Urteil des BPatG vom 06.11.2002

BPatG: beschreibende angabe, unterscheidungskraft, patent, verkehr, nacht, wortmarke, veranstaltung, begriff, werbung, markenregister

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 86/02
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. November 2002
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 45 325.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk
BPatG 154
6.70
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 14. August 2000 und vom
13.
Dezember
2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung
zurückgewiesen wurde.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Werbung, Veranstaltung von Reisen, Transportwesen, Unter-
haltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten
ist die Wortmarke
Nightgroove.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in
einem Erstbeschluss die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der
Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. Auf die Erinnerung
wurde der Erstbeschluss hinsichtlich der Dienstleistung "Transportwesen" aufge-
hoben und die Erinnerung im übrigen mit der Begründung zurückgewiesen, da es
sich bei "Nightgroove" um eine beschreibende Angabe mit der Bedeutung "etwas
Tolles bei Nacht" handele. Gegen diese Entscheidungen richtet sich die
Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag,
- 3 -
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
14. August 2000 und vom 13. Dezember 2001 aufzuheben,
soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Zur Begründung führt er aus, es sei nicht berücksichtigt worden, dass eine even-
tuell beschreibende Bedeutung nicht ohne weiteres erkennbar sei und kein Anlass
für die Mitbewerber bestehe, eine englischsprachige Wortschöpfung, die zudem
noch ohne unmittelbar beschreibenden Gehalt sei, im Zusammenhang mit der
Erbringung von Dienstleistungen im Inland zu benutzen. Die Marke habe er selbst
erfunden; er setze sie mit Erfolg zur Bezeichnung von Musik- und Kneipenfestivals
ein.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-
kenregister steht weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 oder
Nr. 3 MarkenG entgegen.
a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Ver-
kehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beur-
teilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-
stab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vorder-
grund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es
sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entspre-
chenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unter-
- 4 -
scheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,
dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 – Individuelle). Was ein "Nightgroove"
definitionsgemäß ist, bleibt unklar. Der Anmelder verwendet den Begriff für eine
mehrere Gaststätten übergreifende Musikveranstaltung; daneben gibt es "Night-
grooves" als Titel eines Musikstücks und einer Radiosendung. Die Übersetzung
"etwas Tolles bei Nacht" wird allenfalls ein geringer Teil der angesprochenen all-
gemeinen inländischen Verkehrskreise vornehmen, so dass die Marke ohne im
Vordergrund stehenden Begriffsinhalt bleibt. Anhaltspunkte dafür, dass die ange-
sprochenen Verkehrskreise die Marke stets nur als bloße Werbeanpreisung ver-
stehen, liegen bei dieser Sachlage nicht vor.
b) Die Marke besteht auch nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr u.a.
zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen
können. Da die Marke im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen keine
eindeutigen Angaben macht, scheidet auch dieses Schutzhindernis aus (BGH
BlPMZ 2001, 242, 243 – Test it).
c) "Nightgroove" fällt auch nicht unter das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3
MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlos-
sen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachge-
brauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeich-
nung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind. In erster Linie dürfte
zumindest nach den Internetrecherchen des Senats (Suchsystem Google/24. Sep-
tember 2002) der Begriff "Nightgroove" zur Bezeichnung einer Nacht-Großveran-
staltung dienen, wobei eine Vielzahl von Gaststätten in einem örtlich begrenzten
Bereich mit Musikveranstaltungen mitwirkt. Solche konnten in engem zeitlichem
Zusammenhang in Nürnburg, Weiden und Tauberbischhofsheim festgestellt wer-
den. Insoweit konnte der Anmelder aufzeigen, dass es sich um unter seiner Ver-
antwortung durchgeführte Veranstaltungen handelte, so dass sich hieraus keine
- 5 -
üblichen Verkehrsgepflogenheiten entnehmen lassen. Schlüsse für den Eingang in
den allgemeinen Sprachgebrauch können hieraus ohnehin nicht gezogen werden.
Winkler Dr.
Albrecht
Sekretaruk
Fa