Urteil des BPatG vom 22.07.2009
BPatG: beschreibende angabe, begriff, verkehr, wasser, pflege, unterscheidungskraft, internet, gebäck, auto, eugh
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 4/08
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 306 13 760.7
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann,
den Richter Reker und den Richter Lehner
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der für die Dienstleistungen
„Klasse 37: Reinigung und Pflege von Kraftfahrzeugen“
bestimmten Wortmarke
Lotuswäsche
mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen, weil es sich bei der
angemeldeten Marke um eine Angabe handele, die zur Beschreibung der be-
anspruchten Dienstleistungen dienen könne, und der angesichts ihres rein
beschreibenden Charakters für diese Dienstleistungen auch jegliche Unter-
scheidungskraft fehle.
Der Begriff „Wäsche“ bezeichne die in der Anmeldung aufgeführten Dienst-
leistungen ihrer Art nach. Der vorangestellte weitere Begriff „Lotus“ sei als übliche
Abkürzung für den sogenannten Lotuseffekt ebenfalls rein beschreibender Natur.
Die Blätter der Lotuspflanze zeichneten sich dadurch aus, dass sie eine was-
serabweisende Oberfläche aufwiesen. Diese als „Lotuseffekt“ bezeichnete Ei-
genschaft der Lotusblätter sei erfolgreich auf technische Anwendungsgebiete
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übertragen worden. Insbesondere würden technische Oberflächen, wie z. B.
Autolackierungen, durch chemische Erzeugnisse zur Herstellung von selbst-
reinigenden Oberflächen so behandelt, dass sie wasserabweisend seien und
weniger schnell verschmutzten. Die Übertragung des Lotuseffekts von der
Lotuspflanze auf technische Oberflächen sei durch alle Zeitschriften und Zei-
tungen gegangen, habe große öffentliche Aufmerksamkeit erregt und Preise
eingebracht. Die Zusammenfügung der beiden Wortbestandteile innerhalb der
angegriffenen Marke sei sprachüblich. Dass es sich bei der angemeldeten Marke
insgesamt möglicherweise um eine Wortneuschöpfung handele, könne die
Schutzfähigkeit nicht begründen.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die
angemeldete Marke stelle keine die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar
beschreibende Sachaussage dar, weshalb sie auch nicht jeglicher Unterschei-
dungskraft entbehre. Die Wortkombination „Lotuswäsche“ sei eine Wortneu-
schöpfung, die weder lexikalisch nachweisbar sei noch im deutschen Wortschatz
oder Sprachgebrauch existiere. An Wortneubildungen bestehe nur dann ein
Freihaltungsbedürfnis, wenn der beschreibende Aussagegehalt so deutlich und
unmissverständlich hervortrete, dass die Wortneubildung ihre Funktion als Sach-
begriff ohne weiteres erfüllen könne. Davon könne nicht ausgegangen werden,
weil der in der angemeldeten Marke enthaltene Wortbestandteil „Lotus“ nicht mit
dem Begriff „Lotuseffekt“ gleichgesetzt werden könne. „Lotus“ stelle keine übliche
Abkürzung des Begriffs „Lotuseffekt“ dar. Der Verkehr werde deshalb bei der
Bezeichnung „Lotus“ nicht an den bekannten Lotuseffekt denken. Ein Hin-
zudenken des Bestandteils „Effekt“ sei nicht zulässig, weil sich ein Verständnis
von „Lotus“ i. S. v. „Lotuseffekt“ nicht ohne Weiteres aufdränge, da das Wort
„Lotus“ eine Vielzahl eigener Bedeutungen aufweise. Unter anderem bezeichne es
neben der Lotuspflanze auch noch Computer-Software, Autos und ein Gebäck. Da
bereits der Bestandteil „Lotus“ keinen beschreibenden Charakter für die be-
anspruchten Dienstleistungen der Klasse 37 aufweise, könne auch die ange-
meldete Marke insgesamt nicht zur Beschreibung dieser Dienstleistungen dienen.
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Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle vom 29. November 2006 und
vom 22. November 2007 aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als unbegründet. Der Ein-
tragung der angemeldeten Marke für die in der Anmeldung aufgeführten Dienst-
leistungen steht, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, zumindest das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Die angemeldete Marke ist aus den der deutschen Sprache zugehörigen, dem
durchschnittlich informierten sowie angemessen aufmerksamen und verständigen
inländischen Durchschnittsverbraucher von Kraftfahrzeugreinigungs- und -pflege-
dienstleistungen geläufigen Begriffen „Lotus“ und „Wäsche“ zusammengesetzt.
Der Begriff „Wäsche“ kann, was auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt, dazu
dienen, die Dienstleistungen der Anmelderin ihrer Art nach zu bezeichnen.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin kann aber auch der am Wortanfang der
angemeldeten Marke stehende weitere Begriff „Lotus“ - auch und gerade in
Verbindung mit dem weiteren Begriff „-wäsche“ - bei einer Verwendung im
Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen dazu dienen, diese ihrer
Beschaffenheit nach dahingehend zu kennzeichnen, dass sie sich die besonderen
Eigenschaften des Lotus zunutze machen, indem bei der Ausführung der
Kraftfahrzeugwäsche Wasch- und Pflegemittel zum Einsatz gebracht werden, die
den sog. Lotuseffekt erzeugen und mithin dafür sorgen, dass Schmutz zusammen
mit Wasser von den Oberflächen des Kraftfahrzeugs abperlt und das Fahrzeug auf
diese Weise länger sauber bleibt.
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Diesbezüglich hat bereits der 28. Senat des Bundespatentgerichts mit Beschluss
vom 24. Januar 2001 - 28 W (pat) 234/00 (veröffentlicht bei PAVIS PROMA) in
Bezug auf Lacke, Rostschutzmittel und andere Oberflächenbehandlungsmittel
folgendes festgestellt:
„Wie schon die Markenstelle zutreffend nachgewiesen und belegt
hat, stammt die Bezeichnung Lotus aus dem Lateinischen (bzw.
lotos aus dem Griechischen) und ist als Kurzwort für die
Lotusblume bzw. Lotusblüte gebräuchlich (vgl. ergänzend auch
Duden, Das große Fremdwörterbuch, S. 817). Auf dem Gebiet der
beanspruchten Waren findet sich die Bezeichnung überwiegend
mit Zusätzen, so vor allem in der Wortkombination Lotus-Effekt,
wie die Internet-Recherche des Senats ergeben hat (vgl. z. B.
lotus effekt). Das angemeldete Wort Lotus stellt
jedoch eine Art Grundwort dar, das mit vielen Ableitungen
verwendet wird. Hinsichtlich der beanspruchten Waren assoziiert
der Verkehr bei Waren, die zur Oberflächenbeschichtung ver-
wendet werden können, mit dem Wort Lotus allerdings gerade den
Lotus Effekt. Dies trifft nicht nur für den angesprochenen Fach-
verkehr zu, sondern auch den interessierten Endverbraucher. Die
Bezeichnung Lotus-Effekt entstammt dem Gebiet der Bionik und
beschreibt das Phänomen der besonderen Blattoberfläche der
Lotuspflanze. Durch die extrem aufgerauhte Oberfläche haften die
Schmutzpartikel an den abperlenden Wassertropfen und werden
beim Abrollen vom Blatt mitgetragen und so abgewaschen, was
ein effektives biologisches Modellsystem darstellt, von dem aus-
gehend unverschmutzbare künstliche Oberflächen entwickelt wer-
den können, da der Effekt auf einer rein physikalisch-chemischen
Grundlage beruht. Es sind daher zahlreiche Einsatzmöglichkeiten
denkbar.....Entsprechend umfassend wird für den Lotuseffekt auch
geworben, wie die weitere Internet-Recherche des Senats belegt.
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Dabei wird blickfangmäßig die Kennzeichnung Lotus herausge-
stellt, wenn auch – wie schon erwähnt – überwiegend mit Zu-
sätzen. Neben dem „Lotus-Effekt“ wird nach Kenntnis des Senats
seit kurzem auch mit dem „Lotus-Dach“ geworben, wobei wie-
derum durch das Wort Lotus der Verkehr assoziiert, dass die
entsprechend verwandten Dachziegel wasserabweisend und so-
mit selbstreinigend sind. Vereinzelt findet sich auch die Be-
zeichnung „Der Lotus“ für „Der Lotus-Effekt“
lotus-effekt).“
Weiterhin hat der 24. Senat mit Beschluss vom 19. April 2005 – 24 W (pat) 086/04
(veröffentlicht bei PAVIS-PROMA) im Zusammenhang mit der Zurückweisung der
Marke „Lotus-Protect“ für u. a. die Waren „Reinigungsmittel für Metall, Glas,
emailliertes Blech, Holz, Kunststoff, Porzellan, Kork, Leder und Textilien; Putz-
und Poliermittel“ festgestellt, dass sich diese Bezeichnung die Wareneigen-
schaften schlagwortartig beschreibe und sich die Verkürzung der sprachlich
exakteren Ausdrücke „Lotus-Effekt-Schutz“ oder „Schutz durch den Lotus-
Effekt“auf „Lotus-Schutz“ bzw. Lotus-Protect“ als griffige Sachangabe anbiete und
folglich entsprechend verkürzte Sachangaben gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen seien.
Diese Feststellungen des 24. Senats und des 28. Senats in den vorgenannten
Beschlüssen macht sich der Senat zu eigen. Sie sind auf die im vorliegenden
Verfahren beanspruchten Dienstleistungen „Reinigung und Pflege von Kraftfahr-
zeugen“ übertragbar, weil bei der Erbringung dieser Dienstleistungen Reinigungs-
und Pflegemittel, die dem Waschwasser zugesetzt werden oder nach der
Kraftfahrzeugwäsche auf die Fahrzeugoberfläche aufgebracht werden, zum Ein-
satz kommen können, die Zusätze enthalten, mit denen ein Abperlen von Schmutz
bzw. Schmutzwasser von der Fahrzeugkarosserie erreicht wird. Somit kann die
auch grammatikalisch korrekt gebildete Bezeichnung „Lotuswäsche“ dazu dienen,
die vorgenannten Dienstleistungen ihrer Art und Beschaffenheit nach als Auto-
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wäschen zu bezeichnen, nach deren Durchführung das gereinigte Fahrzeug nicht
nur sauber ist, sondern zudem - z. B. durch eine entsprechende Oberflä-
chenbehandlung bzw. -beschichtung – der Schmutz mit dem Wasser abperlt.
Soweit die Anmelderin demgegenüber geltend macht, bei der angemeldeten
Marke handele es sich um eine im Verkehr bisher nicht gebräuchliche Wort-
neuschöpfung, vermag das das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
nicht auszuräumen, weil es für die Beantwortung der Frage, ob dieses
Schutzhindernis besteht, nicht auf die Neuheit einer Bezeichnung, sondern allein
auf deren Eignung zur Beschreibung der fraglichen Waren und Dienstleistungen
ankommt. Insoweit bedarf es insbesondere keines lexikalischen oder sonstigen
Nachweises, dass und in welchem Umfang die angemeldete Marke im Verkehr als
beschreibende Angabe bereits bekannt ist oder verwendet wird (EuGH GRUR
2004, 680, 681, Nr. 38 – BIOMILD). Erforderlich ist lediglich, dass der be-
schreibende Aussagegehalt einer Angabe so deutlich und unmissverständlich
hervortritt, das sie ihre Funktion als Sachbegriff ohne weiteres, also ohne die
Notwendigkeit einer gedanklichen Analyse, erfüllen kann. Davon ist aber bei der
Benutzung der angemeldeten Marke für die beanspruchten Dienstleistungen aus
den bereits dargestellten Gründen wegen der Bekanntheit der wasser- und
schmutzabweisenden Eigenschaften des Lotus und seiner Verwendung bei der
Behandlung technischer Oberflächen auf Grund der von der Markenstelle dar-
gestellten Berichterstattung in den Medien auszugehen. Diese lässt erwarten,
dass der normal informierte und angemessen verständige Durchschnittskunde von
Autowasch- und Autopflegedienstleistungen die angemeldete, schlagwortartig ver-
kürzte Bezeichnung „Lotuswäsche“, und nicht nur die sprachlich korrektere
Bezeichnung „Wäsche mit Lotuseffekt“ ohne weiteres als Angabe über die Art und
die Beschaffenheit der Wäsche versteht, so dass sie folglich auch zur be-
schreibenden Bezeichnung dieser Eigenschaften dienen kann.
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Soweit die Anmelderin dem entgegenhält, das Wort „Lotus“ könne außer der
Lotuspflanze und deren Teilen auch noch ein Auto, ein Computerprogramm und
ein Gebäck bezeichnen, vermag auch dies das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG nicht auszuräumen. Dass eine Marke neben einer beschreibenden
Aussage auch andere Bedeutungen aufweisen und insoweit mehrdeutig sein
kann, beseitigt für sich gesehen noch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG. Vielmehr ist eine Marke, die jedenfalls mit einer Bedeutung zur
Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann, vom
Markenschutz ausgenommen, unabhängig davon, ob ihr noch andere nicht
beschreibende Bedeutungen zukommen können (EuGH a. a. O. - BIOMILD). Von
einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit kann vielmehr nur dann ausgegangen
werden, wenn eine derartige begriffliche Ungenauigkeit erreicht ist, dass aus-
zuschließen ist, dass die fragliche Angabe noch zu einer konkret beschreibenden
Bezeichnung dienen kann. Ob eine derartige Bedeutungsvielfalt vorliegt, darf
jedoch nicht abstrakt-lexikalisch beurteilt werden, sondern muss im Zusam-
menhang mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen gesehen
werden. Bei dieser erforderlichen markenrechtlichen Sichtweise kann sich der
Kreis lexikalisch möglicher Begriffsgehalte auf eine im Vordergrund stehenden
Sinngehalt reduzieren (BGH GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein).
So liegt der Fall auch hier. Ein Verständnis des Begriffs „Lotus“ im Sinne eines
Gebäcks oder eines Computerprogramms liegt innerhalb der Bezeichnung „Lotus-
wäsche“ und im Zusammenhang mit der Reinigung und Pflege von Kraft-
fahrzeugen äußerst fern. Gleiches gilt auch für ein Verständnis des Markenteils
„Lotus“ im Sinne eines Kraftfahrzeuges. Zwar gibt es eine Kraftfahrzeugmarke
„Lotus“. Hingegen gibt es aus wirtschaftlichen Erwägungen keine auf nur eine
einzige Kraftfahrzeugmarke beschränkten Kraftfahrzeugwasch- und -pflegean-
gebote, sodass auch ein Verständnis der Marke in diesem von der Anmelderin
behaupteten Sinne nicht zu erwarten ist. Damit verbleibt als einzige sinnvolle und
ernsthaft in Betracht kommende Verständnismöglichkeit der angemeldeten Marke
die von der Markenstelle zutreffend angenommene Bedeutung eines beschrei-
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benden Hinweises auf eine Kraftfahrzeugwäsche mit Lotuseffekt. Bei dieser
Sachlage kann die Beschwerde der Anmelderin keinen Erfolg haben.
Ob der angemeldeten Marke darüber hinaus auch jegliche Unterscheidungskraft
i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, kann angesichts der Tatsache, dass ihrer
Eintragung bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen-
steht, dahingestellt bleiben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Lehner
Reker
Me