Urteil des BPatG vom 08.11.2000

BPatG (marke, klasse, patent, widerspruchsverfahren, zpo, unterschrift, beschwerde, verwechslungsgefahr, sitzung, bundespatentgericht)

BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 79/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 396 44 908.5
BPatG 152
10.99
- 2 -
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Schülke sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 10.
Februar
1998 und vom
26. Oktober 1999 sind wirkungslos, soweit der Widerspruch aus
der Marke 2 095 117 zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Verwechslungsgefahr der eingetragenen Marke 396 44 908.5 mit der Wider-
spruchsmarke 2 095 117 verneint. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat sie zu-
rückgewiesen. Die Inhaberin der Marke 2 095 117 hat hiergegen Beschwerde
eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückge-
nommen.
Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 2 095 117 ist dem Wider-
spruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die
Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen,
daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der Zurückweisung des Wider-
spruchs wirkungslos sind (BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
- 3 -
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Vorsitzender Richter
Schülke ist infolge Urlaubs
an der Unterschrift
gehindert
Kraft
Kraft Reker
Bb/prö