Urteil des BPatG vom 27.08.2002

BPatG: marke, form, verwechslungsgefahr, inhaber

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 125/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 59 919
BPatG 152
10.99
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hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27.
August
2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer sowie der Richter Dr. van Raden und Schwarz
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klas-
se 25 des Deutschen Patentamts vom 5. März 2002 wirkungslos
ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 587 527 "VICINI" angeordnet worden
ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 5. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen
Patentamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der
Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenom-
men.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Lö-
schung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3
Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
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Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Schwarz