Urteil des BPatG vom 13.02.2006

BPatG (patent, rücknahme, einspruch, umfang, patg, prüfung, versehen, bezeichnung, verhandlung, mitwirkung)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 355/03
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 101 19 538
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2006 unter Mitwirkung …
- 2 -
beschlossen:
Das Patent 101 19 538 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 101 19 538 mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Beschichtung von Substraten und deren Verwendungen“
ist am 26. Juni 2003 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist am 26. September 2003 Einspruch erhoben worden, der
mit Schriftsatz vom 19. Januar 2006 zurückgenommen wurde.
Die Patentinhaberin beantragt mit ihrem Hauptantrag,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens und der Anträge der
ehemaligen Einsprechenden sowie zum Wortlaut des Hilfsantrags der Patent-
inhaberin, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Einspruch war frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen,
somit zulässig.
- 3 -
Nach seiner Rücknahme ist nur noch die Patentinhaberin am Einspruchsverfahren
beteiligt, dieses ist indes von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen
(§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG).
Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat ergeben, dass keiner
der von der ehemaligen Einsprechenden geltend gemachten und nach Rück-
nahme des Einspruchs noch zu prüfenden Widerrufsgründe vorliegt.
gez.
Unterschriften