Urteil des BPatG vom 20.04.2005
BPatG: bestandteil, kennzeichnungskraft, verkehr, gesamteindruck, verwechslungsgefahr, teigwaren, firma, form, verpflegung, speiseeis
BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 309/03
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. April 2005
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 300 58 419
hat der 28. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der
Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des DPMA vom
13. Mai 2003 aufgehoben, soweit der Widerspruch auch für
die Waren
„Eierprodukte, Milch und Milchprodukte, Fleischpro-
dukte; Back- und Konditorwaren; gastronomische
Dienstleistungen, nämlich Verpflegung von Gästen,
auch in Schnellimbissrestaurants oder an Imbiss-
ständen“
zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird wegen des Widerspruchs aus der Marke
397 14 720 die Löschung der Marke 300 58 419 angeordnet.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 35 und 42
„Eierprodukte, Milch und Milchprodukte, Fleischprodukte;
Kaffee, Tee; Back- und Konditorwaren, Speiseeis; Unterstüt-
zung und Beratung bei der Planung und Errichtung von
Gastronomiebetrieben, nämlich die Erarbeitung von wirt-
schaftlichen Konzepten, von Wirtschaftsplänen und des
Erscheinungsbildes von gastronomischen Betrieben; gastro-
nomische Dienstleistungen, nämlich Verpflegung von
Gästen, auch in Schnellimbissrestaurants oder an Imbiss-
ständen“
ist seit dem 9. Oktober 2001 die Wortmarke 300 58 419
„Pastaria Barilla“
Widerspruch eingelegt hat die Inhaberin der für diverse Back- und Getreidepräpa-
rate der Klassen 29 und 30, nämlich
Fertiggerichte, Teilfertiggerichte, verzehrfertige Imbißpro-
dukte, Halbfertiggerichte sowie Feinkostsalate, jeweils im
wesentlichen bestehend aus Fleisch und/oder Fleischerzeug-
nissen und/oder Geflügel und/oder Geflügelerzeugnissen
und/oder Fisch und/oder Fischerzeugnissen und/oder Scha-
lentieren und/oder Weichtieren und/oder Erzeugnissen aus
Weich- und/oder Schalentieren und/oder Gemüse und/oder
Früchten und/oder Backwaren und/oder Kartoffeln und/oder
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Pilzen und/oder Teigwaren und/oder Reis und/oder für die
menschliche Ernährung zubereitetem Getreide, auch unter
Hinzufügung von Käse und/oder Saucen (außer Salatsau-
cen); Teigmischungen zum Herstellen von Teigwaren; Sau-
cen (einschließlich Salatsaucen); Saucenfonds und Saucen-
ansätze für kalte und warme Zubereitungen; Tomatenzube-
reitungen; Gewürze, Gewürzmischungen, Kräuter und Kräu-
termischungen, jeweils auch als Extrakte; Speisewürzen,
Würzmittel, Würzmischungen, Würzzubereitungen; Binde-
und Lockerungsmittel für Auflaufgerichte, soweit in Klasse 29
enthalten; Binde- und Lockerungsmittel für Auflaufgerichte,
soweit in Klasse 30 enthalten; Fixprodukte als Küchenhilfs-
mittel in getrockneter, pastöser oder flüssiger Form, beste-
hend aus würzenden Zutaten, technischen Hilfsstoffen für
Lebensmittel wie Dickungsmitteln oder Emulgatoren und
geschmacksgebenden Zutaten, insbesondere Milcherzeug-
nissen und/oder Gemüse und/oder Früchten und/oder Pilzen;
alle Waren soweit möglich auch in tiefgekühlter und/oder
gefriertrockneter Form
geschützten Wortmarke 397 14 720
„Pastaria“
die seit dem 30. März 1998 eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe keine Gefahr von
Verwechslungen zwischen beiden Marken. Auch vor dem Hintergrund naheste-
hender Waren und Dienstleistungen hielten die Marken im Gesamteindruck den
erforderlichen erheblichen Abstand ein. Die angegriffene Marke werde nicht durch
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den identischen Bestandteil „Pastaria“ geprägt, weil dieser dem Verkehr, u.a. auf-
grund von Reisen nach Italien, als Etablissementbezeichnung für Nudelrestau-
rants geläufig und daher kennzeichnungsschwach sei, was den Verkehr davon
abhielte, den weiteren Bestandteil, der einen Familienname und gerade nicht die
Firmenkennzeichnung der Markeninhaber darstelle, wegzulassen. Vielmehr wirke
die angegriffene Marke wie ein zusammengehöriger Ausdruck, insbesondere
durch den einheitlichen italienischen Klang, die sich wiederholenden Klangbilder
und den lautmalerischen Bezug der Worte aufeinander.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die unter Einrei-
chung einer eidesstattlichen Versicherung und weiteren Unterlagen eine gestei-
gerte Kennzeichnungskraft ihrer Marke durch Benutzung geltend macht und rügt,
dass die Markenstelle nicht ausreichend die Rechtsprechung zu Firmenzusätzen
berücksichtigt habe, wobei es angesichts der hohen Bekanntheit von „Barilla“
unerheblich sei, dass es sich nicht um die Firma der Markeninhaber selbst han-
dele.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung
der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaber beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie schließen sie sich den Ausführungen der angefochtenen Beschlüsse an und
erklären, dass die Kontaktaufnahme mit der Firma B… bis jetzt noch zu keinem
Ergebnis geführt habe.
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II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist hinsichtlich der im Tenor
aufgeführten Waren und Dienstleistungen begründet, da die Vergleichsmarken
insoweit verwechselbar ähnlich im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG sind.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in
Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der
Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke auszugehen ist.
Hinsichtlich der Waren stehen sich teilweise hochgradig ähnliche Produkte gegen-
über, was wohl auch von den Markeninhabern nicht in Abrede gestellt wird. Dies
gilt in erster Linie für die „Eierprodukte, Milch und Milchprodukte, Fleischprodukte;
Back- und Konditorwaren“ der angegriffenen Marke, die sämtlich als wesentlicher
Bestandteil in den „Fertiggerichten, ... im wesentlichen bestehend aus ... Fleisch
oder Fleischerzeugnissen ... und/oder Backwaren ... und /oder Teigwaren ..., auch
unter Hinzufügung von Käse“ der Widerspruchsmarke vorkommen können oder
ansonsten mit den „Teigmischungen zum Herstellen von Teigwaren“ in engem
Bezug stehen. Die noch verbleibenden Waren der angegriffenen Marke „Tee,
Kaffee, Speiseeis“ sind hingegen eindeutig unähnlich mit den Widerspruchswaren,
denn beachtliche Berührungspunkte zu den „Soßen, Gewürzen, Binde- oder
Lockerungsmittel für Auflaufgerichte, Fixprodukte als Küchenhilfsmittel ...“ oder
sonstigen Waren, für welche die Widerspruchsmarke geschützt ist, liegen nicht
vor. Bei den Dienstleistungen, die mit Waren grundsätzlich eher unähnlich sind,
lässt sich eine Ähnlichkeit von „Verpflegung von Gästen“ mit den „Fertiggerichten“
bejahen, da es zahlreiche Wettbewerber gibt, die sowohl Fertiggerichte anbieten
als auch über Restaurationsflächen verfügen (z.B. Mc.Donalds, Nordsee, Wiener-
wald, Pizzahut etc.). Die verbleibenden Dienstleistungen der angegriffenen Marke
weisen jedoch als reines Franchiseangebot keine engen Berührungspunkte zum
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Warenangebot der Widerspruchsmarke auf, so dass der Widerspruch insoweit
bereits wegen mangelnder Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit erfolglos blei-
ben musste.
Hinsichtlich der verbleibenden Waren und Dienstleistungen ist jedoch bei der Prü-
fung der Verwechslungsgefahr ein eher strenger Maßstab anzulegen, zumal sie
sich auch an Endverbraucher richten. Der danach erforderliche deutliche Abstand
zur älteren Widerspruchsmarke wird von der jüngeren Marke nicht mehr einge-
halten.
Zwar werden die Marken in ihrer Gesamtheit wegen der deutlich unterschiedlichen
Länge nicht miteinander verwechselt werden und genau so wenig kann eine Ver-
wechslungsgefahr allein schon aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die sich
gegenüberstehende Marken identische Bestandteile aufweisen, so dass die
Gefahr von Verwechslungen, wie auch die Beteiligten richtig erkannt haben, nur
dann in Betracht kommt, wenn der älteren Marke der Bestandteil „Pastaria“ der
angegriffenen Marke isoliert kollisionsbegründend gegenübergestellt wird.
Grundsätzlich wird einer Marke durch ihre Eintragung Schutz nur in der eingetra-
genen Form gewährt, da im Eintragungsverfahren nur die Schutzfähigkeit der
angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit geprüft wird. Daraus folgt jedoch nicht,
dass bei der Prüfung der Gefahr von Verwechslungen zwischen einer jüngeren
Marke und einer älteren Widerspruchsmarke ausnahmslos von der jeweiligen
Marke in ihrer Gesamtheit auszugehen ist. Maßgebend ist vielmehr jeweils der
Gesamteindruck der betreffenden Marke, der in Ausnahmefällen vorrangig auch
durch einen von mehreren Bestandteilen bestimmt werden kann. Kollisionsbegrün-
dend ist ein solcher Bestandteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
dann, wenn er den Gesamteindruck der Marke dergestalt prägt, dass neben ihm
ein weiterer oder mehrere andere Bestandteile in den Hintergrund treten.
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Setzt sich eine Marke - wie hier die jüngere Marke - aus einer Herstellerangabe
und einem weiteren Bestandteil zusammen, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob die
Herstellerangabe etwa deshalb in den Hintergrund tritt, weil die angesprochenen
Verkehrskreise sich vorrangig an einer in der Marke neben der Herstellerangabe
enthaltenen weiteren Bezeichnung orientieren. Als maßgebliche Kriterien für die
Beurteilung dieser Frage kommt es neben der Bekanntheit oder zumindest
Erkennbarkeit des Firmennamens der Widersprechenden auch auf die Kennzeich-
nungskraft des neben diesem in der Widerspruchsmarke enthaltenen Bestandteils
sowie die Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Warensektor an
(BGH GRUR 2002, 342 „Astra/Estra Puren“ mwNachw.).
Dass vorliegend der zusätzliche Bestandteil der jüngeren Marke als Firmenname
- allerdings nicht der Markeninhaber - auch für die hier betroffenen Verkehrskreise
ohne weiteres erkennbar, wenn nicht sogar bekannt ist, wird wohl auch von den
Markeninhabern nicht bestritten; soweit sie allerdings aus diesem Umstand schlie-
ßen, dass schon deshalb der weitere Bestandteil „Pastaria“ den Gesamteindruck
der Widerspruchsmarke nicht prägen könne, kann dem nicht gefolgt werden. Eine
solche Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn sich die angesprochenen
Verkehrskreise auf dem hier relevanten Branchensektor bei aus mehreren
Bestandteilen zusammengesetzten Marken tatsächlich ausschließlich an der
Unternehmensbezeichnung orientieren oder dieser gegenüber anderen Waren-
kennzeichnungen eine vergleichsweise stärkere Bedeutung zumessen würden.
Dies ist im vorliegenden Fall weder geltend gemacht worden noch anderweitig
ersichtlich. Ansonsten ist die Prägungswirkung abhängig von der Kennzeich-
nungskraft der jeweils gewählten Produktbezeichnung; je griffiger und einschlägi-
ger die Produktmarke ist, um so mehr tritt die Herstellerangabe als überflüssig in
den Hintergrund. Bei aus Firmen- und Produktkennzeichnung kombinierten Mar-
ken erhält in diesen Fällen die kennzeichnungskräftige Produktbezeichnung dann
Vorrangstellung und wird vom Verkehr als die eigentliche Warenkennzeichnung
angesehen mit der Folge, dass in markenregisterrechtlicher Sicht dieser Bestand-
teil damit den Gesamteindruck der Marke prägt. Dies hat der Bundesgerichtshof
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grundlegend in seiner Entscheidung „Blendax Pep“ (GRUR 1996, 404) festgehal-
ten und so liegen die Dinge auch hier, auch wenn der bekannte Firmenname im
vorliegenden Fall nicht auf die Markeninhaber weist. Dies kann der angegriffenen
Marke jedoch nicht zugute kommen, weil dies der angesprochene Verkehr nicht
weiß und weil zudem eine Übertragung auf die bekannte Firma nicht ausgeschlos-
sen ist. Hingegen handelt es sich bei dem in beiden Marken identischen Wort
„Pastaria“ um einen reinen Phantasiebegriff, der sich aufgrund seiner Kürze und
Prägnanz durchaus als Produktkennzeichnung eignet und vom Verkehr auch ent-
sprechend aufgegriffen wird. Hierfür spricht zunächst, dass die Widerspruchs-
marke ohne diesbezügliche Beanstandung eingetragen worden ist. Darüber hin-
aus ist aber auch nicht ersichtlich, welcher beschreibende Anklang darin enthalten
sein soll. Ein entsprechendes Wort ist in Wörterbüchern oder Fachlexika nicht zu
ermitteln Die Behauptung der Markeninhaber sowie der Markenstelle, es handele
sich lediglich um einen werbewirksamen Hinweis auf ein Nudelrestaurant und
damit auf die besondere Qualität, ist daher eher spekulativ und auch nicht durch
die Internetfundstellen gedeckt, von denen ein Großteil ohnehin die Widerspre-
chende selbst mit markenmäßiger Verwendung betrifft. Im übrigen findet sich der
Begriff „Pastaria“ zwar auch im Zusammenhang mit Speisestätten (u.a. für die
Mensa in Illmenau oder für ein Cafe in Bayreuth), ohne jedoch einen konkreten
e
taucht, die ebenfalls lexikalisch nicht nachweisbar ist. Dementsprechend bleibt der
konkrete Sinngehalt eher diffus, zumal die Nachfrage des Senats bei italienischen
Muttersprachlern ebenfalls nur auf Unverständnis gestoßen ist. Selbst wenn die
Verkehrskreise wegen der ähnlichen Wortbildung zu „Spaghetteria“ und „Pasticce-
ria“ - nach einer Reihe von gedanklichen Schritten - zu der Vorstellung gelangen
sollten, es handele sich um ein Nudelrestaurant, lässt sich hieraus zumindest für
einen Teil der Waren wie „Fleischprodukte“ oder „Back- und Konditorwaren“ kein
für die Abnehmer bedeutsamer Umstand erkennen. Auch wenn man dem streiti-
gen Bestandteil eine Werbeanpreisung entnehmen wollte, so wäre sie doch zwei-
fellos sprachunüblich und damit fantasievoll, womit dem Wort auch als Etablisse-
mentsbezeichnung zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzubilligen
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ist. Hinzu kommt, dass die Widersprechende unter Vorlage entsprechender
Belege unwidersprochen und überzeugend eine gesteigerte Benutzung ihrer
Marke dargelegt hat, was sogar die Anerkennung eines erweiterten Schutzum-
fangs rechtfertigt.
Für den Senat bestehen daher keine Bedenken, diesen Bestandteil der Wider-
spruchsmarke isoliert kollisionsbegründend heranzuziehen, so dass sich identi-
sche Markenwörter gegenüberstehen, was angesichts der Waren- und Dienstlei-
stungssituation zwangsläufig zur Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsge-
fahr hinsichtlich der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen führt.
Bei dieser Sach- und Rechtslage musste die Beschwerde der Markeninhaberin im
beschriebenen Umfang Erfolg haben. Im übrigen war sie zurückzuweisen.
Zu einer Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung, MarkenG § 71.
Stoppel Schwarz-Angele
Paetzold
Bb/Fa