Urteil des BPatG vom 16.06.2004
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BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 298/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 70 502.6
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter
Kruppa beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren und Dienst-
leistungen
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümerien, ätherische
Öle, Seifen, Zahnputzmittel; Schulung und Fortbildung von Fach-
personal auf dem Wellness-Sektor, insbesondere auf dem Kos-
metiksektor, auf dem Gebiet der Körper- und Schönheitspflege
und auf dem Sektor der Ernährungsberatung; Organisation und
Veranstaltung von Kongressen, Konferenzen, Symposien, Semi-
naren, Kolloquien auf dem Wellness- und Life-Style-Sektor, ins-
besondere auf dem Kosmetiksektor, auf dem Gebiet der Körper-
und Schönheitspflege und auf dem Sektor der Ernährungs-
beratung; Demonstrationsunterricht auf den voranstehend ge-
nannten Gebieten, insbesondere auf dem Gebiet der Kosmetik,
der Körperpflege und der Ernährungsberatung; Forschung auf
dem Gebiet der Körperpflege und Kosmetik sowie auf dem Gebiet
der Ernährung; Dienstleistungen eines Lifestyle- und Wellness-Be-
raters, Dienstleistungen einer Kosmetikerin sowie eines Kosme-
tikers; Betrieb eines Kosmetikinstituts; ernährungswissenschaft-
liche Beratung
ist die Wortmarke
SPA Professionell.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 41 – hat die
Anmeldung durch Beschluss vom 17. Juli 2002 mit der Begründung zurück-
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gewiesen, der Marke fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Das Wort SPA
sei zu einem Synonym für Fitness sowie Wohlbefinden und eine entsprechende
Hotellerie geworden. Eine Mehrdeutigkeit des Begriffs SPA könne im Hinblick auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht festgestellt werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die
vorsorglich die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH angeregt hat. Sie
macht geltend, der angemeldeten Marke könne der erforderliche geringe Grad an
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden und in Bezug auf die hier in
Rede stehenden Waren und Dienstleistungen könne ein glatt beschreibender
Bedeutungsgehalt der Marke nicht erkannt werden. Zur Begründung ihrer
Rechtsauffassung verweist die Anmelderin auf eine Entscheidung des Landge-
richts Köln vom 7. Februar 2002 (Az: 31 0 8117/01), in dem die Anmelderin auf
Grund der Klage eines belgischen Unternehmens verurteilt wurde, es zu unter-
lassen, Bezeichnungen wie "SPA SPA, SPA SPA SPA, SPA 24 und SPA 4 you"
als Kennzeichen und/oder Internet-Domain für eine Vielzahl von Waren und
Dienstleistungen zu benutzen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil einer Registrierung der
angemeldeten Wortmarke das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegensteht.
Nach dieser Vorschrift sind Marken nicht schutzfähig, die ausschließlich aus An-
gaben bestehen, die u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Be-
stimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen kön-
nen. Die Eignung eines Begriffs als Merkmalsbezeichnung ist gegeben, wenn er
tatsächlich beschreibend verwendet wird. Dies ist hier der Fall.
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Aus den von der Markenstelle genannten Fundstellen und den der Anmelderin
übersandten Internet-Ausdrucken vom 22. April 2004 ergibt sich, dass der Be-
standteil SPA der Marke im Inland als feststehender Begriff im Zusammenhang
mit Waren- und Dienstleistungen auf dem Wellness-Gebiet verwendet wird. Die
glatt beschreibende Kombination der Bestandteile SPA und Professionell ist so zu
verstehen, dass die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen in
besonderen Gesundheits- und Schönheitszentren von Profis angeboten werden.
Die entsprechende Verwendung durch Mitbewerber ergibt sich beispielsweise aus
den der Anmelderin übermittelten Internet-Ausdrucken vom 22. April 2004, bei
denen der Begriff SPA Professionell im Zusammenhang mit einer Hautcreme
(http://www. body-life. ch), einer Zahnpasta (http://www.discountbeauty.com) und
den Dienstleistungen eines sog. Beauty-Hotels (http://beautyhotels.com) verwen-
det wird.
Die von der Anmelderin im Amtsverfahren angeführten Eintragungen anderer
- vermeintlich ähnlich gebildeter – Marken sind nicht geeignet, ein Recht auf
Registrierung aus Gesichtspunkten wie Gleichbehandlung, Vertrauensschutz,
Ermessensreduzierung oder Selbstbindung der Verwaltung zu gewähren (BGH
GRUR 1989, 420 – KSÜD). Dies gilt auch bezüglich der von der Anmelderin ein-
gereichten Entscheidung des Landgerichts Köln vom 11. April 2002.
Ob der Marke für die zurückgewiesenen Waren- und Dienstleistungen zusätzlich
auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) kann als nicht
mehr entscheidungserheblich dahin gestellt bleiben.
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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Weder ist eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs (§ 83 Abs. 2 MarkenG).
Winkler Viereck
Kruppa
Hu