Urteil des BPatG vom 15.02.2000

BPatG (marke, verwechslungsgefahr, beschwerde, gesamteindruck, gefahr, klasse, beurteilung, nähe, verkehr, mode)

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 150/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die Marke 396 22 519
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15.
Februar
2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Viereck und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die für
"Waren aus Leder und Lederimitationen (soweit in Klasse 18
enthalten); Webstoffe und Textilien (soweit in Klasse 24 ent-
halten); Bekleidungsstücke, Schuhwaren"
registrierte deutsche Marke Nr 396 22 519.5
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siehe Abb. 1 am Ende
(farbig)
hat die Inhaberin der prioritätsälteren international registrierten Marke
Nr 2 R 156 609
"DIOR"
die für eine Vielzahl von Waren unterschiedlicher Klassen, ua für
"Articles de voyage, maroquinerie; vêtements confectionnés
en tous genres, chaussures en tous genres; tissus de laine
ou de poils, fils de soie, fils de chanvre, lin, jute, rayonne, fi-
branne et autres firbres, tissus de coton, lingerie de ménage"
Schutz genießt, Widerspruch erhoben.
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Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erlassen worden ist,
die Löschung der jüngeren Marke angeordnet. Zur Begründung des Erstbeschlus-
ses ist ausgeführt, angesichts der Identität bzw Ähnlichkeit der sich gegenüber-
stehenden Waren seien strenge Anforderungen an den erforderlichen Markenab-
stand zu stellen, denen die jüngere Marke nicht gerecht werde. Bei einer phoneti-
schen Wiedergabe zB in einem Verkaufsgespräch werde diese mit "LIOR", nicht
aber mit einer Beschreibung des Bildbestandteils, wiedergegeben. Die somit zu
vergleichenden Markenwörter "LIOR" und "DIOR" entsprächen sich in der Art des
Wortaufbaus, in der Silbenzahl, in der Silbengliederung sowie im Klang- und
Sprechrhythmus.
Der Erinnerungsprüfer hat in Erwiderung auf Vorbringen der Markeninhaberin er-
gänzend ausgeführt, mit einer unterschiedlichen Betonung der beiden Marken-
wörter sei nicht zu rechnen. Weder könne festgestellt werden, daß "LIOR" durch-
weg auf der ersten, noch daß "DIOR" stets auf der letzten Silbe betont werde; die
französische Aussprache sei nicht allgemein geläufig. Im übrigen würde selbst
eine unterschiedliche Artikulation den klanglichen Eindruck der Marken nicht so
weit beeinflussen, daß deswegen eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen
wäre. Die abweichenden Anfangsbuchstaben "L" und "D" seien klangschwach und
trügen nur wenig zum phonetischen Gesamtgepräge der im übrigen identischen
Wörter bei. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Käuferkreise sei auf die in den
jeweiligen Warenverzeichnissen enthaltenen Erzeugnisse abzustellen, nicht aber
auf die tatsächliche Verwendung. In allgemeinen Publikumskreisen sei mit
durchschnittlicher oder sogar geringerer Aufmerksamkeit zu rechnen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde. Im Laufe des Beschwer-
deverfahrens ist die Widerspruchsmarke auf die jetzige Widersprechende umge-
schrieben worden, welche in das Verfahren eingetreten ist.
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Sie hält eine Verwechslungsgefahr nicht für gegeben. Die Betonung der Wider-
spruchsmarke "DIOR" liege auf der letzten Silbe, bei getrennter Artikulation der
Vokale "I" und "O" und deutlicher Vernehmbarkeit des Schluß-"R". Es möge zwar
sein, daß die Aussprache französischer Begriffe nicht immer allgemein geläufig
sei; für "DIOR" gelte dies aber nicht. Mit diesem Namen verbände der angespro-
chene Verkehr exklusive Mode und Accessoires aus Frankreich, dem in Designer-
mode und Lebensstil führenden Land. Gerade der französische Klang mache ei-
nen Teil des Wertes einer solchen Marke aus. Bei "LIOR" fehle dagegen jeder
Bezug zu einer Fremdsprache, mithin sei von einer Betonung auf der ersten Silbe
auszugehen, während das "O" kürzer nachklinge und beide Vokale fließend inein-
ander übergingen. Auch seien die jeweiligen Anfangskonsonanten "L" und "D"
nicht klangschwach, vielmehr prägten gerade diese den Gesamteindruck der
Wörter; der Endung "-IOR" komme für den Gesamteindruck nur untergeordnete
Bedeutung zu. Weiterhin ließen die Beschlüsse der Markenstelle eine Gesamt-
würdigung der für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr maßgeblichen Um-
stände vermissen. Mit der Marke "DIOR" verbänden die angesprochenen Ver-
braucherkreise hochwertige Produkte und Luxusartikel, welche über besondere
Vertriebssysteme angeboten und in der Regel nicht "im Vorbeigehen" erworben
würden. Es gehe deshalb nicht an, auf den flüchtigen Durchschnittsbetrachter ab-
zustellen. Für aufmerksame und markenbewußte, an Qualitätsware von "DIOR"
interessierte Kunden seien Verwechslungen mit anderen Marken praktisch aus-
geschlossen. Die unter der jüngeren Marke "LIOR" angebotenen Waren richteten
sich an ein ganz anderes Publikum, nämlich an Mädchen und jüngere Frauen, die
an trendiger und kostengünstiger Mode interessiert seien. Der Kundenkreis, der
mit den beiden Marken angesprochen werde, unterscheide sich somit grundle-
gend sowohl hinsichtlich des Warenangebots als auch bezüglich des Preisni-
veaus. Darüber hinaus seien auch die Vertriebswege vollständig unterschiedlich,
so daß Verwechslungen ausgeschlossen werden könnten.
Die Widersprechende ist dem entgegengetreten.
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Sie verteidigt die ergangenen Beschlüsse der Markenstelle. Beide Marken seien
für identische Waren registriert. Bei der gebotenen abstrakten Beurteilung der
Warenähnlichkeit komme es allein auf die Fassung der Warenverzeichnisse an,
nicht aber darauf, ob sich die unter den jeweiligen Marken tatsächlich vertriebenen
Erzeugnisse ihrer Art nach oder vom Abnehmerkreis her unterschieden. Die somit
strengen Anforderungen an den Markenabstand erhöhten sich weiter dadurch,
daß es sich bei "DIOR" um eine überaus intensiv benutzte Marke handele, die in
den angesprochenen Verkehrskreisen sehr bekannt sei und ein hohes Ansehen
genieße; dies räume auch die Markeninhaberin der Sache nach ein. Ergänzend
bezieht sich die Widersprechende in diesem Zusammenhang auf die Spiegel-
Umfrage "outfit 4" aus dem Jahre 1997, wonach die Marke "Christian Dior" in
Deutschland für Bekleidung einen Bekanntheitsgrad von 64 % bei Personen im
Alter von 14 bis 64 Jahren genieße. Ein entsprechendes Ergebnis lasse sich auch
für die Widerspruchsmarke zugrundelegen. Das jüngere Zeichen komme der
Widerspruchsmarke vom Gesamteindruck her derart nahe, daß Verwechslungen
im Verkehr in großem Umfang unausweichlich seien. Die Annahme, daß die
Markeninhaberin die Nähe der bekannten und renommierten Widerspruchsmarke
geradezu gesucht habe, liege deshalb nicht besonders fern. Das in der an-
gegriffenen Marke zusätzlich enthaltene Bildelement sei nicht geeignet, die Ver-
wechslungsgefahr zu beseitigen. Bei kombinierten Marken orientiere sich der Ver-
kehr in erster Linie am Wortbestandteil, da dieser die einfachste und kürzeste
Form zur Bezeichnung darstelle. Es treffe auch nicht zu, daß die Markenwörter
unterschiedlich betont würden; aber selbst dann sei deren klangliche Nähe noch
so groß, daß sie ohne weiteres verwechselt werden könnten. Die jeweiligen Ein-
gangskonsonanten "L" und "D" seien klangschwach und von daher nicht geeignet,
den phonetischen Gesamteindruck beider Markenwörter nachhaltig zu beeinflus-
sen, zumal diese im übrigen vollständig übereinstimmten. Bei relativ kurzen Mar-
kenwörtern, wie sie hier vorlägen, sei weniger auf die Anfänge abzustellen als
vielmehr auf die Wörter in der Gesamtheit, in der sie wahrgenommen würden.
Darüber hinaus bestehe aber auch die Gefahr schriftbildlicher Verwechslungen.
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Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist, noch von der früheren Markeninhaberin, wel-
che am patentamtlichen Verfahren beteiligt war, ordnungsgemäß eingelegt wor-
den. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung im März 1999 war zwar die ange-
griffene Marke materiellrechtlich bereits auf die neue Markeninhaberin übertragen
worden (die betreffende Vereinbarung datiert vom 20. Januar 1999), jedoch ist der
Umschreibungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt erst Anfang
Mai 1999 eingegangen. Die bisherige Markeninhaberin war somit im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinlegung noch formell legitimiert. Die Widersprechende hat sich auf
den späteren Wechsel der Beteiligtenstellung auf seiten der Markeninhaberin rü-
gelos eingelassen.
In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet, weil die Vergleichsmar-
ken - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Markenstelle - der Gefahr einer
Verwechslung unterliegen (MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2).
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine prioritätsjüngere Marke der Ge-
fahr einer Verwechslung mit einem älteren Widerspruchszeichen unterliegt, ist die
Wechselwirkung aller im Einzelfall zu berücksichtigenden Gesichtspunkte (EuGH
GRUR 1998, 922 "Canon"; MarkenR 1999, 236 "Lloyd/Loints"). Von besonderer
Bedeutung sind dabei die Warenidentität bzw -ähnlichkeit, die Markenähnlichkeit
und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (BGH GRUR
1995,
216
"Oxygenol II"). Die Bewertung der (unmittelbaren) Verwechslungsgefahr zweier
Marken kann nicht nur auf einer - im Einzelfall ohnehin nur schwer zu treffenden -
Prognoseentscheidung beruhen, ob Fälle des Verlesens, Verhörens oder von Er-
innerungfehlern in einem entscheidungserheblichen Umfang zu erwarten sind,
sondern erfordert eine Festlegung des Abstands, den die jüngere Marke von der
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älteren, vor allem auch im Hinblick auf deren Schutzumfang, einzuhalten hat. Die-
se - normativ - zu treffende Bewertung hat anhand objektiv feststellbarer Kriterien
zu erfolgen.
Vorliegend sind die jeweiligen Waren in den Klassen 24 und 25 identisch, in der
Klasse 18 jedenfalls ähnlich. Schon von daher sind strenge Maßstäbe an den Ab-
stand, den die Vergleichsmarken zum sicheren Ausschluß einer Verwechslungs-
gefahr einzuhalten haben, anzulegen. Hinzukommt, daß auch nach Überzeugung
des Senats nicht nur die in der Spiegel-Umfrage "outfit 4" berücksichtigte Marke
"Christian Dior" in Deutschland hohe Bekanntheit genießt, sondern auch "DIOR" in
Alleinstellung eine - zumindest für "Bekleidungsstücke" - international und auch im
Inland sehr bekannte und stark benutzte Marke ist. Die Widersprechende hat dies
jedenfalls nachdrücklich behauptet, ohne daß die Markeninhaberin diesem
Vorbringen in der Sache entgegengetreten wäre. Sie hat vielmehr, wenn auch in
anderem Zusammenhang, selbst ausgeführt, daß maßgebliche deutsche Publi-
kumskreise mit "DIOR" exklusive Mode und Accessoires aus Frankreich asso-
ziierten. Folglich ist von einer durch langjährige intensive Benutzung entstandenen
gesteigerten Verkehrsgeltung der Widerspruchsmarke auszugehen, die eine
entsprechende Erweiterung des Schutzumfangs zur Folge hat. Der Wert der be-
rühmten Marke als Hinweis auf gleichbleibende (hohe) Qualität und ihr Werbeef-
fekt treten somit im vorliegenden Fall zu der sonst im patentamtlichen und -ge-
richtlichen Verfahren im Vordergrund stehenden Herkunftsfunktion der Marke hin-
zu und tragen zu einer wesentlichen Steigerung der von Hause aus bestehenden
Kennzeichnungskraft bei. Dieser, auf einer langjährigen unternehmerischen Lei-
stung beruhende erweiterte Schutzumfang der Marke "DIOR" ist nicht auf Beklei-
dungsstücke im engeren Sinne beschränkt, sondern strahlt auf benachbarte Er-
zeugnisse aus (Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 117), sei es, daß
diese wie etwa Schuhe und Handtaschen iVm Bekleidungsstücken getragen wer-
den, sei es, daß sie als Ausgangsmaterialien (Webstoffe und andere textile Vor-
produkte) in Betracht kommen.
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Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß eine starke Marke - wie hier die der
Widersprechenden - auch einen starken Schutz beanspruchen kann, reicht der
Abstand der jüngeren Marke zum Widerspruchszeichen nicht aus, selbst wenn
man davon ausgeht, daß dieses gerade wegen seiner Bekanntheit oftmals auch
leichter von einem (wenig bekannten) Gegenzeichen zu unterscheiden ist
(Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdn 110). Auf diesen empirischen Befund ist aber -
wie ausgeführt - nicht maßgeblich abzustellen, sondern auf den normativen Ge-
sichtspunkt, daß der Markenschutz einer Verkehrsgeltung genießenden Marke
wesentlich erhöht ist.
Ob die sich gegenüberstehenden Marken auch schriftbildlich - wie die Wider-
sprechende meint - einer Gefahr von Verwechslungen unterliegen, kann dahin-
gestellt bleiben. Das zusätzliche bildliche Element der jüngeren Marke dürfte zwar
kaum etwas zur Unterscheidbarkeit beitragen, da es sich gerade bei der Form ei-
nes Herzens um ein generell verbrauchtes Motiv handelt, welches vielfach nur als
eine Untergrundgestaltung für das eigentliche Markenwort gewertet werden wird
(Busse/Starck, WZG, 6. Aufl, § 31 Rdn 185). Andererseits wird bei visueller Auf-
nahme der insgesamt kurzen und leicht überschaubaren Wörter die Abweichung
im jeweiligen Anfangsbuchstaben kaum unbemerkt bleiben.
In jedem Fall ist aber in klanglicher Beziehung von Markenähnlichkeit - und somit
Verwechslungsgefahr - auszugehen. Unbeschadet des auf den vorliegenden Wa-
rengebieten im Vordergrund stehenden Kaufs "auf Sicht" darf die phonetische
Verwechslungsgefahr, etwa im Hinblick auf mündliche Empfehlungen des Ver-
kaufspersonals oder gezielte Nachfragen seitens der Kunden, keineswegs ver-
nachlässigt werden. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin kann nicht
unterstellt werden, "LIOR" würde stets auf der ersten Silbe, "DIOR" demgegenüber
immer auf der zweiten Silbe betont werden. Zwar mag bei der bekannten Marke
"DIOR" auch die zutreffende Aussprache überwiegend vertraut sein und somit die
Betonung auf der zweiten Silbe eher naheliegen, doch läßt sich eine solche auch
bei dem im Deutschen als Phantasienamen wirkenden Wort "LIOR" nicht mit der
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notwendigen Sicherheit ausschließen. Beide Markenwörter werden stärker durch
die Vokal- und Konsonantenfolge "-IOR" geprägt als durch die abweichenden
Eingangslaute. Die Konsonanten "L" und "D" sind klangschwach und werden im
Gesamteindruck beider Markenwörter durch die nachfolgenden Gemeinsamkeiten
überlagert.
Die entgegenstehende Auffassung der Markeninhaberin, wie sie in der Beschwer-
debegründung zum Ausdruck kommt, vermag nicht zu überzeugen. Auch deren
sonstige Argumente sind nicht geeignet, die Frage nach der Verwechslungsgefahr
im Ergebnis anders zu beantworten als die Markenstelle dies tat. Unzutreffend ist
insbesondere der Vorwurf, diese habe die Besonderheiten der angesprochenen
- unterschiedlichen - Verkehrskreise nicht ausreichend berücksichtigt. Im Zusam-
menhang mit der Beurteilung der Warengleichheit bzw -ähnlichkeit kann dem As-
pekt, daß sich die jeweils unter den Vergleichsmarken vertriebenen Waren an ein
gänzlich unterschiedliches Publikum richten und die Vertriebswege keine Berüh-
rungspunkte aufweisen, nicht Rechnung getragen werden. Denn die Warenähn-
lichkeit ist - abstrakt - anhand der jeweiligen Warenverzeichnisse zu bestimmen
(vgl zB BGH WRP 1998, 1078 "JOHN LORD/JOHN LOBB"). Nicht maßgeblich ist
demgegenüber insbesondere, auf welchem Preisniveau sich die tatsächlich ver-
triebenen Waren bewegen und ob von daher oder etwa im Hinblick auf besondere
Geschmacks- und Stilrichtungen unterschiedliche Verkehrskreise angesprochen
werden. Der Markeninhaberin ist lediglich dahingehend zu folgen, daß die Ver-
braucher heute generell auch auf dem Textil- und Modesektor markenbewußt
sind, mithin nicht auf einen flüchtigen und unaufmerksamen Interessenten Ver-
braucher abzustellen ist.
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Angesichts der aufgezeigten sonstigen verwechslungsfördernden Gesichtspunkte
(weitgehende Warenidentität, erhöhter Schutzumfang der Widerspruchsmarke,
zumindest klangliche Nähe der Markenwörter) kann sich dies letztlich aber nicht
dahingehend auswirken, daß eine Verwechslungsgefahr mit der gebotenen Si-
cherheit ausgeschlossen werden könnte.
Nach allem war der Beschwerde der Markeninhaberin der Erfolg zu versagen.
Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf MarkenG § 71 Abs 1
Satz 2 verwiesen.
Hellebrand Friehe-Wich
Viereck
Ko
Abb. 1