Urteil des BPatG vom 09.12.2003
BPatG (marke, unterscheidungskraft, bezeichnung, beschwerde, unternehmen, anmeldung, verkehr, internet, raum, bezug)
BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 62/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 26 315.9
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
JobSpace
ist als Marke für die Dienstleistungen
„Werbung; Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung, insbesondere im Bereich der digitalen Medien
und der multimedialen Kommunikation“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42
des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Un-
terscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei sprachregelge-
recht aus den englischen Begriffen „job“ und „space“ gebildet und bedeute im Zu-
sammenhang mit den von der Anmeldung erfaßten Dienstleistungen soviel wie
„Speicherplatz für Jobs (Job-Angebote, Job-Vermittlung)“. Da die genannten
Dienstleistungen bei der Realisierung eines JobSpace zum Einsatz kommen
könnten, würden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke im
wesentlichen als sachliche Aussage, aber nicht als Hinweis auf die betriebliche
Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen auffassen.
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Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Unter Be-
zugnahme auf ihr Vorbringen vor der Markenstelle macht sie im wesentlichen
geltend, daß die Begriffe „job“ im Sinne von „Stelle, Arbeitsplatz“ und „space“ im
Sinne von „Raum, Platz“ schon je für sich keinen beschreibenden Sinngehalt im
Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen aufwiesen. Jedenfalls aber lasse
sich der grammatikalisch ungebräuchlich gebildeten Marke „JobSpace“ in ihrer
Gesamtheit kein in bezug auf diese Dienstleistungen klar und eindeutig beschrei-
bender Sinngehalt entnehmen. Auch Anhaltspunkte für ein Freihaltebedürfnis lä-
gen nicht vor.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Markenstelle hat
die angemeldete Marke zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück-
gewiesen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs unterliegen Wortmarken u.a. dann dem Eintragungshindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft, wenn sie im Hinblick auf die erfaßten Waren oder
Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt
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aufweisen (vgl. BGH GRUR 2003, 342, 343 „Winnetou“; WRP 2003, 1429, 1430
„Cityservice“). Das ist hier der Fall.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, setzt sich die angemeldete Marke
sprachregelgerecht aus den auch im Inland bekannten englischen Begriffen „job“
(= „Stelle, Arbeitsplatz“) und „space“ (= „Raum, Speicherplatz“) zusammen. Die
Begriffsbildung folgt insoweit gängigen Wortzusammensetzungen wie z.B.
„webspace“ oder „disk space“. Inwiefern die Bezeichnung „JobSpace“ grammati-
kalisch ungebräuchlich sein soll, ist von der Anmelderin nicht näher ausgeführt
worden und auch nicht ersichtlich.
Die Bezeichnung „JobSpace“ besagt soviel wie „Speicherplatz für Jobs (Job-An-
gebote, Job-Vermittlung)“ im Sinne eines virtuellen Arbeitsmarktes. In dieser Be-
deutung wird der Begriff „Jobspace“ auch bereits im Verkehr verwendet. Wie aus
der dem angefochtenen Beschluß beigefügten Internet-Recherche hervorgeht, lädt
etwa die Firma B GmbH dazu ein, ihren „Jobspace“ aufzu-
suchen, eine Plattform im Internet, wo freie Stellen dieser Firma ausgeschrieben
sind und online Bewerbungen abgegeben werden können.
Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme fern, daß die angesprochenen Ver-
kehrskreise in der angemeldeten Marke einen individuellen betrieblichen Her-
kunftshinweis sehen. Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen kommt
dieser vielmehr ein im wesentlichen sachlich-beschreibender Aussagegehalt zu.
Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen „Telekommunikation“ und „Erstellen
von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere im Bereich der digitalen
Medien und der multimedialen Kommunikation“ weist die Bezeichnung „JobSpace“
lediglich darauf hin, daß mit diesen Leistungen eine auf online-Basis funktionie-
rende Arbeitsplatzvermittlung bereitgestellt werden soll. Aber auch im Hinblick auf
die Dienstleistung „Werbung“ steht der beschreibende Sinngehalt der angemel-
deten Marke im Vordergrund. Denn insoweit kann die Leistung gerade darin be-
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stehen, eine virtuelle Plattform zu schaffen, auf der für andere Unternehmen z.B.
um qualifizierte Arbeitskräfte geworben wird.
Ströbele Kirschneck Hacker
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