Urteil des BPatG vom 05.10.2007

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BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 87/06
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
5. Oktober 2007
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 06 812.5
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154
08.05
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G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
www.marken-patente.de
ist für die Dienstleistungen
„Klasse 38: Bereitstellen
von Informationen im Internet,
insbesondere über Marken und Patente;
Klasse 42: Dienstleistungen auf dem Gebiet der Rechtsberatung,
insbesondere Beratung zu Marken und Patente.“
zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte
Register angemeldet.
Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 hat die mit einem Beamten des höheren Dienstes
besetzte Markenstelle für Klasse 42 des DPMA die Anmeldung wegen der
Schutzhindernisse fehlender Unterscheidungskraft und einer ausschließlich aus
beschreibenden Angaben bestehenden Marke gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2,
37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Wortmarke „www.marken-
patente.de“ weise ausschließlich beschreibend darauf hin, dass Gegenstand der
Dienstleistungen der Bereich der Marken und Patente sei, wobei die weiteren Be-
standteile „www.“ und „de.“ lediglich noch anzeigten, dass es sich um eine Inter-
netsite entsprechenden Inhalts handle. Die Konkurrenten der Anmelderin hätten
ein Interesse daran, ebenfalls ohne Behinderungen auf entsprechende Eigen-
schaften ihrer Dienstleistungen hinzuweisen. Wegen der ohne weiteres verständli-
chen rein sachbezogenen Bedeutung würde die angemeldete Marke überdies von
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den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die Herkunft der
Dienstleistungen aus einem ganz bestimmten Unternehmen verstanden. Soweit
sich die Anmelderin auf die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 1 406 727
„markenpatent“ berufe, habe diese nach ständiger und gefestigter Rechtspre-
chung keinen Einfluss auf die Beurteilung der Schutzfähigkeit der vorliegend an-
gemeldeten Marke.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt zur Begründung im
Wesentlichen vor, dass er zugleich Inhaber der Domain „www.markenpatente.de“
sei. Deshalb sei niemand berechtigt, diese Domain zu benutzen, was ein Freihal-
tebedürfnis der Mitbewerber an der angemeldeten Marke faktisch ausschließe. Im
Hinblick darauf, dass eine Domain nur einmal vergeben werde, könne die ange-
meldete Marke auch als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, nämlich das
des Inhabers der Domain, verstanden werden und besitze folglich Unterschei-
dungskraft. Er verweist nochmals auf die eingetragene Gemeinschaftsmarke
„markenpatent“ sowie auf weitere registrierte, in Form von Domains gebildete
deutsche Marken, u. a. Nr. 303 56 541 www.gaspedal.de, Nr. 398 25 876
www.einkaufen24.de; Nr. 399 79 255 www.post.de; bei denen sich kein rechtlicher
Unterschied zu der angemeldeten Marke feststellen lasse.
Der Anmelden beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg. Nach
Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke jedenfalls wegen Fehlens jegli-
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cher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke in-
newohnende (konkrete) Eignung, vom maßgeblichen Publikum, d. h. dem normal
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in
Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen, als Unterscheidungsmittel für die
betreffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-
chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer
Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH MarkenR 2003, 227, 232 f. (Nr. 61,
62) „Orange“; GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“; GRUR 2004, 943,
944 (Nr.
23, 24) „SAT.2“; BGH GRUR
2006, 850, 854 (Nr.
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„FUSSBALL WM 2006“). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Recht-
sprechung solche Wortmarken, denen die maßgeblichen Verkehrskreise für die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen, sowie außerdem solche, die aus ge-
bräuchlichen Wörtern der deutschen oder einer fremden Sprache bestehen, die
vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Wer-
bung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden werden (vgl. u.
a. BGH GRUR
2001, 1151, 1152 „marktfrisch“;
GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; GRUR 2003, 1050, 1051 „Cityservice“; a. a. O.
(Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkan-
toor“). Ausgehend hiervon ist die Beurteilung der Markenstelle nicht zu beanstan-
den, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung
„www.marken-patente.de“ nur als Sachhinweis auf den Gegenstand der angemel-
deten Dienstleistungen und ein entsprechendes Angebot im Internet auffassen
werden, nicht aber als Kennzeichnung von Dienstleistungen eines bestimmten
Unternehmens.
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Die beiden darin enthaltenen Begriffe „marken“ und „patente“ sind geläufige Be-
zeichnungen für einerseits - schutzrechtsfähige - Kennzeichnungsmittel für Waren
und Dienstleistungen (Marken) und andererseits Schutzrechte an technischen Er-
findungen (Patente). Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen
„Bereitstellen von Informationen im Internet, insbesondere über Marken und Pa-
tente“ sowie „Dienstleistungen auf dem Gebiet der Rechtsberatung, insbesondere
Beratung zu Marken und Patente“ beschreiben die beiden Wörter für die ange-
sprochenen Verkehrskreise naheliegend und ohne weiteres verständlich deren
möglichen inhaltlichen Gegenstand, wie er im Übrigen bereits aus der Formulie-
rung des Dienstleistungsverzeichnisses hervorgeht.
Dabei erzeugt auch die konkrete Kombination der beiden beschreibenden, nicht
unterscheidungskräftigen Angaben „marken-patente“ mittels eines Bindestrichs
keinen ungewöhnlichen, über die bloße Summenwirkung hinausgehenden unter-
scheidungskräftigen Gesamteindruck bzw. Gesamtbegriff (vgl. EuGH a. a. O.
(Nr. 98-100) „Postkantoor“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr.
39-41) „BIOMILD“;
GRUR 2006, 229, 231 (Nr. 34-37) „BioID“; MarkenR 2007, 204, 209 (Nr. 76)
„CELLTECH“). Vielmehr erschöpft sich die Verbindung der beiden Wörter in einer
aneinanderreihenden Aufzählung der - schwerpunktmäßigen - Gegenstände der
betreffenden Informations- und Beratungsdienste. Dieses Verständnis ergibt sich
vorliegend insbesondere aus der Einbindung der beiden Sachangaben als sog.
Second-Level-Domain in eine Internet-Adresse mit dem vorangestellten Kürzel
„www.“ für „world wide web“, einem über das Internet abrufbaren Hypertextsystem,
und der nachgestellten Top-Level-Domain „de.“, welche die Domain geographisch
Deutschland zuordnet. Denn in (Second-Level-)Domains wird als Trennungszei-
chen zwischen zwei Wörtern wegen der insoweit begrenzten Möglichkeit zur Ver-
wendung von Sonderzeichen häufig ein Bindestrich benutzt oder die Wörter wer-
den einfach aneinander geschrieben.
Auch dass die angemeldete Marke insgesamt die Form einer Internet-Adresse
aufweist, wirkt sich nicht schutzbegründend aus. So kann nach ganz überwiegen-
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der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur einer Marke, die nach Art einer
Internet-Adresse gebildet ist, nicht allein wegen des Umstandes, dass Internet-
Adressen nach bisheriger Praxis nur einmal vergeben werden, Unterscheidungs-
kraft im markenrechtlichen Sinne gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und damit die
Eignung beigemessen werden, die betroffenen Waren oder Dienstleistungen als
aus einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Die einmalige
Vergabe besagt nämlich nicht notwendig, dass eine Internet-Adresse stets auch
zu dem Produkt- oder Leistungsangebot eines bestimmten Anbieters führt. So wird
in Internet-Adressen nicht selten ein Gattungs- oder sonstiger Sachbegriff als
Second-Level-Domain gewählt, der auf den Inhalt einer Web-Seite hinweist und
als Suchhilfe sowie zur Beschreibung von Teilnetzen oder zur Eingrenzung von
Themenkreisen fungiert, wobei derartige Domain-Namen oft Internet-Seiten
adressieren, die weitere Informationen zu einem bestimmten Thema und Links zu
verschiedenen Anbietern enthalten, den Urheber der Seite aber nicht erkennen
lassen (vgl. BPatG BlPMZ 2000, 294, 296 „http://cyberlaw.de“; BPatGE 43, 263,
265 „eCollect.de“; GRUR 2004, 336, 338 „beauty24.de“). Zudem gibt es zwischen
Marken und Internet-Adressen erhebliche Unterschiede in ihren Kennzeichnungs-
gegenständen und -zwecken (vgl. Fezer WRP 2000, 669, 678 f.). Hiervon ist auch
der Bundesgerichtshof in der Entscheidung zu dem Domain-Namen „Mitwohn-
zentrale.de“ (GRUR 2001, 1061, 1062 f.) ausgegangen, in der er ausgeführt hat,
dass an generischen Begriffen als Domain-Namen ein reges Interesse bestehe
und wegen des Suchverhaltens der Internetnutzer der Einsatz von Gattungsbe-
zeichnungen als Internet-Adressen zu einer gewissen Kanalisierung der Kunden-
ströme führen könne, die Registrierung derartiger Gattungsbezeichnungen im Ge-
gensatz zum Markenrecht (mangels einer Rechtsgrundlage) aber nicht aus dem
Gesichtspunkt des Freihaltungsinteresses verhindert werden könne (vgl. hierzu
auch BPatG a. a. O. „beauty24.de“). Ob eine nach Art einer Internet-Adresse
gestaltete Marke Unterscheidungskraft aufweist, bleibt daher eine im Einzelfall
nach den maßgeblichen markenrechtlichen Kriterien zu beurteilende Frage. Aus-
gehend hiervon sowie im Hinblick darauf, dass die gängigen Top-Level-Domains
(z. B. .de, ,.at, .ch, .com) lediglich ein geographisches organisatorisches Zuord-
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nungskriterium darstellen und daher vom Verkehr nicht als unternehmerischer
Herkunftshinweis aufgefasst werden, fehlt einer nach Art eines Domain-Namens
gebildeten Marke die Unterscheidungskraft regelmäßig dann, wenn die Second-
Level-Domain, wie in der vorliegenden Markenanmeldung, nur in einer für die an-
gemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Sachangabe oder einer
sonstigen nicht unterscheidungskräftigen Angabe besteht. Diese Auffassung ent-
spricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, son-
dern wird auch von den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den
Binnenmarkt (HABM) sowie dem überwiegenden Schrifttum vertreten (vgl. BPatG
a. a. O. „http://cyberlaw.de“;
a. a. O. „eCollect.de“;
a. a. O. „handy.de“;
a. a. O. „beauty24.de“; sowie jeweils BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 119/99
„yingyang.de“; 27 W (pat) 216/00 „1stBavarianOnlineshop.com“; 27 W (pat) 93/00
„AGRARNET.de“; 33 W (pat) 269/00 „EquityStory.com“; 27 W (pat) 45/01 „Super-
handy.de“;
25 W (pat) 79/01
„www.strafzettel.de“;
25 W (pat) 167/01
„smartbuilding.de“;
29 W (pat) 31/01 „bayerische-rundschau.de“;
25 W (pat) 161/01 „getyourcar.de“; 32 W (pat) 95/01 „www.wirspielenlotto.de“;
33 W (pat) 36/02
„Garagenpark.de“;
29 W (pat) 4/02
„kaufeinbuch.de“;
33
W
(pat)
29/02 „reise.de“; BPatG vom
25.9.2003 - 25 W (pat) 249/02
„i-finance.de“; BPatG vom 9.10.2003 – 25 W (pat) 53/02 „UNI.DE“; BPatG vom
16.3.2004 - 33 W (pat) 271/02
„Cyber-Communication.Com“; BPatG vom
30.9.2003 - 24 W (pat) 28/03 „ANWALTSTELEFON.de“; HABM jeweils PAVIS
PROMA R77/99-2 „WWW.PRIMEBROKER.COM“; R610/99-2 „worldsport.com“;
R866/99-3 „SOFTWARE.COM“; R589/99-2 „INTERNET.COM“; R576/99-2
„INTERNETNEWS.COM“; R638/00-4 „BUY.COM“; R989/00-3 „deal4free.com“;
R305/01-3 „PETS.COM“; R834/01-2 „LISTEN.COM“; R695/01-1 „SportsBet.com“;
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 87; Ekey/Klippel, MarkenR, 2003,
§ 8 Rdn. 20; Fezer, WRP 2000, 669, 670 f.).
Soweit sich der Anmelder daher auf die Eintragung der Gemeinschaftsmarke
Nr. 1 406 727 „markenpatent“ sowie verschiedentlich erfolgter Eintragungen von
Marken durch das DPMA beruft, die nach Art einer Internet-Adresse gebildet sind,
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stehen dem, wie aufgezeigt, zahlreiche vom Bundespatentgericht sowie von den
Beschwerdekammern des HABM bestätigte Zurückweisungen solcher Markenan-
meldungen gegenüber. Abgesehen davon hat bereits die Markenstelle zutreffend
darauf hingewiesen, dass Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Mar-
ken in Deutschland und/oder in Mitgliedsstaaten der EU bzw. beim HABM für die
Beurteilung der Schutzfähigkeit nachträglich angemeldeter Marken durch das
DPMA bzw. das Bundespatentgericht keinerlei verbindliche Bedeutung haben (vgl.
BGH GRUR 1997, 527, 529 „Autofelge“; BlPMZ 1998, 248, 249 „Today“; BPatG
GRUR
2007, 333, 335
ff. „Papaya“; BPatG BlPMZ
2007, 236, 237
ff.
„CASHFLOW“; EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 59-65) „Henkel“).
Schließlich vermag das Vorbringen des Anmelders, dass er Inhaber der Domain
„markenpatente.de“ sei und folglich die angemeldete Marke nur von ihm verwen-
det werden könne, das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nicht aus-
zuschließen. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist von der Person des
Anmelders und etwaiger ihm zustehender Ausschließlichkeitsrechte grundsätzlich
unabhängig. Eine Bedeutung kann dem nur zukommen, wenn zur Überwindung
des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG der Nachweis zu führen ist,
dass sich die fragliche Bezeichnung im Verkehr infolge ihrer Benutzung als Marke
der Anmelderin für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen durchge-
setzt hat (vgl. BGH BlPMZ 2006, 178 „Casino Bremen“; GRUR 2006, 760, 762
(Nr. 16) „LOTTO“). Dafür, dass sich die angemeldete Marke im Verkehr als Marke
des Anmelders für die beanspruchten Dienstleistungen durchgesetzt haben
könnte, ist jedoch nichts vorgetragen und sind auch sonst keine Anhaltspunkte
ersichtlich.
Ströbele Eisenrauch
Kirschneck
Bb