Urteil des BPatG vom 07.02.2000

BPatG (marke, beschwerde, verwechslungsgefahr, arzneimittel, gesamteindruck, bestandteil, zeichen, gesundheit, verkehr, 1995)

BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 76/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 2 908 474
BPatG 152
10.99
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hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. Februar 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Buchetmann als
Vorsitzenden, des Richters Schramm und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewie-
sen.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister ist 1995 für die Waren
"Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate
für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für Kinder
und Kranke"
die Marke 2 908 474
Boas
eingetragen worden.
Widerspruch erhoben hat die rangältere, am 21. Januar 1993 für die Waren
"Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und
Gesundheitspflege, pharmazeutische Drogen"
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angemeldete und bisher noch nicht eingetragene Marke Sch 39 055/5 Wz
BONVAS.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentamts hat eine Verwechs-
lungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist
ausgeführt, die Marken könnten sich zwar auch auf identischen Waren begegnen,
der allgemeine Verkehr wende aber bei Waren, die die Gesundheit beträfen, eine
gewisse Sorgfalt auf, was der Verwechslungsgefahr entgegenwirke. Die Marken-
begriffe "Boas" und "BONVAS" hätten die gleiche Silbenzahl und Vokalfolge,
besäßen jedoch einen etwas anderen Sprech- und Betonungsrhythmus. Während
die angegriffene Marke kürzer gesprochen werde, sei die Widerspruchsmarke
durch die Konsonantenkombination "NV" in der Wortmitte etwas langgezogener.
Dies gebe den Marken ein ausreichend unterschiedliches klangliches Gepräge,
was bei den relativ kurzen Worten genüge, um eine Verwechslungsgefahr zu ver-
neinen.
Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben und darauf hingewiesen, daß die
angegriffene Marke in der Widerspruchsmarke vollständig enthalten sei. Auch die
Abfolge der Buchstaben sei nahezu identisch. Die zusätzlichen Buchstaben "N"
und "V" in der Wortmitte seien nicht geeignet, den Gesamtcharakter derart zu
verändern, daß auch für identische Waren von einem ausreichenden Markenab-
stand gesprochen werden könne. Auch die angegriffene Marke werde letztlich von
den Bestandteilen "bo" und "as" geprägt.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und (sinngemäß)
die Eintragung der jüngeren Marke zu löschen.
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Der Inhaber der jüngeren Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den patentamtlichen Beschluß und die
Schriftsätze der Beteiligten im patentamtlichen Verfahren sowie im Beschwerde-
verfahren Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zwischen den
sich gegenüberstehenden Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne
von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, so daß die Markenstelle den Widerspruch zu Recht
zurückgewiesen hat (§§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG).
Die sich registerrechtlich gegenüberstehenden Waren sind teilweise identisch
(was die Arzneimittel und pharmazeutischen Erzeugnisse und Präparate für die
Gesundheitspflege betrifft), teilweise deutlich ähnlich (diätetische Erzeugnisse für
Kinder und Kranke). Im Warenverzeichnis ist weder eine Rezeptpflicht oder Apo-
thekenpflicht verankert, so daß Endverbraucher als Verkehrskreise uneinge-
schränkt zu berücksichtigen sind. Aber auch diese allgemeinen Verkehrskreise
wenden in der Regel bei Produkten, die mit der Gesundheit zusammenhängen,
eine gewisse gesteigerte Aufmerksamkeit auf (BGH GRUR 1995, 50, 53
"Indorektal/Indohexal).
Der Entscheidung wurde eine normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-
marke und damit ein durchschnittlicher Schutzumfang zugrunde gelegt. Der Mar-
kenbestandteil "VAS" (aus lat. vas, vasis = Gefäß) ist die allgemeine Bezeichnung
für alle röhrenförmigen, Körpersäfte führenden Gefäße, z. B. Blutgefäße (vgl
Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Aufl, S 1613) und könnte mit dem
Bestandteil "BON" (frz. bon = gut, tüchtig) auf "gute Blutgefäße" hinweisen, in der
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Kombination aber ist das Zeichen noch durchaus phantasievoll gebildet, weist eine
schutzbegründende Eigenprägung auf und ist damit zur Produktkennzeichnung
geeignet.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände muß das angemeldete Zeichen einen
deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einhalten, um die Gefahr von Ver-
wechslungen ausschließen zu können. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Frage der Ähnlichkeit von zwei Marken ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im
(Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu beurteilen, weil Marken auf die
mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und
begrifflicher Hinsicht wirken (EuGH GRUR 1998, 387 -
sabèl/Puma; BGH
MarkenR 1999, 57 - Lions; BGH MarkenR 1999, 295 - Schlüssel). Für die Beja-
hung der Markenähnlichkeit reicht regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der
genannten Wahrnehmungsbereiche aus, wobei immer auf den Gesamteindruck
abzustellen ist. Der klangliche Gesamteindruck von Marken wird besonders
bestimmt durch die Silbengliederung, die Vokalfolge und weiters auch durch die
Verbindungskonsonanten (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 82).
Übereinstimmungen sind regelmäßig stärker prägend als Unterschiede, denn
Marken werden häufig aus einem undeutlichen Erinnerungsbild heraus benannt.
Bei der Gegenüberstellung von Abweichungen und Übereinstimmungen ist die
Länge der jeweiligen Worte aber von entscheidender Bedeutung. Kurzwörter
werden durch Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflußt als längere
Markenwörter, bei mehrsilbigen Worten hingegen kann mitunter sogar eine
zusätzliche Silbe den Gesamteindruck nur geringfügig berühren. Mit maßgebend
ist, ob die Vergleichswörter Phantasiebegriffe sind oder ob sich für sie, sei es
aufgrund einer Anlehnung an eine beschreibende Bedeutung, sei es wegen eines
sonstigen Begriffsinhalts, in der Erinnerung eine Merkhilfe finden läßt. Dann näm-
lich wird eine Abweichung eher auffallen als dies bei reinen Phantasiebegriffen,
die praktisch auswendig gelernt werden müßten, der Fall ist. Hier handelt es sich
bei den Worten "Boas" und "BONVAS" um relativ kurze Begriffe. Beide haben
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zwar die gleiche Vokalfolge "oa", beide die gleiche Silbenzahl sowie eine völlige
Übereinstimmung in den beiden Erst- und Letztbuchstaben. Dennoch ist dem
Verkehr ein hinreichendes Auseinanderhalten der beiden Marken möglich. Das
liegt zum einen an der recht ungewöhnlichen unmittelbaren Aufeinanderfolge der
Vokale "oa" in der jüngeren Marke, die im allgemeinen Sprachgebrauch selten ist
(z. B "Goa", bzw in englischen Wörtern "Toast", "Roastbeef" bei denen sie zu
einem einheitlichen Laut verschmelzen), zum anderen an der deutlichen Begriffs-
stütze, die diese Marke wegen der gleichnamigen Riesenschlange (bzw dem
schmalen Pelzumhang, die Federboa) hat. Für den Fachverkehr geben zudem die
medizinischen Begriffe "Boas-Druckpunkte" (auf Druck empfindliche Körperstelle
links vom Nabel bei Magengeschwür) und „Boasstäbchen" (Lactobakterien) eine
Unterscheidungshilfe. Das Widerspruchszeichen "BONVAS" hingegen besitzt
wegen der zusätzlichen Mittelkonsonanten "N" und "V" gerade nicht den für die
jüngere Marke eigentümlichen Hiatus "oa", sondern erfährt dadurch eine deutlich
Trennung dieser beiden Silben. Auch dürfte zumindest der Fachverkehr in der
Widerspruchsmarke in dem Bestandteil "VAS" eine begriffliche Unterscheidungs-
hilfe finden. Insgesamt sind somit die Abweichungen noch ausreichend, um ein
zum sicheren Unterscheiden ausreichend anderes Gesamtklangbild der beiden
Marken bejahen zu können.
Eine schriftbildliche Ähnlichkeit ist angesichts der unterschiedlichen Buchstaben-
zahl zu verneinen.
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Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.
Für die Kosten gilt § 71 Abs 1 MarkenG.
Dr. Buchetmann
Schramm
Schwarz-Angele
Mü/Fa