Urteil des BPatG vom 27.08.2008

BPatG (marke, bezeichnung, wein, verbraucher, herkunft, antragsteller, unrichtige angabe, verbindung, unwiderlegbare vermutung, eintragung)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 94/06
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
9. Dezember 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 303 37 438 (S 6/05 Lö)
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin
Kopacek
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt gemäß §§ 50, 54
MarkenG beantragt, die für
„Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“
am 12. September 2003 eingetragene Marke 303 37 438
ACHKARRER CASTELLO
zu löschen, weil sie entgegen §§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 37 Abs. 3 MarkenG eingetragen
worden sei.
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Zur Begründung hat er ausgeführt, es handele sich bei der angegriffenen Marke
um eine Phantasiebezeichnung, die den Eindruck einer Weinlage in der Ortschaft
„Achkarren“ erwecke und deshalb geeignet sei, das Publikum über die geografi-
sche Herkunft und die Qualität von Weinen und Schaumweinen, die unter den im
Warenverzeichnis der Marke enthaltenen Oberbegriff fielen, zu täuschen. Der
Markenbestandteil „ACHKARRER“ sei ein Hinweis darauf, dass entsprechend be-
zeichnete Weine und Schaumweine in der badischen Ortschaft Achkarren im Kai-
serstuhl erzeugt worden seien. Der Ortsname „Achkarren“ sei eine für Weine und
daraus hergestellte Erzeugnisse geschützte geografische Herkunftsangabe. Der
für das Publikum als solcher klar erkennbare Ortsname sei in einer für Lagebe-
zeichnungen typischen adjektivischen, durch § 24 Abs. 2 WeinG i. V. m. § 39
Abs. 1 WeinV vorgeschriebenen Weise mit dem weiteren Bestandteil
„CASTELLO“ verbunden. Dadurch werde die Herkunft so bezeichneter Weine und
Schaumweine aus einer Lage „ACHKARRER CASTELLO“ vorgetäuscht, die es in
Achkarren tatsächlich nicht gebe. Phantasiebezeichnungen in unmittelbarer Ver-
bindung mit existierenden, geschützten Gemarkungsnamen seien stets unzuläs-
sig, da sie geeignet seien, die Herkunft eines Weines oder Schaumweines aus
einer Lage vorzutäuschen. Bei der angegriffenen Marke sei die Gefahr einer Täu-
schung besonders groß, weil es in Achkarren auch die Lagen „Castell“ bzw.
„Castellberg“ gebe, die ihrerseits weinrechtlich geschützte geografische Her-
kunftsangaben seien. Mit diesen sei der Markenbestandteil „CASTELLO“ klanglich
und begrifflich ohne weiteres verwechselbar. Durch ein Verständnis der angegrif-
fenen Marke als Lagebezeichnung werde der Kaufentschluss des Durchschnitts-
verbrauchers positiv beeinflusst, weil dieser bei mit einer Lagebezeichnung verse-
henen Weinen und Schaumweinen im Allgemeinen eine bessere Qualität erwarte
als bei Produkten, die eine solche Bezeichnung nicht aufwiesen.
Die Markeninhaberin hat dem ihr zugestellten Löschungsantrag innerhalb der in
§ 54 Abs. 2 S. 2 MarkenG bestimmten Frist widersprochen.
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Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Lö-
schungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der vom An-
tragsteller geltend gemachte Löschungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG liege
nicht vor. Bei der angegriffenen Marke handele es sich nicht um eine irreführende
Scheinlagebezeichnung. Zwar setzten sich nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 WeinG i. V. m.
§ 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WeinV Lagebezeichnungen von Weinen und Schaumwei-
nen typischerweise aus einer in Genitivform gehaltenen Orts- oder Gemarkungs-
angabe sowie einem Lagenamen zusammen. Die angegriffene Marke enthalte
insoweit mit ihrem Bestandteil „ACHKARRER“ die Bezeichnung eines tatsächlich
existierenden Weinbauortes, doch wirke der weitere Bestandteil „CASTELLO“ in
der eingetragenen Kombination auf den Verkehr nicht wie die Bezeichnung einer
Lage in Achkarren am Kaiserstuhl, weil es äußerst ungewöhnlich sei, dass eine
Weinbergslage in einem traditionellen deutschen Weinbaugebiet mit einem italie-
nischen Begriff bezeichnet werde. Vielmehr dominierten bei den Namen deutscher
Lagen klassische deutsche, in der Regel althergebrachte Bezeichnungen wie z. B.
„Berg“, „Feld“, „Treppchen“ oder „Stuhl“. Dieser Bezeichnungsgewohnheit ent-
sprechend trügen auch die beiden tatsächlich in Achkarren existierenden Weinla-
gen die deutschsprachigen Bezeichnungen „Schlossberg“ und „Castellberg“. Bei
einer fremdsprachigen Bezeichnung wie dem italienischen Begriff „CASTELLO“
sei deshalb nicht damit zu rechnen, dass der Verkehr irrigerweise von einer
Weinlage in Achkarren und damit von einem Lagewein ausgehe. Vielmehr werde
der Durchschnittsverbraucher darin eine Phantasiebezeichnung sehen. Dem stehe
auch nicht entgegen, dass zwischen dem Markenbestandteil „CASTELLO“ und
den beiden in Achkarren existierenden Weinbergsnamen „Schlossberg“ und
„Castellberg“ eine gewisse begriffliche und im zweiten Fall auch eine gewisse
klangliche Ähnlichkeit bestehe, weil auch die Verwendung von Übersetzungen
deutscher Lagebezeichnungen unüblich sei. Ein angemessen aufmerksamer und
verständiger Verbraucher werde bei dieser Sachlage keinen Fehlvorstellungen
über die geografische Herkunft und/oder die Qualität der so bezeichneten Weine
und Schaumweine unterliegen.
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Auch eine Löschung der Marke gemäß §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG in
Verbindung mit Bestimmungen des Weinrechts, wie sie der Antragsteller in der
Begründung seines Löschungsantrags geltend gemacht habe, komme nicht in
Betracht. Wie aus der Stellungnahme des Schutzverbandes Deutscher Wein vom
14. März 2006 zu entnehmen sei, gebe es im Weinbezeichnungsrecht kein grund-
sätzliches Benutzungs- oder Kennzeichnungsverbot für der angegriffenen Marke
entsprechende Bezeichnungen mehr. Auch die in der Stellungnahme des Schutz-
verbandes zitierte gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Art. 48 VO (EG)
Nr. 1493/1999 i. V. m. dessen Anhang VII Abschnitt F Nr. 1 lit. a untersage nur die
Benutzung solcher Wörter oder Wortteile als Bestandteile von Marken, die geeig-
net seien, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich
richteten, hervorzurufen. Es handele es sich insoweit nicht um ein abstraktes, auf
einer unwiderlegbaren Vermutung beruhendes Irreführungsverbot, das ohne wei-
teres als Schutzhindernis zu berücksichtigen wäre. Vielmehr gebiete auch diese
Rechtsnorm nur, das Bestehen einer Irreführungsgefahr im jeweiligen Einzelfall zu
prüfen und ggf. ausdrücklich festzustellen. Mithin entsprächen die tatbestandlichen
Voraussetzungen denjenigen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG, die im vorliegenden
Fall nicht gegeben seien.
Hiergegen wendet sich der Löschungsantragsteller mit der Beschwerde, zu deren
Begründung er sich zunächst auf sein Vorbringen gegenüber der Markenabteilung
bezieht. Ergänzend trägt er vor, die Markenabteilung habe die Auskunft des
Schutzverbandes Deutscher Wein e.V. offensichtlich missverstanden. Wie auch
von Koch in dessen Kommentar zum Weinrecht ausgeführt sei, sei die Verbindung
des Namens einer bekannten Weinbaugemeinde mit einer Phantasiebezeichnung
nach den Bestimmungen des Weinrechts jedenfalls dann irreführend und damit
unzulässig, wenn die Phantasiebezeichnung in unmittelbarer Verbindung mit dem
Orts- oder Gemarkungsnamen verwendet werde. Zwar bestehe bei solchen un-
mittelbaren Verbindungen weinrechtlich nunmehr keine unwiderlegbare Vermu-
tung mehr für deren Unzulässigkeit, sondern es sei in jedem Einzelfall die Fest-
stellung zu treffen, dass die konkrete unmittelbare Verbindung irreführend sei.
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Dies sei jedoch fast immer der Fall. Die Frage, ob eine unmittelbare Verbindung
einer Orts- oder Gemarkungsangabe mit einer Phantasiebezeichnung vorliege,
bestimme sich vor allem nach der Art der Anordnung der einzelnen Bestandteile
und ihrer Schriftart und -größe. Folgten die Einzelbestandteile, wie im Fall der an-
gegriffenen Marke, räumlich unmittelbar aufeinander, sei von einer Irreführungs-
gefahr auszugehen. Diese Gefahr werde im vorliegenden Fall auch nicht dadurch
ausgeräumt, dass „Castello“ als lageuntypische Bezeichnung erkannt werde. Dies
habe auch der Schutzverband Deutscher Wein e.V. in seiner Stellungnahme zum
Ausdruck gebracht, die die Markenabteilung in nicht nachvollziehbarer Weise ins
Gegenteilige verkehrt habe.
Der Löschungsantragsteller beantragt,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 3. Juli 2006 aufzuheben und die Löschung
der Marke 303 37 438 anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Beschluss der Markenabteilung für zutreffend und ver-
tritt weiterhin die Ansicht, ein Teil der mit der Marke konfrontierten inländischen
Verbraucher werde in dieser wegen des italienischen Charakters ihres Bestand-
teils „CASTELLO“ eine phantasievolle Produktbezeichnung sehen, ohne damit
konkrete Vorstellungen über die Herkunft oder die Qualität des Weines oder
Schaumweines zu verbinden. Aber selbst dann, wenn unterstellt werde, dass der
deutsche Verbraucher bei der angegriffenen Marke von einer kombinierten Ge-
markungs- und Lagenbezeichnung ausgehe, bestehe nicht die Gefahr einer Irre-
führung, weil der Markenbestandteil „CASTELLO“ nicht nur klanglich und schrift-
bildlich an die in Achkarren tatsächlich existierende Lage „Castellberg“ angelehnt
- 7 -
sei, sondern sich die deutsche Übersetzung von „CASTELLO“, nämlich
„CASTELL“ (bzw. „KASTELL“), im Wort „Castellberg“ wiederfinde. Der an Weinen
interessierte Verbraucher werde daher bei dem Markenbestandteil „CASTELLO“
allenfalls die Vorstellung haben können, einen Wein aus der Achkarrer Lage
„Castellberg“ unter einer anderen, ähnlichen Bezeichnung zu erwerben. Bei einem
solchen Verkehrsverständnis fehle es aber bereits an einer Täuschung, weil die
mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Produkte tatsächlich aus der Ach-
karrer Weinlage „Castellberg“ stammten.
II
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers erweist sich als unbegründet. Die
Markenabteilung hat den gemäß §§ 50 Abs. 2 S. 2, 54 Abs. 1 MarkenG zulässigen
Löschungsantrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, weil der Eintragung der
angegriffenen Marke sowohl zum Zeitpunkt ihrer Eintragung als auch zum Zeit-
punkt der Entscheidung über den Löschungsantrag keines der von der Antrag-
stellerin explizit bzw. konkludent behaupteten Schutzhindernisse entgegenstand.
1.
Die Eintragung der angegriffenen Marke ist nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4
MarkenG erfolgt.
Nach der vorgenannten Bestimmung sind von der Eintragung Marken ausge-
schlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Be-
schaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu
täuschen. Eine gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG relevante Täuschungsgefahr
muss von der Marke selbst ausgehen und darf nur von den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen her beurteilt werden (BPatG Mitt. 1998, 371 - CRISTALLO).
Bei ihrer Beurteilung ist auf die Sicht des normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
und Dienstleistungen abzustellen (BGH GRUR 2002, 1074, 1076 - Original
- 8 -
Oettinger; BPatGE 43, 30, 33 - Herrenstein), wobei in erster Linie die Abnehmer
dieser Waren und Dienstleistungen maßgeblich sind, aber auch die Hersteller und
Händler der betroffenen Waren bzw. die Erbringer der betroffenen Dienstleistun-
gen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (EuGH GRUR 2004, 682, 683, Nr. 23-25
- Bostongurka). Für die Feststellung der insoweit maßgeblichen Auffassung des
Durchschnittsverbrauchers kann der Prüfer oder Richter seine eigene Sachkunde
und Lebenserfahrung einsetzen, die sowohl daraus resultieren kann, dass der
Prüfer oder Richter zu den von den jeweiligen Waren und Dienstleistungen ange-
sprochenen Verkehrskreisen zählt, als auch darauf beruhen kann, dass er mit ent-
sprechenden markenrechtlichen Sachverhalten ständig befasst ist (BGH GRUR
2002, 550, 552 - Elternbriefe; GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft).
Auch wenn § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG - im Gegensatz zum früheren § 4 Abs. 2
Nr. 4 WZG - nicht ausdrücklich auf „den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspre-
chende“ Angaben abstellt, kann dennoch grundsätzlich eine Täuschungsgefahr
nur bei unrichtigen Zeichen und Angaben angenommen werden. Darüber hinaus
können im Einzelfall auch Angaben, die tatsächlich keine (unrichtige) geografische
Bezeichnung darstellen, den irreführenden Anschein einer Herkunfts- und/oder
Qualitätsangabe hervorrufen und deshalb vom Schutz als Marke ausgeschlossen
sein. Davon ist früher häufig bei Bezeichnungen ausgegangen worden, die den
Eindruck einer in Wirklichkeit nicht existierenden Weinlage erweckten und deshalb
zu unzutreffenden Qualitätsvorstellungen führen konnten (BGH GRUR 1980, 173,
174 - FÜRSTENTHALER; BPatG GRUR 1992, 170 - Schloß Caestrich; GRUR
1998, 717 - Rosenfelder). Gegenüber einer solchen Annahme ist die neuere
Rechtsprechung jedoch immer zurückhaltender geworden, weil im registerrechtli-
chen Markeneintragungs- und -löschungsverfahren die Vorstellungen des Ver-
kehrs über Lagenamen nicht ohne weiteres feststellbar sind (BPatGE 31, 262
- MONTE GAUDIO; 40, 149 - Villa Marzolini; BPatG GRUR 1996, 885 - Schloß
Wachenheim;
GRUR
1999,
931,
932
- St. Ursula;
BPatGE
a. a. O.
- HERRENSTEIN).
- 9 -
Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Prüfungs- und Bewertungsmaßstabs
stellte die angegriffene Marke weder zum Zeitpunkt ihrer Eintragung noch zum
Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag eine zur Täuschung ge-
eignete Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG dar.
Wie die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei dem in der
Marke an erster Stelle stehenden Wort „ACHKARRER“ um die adjektivierte Form
des Ortsnamens „ACHKARREN“. „Achkarren“ ist, was zwischen den Verfahrens-
beteiligten unstreitig ist, ein im badischen Kaiserstuhlgebiet gelegener Ort, in dem
Wein angebaut wird. Unwidersprochen hat die Markeninhaberin insoweit vorgetra-
gen, dass der von ihr unter der angegriffenen Marke vertriebene Wein aus Achkar-
ren stammt. Selbst wenn dies bestritten würde, könnte dies nichts daran ändern,
dass die „Weine“ aus Achkarren stammen könnten, eine lautere Verwendung also
möglich wäre. Damit stellt dieser Markenbestandteil für sich genommen keine un-
richtige Angabe dar, die eine Täuschungsgefahr i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG
begründen könnte.
Der weitere Markenbestandteil „CASTELLO“ ist, was zwischen den Parteien des
Verfahrens ebenfalls nicht streitig ist, die italienische Bezeichnung für ein Kastell
oder Schloss und vermag ebenfalls keine Täuschungsgefahr zu begründen. Er
bezeichnet in Italien zugleich einen in einem Schloss oder an der Stelle eines frü-
heren Kastells bzw. Schlosses beheimateten Weinerzeugungsbetrieb. In diesem
Sinne wird er, insbesondere von den Erzeugern von Weinen in der Region
Toskana, in Verbindung mit dem konkreten Namen des „CASTELLO“ umfänglich
zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung von Weinen benutzt und findet sich
auch auf einer Vielzahl nach Deutschland exportierter Weine in dieser Funktion
auf Weinetiketten wieder. Durch diese weit verbreitete italienische Kennzeich-
nungsgepflogenheit, sowie den Umstand, dass die Etiketten italienischer, aus ei-
nem „CASTELLO“ stammenden Weine zugleich vielfach die Abbildung eines
Kastells zeigen, ist auch der durchschnittlich informierte inländische Verbraucher
von Weinen und daraus erzeugten Produkten, wie z. B. Schaumweinen und Sek-
- 10 -
ten, daran gewöhnt, dass Bezeichnungen, die das italienische Wort „CASTELLO“
enthalten, nicht eine einzelne Weinlage angeben, sondern auf die Herkunft des
Weins oder Schaumweins aus einem bestimmten Weinbaubetrieb und ggf. auch
aus der Region eines früheren Kastells oder Schlosses hinweisen. Auch von sei-
ner ursprünglichen Wortbedeutung her legt das italienische Wort „CASTELLO“,
das für den normal informierten Durchschnittsverbraucher wegen der Nähe zu den
deutschen Wörtern „Castell“ und „Kastell“ ohne weiteres im Sinne dieser Begriffe
verständlich ist, weniger eine Wertung als Lagebezeichnung denn als Bezeich-
nung für ein (italienisches) Kastell oder Schloss, also ein Gebäude, nahe.
Selbst wenn aber Verbraucher durch die begriffliche Nähe von „Castello“ zu der
Achkarrer Lage „Castellberg“ an eine Lagebezeichnung denken würden, wäre eine
Täuschungsgefahr nicht gegeben, da es tatsächlich eine solche Lage in Achkarren
gibt, von der die „Weine“ nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin stammen.
Dass diese Lage einen anderen Namen trägt, stellt demgegenüber keine relevante
Täuschung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG dar. Insoweit ist nur eine Täuschung
über die Tatsache, dass der Wein aus einer Lage stammt, für die Verbraucher re-
levant, die mit derartigen Bezeichnungen Qualitätsvorstellungen verbinden (vgl.
BGH GRUR 1980, 173, 174 - Fürstenthaler), die - wenn der Wein aus einer an-
ders lautenden Lage stammt - erfüllt werden können, weil die Weine aus einer in
Achkarren existierenden Lage stammen.
Dementsprechend ist auch entgegen der Ansicht des Antragstellers die Tatsache,
dass die angegriffene Marke grammatikalisch Ähnlichkeit mit Bezeichnungen auf-
weist, wie sie zur Bezeichnung von Lageweinen üblich sind, nicht zwingend ge-
eignet, überhaupt eine Täuschungsgefahr zu begründen. Zwar ist dem An-
tragsteller im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass die einzeilige, in gleicher
Schriftart und -größe gehaltene Wiedergabe einer adjektivierten Ortsangabe und
einer ihr nachfolgenden weiteren Bezeichnung die Verbraucher grundsätzlich dazu
veranlassen kann, darin die Bezeichnung einer Weinlage zu sehen. Sie könnte
von diesem Standpunkt her ein gewisses Indiz für die Annahme einer Scheinlage-
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bezeichnung sein. Die Art und Weise der Verbindung der einzelnen Bestandteile
ist jedoch nicht der einzige, für die rechtliche Bewertung relevante tatsächliche
Gesichtspunkt; denn der angemessen aufmerksame und verständige Durch-
schnittsverbraucher von Weinen und anderen auf der Grundlage von Weinen er-
zeugten Getränken wird sich dann, wenn er einer entsprechend gebildeten Be-
zeichnung im Verkehr begegnet, bei der Einschätzung, ob er eine Lagebezeich-
nung vor sich zu haben glaubt oder nicht, nicht nur an diesen eher formalen Krite-
rien, sondern an allen ihm wichtig und hilfreich erscheinenden, ohne gedankliche
Analyse sofort erfassbaren Umständen orientieren, zu denen insbesondere auch
der Begriffsgehalt und - wie dies die Markenabteilung zutreffend angenommen
hat - die sprachliche Herkunft der Bezeichnungsbestandteile und der daraus ge-
bildeten Gesamtbezeichnung zählen. Diese weiteren Umstände sprechen indes
für den Durchschnittsverbraucher im Falle der angegriffenen Marke letztlich ent-
scheidend gegen die Wertung als Lagebezeichnung; denn dem Verbraucher, dem
die Art typischer deutschsprachiger Lagebezeichnungen bekannt ist, wird - ohne
dass er hierfür besondere Überlegungen anstellen muss - die ungewöhnliche
Zweisprachigkeit der angegriffenen Marke erkennen und - wie ausgeführt - in
dieser keine typische deutsche Lagenbezeichnung, sondern entweder einen
Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten Waren aus einem in Achkarren in
einem Kastell oder an der Stelle eines früheren Kastells gelegenen Wein-
baubetrieb oder aber sogar nur eine bloße, nach Art italienischer betrieblicher
Herkunftskennzeichnungen gebildete (Phantasie-)bezeichnung sehen. In dem
Fall, in dem die Verbraucher an eine Phantasiebezeichnung nach dem Muster bei
italienischen Weinen denken, kann es ohnehin nicht zu einer nach § 8 Abs. 4 Mar-
kenG relevanten Täuschung kommen. In dem Fall, in dem die Verbraucher
gleichwohl an die Herkunft der Weine aus einer Achkarrer Lage denken sollten,
werden sie nicht getäuscht, weil - wie ausgeführt - es tatsächlich eine Lage gibt,
die zwar anders heißt, aber im Verkehr bei lauterer Verwendung, d. h. wenn der
Wein aus einer Achkarrer Lage stammt, nicht die falsche Vorstellung einer tat-
sächlich nicht existierenden Lage zu vermitteln vermag.
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Soweit der Antragsteller eine unlautere Verwendung der angegriffenen Marke mit
der Begründung befürchtet, die Antragsgegnerin könne einen anderen als einen
aus Achkarren stammenden Wein unter der Marke anbieten, ist dies eine wettbe-
werbsrechtliche, nicht in die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts fallende
Frage.
2.
Die Eintragung der angegriffenen Marke ist auch nicht, wie vom Antragsteller
in der Begründung seines Löschungsantrags konkludent geltend gemacht worden
ist, entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG erfolgt. Nach dieser Bestimmung sind
Marken von der Eintragung ausgeschlossen, deren Benutzung ersichtlich nach
sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann.
Die vom Antragsteller angeführten weinrechtlichen Vorschriften der VO (EG)
Nr. 1493/1999 und des WeinG stellen zwar sonstige Bestimmungen i. S. d. § 8
Abs. 2 Nr. 9 MarkenG dar, die die Benutzung bestimmter Bezeichnungen für
Weine und Schaumweine im öffentlichen Interesse untersagen. Wie der An-
tragsteller jedoch selbst einräumt und wie auch in der von der Markenabteilung
eingeholten Stellungnahme des Schutzverbandes Deutscher Wein vom
14. März 2006 zum Ausdruck gebracht worden ist, enthalten die hier allein in Be-
tracht kommenden Vorschriften des Art. 48 VO (EG) und dessen Anhang VII Ab-
schnitt F Nr. 1 lit. a bzw. des § 46 Abs. 3 Nr. 3 lit. a WeinG - im Gegensatz zur frü-
heren Rechtslage – kein generelles Benutzungsverbot (mehr), sondern untersa-
gen lediglich die Benutzung von Marken, die geeignet sind, Verwechslungen oder
eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, hervorzurufen. Somit ent-
sprechen die in diesen Bestimmungen aufgestellten Benutzungsverbote ihren tat-
bestandlichen Voraussetzungen nach den Voraussetzungen einer Schutzversa-
gung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG, die im vorliegenden Fall nicht gegeben
sind. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zum
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG getroffenen Feststellungen verwie-
sen.
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Die in der Auskunft des Schutzverbands Deutscher Wein e.V. vom 14. März 2006
demgegenüber geäußerte Ansicht, die Bezeichnung „ACHKARRER CASTELLO“
sei als scheingeografische Angabe irreführend, weil sie die Existenz einer gleich-
lautenden Weinbergslage vortäusche, stellt lediglich eine rechtliche Wertung der
angegriffenen Marke dar, an die die Markenabteilung und auch der Senat nicht
gebunden sind und die der Senat aus den im Vorstehenden im Einzelnen aufge-
führten Gründen nicht teilt.
Da die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 9 MarkenG der Eintragung
der angegriffenen Marke nicht entgegenstanden und weitere Löschungsgründe
vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden sind, muss seine Beschwerde
gegen die Zurückweisung des Löschungsantrags erfolglos bleiben.
3.
Für die vom Antragsgegner angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde
gemäß § 83 Abs. 2 MarkenG ist kein Raum, da im vorliegenden Verfahren weder
über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war noch
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Die Beurteilung der Täu-
schungseignung der angegriffenen Marke stellt eine einzelfallbezogene Tatsa-
chenentscheidung dar, die unter Anwendung der durch die höchstrichterliche
Rechtsprechung aufgestellten Rechtsgrundsätze erfolgt ist. Der zu entscheidende
Fall wirft auch keine neuen Rechtsfragen auf. Letztlich weicht der Senat mit seiner
Entscheidung, soweit ersichtlich, auch nicht von der einschlägigen aktuellen
Rechtsprechung anderer Gerichte oder Senate ab.
- 14 -
4.
Es besteht auch kein Anlass dafür, einem der Verfahrensbeteiligten aus
Gründen der Billigkeit gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Kopacek
Reker
Fa/Bb