Schulte, PatG, 8. Aufl., § 123 Rn. 27). Es
kann aber hier nicht gesagt werden, dass das Nichtwissen von der Fristversäu-
mung auf dem Verschulden der Vertreter der Anmelderin beruht, das sich diese
gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste.
a) Nach Darstellung der Vertreter wurde die Gebühr durch eine am
Gründonnerstag, 28. März 2002, in Auftrag gegebene Überweisung bezahlt. Ge-
mäß § 676 a Abs. 2 Nr. 2 BGB gilt bei Inlandsüberweisungen eine Ausführungs-
frist von drei Bankarbeitstagen. Da - ausgehend vom Gründonnerstag - der dar-
auffolgende Dienstag, 2. April 2002, erst der nächste Bankarbeitstag war, konnte
die Patentinhaberin nicht damit rechnen, dass an diesem Tag der Überweisungs-
betrag dem Empfängerkonto des DPMA bei der Deutschen Bundesbank gutge-
schrieben und die Zahlung somit gemäß § 2 Nr. 2 PatKostZV rechtzeitig bewirkt
würde. Es hätten andere Zahlungswege zur Verfügung gestanden, bei denen die
Einhaltung der Zahlungsfrist nicht gefährdet gewesen wäre (Bareinzahlung oder
Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung, ggf. per Telefax, vgl. § 1 Abs. 1
Nr. 1, 4 i. V. m. § 2 Nr. 1, 4 PatKostZV).
b) Die Vertreter der Patentinhaberin können sich zu ihrer Entlastung nicht darauf
berufen, dass das Patentamt eine inhaltlich falsche Bestätigung des rechtzeitigen
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Gebühreneingangs durch Versendung einer falschen Quittung herausgegeben
habe. Bei dieser „Quittung“ handelt es sich lediglich um die Bestätigung des Ein-
gangs eines von den Vertretern eingereichten Vordrucks. Die durch die Poststelle
des DPMA wunschgemäß veranlasste Rücksendung dieses Vordrucks stellte
keine Bestätigung der Rechtzeitigkeit der Gebührenzahlung dar. Den mit dem pa-
tentrechtlichen Gebührenwesen vertrauten Anwälten musste auch klar sein, dass
die Poststelle mit den eigentlichen Zahlungsvorgängen nichts zu tun hat und des-
halb auch keine Bescheinigungen für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen heraus-
geben kann.
c)
Die Wahl des falschen Zahlungswegs kann den Vertretern aber nicht angela-
stet werden. Hierbei ist von deren Vorbringen in der Antragsschrift vom
3. März 2004 auszugehen, wobei dieses Vorbringen durch die schriftlichen und
mündlichen Äußerungen im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise lediglich
ergänzt - und nicht etwa durch völlig neue Tatsachenangaben ersetzt - worden
sind (vgl. Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 41). Danach waren die Fristenüberwachung
und die Gebührenzahlung in der Vertreterkanzlei so organisiert, dass Fristver-
säumnisse bei Beachtung der anwaltlichen Anordnungen nicht vorkommen konn-
ten. Zum einen wurden die Fristen nach diesen Anordnungen in zuverlässiger
Weise notiert und erst nach Tätigung einer (Sammel-)Überweisung zur Beglei-
chung einer Gebührenschuld gestrichen. Zum anderen war auch Vorsorge für die
Fälle getroffen, in denen auf Grund fehlgeschlagener Überweisung die Einhaltung
einer Frist gefährdet war. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Darle-
gung, dass in solchen Fällen eine Zahlung nicht durch nochmalige Überweisung,
sondern durch Bareinzahlung zu erfolgen hatte.
Diese Ausführungen sind in der mündlichen Verhandlung durch die glaubwürdigen
Ausführungen der beiden vernommenen Zeugen glaubhaft gemacht worden. Die
Zeugen L… und K bestätigten den Vortrag zu dem in der Kanzlei
angeordneten System der Fristenüberwachung und Gebührenzahlung. Nach Aus-
sage von Frau K… wusste sie, dass bei einer Banküberweisung der Tag der
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Gutschrift entscheidend sei. Sie sei von ihrer Kanzlei dahingehend eingewiesen
worden. Wenn ihr am 28. März 2002 bewusst gewesen wäre, dass an diesem Tag
eine Frist kurz vor dem Ablauf stand, dann hätte sie auf jeden Fall einen Anwalt
kontaktiert und es wäre dann eine Bareinzahlung getätigt worden. Sie könne nicht
ausschließen, dass ihr damals auch eine entsprechende Weisung erteilt worden
sei, aber auf Grund der besonderen Umstände an diesem Tag sei sie mit ihren
Gedanken woanders gewesen. Bei der erneuten Überweisung habe sie nicht
daran gedacht, dass bei diesem Vorgang eine kritische Frist enthalten sein könne;
sonst hätte sie das von den beiden für die Fristenkontrolle zuständigen Kollegin-
nen nochmals überprüfen lassen.
Somit ist davon auszugehen, dass den Vertretern der Patentinhaberin kein Orga-
nisationsverschulden anzulasten ist. Vielmehr handelt es sich um ein individuelles
Verschulden der Buchhalterin Frau K…. Diese hat es versäumt, nach Fest-
stellung des Scheiterns der Überweisung die notwendige nochmalige Überprüfung
der Zahlungsfrist in die Wege zu leiten bzw. aus der Erkenntnis, dass der Fristab-
lauf unmittelbar bevorstand, die notwendigen Konsequenzen zu ziehen und die
Zahlung durch Bareinzahlung oder Übersendung einer Einzugsermächtigung zu
veranlassen. Das Verhalten von Frau K… begründet keinen Schuldvorwurf
gegenüber den Vertretern der Patentinhaberin. Diese haben sich hinsichtlich der
Auswahl, Überwachung und Unterweisung der Buchhalterin in ausreichender
Weise exkulpiert.
d) Aus diesem Grund ist anzunehmen, dass das Hindernis i. S. d. § 123 Abs. 2
Satz 1 PatG tatsächlich erst mit Zugang der Mitteilung vom 4. Februar 2004 weg-
gefallen ist. Somit wurde der Wiedereinsetzungsantrag vom 3. März 2004 inner-
halb der Zweimonatsfrist gestellt.
5.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Antrag auch begründet
ist. Die Vertreter der Patentinhaberin trifft kein der Patentinhaberin zurechenbares
- 15 -
Verschulden an der Versäumung der Frist zur Zahlung der zuschlagfreien
10. Jahresgebühr.
6.
Gesichtspunkte, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeits-
gründen für geboten erscheinen ließen (§ 80 Abs. 3 PatG), sind nicht zu erkennen.
Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf
Verfahrensfehlern des Patentamts oder auf einer offensichtlich unrichtigen Geset-
zesanwendung beruht.
7.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt im Hinblick auf die Frage, ob im
vorliegenden Fall die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trotz
Überschreitung der in § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG für die Stellung des Antrags vor-
gesehenen Jahresausschlussfrist möglich ist. Es handelt sich hierbei um eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG).
Schülke
Püschel
Rauch
Pr