Urteil des BPatG vom 12.03.2008

BPatG: marke, unterscheidungskraft, internet, verkehr, packung, produkt, eugh, form, nahrung, patent

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 6/07
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 29 483.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mit-
wirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Viereck
und der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 12. März 2008
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
08.05
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G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
ALL IN ONE
ist als Marke für
„Zuckerwaren, hergestellt aus oder unter Verwendung von Frucht-
gummi und/oder Schaumzucker und/oder Gelee und/oder
Lakritze, ausgenommen für medizinische Zwecke“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschlüssen vom 8. November 2005 und vom 27. Juni 2006, von
denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen.
Der angemeldeten Bezeichnung fehle die für eine Eintragung als Marke erforder-
liche Unterscheidungskraft. Die Wortfolge „ALL IN ONE“ sei in der Bedeutung von
„Alles in Einem“ lexikalisch verzeichnet. Sie diene zur Umschreibung dafür, dass
ein Produkt mehrere Bestandteile oder Fähigkeiten in sich vereine. Inländische
Verkehrskreise verstünden die Wortfolge ohne weiteres in diesem Sinn, da diese
aus einfachen Wörtern des englischen Grundwortschatzes bestehe. Der ver-
ständige durchschnittliche Verbraucher erwarte unter der angemeldeten Bezeich-
nung eine Zuckerware, die entweder gleichzeitig unterschiedliche Geschmacks-
richtungen aufweise, aus verschiedenen Schichten bestehe oder unterschiedliche
Bedürfnisse befriedige. Die Verwendung der angemeldeten Wortkombination im
Zusammenhang mit Nahrungsmitteln lasse sich durch eine Recherche im Internet,
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das ein allgemein zugängliches Informationsmittel darstelle, mit der Eingabe der
Begriffe „all in one“ und „Nahrung“ unter www.google.de ohne weiteres belegen.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht
geltend, dass die Markenstelle die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung
zu Unrecht verneint habe. Die Wortkombination „ALL
IN
ONE“ werde im
deutschen Sprachgebrauch nicht verwendet. In der englischen Sprache sei die
Kombination lediglich in den Begriffen „all in one suit“ (= einteiliger Anzug) oder „all
in one device suitable for every purpose“ (= eierlegende Wollmilchsau) nachweis-
bar. Da bei der angemeldeten Bezeichnung ein konkretisierender Zusatz fehle,
enthalte sie keine beschreibende Aussage. Dementsprechend stellten auch die
angegriffenen Beschlüsse nicht konkret fest, welche Bedeutung die Wortfolge in
Bezug auf die beanspruchten Waren aufweisen solle. Es werde lediglich in allge-
meiner Form darauf hingewiesen, dass das Produkt verschiedene Geschmacks-
richtungen aufweisen oder unterschiedlichen Bedürfnissen des Verbrauchers
dienen könne. Diese Bedeutungsmöglichkeiten, für die die angemeldete Marke im
Übrigen selbst keine Anhaltspunkte enthalte, seien offensichtlich willkürlich aus
einer Vielzahl vorstellbarer Bedeutungen ausgewählt. Die Mehrdeutigkeit bzw.
Interpretationsbedürftigkeit einer Marke sei ein Indiz für ihre Unterscheidungskraft.
Bei Süßwaren lasse sich die Vielzahl der in Betracht kommenden Eigenschaften
unmöglich in einem einzigen Produkt vereinigen. Da dies den Verkehrskreisen be-
kannt sei, fassten sie die Bezeichnung „ALL IN ONE“ als ironisch übertriebene und
originelle Produktbezeichnung auf, die herkunftshinweisenden Charakter besitze.
Der Senat hat der Anmelderin die Ergebnisse seiner Internetrecherche zur
Verwendung der Bezeichnung „ALL IN ONE“ im Zusammenhang mit Süßwaren
übermittelt.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Die Markenstelle hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die angemeldete
Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von
der Eintragung ausgeschlossen ist.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei-
chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Haupt-
funktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005,
1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850,
854 - FUSSBALL WM 2006). Dabei darf die Prüfung, ob das erforderliche Maß an
Unterscheidungskraft vorhanden ist, nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden,
sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung
von Marken zu vermeiden (EuGH 2003, 604, 607 [Nr. 57 - 59] - Libertel; GRUR
2004, 674, 680 [Nr. 123 -125] - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1030 [Nr. 45]
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DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Enthält eine Bezeichnung einen
beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist
der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher
Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt
es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als
Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch;
GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Die Mehrdeutigkeit oder Interpretations-
bedürftigkeit einer Bezeichnung kann zwar im Einzelfall die erforderliche
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Unterscheidungskraft begründen. Ob eine schutzbegründende Bedeutungsvielfalt
vorliegt, ist allerdings nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den jeweils
beanspruchten Waren zu beurteilen, was zur Folge haben kann, dass sich
mehrere in Betracht kommende Deutungsmöglichkeiten auf einen im Vordergrund
stehenden Sinngehalt reduzieren (Ströbele, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 8 Rn. 56). Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke die
erforderliche Unterscheidungskraft nicht zuerkannt werden.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, bedeutet „ALL IN ONE“ wörtlich
übersetzt soviel wie „Alles in Einem“ und wird sowohl zur Bezeichnung von
Allzweckprodukten als auch von für jeden Verwender geeigneten Erzeugnissen
verwendet (vgl. (PONS Großwörterbuch Englisch-Deutsch, Neubearbeitung 2005,
S. 26, wo als Verwendungsbeispiele die Ausdrücke „all-in-one cleaner“ und „all-in-
one shampoo“ genannt werden).
Aus der der Anmelderin übermittelten Internetrecherche des Senats ergibt sich,
dass der Ausdruck „ALL IN ONE“ im deutschen Sprachgebrauch im Zusammen-
hang mit Süßwaren als Hinweis auf eine mögliche Darbietungsform verwendet
wird, die darin besteht, dass ein größeres Sortiment des betreffenden Anbieters
als Mischung in einer Packung angeboten wird. So wird unter der Adresse
http://www.otto-office.com eine Fruchtgummi-Mischung der Marke „Trolli“ unter der
Bezeichnung „All in One“ vertrieben, bei der Minibeutel mit verschiedenen Frucht-
gummi-Sorten in einer (regulären) Packung enthalten sind. Die Anmelderin kann
daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die angemeldete Bezeichnung
mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei. Ebenso wenig kann ihr darin gefolgt
werden, dass die angemeldete Wortkombination nicht beschreibend sei, weil sie
keinen konkretisierenden Zusatz enthalte. Auch wenn mit der angemeldeten
Bezeichnung in einer verabsolutierenden Form auf den Umfang des Angebots
hingewiesen wird, liegt die Annahme fern, der Verkehr werde darin einen be-
trieblichen Herkunftshinweis sehen. Der Verkehr ist an derartige plakative Aussa-
gen in der Werbung gewöhnt und wird aufgrund der ihm geläufigen Gepflogen-
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heiten in der Süßwarenbranche, Mischungen verschiedenartiger Zuckerwaren in
einer Packung anzubieten, die angemeldete Bezeichnung ohne weiteres als Hin-
weis auf eine alle oder doch mehrere Sorten enthaltende Mischung auffassen.
Die Markenstelle hat die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren nach
alledem im Ergebnis zu Recht von der Eintragung ausgeschlossen. Allerdings hat
die Markenstelle die Zurückweisung der Anmeldung u. a. auf Fundstellen im Inter-
net gestützt, hinsichtlich derer die Anmelderin offensichtlich keine Gelegenheit zur
Stellungnahme hatte. In der Lasche der Verfahrensakten des Deutschen Patent-
und Markenamts befindet sich ein lose eingelegter Ausdruck einer
Internetrecherche zu den von der Erinnerungsprüferin in ihrem Beschluss erwähn-
ten Eingabebegriffen „all in one“ und „Nahrung“ vom 12. Juni 2006. Der Akte lässt
sich jedoch weder entnehmen, dass die Erinnerungsprüferin ihren Beschluss ge-
rade auf diese Recherche vom 12. Juni 2006 gestützt hat, noch ergibt sich, dass
der Anmelderin ein Ausdruck derjenigen Recherche, die die Erinnerungsprüferin
tatsächlich zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogen hat, im Vorfeld des
angefochtenen Erinnerungsbeschlusses übermittelt worden ist. Anschauungsbei-
spiele, mit denen ein bestimmtes Verkehrsverständnis belegt und auf die die
spätere Entscheidung gestützt werden soll, müssen in das Verfahren eingeführt
werden. Nach § 59 Abs. 2 MarkenG ist den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu
geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern, wenn es sich nicht
um Umstände handelt, die den Verfahrensbeteiligten ohne weiteres gegenwärtig
sind und deren Entscheidungserheblichkeit bekannt ist. Hierzu ist es grundsätzlich
erforderlich, etwaige Rechercheergebnisse zu übermitteln. Der bloße Hinweis auf
eine Fundstelle kann allenfalls dann genügen, wenn es sich um eine allgemein
zugängliche und jederzeit nachprüfbare Quelle handelt (z. B. Duden, Brockhaus).
Dies ist bei Fundstellen im Internet in aller Regel nicht der Fall. Zwar ist das
Internet allgemein zugänglich. Die dort aufzufindenden Inhalte können sich aber
jederzeit ändern. Insoweit ist es unabdingbar, einen datierten Ausdruck der be-
treffenden Stellen zu fertigen und den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu ge-
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ben (vgl. Ströbele, in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 83 Rn. 42 a. E. m. w. N.). Dies
ist im vorliegenden Fall offensichtlich unterblieben.
Trotz dieses Verfahrensfehlers ist eine Aufhebung des angefochtenen Beschlus-
ses und eine Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Marken-
amt im Interesse der Verfahrensökonomie nicht angezeigt. Der Senat hat der
Anmelderin die einschlägigen Fundstellen aus dem Internet vor der Entscheidung
in der Sache übermittelt und war daher nicht gehindert, selbst abschließend in der
Sache zu entscheiden (BGH GRUR 1997, 637, 638 - Top Selection; Ströbele, in:
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 70 Rn. 5).
Hacker Viereck
Kober-Dehm
Hu