Urteil des BPatG vom 06.05.2009
BPatG (stand der technik, anlage, fachmann, medien, wand, kunststoff, stand, lager, technik, patentanspruch)
BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
5 Ni 11/09
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
23. September 2009
…
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das deutsche Patent 198 44 904
- 2 -
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 6. Mai 2009 und 23. September 2009 durch die Richterin
Schuster sowie die Richter Dipl.-Ing. Bork, Gutermuth, Dipl.-Ing. Bülskämper und
Dipl.-Ing. Dr.-Ing. Höchst
für Recht erkannt:
I. Das deutsche Patent 198 44 904 wird dadurch teilweise für
nichtig erklärt, dass die Patentansprüche folgende Fassung er-
halten:
1.
Vakuumpumpe, für Bremskraftverstärker-Anlagen in
Kraftfahrzeugen, mit einem von der Brennkraftmaschi-
ne des Kraftfahrzeugs antreibbaren Rotor, über den
ein Flügel in einem Gehäuse in Rotation versetzbar
dadurch gekennzeichnet, dass
Kunststoff besteht und einstückig ausgebildet ist, wo-
bei
der im Spritzgußverfahren hergestellte Rotor (1) einen
durchgehenden Schlitz (3) aufweist, in dem der eine
Flügel in Durchmesserrichtung verlagerbar ist, sowie
mindestens einen randoffenen Hohlraum (23), welcher
von der dem Antrieb abgewandten Stirnseite (5) des
Rotors (1) eingebracht ist,
der Rotor (1) zwei Lager (13, 21) aufweist, wobei der
Durchmesser mindestens eines der Lager (21, 13)
kleiner ist als der Rotordurchmesser im Bereich des
Schlitzes (3), und
- 3 -
der Rotor (1) mindestens eine quer oder im wesentli-
chen quer zur Längsmittelachse (29) des Rotors (1)
verlaufende geschlossene Wand aufweist.
2.
Vakuumpumpe nach einem der vorhergehenden An-
dadurch gekennzeichnet, dass
zwei Hohlräume (23, 23A, 23B, 23C) vorgesehen sind,
die jeweils von einer Stirnseite (5, 17) des Rotors (1)
eingebracht sind und sich vorzugsweise bis in den
mittleren Bereich des Rotors (1) erstrecken.
3.
Vakuumpumpe nach einem der vorhergehenden An-
dadurch gekennzeichnet, dass
dungen des Rotors (1) eine geringe Dicke aufweisen.
4.
Vakuumpumpe nach einem der vorhergehenden An-
dadurch gekennzeichnet, dass
gang zwischen zwei eine unterschiedliche Dicke auf-
weisenden Wandbereichen des Rotors (1) stetig, vor-
zugsweise stufenlos ist.
5.
Vakuumpumpe nach einem der vorhergehenden An-
dadurch gekennzeichnet, dass
tor (1) mindestens ein Lager (13, 21) aufweist, dessen
Durchmesser kleiner, vorzugsweise nur geringfügig
kleiner ist, als der Rotordurchmesser im Bereich des
Schlitzes (3), in dem der Flügel verlagerbar ist.
- 4 -
6.
Vakuumpumpe nach einem der vorhergehenden An-
dadurch gekennzeichnet, dass
tor (1) ein Lager (21) aufweist, dessen Durchmesser
gleich groß ist, wie der Rotordurchmesser im Bereich
eines Schlitzes (3), in dem der Flügel verlagerbar ist.
7.
Vakuumpumpe nach einem der vorhergehenden An-
dadurch gekennzeichnet, dass
messer mindestens eines der Lager (21, 13) wesent-
lich kleiner als der Rotordurchmesser im Bereich des
Schlitzes (3) ist.
8.
Vakuumpumpe nach einem der vorhergehenden An-
dadurch gekennzeichnet, dass
tor (1) mindestens zwei nebeneinander angeordnete
Hohlräume (23A, 23B, 23C) aufweist, die durch eine
Rippe (31) voneinander getrennt sind.
9.
dadurch gekenn-
zeichnet, dass
Wandbereiche des Rotors (1) ist.
10. Vakuumpumpe nach einem der vorhergehenden An-
dadurch gekennzeichnet, dass
tor (1) über eine von der Scheibe (37) gebildeten
Kupplung (35) mit einem Drehmoment beaufschlagbar
ist.
dadurch gekenn-
zeichnet, dass
und dem Durchmesser (d) der Scheibe (37) im Be-
reich von 0,1 < b/d < 0,3 liegt.
- 5 -
12. Vakuumpumpe nach einem der Ansprüche 10 oder
dadurch gekennzeichnet, dass
mindestens eine Auflagefläche (41) aufweist, die zur
Übertragung eines Drehmoments an einer Gegenflä-
che (43) am Rotor (1) liegt.
dadurch gekenn-
zeichnet, dass
über die antriebsseitige Stirnfläche des Rotors (1) her-
vorstehenden Antriebssegment (45A; 45B) befindet.
dadurch gekenn-
zeichnet, dass
ge (l) des Antriebssegments (45A; 45B) und dem
Durchmesser (D) des Rotors (1) im Bereich von 0,35 <
l/D < 0,65 liegt.
da-
durch gekennzeichnet, dass
triebssegmente (45A, 45B) vorgesehen sind, die durch
einen geschlossenen Ring (47) miteinander verbun-
den sind.
da-
durch gekennzeichnet, dass
loch (39), in das eine Antriebswelle eingreift, oder ei-
nen Antriebszapfen, vorzugsweise Zweiflach (49), der
in einen entsprechenden Schlitz in der Antriebswelle
eingreift, aufweist.
- 6 -
17. Vakuumpumpe nach einem der vorhergehenden An-
dadurch gekennzeichnet, dass
vorzugsweise als Zweiflach (9) ausgebildeter Längs-
abschnitt (7) des Rotors (1) mit einer topfförmigen,
vorzugsweise aus Blech bestehenden Kappe (51) ver-
sehen ist.
18. Vakuumpumpe nach einem der vorhergehenden An-
dadurch gekennzeichnet, dass
tor (1) ein mit einer Antriebswelle zusammenwirken-
des elastisches Antriebselement (57) aufweist.
dadurch gekenn-
zeichnet, dass
blech, vorzugsweise Federblech, besteht.
dadurch
gekennzeichnet, dass
Schlitz (69) in der Antriebswelle (71) hineinragt und in
diesem verschieblich geführt ist.
da-
durch gekennzeichnet, dass
eine schlitzförmige Ausnehmung (61) im Rotor ein-
greift.
dadurch
gekennzeichnet, dass
der Ausnehmung (61) unverschieblich gehalten ist.
- 7 -
dadurch gekenn-
zeichnet, dass
tor (1) eingebettet ist.
da-
durch gekennzeichnet, dass
ment (57) U-förmig ausgebildet ist.
da-
durch gekennzeichnet, dass
gung des Antriebselements (57) mit einem Drehmo-
ment dieses an mindestens einem Abschnitt (An-
schlagfläche (77)) der Ausnehmung (61) anliegt.
dadurch gekenn-
zeichnet, dass
bereich ballig ausgebildet ist.
da-
durch gekennzeichnet, dass
einen Anschlag für das Antriebselement aufweist.
28. Vakuumpumpe nach einem der Ansprüche 21-22 oder
dadurch gekennzeichnet, dass
ment an seinem in die Ausnehmung im Rotor eingrei-
fenden Ende abgewinkelt ist.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho-
ben.
- 8 -
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 198 44 904 (Streitpatent), das
am 30. September 1998 angemeldet worden ist und eine Vakuumpumpe betrifft.
Das Streitpatent umfasst 31 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 fol-
genden Wortlaut hat:
1. Vakuumpumpe, insbesondere für Bremskraftverstärker-Anlagen
in Kraftfahrzeugen, mit einem von der Brennkraftmaschine des
Kraftfahrzeugs antreibbaren Rotor, über den ein Flügel in einem
Gehäuse in Rotation versetzbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Rotor (1) aus Kunststoff besteht und einstückig ausge-
bildet ist.
Wegen der Patentansprüche 2 bis 31 wird auf die Streitpatentschrift
DE 198 44 904 C1 Bezug genommen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streit-
patents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu,
beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Zur Unterstützung ihres Vorbringens legt die Klägerin folgende Unterlagen vor:
E1
EP 0 264 749 A2
Anlage 4
E2
Veröffentlichung: D. J. Bak "Resins reach the engine",
in: Design News" 10-6-97, S. 128/129, mit Übersetzung
Anlage 5
E3
DE 27 27 328 A1
Anlage 6
E4
Offenkundige Vorbenutzung
- 9 -
E4.1
Protokoll eines Meetings "Vacuum/fuel pump
for Volkswagen" in Hallein vom 04.12.1996
Anlage 7
E4.1
Bericht "VW visite report 17/18.04.97 VP/FP EA 188"
über einen Besuch von Volkswagen bei Bosch
am 17./18.04.1997
Anlage 8
E4.2
Fax von M. Pilone (BOSCH, Crema) an
H. Brandes (VW) vom 15.07.1997
Anlage 9
E4.3
Dokumentation "Meeting K1-K5" in Crema
am 24.10.1997
Anlage 10
E4.4
Dokumentation "Meeting K1-K5" in Hallein
am 10./11.11.1997
Anlage 11
E4.5
Schreiben "Prototypenangebot zur Tandempumpe
f. 4-Ventil-Motor" von BOSCH an VW
vom 04.02.1998
Anlage 12
E4.6
Betriebsmittel-Anforderung VW an BOSCH
vom 09.02.1998
Anlage 13
E4.7
Dokumentation "Meeting VW-BOSCH" in Wolfsburg
am 12.02.98
Anlage 14
E4.8
Studie der Fa. Phillips Petroleum International
"Flow simulation on vacuum pump rotor in
Ryton PPS BR111" vom 05.06.1998
Anlage 15
E4.9
Zeichnung "Giunto di Trascinamento 4VP", Nr. E28152,
vom 02.12.1997, zuletzt geändert am 12.06.98, und
Zeichnung "Rotore", Nr. E28149, vom 07.11.1997,
zuletzt geändert am 13.07.1998
Anlage 16a,b
E4.10 "Nomination Letter" vom 09.09.1998 mit Schreiben
vom 08.05.1998 und 12.05.98
Anlage 17
E4.11 Schreiben von L. Cadeddu an M. A. Hurwic
vom 26.09.2001
Anlage 18
- 10 -
E4.12 Protokoll eines Meetings "Réunion de developpement
pompes à vide Bosch du 13. Novembre 1996
à Sochaux" der Firmen BOSCH/PSA/SIPV
vom 14.11.1996
Anlage 19
E4.13 "Prototypen-Empfangsbestätigung" vom 02.09.1998
Anlage 24
E4.14 "Documento di Trasporto 08768" der Tandempumpe
20052 (Siglata T0488/8) vom 28.08.1998
E4.15 verschiedene Bilder der Tandempumpe 20052
(Signatur T0488/8)
E4.16 "Documento di Trasporto 08771" der Tandempumpe
20055 (Signatur T0488/11-12) vom 09.09.1998
E4.17 verschiedene Bilder der Tandempumpe 20055
(Signatur T0488/12)
E4.18 Vortragsunterlagen Renault: "Pompe à vide monopalette",
Nr: K1 CR 71023-6023 (Anlage zum Protokoll vom
23. September 2009)
E4.19 Vortragsunterlagen PSA: Pompe à vide à 3 palettes,
Nr: K1 CR 71023-6023 (Anlage zum Protokoll vom
23. September 2009)
E5
EP 0 199 984 A2
Anlage 20
E6
DE 31 02 214 A1
Anlage 21
E7
DE 198 21 990 A1
Anlage 22
E8
DE 195 19 841 A1
Anlage 23
E9
US 5,100,308
E10
US 4,616,984
E11
US 5,037,283
E12
JP 61-149594 A mit Übersetzung
E13
US 3,260,210
E14
DE-OS 23 14 211
E15
EP 0 074 241 A1
E16
DE 31 50 569 A1
- 11 -
E17
DE-PS 551 900
E18
JP 4-159483 A mit Übersetzung
E19
US 1,004,980
E20
DE 77 19 322 U
E21
DE 35 19 741 A1
E22
DE 36 23 392 A1
E23
JP 5-19717 U mit Übersetzung
E24
CA 557125 A
Dubbel "Taschenbuch für den Maschinenbau", 19. Auflage, Sprin-
ger Verlag, 1997, Seiten G64 bis G66
Anlage 31
Roloff/Matek "Maschinenelemente", 17. Auflage, Vieweg-Verlag,
2005, Seite 404
Anlage 32
Dubbel "Taschenbuch für den Maschinenbau", 19. Auflage, Sprin-
ger Verlag, 1997, Seiten P26, P27, H4 bis H9 (Anlage zum Proto-
koll vom 06. Mai 2009)
BGH-Urteil vom 01. April 2008 - X ZR 29/04
Anlage 33.
Insbesondere macht die Klägerin neben dem vorgelegten druckschriftlichen Stand
der Technik eine offenkundige Vorbenutzung einer dem Patentgegenstand weitge-
hend entsprechenden Pumpe bei Präsentationen/Vertragsverhandlungen mit dem
Autohersteller V… und anderen Herstellern geltend (vgl. oben E4.1 bis 4.19).
Die Klägerin beantragt,
das Patent DE 198 44 904 für nichtig zu erklären.
- 12 -
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt das Streitpatent hilfsweise in den Fassungen der Hilfsanträge 1
(neu) bis 4 (neu), (übergeben in der Verhandlung vom 6. Mai 2009 - Bl. 166/185
d. A.). Dabei entspricht die vom Senat aufrecht erhaltene Fassung Hilfsantrag 1
(neu), bezüglich der Hilfsanträge 2 (neu) bis 4 (neu) wird auf die Akten verwiesen.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und
hält das Streitpatent für patentfähig, zumindest in einer der hilfsweise beschränk-
ten Fassungen. Bei der angeblichen Vorbenutzung sei von einer zumindest still-
schweigenden Geheimhaltungsvereinbarung zwischen der Klägerin und V… aus-
zugehen, nachdem sich die fragliche Tandempumpe zum Anmeldezeitpunkt des
Streitpatents erst in der Entwicklungs- und Erprobungsphase befunden habe.
Sie legt die "Einkaufsbedingungen für Produktionsmaterial" von V…,
Stand 1/2003, sowie den Arbeitsvertrag des angebotenen Zeugen F… mit
V… vom 30. Oktober 1996 (Anlagen WRSF 1 und 2) vor.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass Schutzfähigkeit auch nicht durch die gestell-
ten Hilfsanträge erreicht werden könne.
Der Senat hat zum Gegenstand, der von der Klägerin zur offenkundigen Vorbenut-
zung angeführt wurde, zu der Frage der Geheimhaltung im Geschäftsverkehr der
Klägerin mit V… sowie zur Frage einer Offenkundigkeit durch die von der Klägerin
in der Verhandlung vom 23. September 2009 vorgetragene Präsentationen der
Tandempumpe bei den Autoherstellern P… und R… Beweis erhoben durch
uneidliche Vernehmung der Zeugen J…, Z… und C…. Hinsichtlich
des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23. Septem-
ber 2009 Bezug genommen.
- 13 -
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, mit der der in § 22 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG vorgesehene
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zuläs-
sig und teilweise begründet.
In seiner erteilten Fassung erweist sich das Streitpatent unabhängig von der stritti-
gen Vorbenutzung als nicht rechtsbeständig, weil eine erfinderische Tätigkeit ge-
genüber dem druckschriftlichen Stand der Technik fehlt (vgl. unten II.1).
In der Fassung des Hilfsantrags 1 ist dagegen vom Vorliegen erfinderischer Tätig-
keit auszugehen, wobei unabhängig von der Frage Geheimhaltung/Offenkundig-
keit der Klägerin nicht der Nachweis gelungen ist, dass gerade die in den Patent-
anspruch 1 aufgenommenen technischen Merkmale, die den Senat zur Annahme
erfinderischer Tätigkeit veranlassen, auch von den behaupteten Vorbenutzungs-
handlungen umfasst waren (s. u. II.2).
I.
Das Streitpatent betrifft eine Vakuumpumpe, die nach der Beschreibungseinlei-
tung der Streitpatentschrift (SPS, Spalte 1, Zeilen 3 bis 5) beispielsweise bei
Bremskraftverstärkern in Kraftfahrzeugen eingesetzt wird. Bei bekannten Vakuum-
pumpen bestehe deren Rotor aus Metall. Der Rotor sei von einer Antriebswelle in
Rotation versetzbar. Der in einem Gehäuse angeordnete Rotor stehe mit einem
Flügel in Eingriff, der an einem Konturring entlang gleite. Der Rotor bestehe übli-
cherweise aus mehreren Einzelteilen, die lösbar miteinander verbunden seien
(Spalte 1, Zeilen 6 bis 12 der SPS).
Die bekannten Rotoren hätten auf Grund ihres Gewichts ein hohes Massenträg-
heitsmoment, wodurch die Leistungsaufnahme der Vakuumpumpen unerwünscht
hoch sei. Die bekannten Rotoren besäßen ferner eine massive und aufwendige
Bauweise (Spalte 1, Zeilen 20 bis 24 der SPS).
- 14 -
Diese Nachteile sollen mit dem beanspruchten Gegenstand vermieden werden.
Nach dem erteilten Patentanspruch 1 (Hauptantrag) wird eine Vakuumpumpe mit
folgenden Merkmalen vorgeschlagen:
1. Die Vakuumpumpe wird insbesondere für Bremskraftverstärker-
Anlagen in Kraftfahrzeugen eingesetzt.
2. Die Vakuumpumpe weist einen von der Brennkraftmaschine
des Kraftfahrzeugs antreibbaren Rotor auf.
3. Über den Rotor ist ein Flügel in einem Gehäuse in Rotation ver-
setzbar.
4. Der Rotor besteht aus Kunststoff.
5. Der Rotor ist einstückig ausgebildet.
Da der Rotor aus Kunststoff bestehe, sei er in einfacher und kostengünstiger Wei-
se herstellbar, beispielsweise im Spritzgussverfahren, und weise im Vergleich zu
den bekannten Rotoren ein geringeres Gewicht auf (Spalte 1, Zeilen 30 bis 39,
der SPS). Aufgrund der einstückigen Ausbildung des Rotors sei eine kompakte
Bauweise möglich, so dass der Bauraum für die Vakuumpumpe verkleinert wer-
den könne. Die Leistungsaufnahme der Vakuumpumpe sei aufgrund des kleinen
Massenträgheitsmoments des Rotors relativ gering.
II.
1. Die beanspruchte Vakuumpumpe nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fas-
sung ist nicht patentfähig. Sie mag zwar neu sein; nach dem Verständnis des
maßgeblichen Fachmanns - eines Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinenbau mit
Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Vakuumpumpen insbesondere
für Bremskraftverstärker-Anlagen in Kraftfahrzeugen -, das Maßstab für die Ausle-
gung der Patentansprüche und die Beurteilung der erfinderischen Leistung ist, ist
ihre Gestaltung gegenüber dem Stand der Technik jedoch nahe gelegt.
- 15 -
Aus der EP 0 264 749 A2 (E1) ist eine Vakuumpumpe mit den Merkmalen 1 bis 3
und 5 der vorstehenden Merkmalsgliederung des erteilten Patentanspruchs 1 be-
kannt. Dort handelt es sich um eine Flügelzellenvakuumpumpe für Bremskraftver-
stärker-Anlagen in Kraftfahrzeugen (Spalte 1, Zeilen 4 bis 7, der E1 - Merkmal 1).
Die Vakuumpumpe weist einen Rotor 5 auf, der über eine Antriebswelle 3 von ei-
ner Brennkraftmaschine angetrieben wird (Spalte 3, Zeilen 3 bis 8, Spalte 5, Zei-
le 54, bis Spalte 6, Zeile 1, und Figur 1 der E1 - Merkmal 2).
Über den Rotor 5 wird ein Flügel 7 im Gehäuse 4 der Vakuumpumpe in Rotation
versetzt (Spalte 3, Zeilen 28 bis 35, und Figuren 1, 2 der E1 - Merkmal 3).
Dabei ist der Rotor aus einem Stück hergestellt (Zusammenfassung der E1
- Merkmal 5).
Der dort vorgeschlagene konstruktive Aufbau der Vakuumpumpe erlaubt den Ein-
satz von Materialien mit unterschiedlichen Wärmeausdehnungskoeffizienten
(Spalte 8, Zeilen 40 bis 53, der E1). Als Werkstoffe werden beispielsweise Alumi-
nium für das Gehäuse und Stahl für den Rotor vorgeschlagen (Spalte 2, Zeilen 1
bis 6, der E1). Ein Hinweis auf die Verwendung von Kunststoff für den Rotor ist
dieser Schrift nicht zu entnehmen. Somit unterscheidet sich der beanspruchte Ge-
genstand hiervon durch das Merkmal 4 des Patentanspruchs 1.
Allerdings ist in der Kraftfahrzeugindustrie der Fachmann stets bestrebt, das Ge-
wicht der verwendeten Bauteile zu verringern. Der Fachmann wird sich daher
nach leichteren Werkstoffen umsehen, die für die jeweiligen Bauteile geeignet
sind. Dabei stößt er auf den Bak-Artikel (E2), in dem neue Entwicklungen im Be-
reich der Kraftfahrzeugtechnik und vor allem der Ersatz von Metallen durch Kunst-
stoffe und hierfür geeignete Kunststoffe diskutiert werden. Als Beispiel wird dort
auf eine Vakuumpumpe der Klägerin verwiesen, bei der die Pumpenkomponenten
statt wie bisher aus Metall nunmehr aus Phenolharz hergestellt werden (Seite 129,
rechte Spalte, Absatz 1 der E2). Der Fachmann wird diese Kunststoffe auch bei
der aus der EP 0 264 749 A2 (E1) bekannten Vakuumpumpe verwenden (Merk-
mal 4). Denn durch Verwendung der im Bak-Artikel (E2) beschriebenen Kunststof-
fe lässt sich bei erhöhter Festigkeit das Gewicht von Bauteilen und damit auch des
- 16 -
Rotors verringern (Seite 129, linke Spalte, vorletzter Absatz der E2). Da die dort
vorgeschlagenen Kunststoffe gegen Feuchtigkeit und Kraftfahrzeugflüssigkeiten
beständig sind und einen ausreichend hohen Schmelzpunkt aufweisen (Seite 129,
linke Spalte, Absatz 1 der E2), bieten sie sich für eine Verwendung bei Vakuum-
pumpen für Kraftfahrzeuge an. Diese Anregung wird weiter verstärkt durch das
dort auf Seite 129, rechte Spalte angeführte Beispiel mit der Abbildung und Be-
schreibung einer Vakuumpumpe, die aus diesem vorgeschlagenen Kunststoff be-
steht. Da die aus der EP 0 264 749 A2 (E1) bekannte Vakuumpumpe auf Grund
ihrer Konstruktion weitgehend unempfindlich gegen Werkstoffe mit unterschiedli-
chen Wärmeausdehnungskoeffizienten ist, wird der Fachmann diesen Vorteil nicht
aufgeben und die in EP 0 264 749 A2 (E1) gezeigte Konstruktion beibehalten, wo-
bei die Einstückigkeit des Rotors seine einfache Herstellung bei Verwendung von
Kunststoffen ermöglicht. Somit ergibt sich in dieser Zusammenschau der beiden
Veröffentlichungen EP 0 264 749 A2 (E1) und Bak-Artikel (E2) eine Vakuumpum-
pe, die alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 aufweist.
2. Die beanspruchte Vakuumpumpe nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1
(neu) ist dagegen patentfähig, weshalb die Klage insoweit unbegründet ist.
Die Vakuumpumpe nach Hilfsantrag 1 (neu) unterscheidet sich von der nach
Hauptantrag durch die Streichung von "insbesondere" im Oberbegriff des erteilten
Patentanspruchs 1 und durch die zusätzlichen kennzeichnenden Merkmale:
6.
Der Rotor ist im Spritzgussverfahren hergestellt.
7.
Der Rotor weist einen durchgehenden Schlitz auf, in dem der ei-
ne Flügel in Durchmesserrichtung verlagerbar ist.
8.
Der Rotor weist mindestens einen randoffenen Hohlraum auf,
welcher von der dem Antrieb abgewandten Stirnseite des Rotors
eingebracht ist.
9.
Der Rotor weist zwei Lager auf, wobei der Durchmesser mindes-
tens eines der Lager kleiner ist als der Rotordurchmesser im Be-
reich des Schlitzes.
- 17 -
10. Der Rotor weist mindestens eine quer oder im wesentlichen quer
zur Längsmittelachse des Rotors verlaufende geschlossene
Wand auf.
Die Klägerin führt aus, dass im Merkmal 8 der Begriff "randoffener Hohlraum" of-
fen lasse, ob sich der Hohlraum durch den gesamten Rotor erstrecke oder ob es
sich um eine Art Sackloch handele.
Entgegen der Auffassung der Klägerin betrachtet der Fachmann nicht das Merk-
mal 8 isoliert für sich, sondern sieht die Merkmale 8 und 10 in einem technischen
Zusammenhang. Nach Merkmal 8 ist der mindestens eine Hohlraum von der vom
Antrieb abgewandten Stirnseite in den Rotor eingebracht. Dieser Hohlraum kann
sich nicht achsparallel durch den gesamten Rotor erstrecken, da nach Merkmal 10
eine geschlossene Wand quer zur Längsmittelachse des Rotors verläuft. Der
Hohlraum kann sich daher höchstens bis zu dieser Wand erstrecken. Die Wand
erstreckt sich nicht nur im äußeren, sondern auch über den mittleren Bereich des
Rotors, da sie als "geschlossene" Wand bezeichnet ist. Dadurch wird sicherge-
stellt, dass bei einem Hohlräume aufweisenden Rotor keine Luft von der Antriebs-
seite durch den Rotor in den Unterdruckbereich der Vakuumpumpe gelangen kann
(Spalte 2, Zeilen 3 bis 11, der SPS).
2.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 (neu) ist zulässig.
Er enthält alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 und ist beschränkt durch
die Streichung von "insbesondere" im Merkmal 1 und durch die Aufnahme der
Merkmale 6 bis 10. Die Merkmale 6 und 8 sind den erteilten Patentansprüchen 2
und 3 und der Beschreibung, Spalte 4, Zeilen 30 bis 34, i. V. m. der Figur 4 der
Streitpatentschrift zu entnehmen. Der Schlitz mit dem verlagerbaren Flügel nach
Merkmal 7 ist in Spalte 3, Zeilen 24 bis 29, angegeben. Die Merkmale 9 und 10
sind in den erteilten Patentansprüchen 9 und 12 offenbart.
- 18 -
Die Patentansprüche 2 bis 28 gehen auf die erteilten Patentansprüchen 4 bis 11
und 13 bis 31 zurück und wurden lediglich in ihren Rückbezügen angepasst und
überarbeitet.
Die Offenbarung dieser Patentansprüche in den ursprünglich zum Streitpatent ein-
gereichten Unterlagen ist gegeben, da das Streitpatent - abgesehen von einer Er-
gänzung in der Beschreibungseinleitung - den ursprünglichen Unterlagen ent-
spricht.
2.2 Die mit dem Hilfsantrag 1 (neu) beanspruchte Vakuumpumpe ist neu.
Im Schriftsatz vom 4. Mai 2009 und im ersten Verhandlungstermin hat die Klägerin
ausgeführt, dass eine Vakuumpumpe mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 1 (neu) durch eine Lieferung eines Prototyps einer Vakuumpum-
pe von Bosch an VW der Öffentlichkeit bekannt geworden sei. Dieser Prototyp ha-
be der Darstellung in den Zeichnungen E28149 und E28152 (E.4.9 = Anlagen 16a
und 16b) entsprochen. Insbesondere durch diese Zeichnungen sei eine Vakuum-
pumpe mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 (neu)
als offenbart anzusehen.
Später hat die Klägerin (in ihrer Eingabe vom 27. August 2009) ausgeführt, dass
tatsächlich
vorbenutzte
Gegenstände
die
Tandempumpe 20052
(Signa-
tur T0488/8) und die Tandempumpe 20055 (Signatur T0488/12) seien, die als Pro-
totypen an VW geliefert worden seien. Diese Prototypen, die dem Senat in der
mündlichen Verhandlung vom 23. September 2009 vorgelegt worden sind, unter-
scheiden sich von den Zeichnungen E4.9 (Anlage 16a und 16b). Sie sind "aus
dem Vollen gearbeitete" Werkstücke und weisen zumindest die Merkmale 6, 8 und
10 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 (neu) nicht auf. Die Klägerin hat insoweit
auch mangelnde Neuheit nicht mehr geltend gemacht. Aus den im Termin vom
23. September 2009
übergebenen
Präsentationsunterlagen
(Anlagen E4.18,
E4.19), insbesondere der jeweiligen Explosionszeichnung, ergeben sich die oben
- 19 -
genannten erfindungsgemäßen Merkmale ebenfalls nicht (im Einzelnen s. u. II.2.3
b).
Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass andere als die vorgelegten
Prototypen an V… geliefert worden sind, insbesondere solche mit den patentge-
mäßen Merkmalen im Sinne des Hilfsantrags 1 (neu). Der Zeuge C…, der in
dem zur B…-Firmengruppe gehörenden Herstellerwerk in C1…/I… tätig
gewesen ist, hat anhand der in den vorgelegten Prototypen eingravierten Zahlen
erkannt und bestätigt, dass es sich bei den Prototypen um solche aus C1… han-
delt, die an V… geschickt worden seien. Aus der Aussage dieses Zeugen lässt
sich keine über die vorgelegten Prototypen und über die vorgelegten Präsenta-
tionsunterlagen hinaus gehende Offenbarung herleiten. Der Zeuge J…, zum
fraglichen Zeitpunkt bei der Klägerin als technischer Projektleiter für den Produkt-
bereich Bremsen und Bremsapplikationen tätig und für die Abstimmung mit dem
Autohersteller V… zuständig, hat nicht bekundet, dass die Zeichnungen E4.9 (An-
lagen 16a und 16b), die auch die gegenüber der erteilten Fassung weiteren De-
tails gemäß Hilfsantrag 1 (neu) zeigen, vor dem Anmeldetag des Streitpatents zur
Kenntnis von V… gelangt sind. Er konnte vielmehr nur allgemein bestätigen, dass
Prototypen von B… an V… geliefert worden sind. Zu den konkreten technischen
Einzelheiten konnte er keine Angaben machen, ebenso wenig wie der Zeu-
ge Z…, der zum damaligen Zeitpunkt bei der Klägerin für den Kontakt mit der
Einkaufsabteilung von V… zuständig war.
Im Übrigen ist auch die von der Klägerin behauptete Geschäftspolitik einer man-
gelnden Geheimhaltung im geschäftlichen Verkehr zwischen der Klägerin und V…
durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Der Senat ist davon überzeugt,
dass die Klägerin ihr technisches Know-how dadurch geschützt hat, dass konkrete
Einzelheiten über in Entwicklung befindliche Vorrichtungen nicht vorzeitig an mög-
liche Geschäftspartner mitgeteilt worden sind. Dies ergibt sich aus der Aussage
des Zeugen J…. Dieser hat zwar allgemein zur Frage der Geheimhaltung im
Geschäftsverkehr der Klägerin mit V… ebenso wie der Zeuge Z… bestätigt,
dass eine spezielle Geheimhaltungsvereinbarung bezüglich der Tandempumpe
- 20 -
nicht geschlossen worden sei und ihm aus der Betreuung von ca. 30 - 40 Projek-
ten auch keine einzige derartige Vereinbarung erinnerlich sei. Man habe damit ge-
rechnet, dass V… technische Details auch an Mitbewerber weitergebe, nachdem
man auch selbst Zeichnungen oder bestimmte Teile von Wettbewerbern zu sehen
bekommen habe, wenn sich V… einen Vorteil hiervon versprochen habe. Demzu-
folge seien aber dann "gewisse Dinge", von denen man annahm, dass sie patent-
rechtlich noch hätten geschützt werden sollen, dem Geschäftspartner V… nicht
gesagt worden. Üblicherweise sei intern eine Vorfilterung erfolgt, indem z. B. bei
Zeichnungen bestimmte Vorgänge inhaltlich "dünn" dargestellt worden seien.
Der Senat hatte keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln.
2.3 Die mit dem Hilfsantrag 1 beanspruchte Vakuumpumpe wurde dem Fachmann
am Anmeldetag des Streitpatents durch den im Verfahren befindlichen Stand der
Technik nicht nahe gelegt.
Die Klägerin meint, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1
(neu) sei dem zuständigen Fachmann ausgehend von der DE 27 27 328 A1 (E3)
oder den Prototypen der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung durch eine Zu-
sammenschau mit der EP 0 199 984 A2 (E5) und/oder der DE 31 02 214 A1 (E6)
und/oder der DE 195 19 841 A1 (E8) und/oder der JP 61-149594 A (E12) nahe
gelegt.
a) Aus der DE 27 27 328 A1 (E3) ist ein als Flügelzellenpumpe ausgebildetes Hy-
dro-Aggregat für flüssige Medien mit einem Rotor 5 bekannt, das von einer Brenn-
kraftmaschine eines Kraftfahrzeugs antreibbar ist (Anspruch 1, Seite 3, Absatz 1,
mit Figuren 1, 2 - Merkmal 2). Über den Rotor ist ein dort als Schieber 4, 4a be-
zeichneter Flügel in einem Gehäuse 1 in Rotation versetzbar (Seite 3, vorletzter
Absatz der E3 - Merkmal 3). Der Rotor besteht aus Kunststoff und ist einstückig im
Spritzgussverfahren hergestellt (Ansprüche 1, 2, Seite 3, Absatz 4, und Seite 4,
Absatz 5, der E3 - Merkmale 4 bis 6). Der Rotor weist einen durchgehenden
Schlitz 11 auf, in dem der Flügel 4, 4a in Durchmesserrichtung verlagerbar ist
- 21 -
(Seite 4, Absatz 4, und Figur 2 der E3 - Merkmal 7). Mit dem Rotor sind zwei La-
gerzapfen 7, 8 einstückig ausgebildet, die einen kleineren Durchmesser als der
Rotordurchmesser im Bereich des Schlitzes aufweisen (Seite 4, Absätze 1, 2 und
5, mit Figur 2 der E3 - Merkmal 9).
Demgegenüber unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 1 durch die Merkmale 1, 8 und 10.
Die Klägerin macht geltend, dass die DE 27 27 328 A1 (E3) nicht nur ein Hydro-
Aggregat für flüssige Medien, sondern auch eines für gasförmige Medien offenba-
re. Damit entspreche dieses Hydro-Aggregat einer Vakuumpumpe. Denn Kom-
pressoren und Vakuumpumpen förderten beide gasförmige Medien. Unterschied-
lich sei allein das Druckniveau, nämlich bei Kompressoren von Atmosphärendruck
auf den Enddruck des Kompressors und bei Vakuumpumpen vom Vakuumdruck
auf den Atmosphärendruck. Hieraus lasse sich jedoch kein technischer Unter-
schied
ableiten,
so
dass
der
zuständige
Fachmann
auch
die
DE 27 27 328 A1 (E3) bei Vakuumpumpen berücksichtige.
Vakuumpumpen, die in Bremskraftverstärker-Anlagen in Kraftfahrzeugen einge-
setzt sind, fördern aufgabenbedingt Luft. Sie saugen die Luft aus einem Unter-
druckbereich der Bremskraftverstärker-Anlage an und geben die Luft bei Atmos-
phärendruck
an
die
Umgebung
ab.
Demgegenüber
wird
bei
der
DE 27 27 328 A1 (E3) allein die Förderung von flüssigen Medien angesprochen.
Dies folgt unmittelbar aus dem Anspruch 1, in dem allein auf die Förderung flüssi-
ger Medien hingewiesen wird. Ein weiterer Beleg ergibt sich aus dem 3. Absatz
auf Seite 3 der Beschreibung, denn dort werden die zu fördernden flüssigen Me-
dien benannt. Das Hydro-Aggregat soll nämlich nicht nur fluidische Mittel auf Ölba-
sis fördern, sondern auch mit Wasser oder Wasser-Glykol-Lösungen betrieben
werden können, um beim Kraftfahrzeug servobetätigte Sitzverstellungen, Fenster-
betätigungen oder Schließhilfen zu betreiben.
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Pumpen für flüssige Medien und Vakuumpumpen, die in Flügelzellenbauart aus-
gebildet sind, unterscheiden sich technisch vor allem hinsichtlich der Schmierung
zwischen Flügel und Gehäusewand der Pumpe. Bei Pumpen für flüssige Medien
erfolgt die Schmierung durch das geförderte flüssige Medium selbst. Bei Vakuum-
pumpen ist eine separate Zufuhr eines Schmiermediums erforderlich. Zu diesem
Zweck ist ein separater Schmierkreislauf vorgesehen mit Bohrungen in der An-
triebswelle und im Rotor, um das Öl an die zu schmierenden Stellen zu transpor-
tieren und überschüssiges Öl abzutransportieren. Dieser konstruktive Mehrauf-
wand ist bei ausschließlich für die Förderung von flüssigen Medien eingesetzten
Hydro-Aggregaten nicht erforderlich. Der zuständige Fachmann wird sich daher
bei der Konstruktion von Vakuumpumpen nicht bei Hydro-Aggregaten für flüssige
Medien umsehen.
Zugunsten der Klägerin wird nachfolgend unterstellt, dass der Fachmann das aus
der DE 27 27 328 A1 (E3) bekannte Hydro-Aggregat kennen und bei der Kon-
struktion von Vakuumpumpen berücksichtigen würde. Trotzdem würde er auch un-
ter Berücksichtigung des Weiteren von der Klägerin angeführten Standes der
Technik nicht in nahe liegender Weise zum Gegenstand nach Hilfsantrag 1 (neu)
und vor allem nicht zu den Merkmalen 8 und 10 gelangen.
Aus der EP 0 199 984 A2 (E5) ist eine Flügelzellenvakuumpumpe für eine Brems-
kraftverstärker-Anlage bekannt (Spalte 1, Zeilen 1 bis 12, der E5). Der Rotor der
Vakuumpumpe weist durchgehende Axialbohrungen 11 auf, die sich von einer
Stirnseite des Rotors 9 zur anderen erstrecken (Spalte 3, Zeilen 42 bis 47, und Fi-
gur 1 der E5). Diese Entlastungsbohrungen dienen zur Reduzierung des Gewichts
des - wie damals üblich - aus Metall hergestellten Rotors und zur Abfuhr des über-
schüssigen Schmieröls, das dann durch eine Entlastungsbohrung abgeführt wird
(Spalte 3, Zeilen 42 bis 47, Spalte 5, Zeilen 10 bis 32, und Figuren 1, 2 der E5).
Diese Lehre könnte den zuständigen Fachmann veranlassen, auch beim Hydro-
Aggregat nach der DE 27 27 328 A1 (E3) Bohrungen vorzusehen. Diese würde er
entsprechend der Lehre der EP 0 199 984 A2 (E5) gestalten und als durchgehen-
de Axialbohrungen realisieren. Somit ergibt sich ein Rotor mit Axialbohrungen im
- 23 -
Rotor, die sich von einer Stirnseite des Rotors zur anderen erstrecken, und kein
Rotor mit einer geschlossenen Wand und mit Hohlräumen, die nach den Merkma-
len 8 und 10 der beanspruchten Vakuumpumpe gestaltet sind.
Aus der DE 31 02 214 A1 (E6) ist ein als Flügelzellenverdichter ausgebildeter
Kapselverdichter zur Förderung von Druckluft bekannt (Seite 3, Absatz 1, der E6).
Der Kapselverdichter weist einen Rotor 17 aus Kunststoff auf (Seite 5, Absätze 4
und 5, der E6). Im Rotor sind Hohlräume 23 vorgesehen. Diese sind von der An-
triebsseite her in den Rotor eingebracht. An der vom Antrieb abgewandten Stirn-
seite des Rotors ist eine Platte 24 vorgesehen, mit der die Hohlräume verschlos-
sen sind (Seite 5, Absatz 4, und Figur 2 der E6). Der im Betrieb an dieser Plat-
te 24 anliegende Druck drückt bei senkrechter Stellung des Verdichters den Ro-
tor 17 gegen die untere, antriebsseitige Bodenplatte 14, um eine gute Abdichtung
des Rotors zu bewirken (Seite 5, letzter Absatz, bis Seite 6, Absatz 2, der E6).
Diese Platte 24 ist keine "geschlossene Wand" im Sinne des Streitpatents, da sie
in der Mitte eine Bohrung aufweist und lediglich die Hohlräume verschließt. Eine
Übertragung dieser Lehre auf das Hydro-Aggregat nach der DE 27 27 328 A1 (E3)
würde zu Bohrungen führen, die im Unterschied zum Merkmal 8 nicht von der vom
Antrieb abgewandten, sondern von der antriebsseitigen Stirnwand in den Rotor
eingebracht sind. Außerdem wäre Merkmal 10 nicht verwirklicht.
Aus der DE 195 19 841 A1 (E8) ist eine als Flügelzellenpumpe ausgebildete Va-
kuumpumpe für eine Bremskraftverstärker-Anlage in Kraftfahrzeugen bekannt,
dessen Rotor 7 aus Kunststoff bestehen kann (Spalte 1, Zeilen 3 bis 5, und An-
spruch 26 der E8). Im Rotor ist ein Antriebselement 13 angeordnet, das über Ab-
schnitte 31 die Antriebskraft direkt auf einen Flügel 21 überträgt (Spalte 3, Zeilen 3
bis 13, und Figur 1 der E8). Der Flügel 21 ist in einem Schlitz 19 der Rotors in
Durchmesserrichtung verlagerbar angeordnet (Spalte 2, Zeilen 35 bis 37, der E8).
Dort sind weder Hohlräume im Rotor nach Merkmal 8 noch eine geschlossene
Wand nach Merkmal 10 des Streitpatents vorgesehen, so dass von dieser Schrift
Anregungen in Richtung dieser Merkmale nicht ausgehen können.
- 24 -
In der JP 61-149594 A (E12) ist ein in Flügelzellenbauweise ausgebildeter Rotor
für einen Turbolader gezeigt, der im Feingussverfahren hergestellt ist (Seite 7,
letzter Absatz, der deutschen Übersetzung des E12). Der Rotor 1 weist Hohlräu-
me 19 auf, in denen Ausgleichsgewichte 21 angeordnet sind. Nach einem Aus-
wuchten des Rotors werden die Hohlräume 19 auf beiden Stirnseiten des Rotors
durch Deckel 15 verschlossen (Seite 8 bis Seite 10, Absatz 1, der deutschen
Übersetzung der E12). Diese Druckschrift lehrt somit lediglich, einen Rotor in
Form eines an seinen beiden Stirnenden geschlossenen Hohl-Zylinders auszubil-
den. Anregungen in Richtung der Merkmale 8 und 10 des Streitpatents erhält der
Fachmann somit nicht.
b) In der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2009 hat die Klägerin Pro-
totypen einer Vakuumpumpe vorgelegt, die nach Angaben der Klägerin durch Ver-
kauf und Lieferung an die Firma V… der Öffentlichkeit zugänglich geworden seien.
Außerdem sei diese Vakuumpumpe an Hand der vorgelegten Vortragsunterla-
gen (E4.18 und E4.19) weiteren Kunden erläutert worden.
Die Prototypen und die Vortragsunterlagen (Anlagen E4.18, E4.19) stimmen in
ihren Offenbarungsgehalten im Hinblick auf die Merkmale des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 1 (neu) überein.
Danach sollen Prototypen einer Vakuumpumpe bekannt sein, die die Merkmale 1
bis 5, 7 und 9 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 aufweist. Wie die Kläge-
rin in der mündlichen Verhandlung einräumte, ist der Rotor dieser Prototypen
nämlich im Unterschied zu Merkmal 6 nicht im Spritzgussverfahren hergestellt,
sondern aus dem Vollen gefräst. Außerdem sind weder an den Rotoren der Proto-
typen noch aus den Darstellungen der Rotoren in den Vortragsunterlagen (Anla-
gen E4.18, E4.19) Hohlräume im Rotor erkennbar; vielmehr ist der Rotor jeweils
als geschlossener Vollkörper ausgebildet. Somit sind auch die Merkmale 8 und 10
nicht gezeigt.
- 25 -
Ein Vergleich dieser Offenbarungen mit dem Offenbarungsgehalt der
DE 27 27 328 A1 (E3) zeigt, dass durch die angeführten Vorbenutzungen - abge-
sehen vom Merkmal 1 - kein zusätzliches Merkmal des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 1 gezeigt ist. Im vorherigen Abschnitt wurde das Vorliegen einer erfin-
derischen Leistung bei der beanspruchten Vakuumpumpe ausgehend von der
DE 27 27 328 A1 (E3) abgehandelt. Dabei wurde zugunsten der Klägerin unter-
stellt, dass der Fachmann das dort beschriebene Hydro-Aggregat bei der Entwick-
lung von Vakuumpumpen berücksichtigt. Merkmal 1 des Patentanspruchs 1 kam
somit in diesen Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit keine Bedeutung zu.
Vielmehr wurde das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit mit den durch den
weiteren Stand der Technik nicht nahe gelegten Merkmalen 8 und 10 begründet.
Da sich die beanspruchte Vakuumpumpe ebenfalls in den Merkmalen 8 und 10
von den Prototypen und von den Pumpen nach den Vortragsunterlagen (Anla-
gen E4.18, E4.19) unterscheidet, können diese Unterlagen aus den bereits unter
a) im Einzelnen dargelegten Gründen nicht zum Patentgegenstand führen. Zur
Vermeidung einer Wiederholung wird auf diese Ausführungen für das Hydro-Ag-
gregat nach der DE 27 27 328 A1 (E3) verwiesen, die für die Vakuumpumpen
nach den Prototypen und den Vortragsunterlagen entsprechend gelten.
c) Der weitere im Tatbestand genannte Stand der Technik ist von der Klägerin
nicht zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 (neu), sondern zu den weiteren
Hilfsanträgen, den Unteransprüchen oder allgemein zum Wissen und Können des
Fachmanns angeführt worden. Keine dieser Druckschriften gibt dem Fachmann ei-
ne Anregung, im Rotor einer Vakuumpumpe randoffene Hohlräume vorzusehen,
die von der dem Antrieb abgewandten Stirnseite in den Rotor eingebracht sind,
wobei der Rotor eine quer zur Längsmittelachse des Rotors verlaufende, ge-
schlossene Wand aufweist.
- 26 -
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 84 Abs. 2 S. 1 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 1
ZPO, da beide Parteien in etwa zu gleichen Teilen obsiegt haben bzw. unterlegen
sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 ZPO.
Schuster
Bork
Gutermuth
Bülskämper
Dr. Höchst
Pü