Urteil des BPatG vom 05.04.2006
BPatG: stand der technik, patent, kunststoff, meinung, form, bedürftigkeit
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 22/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 036 245
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. Juni 2007 durch …
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der
Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
5. April 2006 aufgehoben.
BPatG 152
08.05
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Die Sache wird zur weiteren Bearbeitung und zur Prüfung an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 10 2005 036 245 mit der Bezeichnung „Andrückvorrichtung“
ist am 2. August 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Die
Priorität der Anmeldung 20 2005 002 387.6 vom 15. Februar 2005 ist in Anspruch
genommen.
Die mit der Anmeldung eingegangenen Ansprüche lauten:
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der Nadel,
dadurch gekennzeichnet, dass
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2. Andrückvorrichtung nach dem Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass
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3. Andrückvorrichtung nach dem Anspruch 2,
dadurch gekennzeichnet, dass
Form der Nadeln, die aus dem Metall gefertigt werden, in den Kör-
1
4. Andrückvorrichtung nach den Ansprüchen 1, 2 und 3,
dadurch gekennzeichnet, dass
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Der Anmelder hat am Anmeldetag Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt und in
der Folge Unterlagen zum Nachweis seiner Bedürftigkeit vorgelegt.
Im Bescheid der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
21. November 2005 wurden dem Anmelder die Entgegenhaltungen
D1 GB 190 419,
D2 GB 638 599,
D3 DE 26 32 945 C3,
D4 GB 2 333 141,
D5 DE-AS 1 263 547,
D6 GB 2 077 383 und
D7 DE-PS 811 449
genannt.
Im o. a. Bescheid ist u. a. ausgeführt, dass „alle wesentlichen Merkmale“ des
Anspruchs 1 aus der GB 190 419 (D1) bekannt seien und dass auch der weitere
Stand der Technik dem Gegenstand des Anspruchs wie auch den Gegenständen
der Unteransprüche entgegenstehe und unter Berücksichtigung der weiteren
offenbarten Merkmale den Anmeldeunterlagen ein erfinderischer Überschuss nicht
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zu entnehmen sei. Es bestehe daher keine hinreichende Aussicht auf Erteilung
eines Patents. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe könne nicht in Aussicht
gestellt werden.
Der Anmelder hat zu der im Bescheid geäußerten Auffassung mit Eingabe vom
8. März 2006 Stellung bezogen und auf seiner Meinung nach bestehende Unter-
schiede des von ihm beanspruchten Gegenstands zum Stand der Technik hinge-
wiesen.
Mit Beschluss vom 5. April 2006 hat daraufhin die Patentabteilung 27 des Deut-
schen Patent- und Markenamts den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskosten-
hilfe zurückgewiesen. Der Beschluss wurde am 18. Mai 2006 abgesandt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom
20. Juni 2006, eingegangen am 21. Juni 2006.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.
II
Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, da hinreichende Aussicht auf Ertei-
lung eines Patents besteht (PatG § 130 Abs. 1 Satz 1).
Die beanspruchte Andrückvorrichtung ist gegenüber dem genannten Stand der
Technik neu, denn keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt
eine Andrückvorrichtung, deren Körper aus Federstahl gefertigt ist.
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Der Gedanke, die Andrückvorrichtung aus Federstahl zu fertigen, ist dem ermittel-
ten Stand der Technik nicht entnehmbar. Er ergibt sich auch nicht aus dem Hin-
weis in der Entgegenhaltung D1, GB 190 419, dass die Spitzen gehärtet und
angelassen werden. Die beanspruchte Andrückvorrichtung aus Federstahl erlaubt
die wiederholte Fixierung und Freigabe z. B. von Papierblättern mit den Spitze(n)
einer Stirnseite, wobei die Spitze(n) der anderen Stirnseite in dem Gegenstand mit
der ebenen Fläche verbleiben kann/können ohne gelockert zu werden, vgl. Anmel-
deunterlagen Seite 1 letzte Zeile bis Seite 2 Zeile 5 und Seite 3 Absatz 3.
Der technische Inhalt der Anmeldungsunterlagen weist somit gegenüber dem
genannten Stand der Technik einen Überschuss auf, für den die Patenterteilung
nicht ausgeschlossen erscheint.
Die Patentabteilung wird nach Klärung der gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhält-
nisse des Antragstellers abschließend über die Gewährung der Verfahrenskosten-
hilfe zu entscheiden haben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen,
dass der Antragsteller in seiner formularmäßigen Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 3. September 2005 die Spalte G (Vermö-
gen) nicht ausgefüllt hat.
III
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfah-
ren war zurückzuweisen. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des
Deutsches Patent- und Markenamts, der Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungs-
verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt verweigert. Für ein solches
Beschwerdeverfahren ist keine Verfahrenskostenhilfe vorgesehen (Senat BPatGE
43, 187; Schulte, PatG, 7. Aufl. § 129 Rdnr. 11). Denn es gehört nicht zu den in
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PatG §§ 130 - 138 genannten Verfahren. Entscheidungen im Verfahrenskosten-
hilfeverfahren ergehen ohne mündliche Verhandlung PatG § 136 Satz 1 in Verbin-
dung mit ZPO § 127 Abs. 1.
gez.
Unterschriften