Urteil des BPatG vom 02.07.2002

BPatG: verkehr, international, zahl, webseite, unterscheidungskraft, wortmarke, patent

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 50/02
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 301 07 669.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2.
Juli
2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
10.99
- 2 -
G r ü n d e
I
Die Wortmarke
59
soll für
"Bekleidungsstücke, Gürtel, Schuhwaren, Kopfbedeckungen"
in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung teilweise für die Waren "Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen" we-
gen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses
zurückgewiesen, da die Zahl "59" als mögliche Größenangabe und damit als diese
Waren unmittelbar beschreibend anzusehen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Anmel-
derin.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Markenstelle zu
Recht und mit zutreffender Begründung die Markenanmeldung nach § 8 Abs 2
Nrn 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen hat.
- 3 -
Die Zahl "59" ist im Verkehr als Größenangabe für Herren- und Knaben-Oberbe-
kleidung, und zwar als sog. Bauchgröße (vgl Markert, Maschen ABC, 9. Aufl,
S
340
ff, insb S
341; sa die Angaben auf der Webseite
http://www.rei.com/reihtml/international/gersize.html) sowie für Hüte (vgl die Anga-
ben auf den Webseiten http://www.rei.com/reihtml/international/gersize.html und
http://www.volkskultur.de/marktplatz/einkaufsbedingungen/groesse6.html) üblich.
Die angemeldete Marke besteht daher hinsichtlich der beanspruchten Waren "Be-
kleidungsstücke, Kopfbedeckungen" ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr
zur Bezeichnung der Beschaffenheit dieser Waren, nämlich einer bestimmten Grö-
ße, dienen können, so dass sie nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freihaltebedürftig
und gleichzeitig nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht unterscheidungskräftig ist. Die
Anmeldemarke ist daher für diese Waren von der Eintragung ausgeschlossen.
Da die Markenstelle somit zu Recht der Anmeldemarke die Eintragung teilweise
versagt hatte, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzu-
weisen.
Dr. Schermer
Albert
Schwarz