Urteil des BPatG vom 09.05.2006

BPatG: unterscheidungskraft, internet, verkehr, begriff, beschreibende angabe, medizin, eugh, vermietung, ausbildung, datenverarbeitung

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 140/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 46 429
hat der 25.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. Mai 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
ETHNOMED
ist am 3. August 2001 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klas-
sen 03, 05; 41 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach
§ 8 II Nr. 1 u. 2 MarkenG hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts mit zwei Beschlüssen vom 20. September 2002 und
7. Juli 2004, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmel-
dung teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen
„ätherische Öle; pharmazeutische und veterinärmedizinische Er-
zeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diäteti-
sche Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Erziehung; Ausbil-
dung; Durchführung von Seminaren, Schulungen, Kommunikati-
onstraining, insbesondere zur medizinisch-wissenschaftlichen
Ausbildung; Weiterbildung; Erstellen von Seminar-Konzepten
und Seminarunterlagen; Unterricht durch Rundfunk und Fernse-
hen; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, soweit in
Klasse 41 enthalten; Veröffentlichung und Herausgabe von Bü-
chern, Zeitungen und Zeitschriften; Dienstleistungen eines
Krankenhauses, Genesungs- und Gesundheitsheimes; ärztliche
Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistun-
gen eines medizinischen, bakteriologischen Labors; Entwicklung
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von Arzneimitteln, pharmazeutisch wirksamen Ernährungsmitteln
und anderen Produkten für das Gesundheitswesen und Durchfüh-
rung medizinischer und klinischer Untersuchungen; wissen-
schaftliche und industrielle Forschung, insbesondere medizini-
sche, bakteriologische und chemische Forschung; Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere für medi-
zinische Zwecke; Vermittlung und/oder Vermietung von Zugriffs-
zeiten auf Datenbanken; Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Datenverarbeitung und Programmerstellung, insbesondere Er-
zeugen und Bearbeiten von Texten, Bildern, Audio- und Video-
signalen für Dritte über globale Informationsnetzwerke und an-
dere Netzwerke sowie Online-Dienste; Dienstleistungen eines
Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten
zu Datennetzen, insbesondere im Internet; Dienstleistungen eines
Netzwerkbetreibers und Informationsmaklers, nämlich Gestalten,
Design von Home-Pages und WWW-Seiten, Internet-bezogene
Dienstleistungen nämlich Design und Programmierung von Inter-
netseiten für on- und offline Auftritte; Vermittlung und Vermietung
von Zugriffszeiten auf Mietbasis zu Datennetzen und Computer-
banken insbesondere im Internet; Erstellen von Netzwerkseiten
(Homepages); Erstellen von Web-Seiten ins Internet, auch für
Dritte; Webconsulting; Sammeln, Speichern und Verarbeiten von
Daten und Nachrichten; gutachterliche Tätigkeit; Entwicklung,
Einrichtung und Durchführung von medizinischen Therapiepro-
grammen, Erprobung solcher Therapieprogramme mittels Stu-
dien;“
zurückgewiesen.
Die angemeldete Bezeichnung weise für diese Waren und Dienstleistungen keine
Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. Da es sich bei dem
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Bestandteil „MED“ um eine gängige und vielfach verwendete Abkürzung für „Me-
dizin, medizinisch“ handele, werde der Verkehr die angemeldete Bezeichnung
ohne weiteres als Abkürzung bzw. Kurzform für „Ethnomedizin“ verstehen. Die
„Ethnomedizin“ stelle die Medizin anderer kultureller Systeme vor und analysiere Zu-
sammenhänge zwischen Medizin und Kultur. Dementsprechend würde dieser Begriff
in beschreibender Weise für den vorgenannten speziellen Bereich der Medizin um-
fangreich Verwendung finden. Vor diesem Hintergrund stelle die angemeldete Marke
hinsichtlich der versagten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Sachan-
gabe dar, der ihrem Verständnis als Marke entgegenstehe. So benenne die Bezeich-
nung für die versagten Waren lediglich deren Bestimmungs- und Einsatzzweck im Be-
reich der Ethnomedizin. Bei den versagten Waren könne es sich um solche handeln,
die speziell für die Ethnomedizin entwickelt wurden oder auf den Erkenntnissen der
Ethnomedizin basierten. Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen „Erzie-
hung; Ausbildung; Durchführung von Seminaren, Schulungen, Kommunikationstrai-
ning, insbesondere zur medizinischwissenschaftlichen Ausbildung; Weiterbildung;
Unterricht;“ gebe die angemeldete Marke lediglich deren Gegenstand wieder. So
könnten speziell Schulungen zur Ethnomedizin angeboten werden. Für die weiterhin
beanspruchten Dienstleistungen „Erstellen von Seminar-Konzepten und Seminar-
unterlagen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeit-
schriften;“ benenne die angemeldete Marke lediglich deren inhaltliche Ausrichtung. In
Bezug auf „Dienstleistungen eines Krankenhauses, Genesungs- und Gesund-
heitsheimes; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienst-
leistungen eines medizinischen, bakteriologischen Labors; Durchführung medizini-
scher und klinischer Untersuchungen; Entwicklung, Einrichtung und Durchführung
von medizinischen Therapieprogrammen, Erprobung solcher Therapieprogramme
mittels Studien;“ sage die angemeldete Marke lediglich aus, dass diese unter An-
wendung ethnomedizinischer Kenntnisse bzw. auf dem Gebiet der Ethnomedizin er-
bracht würden. Für die beanspruchten Dienstleistungen „Entwicklung von Arznei-
mitteln, pharmazeutisch wirksamen Ernährungsmitteln und anderen Produkten für
das Gesundheitswesen;“ benenne die angemeldete Marke lediglich die Tatsache,
dass sich diese auf Produkte aus dem Bereich der Ethnomedizin beziehen. In Bezug
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auf die übrigen versagten Dienstleistungen bezeichne die angemeldete Marke le-
diglich deren Bestimmungs- und Einsatzzweck im Bereich der Ethnomedizin. So
könnten mittels dieser Dienstleistungen Informationen über Ethnomedizin zur Verfü-
gung gestellt werden.
Angesichts dieses beschreibenden Aussagegehalts der angemeldeten Bezeich-
nung in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen könne we-
der die fehlende lexikalische Nachweisbarkeit des Begriffs „Ethnomed“ noch die
Tatsache, dass die Anmelderin die Bezeichnung „eingeführt“ habe, schutzbegrün-
dend wirken.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 vom 7. Juli 2004 auf-
zuheben.
Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen könne der angemeldeten
Marke die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, da
der Bezeichnung insoweit nicht ohne weiteres ein beschreibender
Aussagegehalt beigemessen werden könne. So stelle noch nicht einmal der
Begriff „Ethnomedizin“ ein „gebräuchliches“ Wort der deutschen Sprache oder
einer bekannten Fremdsprache dar. Der Begriff sei lexikalisch nicht
nachweisbar. Man müsse schon eine Recherche im Internet durchführen, um
den Begriff „Ethnomedizin“ und seine nähere Bedeutung aufzufinden. Die dabei
aufzufindenden und seitens der Markenstelle zum Beleg einer Verwendung
dieses Begriffs benannten Dokumente stammten überwiegend von dem
Anmelder selbst. Zumindest die Verkürzung des Begriffs „Ethnomedizin“ auf die
hier angemeldete Bezeichnung „ETHNOMED“ begründe aber die erforderliche
Unterscheidungskraft. Dementsprechend seien auch eine Reihe vergleichbar
gebildeter Wortkombinationen mit der Abkürzung „MED“ zur Eintragung gelangt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar-
kenstelle sowie auf die Schriftsätze des Anmelders und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Bezeichnung
„ETHNOMED“ für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht über
das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG verfügt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsiden-
tität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die ei-
ner Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unter-
nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur
st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH
GRUR
2003, 58 -
COMPANYLINE zur GMV). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Recht-
sprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise
für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreiben-
den Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Je-
doch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschrei-
bende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterschei-
dungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Grün-
den fehlen (vgl EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Bio-
mild). Maßgebend ist allein, ob der Verkehr in der angemeldeten Marke einen
Herkunftshinweis erblickt oder nicht. Ein Eintragungshindernis kann sich daher
auch daraus ergeben, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf
den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistun-
gen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH
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MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149 -
Winnetou; EuG GRUR Int.
2001, 864,
866 - CINE COMEDY; BPatG
MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).
Mit der Markenstelle ist davon auszugehen, dass der Verkehr in der angemeldeten
Bezeichnung, die sich aus dem Wortbildungselement „ETHNO“ in seiner Bedeu-
tung „Volk, die Völker betreffend“ (vgl. DUDEN, Das große Fremdwörterbuch,
3. Aufl., S. 418) sowie dem als Abkürzung für „Medizin, medizinisch“ allgemein
bekannten und weithin verwendeten Bestandteil „MED“ zusammensetzt, ein
Kurzwort für „Ethnomedizin“ oder „ethnomedizinisch“ erkennen wird. Ein solches
Verständnis ist nahe gelegt, da es sich bei „Ethnomedizin“ entgegen der Auffas-
sung des Anmelders nicht lediglich um einen nur im Internet verwendeten bzw. in
den von der Markenstelle benannten Internetlexika auffindbaren Begriff handelt,
sondern um einen in medizinischen und darüber hinaus auch in allgemeinen Le-
xika und Wörterbüchern nachweisbaren Fachbegriff, der die „Heilkunde speziell
der Naturvölker“ bezeichnet (vgl. DUDEN, Das große Fremdwörterbuch, 3. Aufl.,
S. 419, Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl., Bd. 6, S. 629 sowie Pschyrembel,
Klinisches Wörterbuch, 260. Aufl. S. 537). Es ist daher davon auszugehen, dass
der Begriff „Ethnomedizin“ nicht nur den hier in erster Linie angesprochenen fach-
kundigen und fachlich interessierten Verkehrskreisen, sondern auch erheblichen
Teilen des allgemeinen Verkehrs in seiner Bedeutung bekannt ist, so dass diese in
der angemeldeten Bezeichnung aufgrund der sprach- und werbeüblichen Verkür-
zung des Begriffs „Medizin“ auf „MED“ ohne weiteres eine Verkürzung des Fach-
begriffs „Ethnomedizin“ erkennen werden. Vor diesem Hintergrund weist die an-
gemeldete Marke dann aber im Hinblick auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden, für einen verständigen und
aufmerksamen Durchschnittsverbraucher ohne analysierende Betrachtungsweise
erkennbaren beschreibenden Sinngehalt auf, der ihrer Auffassung als Marke ent-
gegensteht.
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So können die zurückgewiesenen Waren der Klassen 03 und 05 ihrer Beschaffen-
heit nach speziell für die Ethnomedizin entwickelt worden sein oder auf Erkennt-
nissen der Ethnomedizin basieren, worauf bereits die Markenstelle zutreffend hinge-
wiesen hat.
Die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 41 („Erziehung; Ausbildung;
Durchführung von Seminaren, Schulungen, Kommunikationstraining, insbeson-
dere zur medizinisch-wissenschaftlichen Ausbildung; Weiterbildung; Erstellen
von Seminar-Konzepten und Seminarunterlagen; Unterricht durch Rundfunk
und Fernsehen; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, soweit in
Klasse 41 enthalten; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen
und Zeitschriften“) können sich inhaltlich und thematisch mit „Ethnomedzin“ befas-
sen, so dass „ETHNOMED“ schlagwortartig Gegenstand oder Inhalt der jeweiligen
Dienstleistungen bezeichnet.
Hinsichtlich der zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 42 „Dienstleistungen
eines Krankenhauses, Genesungs- und Gesundheitsheimes; ärztliche Versorgung,
Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen eines medizinischen, bakte-
riologischen Labors; Entwicklung von Arzneimitteln, pharmazeutisch wirksamen
Ernährungsmitteln und anderen Produkten für das Gesundheitswesen und Durch-
führung medizinischer und klinischer Untersuchungen; wissenschaftliche und in-
dustrielle Forschung, insbesondere medizinische, bakteriologische und chemische
Forschung; gutachterliche Tätigkeit; Entwicklung, Einrichtung und Durchführung
von medizinischen Therapieprogrammen, Erprobung solcher Therapieprogramme
mittels Studien“ besagt die angemeldete Bezeichnung, dass diese unter Anwen-
dung ethnomedizinischer Kenntnisse bzw. auf dem Gebiet der Ethnomedizin erbracht
werden.
Auch die den Bereich der Datenverarbeitung betreffenden Dienstleistungen „Erstel-
len von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere für medizinische
Zwecke;… Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und Pro-
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grammerstellung, insbesondere Erzeugen und Bearbeiten von Texten, Bildern,
Audio- und Videosignalen für Dritte über globale Informationsnetzwerke und an-
dere Netzwerke sowie Online-Dienste; …. Dienstleistungen eines Netzwerk-
betreibers und Informationsmaklers, nämlich Gestalten, Design von Home-Pages
und WWW-Seiten, Internet-bezogene Dienstleistungen nämlich Design und Pro-
grammierung von Internetseiten für on- und offline Auftritte;…. Erstellen von Netz-
werkseiten (Homepages); Erstellen von Web-Seiten ins Internet, auch für Dritte;
Webconsulting; Sammeln, Speichern und Verarbeiten von Nachrichten“ können
sich inhaltlich mit „Ethnomedizin“ befassen.
Soweit „Ethnomedzin“ nicht unmittelbar Gegenstand und Inhalt der Dienstleis-
tungen sein kann, wie bei den zurückgewiesenen Dienstleistungen „Vermittlung
und/oder Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Online-Dienstleistun-
gen eines Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu
Datennetzen, insbesondere im Internet; Vermittlung und Vermietung von Zugriffs-
zeiten auf Mietbasis zu Datennetzen und Computerbanken insbesondere im Inter-
net“, wird der Verkehr angesichts des sofort erfassen Bedeutungsgehalts der Be-
zeichnung einen Hinweis auf den Gegenstand des jeweiligen Datennetzes bzw.
der Datenbank sehen, nämlich dass diese Informationen und Daten zum Thema
„Ethnomedizin“ enthält.
Der Verkehr hat daher angesichts des im Vordergrund stehenden und deutlich er-
kennbaren Sinngehalts des Begriffs keine Veranlassung, diesen als individualisie-
renden, betrieblichen Herkunftshinweis für die zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen zu verstehen, auch wenn grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen ist und es zur Begründung der Unterscheidungskraft keiner
eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschus-
ses bedarf (vgl. BGH MarkenR 2000, 264, 265 - LOGO; EuG MarkenR 2002, 88 -
EUROCOOL).
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Der Charakter von „ETHNOMED“ als erkennbare Verkürzung des Fachbegriffs
„Ethnomedizin“ unterscheidet diese Bezeichnung auch von vergleichbar mit dem
Bestandteil „MED“ gebildeten und z. T. auch als Marke eingetragenen Wortkombi-
nationen wie z. B. „dermamed“, die zwar ebenfalls Sachaussagen enthalten, je-
doch sich nicht in einer Verkürzung eines gebräuchlichen Fachbegriffs erschöpfen
- ein Fachbegriff „Dermamedizin“ lässt sich nicht nachweisen -, sondern in ihrer
Wortbildung trotz der deutlich erkennbaren beschreibenden Anlehnung eine hin-
reichende Eigenprägung besitzen, die ihnen die markenrechtlich erforderliche
Unterscheidungskraft verleiht. Demgegenüber setzt die hier angemeldete Be-
zeichnung sich nicht hinreichend von dem entsprechenden Fachbegriff „Ethnome-
dizin“ ab, sondern stellt sich für den angesprochenen Verkehr lediglich als sprach-
und werbeübliche Verkürzung dieses Begriffs dar, welche keine semantischen Be-
sonderheiten aufweist, die den Verkehr veranlassen könnten, in dem Begriff eine
Marke zu sehen.
Soweit sich dem Verkehr wegen des allgemeinen Aussagegehalts des Begriffs
„ETHNOMED“ die im Einzelfall betroffenen tatsächlichen Inhalte nicht umfassend
erschließen, steht dies einem Verständnis als Sachangabe nicht entgegen. Denn
„ETHNOMED“ bezeichnet schlagwortartig und treffend das Fachgebiet der bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen. Die angemeldete Bezeichnung ist insoweit
weder unklar noch mehrdeutig (vgl. dazu BGH MarkenR 2000, 330, 332 - Bücher
für eine bessere Welt). In rechtlicher Hinsicht ist unabhängig davon noch zu be-
achten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH ein Wortzeichen bereits dann
von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner mögli-
chen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleis-
tungen beschreibt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 f. Rn. 32 - DOUBLEMINT;
GRUR 2004, 680, 681 Rn. 38 - BIOMILD).
Es ist auch nicht erforderlich, dass Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke
besteht, bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für die angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen oder deren Merkmale verwendet werden. Es genügt,
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dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (vgl.
EuGH, MarkenR 2004, 111 - BIOMILD/Campina Melkunie Tz 38), was auf den
Begriff „ETHNOMED“ aus den genannten Gründen zutrifft. Unabhängig davon
lässt sich aber auch eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Kurz-
: „Zertifizierung der
Ethnomed Kurse als
Therapeuten-Fortbildung: zweijährig berufsbegleitend …“). Selbst wenn diese
Verwendungen in irgendeiner Form auf die Anmelderin zurückzuführen sein soll-
ten - was für den Senat aber nicht ersichtlich ist -, ändert dies nichts daran, dass
der Begriff „Ethnomed“ in diesen Fällen jedenfalls als Sachbegriff Verwendung fin-
det.
Soweit sich der Anmelder auf Eintragungen vergleichbar gebildeter Bezeichnun-
gen wie z. B. „LASER MED“, „GenoMed“ oder auch „Aurikolo Medizin“ beruft, ist
lediglich darauf hinzuweisen, dass deren Eintragungsfähigkeit nur für Waren und
Dienstleistungen bejaht wurde, bei denen die angemeldeten Bezeichnungen kei-
nen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Aussagegehalt aufwiesen; soweit
dies der Fall war, wurden die entsprechenden Anmeldungen hingegen zurückge-
wiesen oder seitens der Anmelder eingeschränkt. Dementsprechend hat auch die
Markenstelle der hier angemeldeten Bezeichnung nur insoweit die Eintragung ver-
sagt, als sie in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen
einen beschreibenden Charakter besitzt. Abgesehen davon handelt es sich bei der
Prüfung der absoluten Schutzfähigkeit zudem um eine Rechtsfrage und nicht um
eine Ermessensfrage, so dass selbst Voreintragungen identischer Zeichen nicht
zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung führen (Ströbele/Hacker, Mar-
kengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdn. 262).
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhalts-
punkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes
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Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber
im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterschei-
dungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
gez.
Unterschriften