Urteil des BPatG vom 20.03.2002

BPatG: unterscheidungskraft, verkehr, markenregister, anbieter, internet, dienstleistung, wettbewerber, kennzeichnung, unternehmen, veranstaltung

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 123/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 74 551.3
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und
Richter Sekretaruk
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 41, vom 19. Juli 2000 und vom 25. Januar 2001 auf-
gehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wort/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für die Dienstleistungen
Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbeson-
dere Wettbewerbe, vorzugsweise Ausrichtung, Durchführung
und Veranstaltung von Schönheitskonkurrenzen bzw. –wett-
bewerben.
Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterschei-
dungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
die Marke aus dem Wortbestandteil Miss (= Fräulein) bestehe, was "Schönheits-
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königin" bedeute, dem lediglich eine geographische (schutzunfähige) Angabe hin-
zugefügt sei. Auch der Bildbestandteil sei glatt beschreibend und damit schutzun-
fähig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshin-
dernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das ei-
ner Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-
dungsmittel für die angemeldeten Dienstleistungen eines Unternehmens gegen-
über solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich
von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede noch so geringe Unterschei-
dungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Besteht eine Marke
– wie im Streitfall – aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unter-
scheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen. Dabei hat sich die
Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche jedenfalls mit einem ihrer
Elemente, den (geringen) Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (vgl.
BGH BlPMZ 2001, 397, 398 – antiKalk). Es kann dahinstehen, ob der Wortbe-
standteil der Marke unterscheidungskräftig ist, denn es kann aufgrund seines Bild-
bestandteils nicht völlig ausgeschlossen werden, dass nicht unbeachtliche Teile
des Verkehrs bei der entsprechenden Kennzeichnung der beanspruchten Dienst-
leistungen einen Hinweis auf einen bestimmten Anbieter sehen. Bei diesem han-
delt es sich um eine sogenannte "Kaiserkrone", die fünf Bögen mit abwechselnden
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Hell/dunkel-Kontrasten, eine knopfartige Zusammenführung der Bögen an der
Oberseite und eine besondere Verzierung am Kopfreif aufweist. Es war nicht fest-
stellbar, dass sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung an
solche Kaiserkronen als rein dekorative Elemente gewöhnt hat (vgl. BGH, aaO,
S 398). Das gilt auch im Zusammenhang mit "Miss-Wahlen", denn die Kaiserkrone
der Anmelderin weicht erheblich von den Kronen ab, mit denen die Siegerinnen
geschmückt werden. Eine Recherche im Internet hat ergeben, dass "Miss"-Krön-
chen i.d.R. nur aus einem etwa stirnbreiten Segment bestehen, die nicht wie eine
Krone auf dem Haupt getragen, sondern an einem offenen Reif in das Haar ge-
steckt werden.
Die angemeldete Marke besteht auch nicht ausschließlich aus Zeichen oder Anga-
ben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Dienst-
leistungen dienen können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Allerdings ist der Wortbe-
standteil im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen eine unmissverständ-
liche und übliche Beschreibung für Veranstaltungen zur Wahl der "Schönheitsköni-
gin" von Brandenburg. "Miss"-Wahlen zur Ermittlung einer "Schönheitskönigin"
) und
werden von verschiedenen Anbietern durchgeführt (z.B. Miss RTL-Online, Miss
Deutschland 2002, Miss World 2001, Miss Germany usw.). Jedoch besteht die
Marke nicht ausschließlich aus dem Wortbestandteil. Die beanspruchte Krone
kann für sich allein genommen weder zur Bezeichnung der Art der Dienstleistung
noch sonstiger Merkmale dienen. Aus der Krone kann nichts entnommen werden,
das die beanspruchten Dienstleistungen in irgendeiner Weise im Hinblick auf Art
oder Beschaffenheit beschreibt (vgl. BGH BlPMZ 2001, 241, 242 – Jeanshosenta-
sche). Ob das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausnahmsweise
eine weite Auslegung in den Fällen erfahren muss, wo es einen ganz beschränk-
ten Formenschatz gibt und dieser für die Wettbewerber zwingend freizuhalten ist,
kann für diese Entscheidung dahinstehen, denn aus der Auswahl der Kronen der
Miss Deutschland 2002, der Miss Germany 1999, der Miss Germany 1997, der
Miss Germany 1993 und der Miss Germany 1991 ist ersichtlich, dass die jeweili-
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gen Kronen in vielfältiger Weise gestaltet werden können. Eine Krone der bean-
spruchten Art ist – wie oben dargelegt – nicht darunter.
Winkler Klante
Sekretaruk
Ko
Abb. 1