Urteil des BPatG vom 25.05.2000
BPatG: vitamin, verwechslungsgefahr, verkehr, form, aufmerksamkeit, patent, kennzeichnungskraft, inhaltsstoff, zusammensetzung, bestandteil
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 226/99
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Mai 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angegriffene Marke 395 26 531.2
BPatG 154
6.70
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hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Knoll als
Vorsitzenden sowie der Richter Brandt und Engels
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 16. September 1999 insoweit aufgehoben, als der Wider-
spruch aus der Marke 2 105 267 gegen die Waren "pharmazeuti-
sche und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für
die Gesundheitspflege" zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
ATLAVIT C
ist unter der Nummer 395 26 531 als Marke für "chemische Erzeugnisse zum
Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; pharmazeutische und veteri-
närmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege" in das
Markenregister eingetragen worden. Nach der Veröffentlichung der Eintragung am
10. Februar 1997 ist Widerspruch erhoben worden von der Inhaberin der älteren,
am 20. Juli 1994 angemeldeten und seit dem 26. November 1998 für "vita-
minhaltige Tiernahrungsmittel; Vitaminpräparate in Form von Brausetabletten,
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Pulvern, Granulaten, Bonbons, Kaubonbons, Emulsionen, Dragees, Kapseln,
Tropfen, mit und ohne Mineralstoffzusätzen" eingetragenen Marke 2 105 267
Addivit
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Verwechslungsgefahr zwischen den Marken verneint und den Widerspruch zu-
rückgewiesen. Im Hinblick auf mögliche Warenidentität sei zunächst ein strenger
Maßstab an die Beurteilung des Ähnlichkeitsbereichs der Marken geboten. Dieser
sei im Hinblick auf die gesteigerte Aufmerksamkeit auch bei Laien zu mindern.
Auch wenn bei der angegriffenen Marke ein entscheidungserheblicher Teil des
Verkehrs in dem Buchstaben "C" einen Sachhinweis sehe und deshalb "ATLAVIT"
und "Addivit" verglichen werde, bestehe keine Verwechslungsgefahr. Obwohl die-
se Bezeichnungen in der Silbenzahl und in der Wortendung "vit" übereinstimmten,
bestehe allenfalls eine mittlere klangliche Ähnlichkeit, zumal die Marken in der
Vokalfolge voneinander abwichen. Da die übereinstimmende Schlußsilbe "vit" als
Hinweis auf das Leben (vita) verbraucht sei, werde den unterschiedlichen
Wortanfängen eine noch größere Aufmerksamkeit entgegengebracht werden. Die
dort vorhandenen Abweichungen würden nicht überhört werden. Auch aus
anderen Gesichtspunkten bestehe keine Verwechslungsgefahr.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Die Markenstelle sei zutreffend davon ausgegangen, daß der Buchstabe "C" in der
angegriffenen Marke als Sachhinweis erfaßt werde und deshalb das Zei-
chenwort "ATLAVIT" als prägend für die Marke anzusehen sei. Die Markenwör-
ter "ATLAVIT" und "Addivit" seien aber verwechselbar ähnlich. Bei der dem Ver-
kehr eigenen schnellen und flüchtigen Sprechweise würden die Konsonanten "tl"
und "dd" der Markenwörter kaum zu unterscheiden sein. Auch die Vokalabwei-
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chung in der zweiten Silbe könne die Verwechslungsgefahr nicht ausschließen,
zumal diese Vokallaute in beiden Marken an anderer Stelle identisch enthalten
seien.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der klangliche Gesamteindruck der Markenwörter werde insbesondere von der
natürlichen Silbengliederung und der Vokalfolge bestimmt. Die Bezeichnungen
unterschieden sich im prägnanten Mittelvokal, was schon für sich genommen ei-
nen hinreichenden phonetischen Abstand begründe. Demgegenüber nähmen sich
die phonetischen Betrachtungen zu den klanglich untergeordneten Konsonan-
ten "l" und "t" bzw "d" vergleichsweise unbeachtlich aus. Der Zeichenabstand wer-
de überdies durch die dem Verkehr ohne weiteres verständliche Sinnabweichung
begründet. Denn die Widerspruchsmarke sei erkennbar aus den Bestandtei-
len "Addi" und "vit", also dem Anklang auf das Wort "Addition" und der Verkürzung
des lat. Wortes "vita" zusammengesetzt. Demgegenüber handele es bei der
angegriffenen Marke um eine Kombination aus den ersten vier Buchstaben der
Firmenbezeichnung "Atlantic" und "Vit".
Die Widersprechende hat ihren zunächst unbeschränkt erhobenen Widerspruch in
der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Waren "chemische Erzeugnisse
zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln" der angegriffenen Marke
zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß der Markenstelle sowie
auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
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Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats be-
steht wegen der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken und der Ähn-
lichkeit der noch in Streit stehenden Waren der angegriffenen Marke mit denen
der Widerspruchsmarke die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG, so daß auf den nach § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG erhobenen und
noch aufrechterhaltenen Widerspruch die Löschung der angegriffenen Marke in-
soweit gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG anzuordnen ist.
Da Benutzungsfragen im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen, ist bei den
Waren der Widerspruchsmarke von der Registerlage auszugehen. Danach stehen
den noch angegriffenen Waren "pharmazeutische und veterinärmedizinische
Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege" der jüngeren Marke "vi-
taminhaltige Tiernahrungsmittel; Vitaminpräparate in Form von Brausetabletten,
Pulvern, Granulaten, Bonbons, Kaubonbons, Emulsionen, Dragees, Kapseln,
Tropfen, mit und ohne Mineralstoffzusätzen" auf Seiten der Widerspruchsmarke
gegenüber. Die weiten Warenbegriffe der angegriffenen Marke umfassen die "Vi-
taminpräparate in Form von ...." der Widerspruchsmarke, so daß die Marken zur
Kennzeichnung gleicher Waren verwendet werden können.
Weiter verwechslungsfördernd kommt hinzu, daß es sich gerade bei dem unter
dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr kritischsten Bereich der identischen
Waren um solche handelt, die von den allgemeinen Verkehrskreisen typischer-
weise im Wege der Selbstmedikation und nicht selten in Drogerie- oder Super-
märkten auch ohne fachkundige Beratung erworben werden. Andererseits ist auf
einen durchschnittlichen informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrau-
cher abzustellen, dessen Aufmerksamkeit allerdings je nach Art der Ware unter-
schiedlich hoch sein kann (vgl EuGH WRP 1999, 806, 809 Tz 26 - Lloyd/Loint's;
BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ/TISSERAND), wobei der Verkehr erfah-
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rungsgemäß gerade bei Waren, die - wie vorliegend die "pharmazeutischen und
veterinärmedizinischen Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege"
und die "Vitaminpräparate" - den Gesundheitssektor betreffen, eine gesteigerte
Aufmerksamkeit aufbringt (vgl dazu BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indo-
hexal).
Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer durchschnittlichen Kennzeich-
nungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus.
Der Bestandteil "vit" der Widerspruchsmarke, der im Sinne von "Vitamin" oder
auch des lateinischen Wortes
"vita" verstanden werden kann, ist jedenfalls
hinreichend phantasievoll mit dem Anfangsbestandteil "Addi", der im Sinne von
"Addition" gedeutet werden könnte, verknüpft, so daß keine ursprüngliche Kenn-
zeichnungsschwäche der Gesamtbezeichnung angenommen werden kann, zumal
im pharmazeutischen Bereich Markenbildungen üblich sind, welche die Art, Zu-
sammensetzung, Wirkung, Indikation und dergleichen des zu kennzeichnenden
Präparats jedenfalls für den Fachmann erkennen lassen.
Unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der
Warenlage, aber auch sämtlicher weiterer maßgeblicher Faktoren sind an den zur
Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen Markenabstand auch dann noch
strenge Anforderungen zu stellen, wenn eine gesteigerte Aufmerksamkeit des
Verkehrs angemessen berücksichtigt wird. Diesen Anforderungen wird die ange-
griffene Marke in klanglicher Hinsicht nicht mehr gerecht.
Zunächst ist davon auszugehen, daß der Wortbestandteil "ATLAVIT" die ange-
griffenen Marke allein kollisionsbegründend prägt. Der Buchstabenbestandteil "C"
wird vom überwiegenden oder jedenfalls von einem entscheidungserheblichen Teil
des Verkehrs nur als beschreibender Zusatz und nicht als markenrechtlich
kennzeichnender Bestandteil verstanden. Der Verkehr ist nämlich bei
Arzneimittelmarken in großem Umfang an Buchstabenzusätze gewöhnt, die ihm
warenbeschreibende Informationen vermitteln sollen. Neben den häufig auf den
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Packungen auch in der Nähe der Arzneimittelbezeichnungen stehenden Pak-
kungsgrößenklassifizierungen N 1, N 2 und N 3, werden dem Verkehr durch
Buchstabenzusätze auch sonstige beschreibende Informationen nahegebracht. So
werden nicht nur Wirkstoffangaben von verschiedenen Herstellern häufig in Form
von gleichlautenden Abkürzungen in der Kennzeichnung verwendet, wie zB ASS
für Acetylsalicylsäure, HCT für Hydrochlorothiazid, TC für Trospiumchlorid, MCP
für Metoclopramid, ISDN für Isorbiddinitrat und DNCG für eine Kombination von
Dinatriumsalz und Cromoglicinsäure (vgl dazu die Kennzeichnungen, die bei den
entsprechenden Wirkstoffen in der Roten Liste 2000 aufgeführt sind), sondern es
werden auch andere beschreibende Buchstabenkombinationen von ver-
schiedenen Herstellern in gleicher Weise häufig unmittelbar an die Kennzeichnung
angehängt, wie zB TS für Trockensubstanz (vgl dazu die Rote Liste 2000 zB
Nummern 10 048, 10 050, 10 051, 10 053, 10 054, 10 058, 10 060 usw), FT für
Filmtabletten (vgl dazu die Rote Liste 2000 zB Nummern 05 111 und 27 155), SF
für Ampullen bzw Injektionslösungen (vgl dazu die Rote Liste 2000 zB Nummern
05
194, 05
198, 05
200, 05
217, 05
220, 05
236, 05
321 usw), SL für
"schnell/langsam" wirkende Präparate als spezielle "retard-Präparate" (vgl dazu
die Rote Liste 2000 zB Nummern 05 065, 05 216, 05 313, 27 116, 27 133 usw),
RR für besonders lang wirkende Präparate im Sinne von doppelt-retardierend (vgl
dazu die Rote Liste 2000 zB Nummern 27 158, 27 163 und 27 165), MT für Minu-
tentherapie (vgl die Rote Liste 2000 zB Nummern 32 280 und 32 328) und TTS für
Transdermales Therapeutisches System (vgl die Rote Liste 2000 zB Nummern
55 083, 76 041, 76 081, 76 083 usw). Die Aufzählung ließe sich fortsetzen. Hinzu
kommt, daß zahlreiche Kennzeichnungen mit Buchstabenzusätzen versehen sind,
die auf Änderungen der arzneilich wirksamen Bestandteile nach Art und Menge
gemäß § 105 Abs 3a Satz 2 und Satz 3 Arzneimittelgesetz hinweisen. Diese Zu-
sätze nach § 105 Abs 3a Satz 2 und Satz 3 Arzneimittelgesetz bestehen häufig
aus nur einem Buchstaben und stehen regelmäßig unmittelbar nach der Marken-
bezeichnung in einer mit dem bei der angegriffenen Marke vorhandenen Buch-
stabenzusatz vergleichbaren Weise (vgl zu diesen Zusätzen nach Arzneimittel-
gesetz Kloesel/Cyran Kommentar zum Arzneimittelrecht, 3. Aufl 71. Ergänzungs-
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lieferung, Anmerkung 37 zu § 105 Arzneimittelgesetz). Da diese Zusätze nur dem
Zweck dienen, aus Gründen der Arzneimittelsicherheit das in der Zusammenset-
zung geänderte Präparat von dem ursprünglichen Präparat zu unterscheiden und
sie nach einer Dauer von fünf Jahren wieder entfallen können (§ 105 Abs 3a
Satz 3 Arzneimittelgesetz), was wohl auch regelmäßig geschieht, dient dieser Zu-
satz zumindest für einen gewissen Zeitraum der Unterscheidung von Nachfolge-
und Vorgängerpräparat und damit auch der Produktidentifizierung. Er wird gleich-
wohl nicht als Herkunftshinweis und damit als Markenbestandteil, sondern nur als
entsprechender Sachhinweis verstanden werden. Auch wenn die allgemeinen
Verkehrskreise die genaue Bedeutung solcher Zusätze häufig nicht erfassen,
werden sie in einem Einzelbuchstaben, der einem normal kennzeichnungskräfti-
gen Zeichenwort folgt, aufgrund der vielfachen Übung ohne weiteres einen be-
schreibenden Hinweis vermuten (vgl dazu einige wenige Beispiele solcher Zusät-
ze bestehend aus einem Buchstaben aus der Rote Liste 2000 Nr 28 104 Aara-
ne
®
N Dosieraerosol zur Inhalation; Nr 60 378 Abdomilon
®
N Liquidum; Nr 27 117
Adalat
®
T Filmtabletten; Nr
05
116 Aequiton
®
-P Filmtabletten; Nr
46
074
Aureomycin
®
N Vaginaltabletten; Nr 32 267 Citemul
®
S Salbe oder auch mit dem
Buchstaben C Nr 29 051 Neurochol
®
C Dragees). Diese Aufstellung ließe sich
beliebig fortsetzen, wobei viele verschiedene Buchstaben aus dem Alphabet
Verwendung finden (vgl dazu wiederum nur beispielhaft etwa zu den weiteren
Buchstaben G, H, M und W zwei Seiten aus der Roten Liste 2000, nämlich mit den
Nummern 29 046, 29 048, 20 047 und 29 056). Die als relevanter Verkehrskreis
zu berücksichtigenden Ärzte und Apotheker müssen im übrigen schon aus
Gründen der Arzneimittelsicherheit über die Vorschrift des § 105 Abs 3a Satz 2
und Satz 3 Arzneimittelgesetz Bescheid wissen und sie werden im Zweifel in
einem Buchstabenzusatz, der aus einem Buchstaben besteht, einen
entsprechenden arzneimittelrechtlichen Hinweis vermuten.
Auch der Umstand, daß in der Endsilbe "vit" des Markenworts "Addivit" ein Hin-
weis auf "Vitamin" gesehen werden könnte, ist nicht geeignet, die angegriffenen
Marke als geschlossene Gesamtbezeichnung "ATLAVIT C" mit einem in jedem
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Fall (mit)prägenden Buchstabenbestandteil "C" erscheinen zu lassen. Es mag
sein, daß ein Teil der Verbraucher oder auch Fachleute, die regelmäßig über ein
gutes Unterscheidungs- und Assoziationsvermögen verfügen, einen solchen Zu-
sammenhang erkennen, wenn die Marke zur Kennzeichnung eines Vitamin-C-
Präparats verwendet wird. Vorliegend ist die Inhaberin der angegriffenen Marke
aber zum einen mangels Festschreibung im Warenverzeichnis nicht auf die Ver-
wendung ihrer Marke zur Kennzeichnung von "Vitamin-C-Präparaten" beschränkt.
Zum andern ist der Bedeutungsanklang in der Schlußsilbe "vit" der angegriffenen
Marke in Richtung "Vitamin" nicht sehr deutlich ausgeprägt und wird vom Verkehr,
der erfahrungsgemäß nicht zu einer analysierenden Betrachtungsweise neigt (vgl
dazu BGH MarkenR 1999, 199, 201 liSp 2. Absatz - MONOFLAM/POLYFLAM),
zum Teil nicht erkannt werden, zumal die Silbe "vit" in dem Markenwort "ATLAVIT"
als typische Endung wirkt. Einem solchen, den Wort- und Buchstabenbestandteil
verbindenden Verständnis im Sinne von Vitamin C wirkt schließlich auch die oben
beschriebene ständige Übung, Zusätze nach § 105 Abs 3a Satz 2 und Satz 3
Arzneimittelgesetz in Form von Einzelbuchstaben zu verwenden, entgegen. Selbst
wenn der Verkehr die angegriffene Marke als Präparat mit einem Inhaltsstoff
Vitamin
C erkennen und es für notwendig erachten würde, es bei der
Identifizierung des konkreten Produkts zu beachten und es auch vollständig zu
benennen, besteht gleichwohl ganz überwiegend die Gefahr, daß er in der voran-
gehenden normal kennzeichnungskräftigen Bezeichnung "ATLAVIT" schon für
sich genommen den eigentlichen betrieblichen Herkunftshinweis sieht. Es gibt
nämlich eine Übung verschiedener Hersteller, bestimmte Präparate mit und ohne
Vitamin C und entsprechend auch mit und ohne C in der Kennzeichnung anzu-
bieten (vgl dazu die Rote Liste 2000 zB Nummern 05 437 Thymapyrin
®
Schmerz-
tabletten und Nr
05
436 Thymapyrin
®
C Schmerztabletten, Nr 05 169 Aspi-
rin
®
Tabletten und Nr 05 439 Aspirin
®
plus C Brausetabletten, Nr 05 164 ASS
Hexal und Nr 05 440 ASS + C Hexal, Nr 05 450 Togal
®
Tabletten und Nr 05 451
Togal
®
Kopfschmerzbrause + Vit. C Brausetabletten). In dieser Fällen wird der
Verkehr weder in den Angaben "Schmerztablette", "Brausetablette", oder "Kopf-
schmerzbrause" noch in den auf den Inhaltsstoff Vitamin C hinweisenden Buch-
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stabenbestandteilen "C", "plus C", "+ C" oder "Vit. C" die Kennzeichnung, sondern
jeweils nur einen - allerdings für die Produktidentifizierung notwendigen - Sach-
hinweis sehen.
Ausgehend davon sind vorliegend bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit und
der Verwechslungsgefahr die Markenwörter "ATLAVIT" und "Addivit" zu verglei-
chen. Diese Bezeichnungen stimmen bei gleicher Silbenzahl, gleichem Sprech-
rhythmus, ähnlicher Vokalfolge und gleicher Struktur in der Abfolge von Vokalen
und Konsonanten im vokalischen Anfangslaut "A" und in der Schlußsilbe "vit"
überein. Die an zweiter und dritter Buchstabenstelle gegenüberstehenden abwei-
chenden konsonantischen Laute "tl" und "dd" sind innerhalb der Gesamtbezeich-
nungen im Klangeindruck recht ähnlich. Der Härte des Sprenglauts "t" wird näm-
lich bei natürlicher Sprechweise durch den nachfolgenden Fließlaut "l" deutlich
abgemildert. Die Gemeinsamkeiten bzw Annäherungen zwischen den Marken-
wörtern erzeugen nach Auffassung des Senats einen verwechselbar ähnlichen
Gesamteindruck, auf den bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr abzustel-
len ist. Die einzige deutlichere Abweichung in den Vokallauten der zweiten Sil-
be "a" gegenüber "i" stellt angesichts der Übereinstimmungen und Annäherungen
im übrigen kein ausreichendes Gegengewicht dar, zumal sich diese Abweichung
in der unbetonten Mittelsilbe befindet und die Vokale "a" und "i" im Lautbestand
beider Vergleichsbezeichnungen ohnehin enthalten sind, so daß auch aus diesem
Grund kein ausreichend auffälliger Klangkontrast entsteht. Wenn berücksichtigt
wird, daß die Marken im Verkehr nicht nebeneinander aufzutreten pflegen und
dann ein Vergleich aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes erfolgt (vgl
hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 5.
Aufl, §
9 Rdn
72), können die
Markenwörter nach Auffassung des Senats nicht mehr hinreichend sicher ausein-
andergehalten werden.
Der Umstand, daß die übereinstimmende Endsilbe "vit" beschreibend auf "Vita-
min" hinweisen kann und in einer nicht unerheblichen Anzahl von Drittmarken ent-
halten ist, führt hier letztlich zu keiner anderen Beurteilung. Dadurch mag die Auf-
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merksamkeit des angesprochenen Verkehrs etwas stärker als sonst auf die An-
fangsbestandteile oder speziell die Kombination der Bestandteile gelenkt werden.
Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks sind jedoch grundsätzlich selbst
beschreibende Bestandteile innerhalb von mehrgliedrigen Zeichen angemessen
zu berücksichtigen, (vgl hierzu BGH GRUR 1996, 200, 201 reSp "Innovadiclo-
phlont" und auch Ullmann GRUR 1993, 334, 337 liSp letzter Absatz jeweils mit
weitergehenden Rechtsprechungsnachweisen). Dies gilt erst recht für Bestand-
teile, die - wie vorliegend "vit" - nur einen beschreibenden Anklang aufweisen und
zudem nicht ein isoliertes Zeichenelement einer mehrgliedrigen Marke, sondern
ein Wortelement der aus einem Wort bestehenden Bezeichnung darstellen.
Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke bei "ATLA" und Addi" herausgele-
senen unterschiedlichen Bedeutungsanklänge im Sinne der Herstelleranga-
be "Atlantic" und im Sinne von "Addition" sind nicht hinreichend ausgeprägt, um in
entscheidungserheblichem Umfang verwechslungsmindernd wirken zu können. Es
handelt sich nicht um Bestandteile, deren Sinngehalt rasch und unmittelbar er-
kannt wird (iSv BGH GRUR 1992, 130 ff "BALL/Bally"). Vielmehr bedarf es eines
ganz überdurchschnittlichen Assoziationsvermögens, um entsprechende Vorstel-
lungen zu entwickeln, da die entsprechende Sinnanklänge schon bei einer isolier-
ten Betrachtung der Bestandteile "ATLA" und Addi" relativ schwach ausgeprägt
sind und ein entsprechendes Verständnis durch die Einbindung dieser Bestand-
teile in eine geschlossene Gesamtbezeichnung zusätzlich erschwert ist. Nur wenn
die Markenwörter genau analysiert werden, könnte ein entsprechendes Verständ-
nis entstehen. Eine solche analysierende und zergliedernde Betrachtungsweise
kann aber nach allgemein anerkannten Grundsätzen nicht zum Maßstab der mar-
kenrechtlichen Beurteilung gemacht werden (vgl dazu BGH GRUR 1996, 200, 201
unter III. 1. b) - Innovadiclophlont; GRUR 1998, 927, 929 unter III. 2. c) - COM-
PO-SANA; MarkenR 1999, 199, 201 unter II. 2. c) - MONOFLAM/POLYFLAM).
Da bereits die klangliche Verwechslungsgefahr zu bejahen war, kann dahinstehen,
ob Verwechslungsgefahr auch in schriftbildlicher Hinsicht besteht.
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Der Widerspruch greift nach alledem insoweit durch, als er im Beschwerdever-
fahren noch aufrechterhalten worden war. Auf die Beschwerde der Widerspre-
chenden hin war deshalb der angefochtene Beschluß der Markenstelle des Deut-
schen Patent- und Markenamts teilweise aufzuheben und die Löschung der an-
gegriffenen Marke in bezug auf die noch angegriffenen Waren anzuordnen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 MarkenG.
Knoll Brandt
Engels
Pü