Urteil des BPatG vom 05.02.2002

BPatG (unterscheidungskraft, bezeichnung, marke, beschwerde, anmeldung, herkunft, werbung, teil, eintragung, unternehmen)

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 283/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 59 318.7
hat der 27. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5.
Februar
2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Wortmarke für „Ober- und Unterbekleidung, Kosmetika” ange-
meldet ist die Wortfolge
Millennium Look
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die An-
meldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Wortfolge
„Millennium Look“ weise lediglich in werbeüblicher Art darauf hin, daß die so ge-
kennzeichneten Waren den Anforderungen des neuen Jahrtausends an Stil, Er-
scheinungsbild und Funktionalität entsprächen. Die Anmeldung reihe sich in eine
Vielzahl vergleichbarer Wortfolgen wie „Millennium Collection“, „Millennium Spe-
cials“, „Millennium Edition“ usw ein, die, wie die mit dem Erstbeschluß übersand-
ten Kopien belegten, in der Werbung Verwendung fänden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, wenn man
„Look“ als Bezeichnung für einen Modetrend ansehe, könne dieser Begriff für Kos-
metika nicht beschreibend sein. „Millennium“ sei eine allgemeine Zeitbestimmung;
über die Güte oder Beschaffenheit einer Ware sage dieses Wort nichts aus. In der
Gesamtheit handele es sich um eine unterscheidungskräftige Wortfolge.
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II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Denn der zur Eintragung als Marke
angemeldeten Wortfolge fehlt im Hinblick auf die beanspruchten Waren jegliche
Unterscheidungskraft, so daß die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückge-
wiesen hat (§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft ist die Eignung, Waren und Dienstleistungen nach ihrer be-
trieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unter-
scheidbar zu machen (BGH GRUR 1995, 408 – PROTECH). Die angemeldete Be-
zeichnung ist hierzu nicht geeignet. Denn jedenfalls ein markenrechtlich relevanter
Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird ihr im Zusammenhang mit den zum
Modebereich gehörenden Waren, für die die Marke bestimmt ist, lediglich einen
werblichen Hinweis auf deren Beschaffenheit, nämlich deren modische Aktualität
entnehmen, nicht jedoch auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und durch einige der zahlreichen Bei-
spiele aus der Werbung belegt hat, handelt es sich bei „MILLENIUM“ um eine in
der Geschäfts- und Werbesprache außerordentlich beliebte Bezeichnung, die in
erkennbar rein anpreisender Art zum Ausdruck bringt, daß die betreffenden Waren
dem modernen zukunftsgerichtete Trend des neuen Jahrtausends entsprechen.
Aus diesem Grund ist zB auch die vergleichbare Bezeichnung „21st century“
bereits mehrfach Gegenstand von Zurückweisungen gewesen (vgl BPatG
MarkenR 2000, 290; 27 W (pat) 252/00 vom 22. Januar 2002).
Die im Vordergrund stehende Bedeutung der Wortkombination „Millennium Look“
als beschreibende Anpreisung einer aktuellen modischen Richtung gilt unabhän-
gig davon, ob die Marke für Bekleidungsstücke oder für Kosmetika benutzt werden
soll, denn sowohl die eine wie auch die andere Warengruppe unterliegt wechseln-
den Modetrends. Offensichtlich ist dies z. B., wenn man heute Fotos aus den 70er
Jahren betrachtet, auf denen nach der damals aktuellen Mode gekleidete und ge-
schminkte Personen abgebildet sind. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen,
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daß „Look“ - wie die Anmelderin selbst ausführt - auch „Aussehen“ bedeutet, und
dieses wird wesentlich auch vom Einsatz von Kosmetika geprägt, vor allem im de-
korativen Bereich; der stark von modischen Einflüssen bestimmt wird und sich
zum Teil an der Bekleidung ausrichtet.
Die Ansicht der Anmelderin, eine Marke sei nur dann ungeeignet, als Herkunfts-
hinweis zu dienen, wenn sie (im Hinblick auf die beanspruchten Waren und/oder
Dienstleistungen) ausschließlich von beschreibendem Charakter sei, ist nicht zu-
treffend. Denn eine solche Interpretation des Zurückweisungsgrundes der Unter-
scheidungskraft trägt der gesetzlichen Vorgabe nicht Rechnung, daß das zugun-
sten der Mitbewerber bestehende Freihaltebedürfnis an beschreibenden Angaben
(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und die aufgrund des Verständnisses der angespro-
chenen Verkehrskreise, insbesondere der Abnehmer der betroffenen Waren, zu
beurteilende Frage der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zwei
grundsätzlich voneinander unabhängige Tatbestände sind (EuGH GRUR 99, 723,
727 – Chiemsee).
Daß „Millennium Look“ die beanspruchten Waren selbst nach Beschaffenheit oder
Bestimmungszwecke nicht unmittelbar beschreibt, ändert nichts daran, daß der
Verkehr in dieser Bezeichnung in erster Linie einen Sachhinweis sieht, und zwar
- wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - einen Hinweis auf die Aktualität
der so gekennzeichneten Waren. Dementsprechend besteht für den jeweils ange-
sprochenen Verbraucher keine Veranlassung, der Kennzeichnung mit der Wortfol-
ge „Millennium Look“ einen Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem be-
stimmten Unternehmen zu entnehmen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Schermer
Schwarz
Friehe-Wich
Ko