Urteil des BPatG vom 08.05.2007
BPatG: stand der technik, patentanspruch, patentinhaber, luft, strahlung, einspruch, kunststoff, berufserfahrung, ingenieur, gebrauchsmuster
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Mai 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
…
21 W (pat) 346/04
- 2 -
g e g e n
das Patent 101 34 545
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-
halten:
Bezeichnung:
Patentansprüche 1-21, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 8. Mai 2007
Beschreibung Seite 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 8. Mai 2007
- 3 -
im Übrigen Beschreibung gemäß Patentschrift
2 Blatt Zeichnungen Figuren 1-4 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Auf die am 16. Juli 2001 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das
nachgesuchte Patent 101 34 545 mit der Bezeichnung „Kühlvorrichtung mit Um-
luftreinigung“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am
5. August 2004 erfolgt.
Dagegen richtet sich der auf den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1, Nr. 1 PatG ge-
stützte Einspruch. Die Einsprechende ist der Auffassung, dass die gesamte
Merkmalskombination des erteilten Patentanspruchs
1 aus dem der Entge-
genhaltung
E1
entnehmbaren Stand der Technik bekannt sei und der Anspruch somit nichts Pa-
tentfähiges enthalte.
Auch die dem Einspruchsverfahren Beigetretene schließt sich der von der
Einsprechenden vertretenen Auffassung hinsichtlich der Bewertung des Gegen-
standes des Anspruchs 1 an und macht geltend, dass der Gegenstand des erteil-
ten Patentanspruchs 1 auch im Hinblick auf die ergänzend heranzuziehenden
Druckschriften E8 bis E11 weder neu sei, noch auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
- 4 -
E1
schriften
E2
DE 93 13 409 U1
E3
DE 297 11 452 U1
E4
DE 196 11 842 C3
E5
DE 201 01 627 U1
E6
DE 200 11 051 U1
E7
DE 38 89 411 T2
E8
DE 198 48 143 C2
E9
DE 37 08 390 A1
E10
E11
E12
E13
in Betracht gezogen worden. Darüberhinaus ist in der Patentschrift noch die
E14
genannt.
Die Patentinhaber sind dem Vorbringen der Einsprechenden und der Beitretenden
entgegengetreten. Sie verteidigen das angegriffene Patent mit den in der münd-
lichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 21. Die Patentinhaber
vertreten die Auffassung, dass der im Verfahren befindliche Stand der Technik
dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs
1 nicht patenthindernd
entgegenstehe.
- 5 -
Die Patentinhaber beantragen,
das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten
Patentansprüchen 1 bis 21 und geänderter Beschreibung Seite 4,
übrigen Unterlagen wie Patentschrift, beschränkt aufrecht zu er-
halten.
Die Einsprechende und die Beitretende stellen die Anträge,
das Patent zu widerrufen.
Die Einsprechende und die Beitretende vertreten die Auffassung, dass auch der
Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 angesichts des aus den
E7
erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmannes beruht.
Der geltende, mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 lautet:
M1
(1)
insbesondere in Lebensmitteltheken und Kühlregalen,
M2
welche eine isolierte Wanne (5) mit mindestens einer Wa-
renauflage (3),
M3
einen
in
der Wanne angeordneten Verdamp-
fer (7),
M4
mindestens einen Ventilator (12)
M5
sowie ein außerhalb der Wanne
(5) angeordnetes
Kälteaggregat aufweist,
M6
wobei über den Ventilator (12) ein Umluftstrom durch den
Verdampfer
(7) und über mindestens eine Warenauf-
lage (3) erzeugt wird,
dadurch
gekennzeichnet,
- 6 -
M7
dass ein separates Gehäuse (6), welches im Umluftstrom
vor dem Verdampfer (7) angeordnet ist,
M7a
mindestens einen Ventilator (12)
M7b
sowie mindestens eine zwischen Ventilator (12) und Ver-
dampfer (7) angeordnete UVC-Strahlenquelle (11) enthält,
M7c
wobei innerhalb des Gehäuses (6) ein Luftfilter (8) zwi-
schen UVC-Strahlenquelle (11) und Eingang des Ver-
dampfers (7) angeordnet ist.
Hinsichtlich der geltenden Unteransprüche 2 bis 21 sowie hinsichtlich weiterer
Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1.
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch, mit dem der Widerruf des ge-
samten Patents begehrt wird, ist - von den Patentinhabern im Übrigen unbestritten
- zulässig, denn die Einsprechende setzt sich mit sämtlichen Merkmalen des Pa-
tentanspruchs 1 substantiiert auseinander, indem sie diesen mit dem Stand der
E1
Dies gilt ebenso für die nach § 59 Abs. 2 PatG frist- und formgerecht erklärten
Beitritt der vermeintlichen Patentverletzerin zum Einspruchsverfahren.
2.
Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 21 finden eine ausreichende Stütze in
der ursprünglichen Offenbarung und erweitern den Schutzbereich nicht.
[M1]
[M7b]
Merkmale der Patentansprüche 1 und 7 aus der Patentschrift. Die die Anordnung
der Strahlenquelle betreffende Ergänzung „zwischen Ventilator und Verdampfer“
ergibt sich in der Patentschrift aus Figur 1 i. V. m. der Beschreibung in den Absät-
- 7 -
zen [0023] und [0058]. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 21 entsprechen - in
dieser Reihenfolge - den Unteransprüchen 2 bis 6 und 8 bis 22 der Patentschrift.
Die Unteransprüche sind auch in der Offenlegungsschrift offenbart.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 21 sind demnach zulässig. Die Zulässigkeit
dieser Ansprüche ist auch von der Einsprechenden und der Beitretenden nicht
bestritten worden.
3.
Das Streitpatent betrifft eine Umluft-Kühlvorrichtung zum Kühlen von Waren,
insbesondere in Lebensmitteltheken und Kühlregalen.
In der Patentschrift geht zum Stand der Technik, insbesondere aus dem Ab-
E5
Aufgabe in der Entkeimung der umgewälzten Luft liegt, in Strömungsrichtung ge-
sehen hinter dem Verdampfer anzuordnen, da sich aufgrund der Abkühlung der
Luft in dem Verdampfer im Verdampferbereich und dahinter eine sehr hohe rela-
tive Luftfeuchtigkeit einstellt, die zur Folge hat, dass sich durch die Kondensation
auf den Luftkeimen eine Wasserhaut bildet, die eine erheblich geringere Empfind-
lichkeit der Keime gegenüber der eingesetzten UV-Strahlung im Vergleich zu tro-
ckener Luft zur Folge hat.
Daran und an weiteren dem Stand der Technik anhaftenden Nachteilen orientiert
sich die dem Patent zugrunde liegende Aufgabe (Abs. [0020]), eine Vorrichtung
zum Kühlen von Lebensmitteln zu gestalten, welche die eingangs erwähnten
Nachteile vermeidet, die einen sauberen, staub- und keimfreien Umluftstrom er-
zeugt, die das Bedien- und Reinigungspersonal keiner unnötigen Gefahr durch
Strahlenbelastung oder Stromschlag aussetzt, die einfach zu reinigen ist, bei der
Wannenflächen auch aus einem kostengünstig zu bearbeitenden Material, wie
z. B. Kunststoff, bestehen können und die insgesamt kostengünstig herzustellen
ist.
- 8 -
4.
Der hier zuständige Fachmann ist demnach ein mit der Entwicklung von
Kühlvorrichtungen befaßter Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschi-
nenbau mit einschlägiger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Kältetechnik.
5.
Dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 stehen Schutzhinder-
nisse nicht entgegen. Denn die in diesem Patentanspruch beanspruchte - zwei-
felsohne gewerblich anwendbare - Umluft-Kühlvorrichtung ist gegenüber dem
nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmannes.
5.1 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist - wie sich aus den
nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit entnehmen lässt - neu,
da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Umluft-Kühlvorrichtung
mit sämtlichen in diesem Patentanspruch aufgeführten Merkmalen offenbart.
5.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmannes.
E12
repräsentiert den dem Patent nächstkommenden Stand der Technik. Wie aus den
Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung unschwer ersichtlich und entnehm-
bar ist, weist der daraus bekannte Umluftkühleinsatz für Warentheken (Umluft-
[M1]
[M1]
[M4]
des Verdampfers notwendigerweise ein Kühlaggregat aufweisen; dieses dürfte
[M6]
Pfeilen in der Figur markierten Umluftstrom. Der Beschreibung auf Blatt 3, Ab-
satz 3 und 4 folgend ist der Lamellenverdampfer (13) an der Unterseite durch ein
Abschottblech 19 vom Wannenraum 10 getrennt. Dieses Blech umschließt, wie
aus Figur 2 bei hochgeklapptem Verdampfer/Warenauflage-Modul ersichtlich,
- 9 -
auch den Ventilator 6, wobei das Abschottblech zusammen mit der darüber be-
findlichen Warenauflage 3 weitgehend einen Gehäuseraum bildet. Aus den Figu-
ren ist ferner ersichtlich, dass der Gehäuseraum durch ein Zwischenblech zwi-
schen Ventilator und Verdampfer unterteilt ist; dadurch ist ein (weitgehend) sepa-
rates Gehäuse für den Ventilator gegeben, wobei dieses - den Umluftpfeilen fol-
[M7, M7a]
Eine UVC-Strahlungsquelle zum Inaktivieren von Mikroorganismen in dem sepa-
raten Gehäuse sowie ein innerhalb des Gehäuses zwischen Strahlungsquelle und
[M7b, M7c]
nicht vorgesehen. Die spezielle Anordnung mindestens einer UVC-Strahlen-
[M7b]
[M7c]
spruchs 1 von essentieller Bedeutung, denn der Luftfilter 8 führt zu einer Ge-
schwindigkeitsverminderung der Luftströmung (mit den damit transportierten Mik-
roorganismen), die vom Ventilator 12 durch das separate Gehäuse 6 gedrückt
wird. Damit kann die UVC-Strahlung der eingebauten Strahlenquelle 11 im Hin-
blick auf eine verbesserte Entkeimung auf die Mikroorganismen länger einwirken
(vgl. die Beschreibung, Abs. 0058).
Zu dieser speziellen Anordnung von Ventilator, UVC-Strahlenquelle, Filter und
E12
E12
raten Gehäuse vorgesehen sind.
B)
Auch der übrige, im Verfahren befindliche Stand der Technik kann den Fach-
E12
[M7b]
zubilden.
- 10 -
C) Die
E7
beschreibt ein automatisches Kühlgerät mit einem keimfreien Lagerfach. Die aus
Kunststoff bestehenden Wände des Lagerfaches sollen gegen UV-Strahlung ge-
schützt werden. Dazu ist eine Abschirmeinrichtung vorgesehen, die in einer
bevorzugten Ausführungsform ein Gehäuse 13 enthält. Dieses Gehäuse 13, das
im Umluftstrom vor dem Verdampfer 5 angeordnet ist, beinhaltet einen Ventila-
tor 16 und eine diesem in der Luftströmung nachgeordnete UV-Lampe. Insofern
[M7, M7a, M7b]
Luftfilter ist im Gehäuse jedoch nicht vorgesehen, schon gar nicht zwischen der
UV-Strahlenquelle und dem Eingang des Verdampfers, wie es gemäß Merk-
[M7c]
an den Öffnungen 14 und 15 führen zwar durchaus zu einer Verzögerung der
Luftgeschwindigkeit, Filter im sinnvoll verstandenen Patent sind darunter jedoch
nicht zu verstehen. Eine Filterwirkung zum Filtern von Mikroorganismen können
diese lediglich mit Blenden versehenen Öffnungen in keiner Weise übernehmen.
Vielmehr sind sie einzig dafür vorgesehen - „in geeignetster Weise so bemessen
und geschaltet“ - dass ultraviolette Strahlen aus dem Gehäuse nur minimal aus-
treten (vgl. S. 4, Abs. 2, die letzten 3 Z.).
D)
E8
theke für Lebensmittel, bei der gemäß dem Ausführungsbeispiel der Figur 9 in ei-
nem dem Verdampfer
6 vorgeschalteten Ventilatorgehäuse
7a in Strö-
mungsrichtung aufeinanderfolgend ein Luftfilter 30 (eingangsseitig), ein Ventila-
[M7c]
nicht vorgesehen.
E) Die
weiteren,
eingangs genannten Druckschriften gehen, wie der Senat im
Einzelnen überprüft hat, über den Offenbarungsgehalt der vorstehend abgehan-
delten Entgegenhaltungen im Hinblick auf den geltenden Patentanspruch 1 nicht
hinaus. Sie haben dementsprechend in der mündlichen Verhandlung keine Rolle
gespielt.
- 11 -
6.
Die auf den verteidigten Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprü-
che 2 bis 21 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen
der Umluft-Kühlvorrichtung nach Patentanspruch 1. Sie haben deshalb mit diesem
Bestand.
gez.
Unterschriften