Urteil des BPatG vom 26.11.1998

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BUNDESPATENTGERICHT
3 ZA (pat) 47/99
zu 3 Ni 56/98
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
BPatG 152
10.99
- 2 -
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 56/98
hat der 3.
Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 15.
Fe-
bruar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Grüttemann sowie des
Richters Dipl.-Ing. Trüstedt und der Richterin Sredl
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akte des Nichtigkeits-
verfahrens 3 Ni 56/98 gewährt mit Ausnahme
- des Abschnitts II auf den Seiten 2, 3 und 4 der Klageschrift
vom 26. November 1998 (Bl 5-7 dA) und der dort erwähn-
ten Anlagen K 2 bis K 7 und der in Anlage K 6 erwähnten
Anlagen A 1 bis A 6;
- des Schriftsatzes der Klägerin vom 1. April 1999 (Bl 66-
69 dA);
- des Abschnitts I auf den Seiten 1 und 2 des Erwiderungs-
schriftsatzes der Beklagten vom 14. April 1999 (Bl 70-
71 dA) und
- des Abschnitts 3. auf Seite 3 des Schriftsatzes der Klägerin
vom 9. September 1999 (Bl 116 dA) und der dort erwähnten
Anlage K 14.
- 3 -
G r ü n d e
I
Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 56/98
begehrt.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat der Akteneinsicht zugestimmt mit Aus-
nahme der Einsicht in die oben aufgeführten Aktenteile. Diese beträfen einerseits
vorprozessuale Auseinandersetzungen zwischen Klägerin und Beklagter und an-
dererseits die Beschreibung einer konkreten angeblichen Verletzungsform. Diese
Angaben dienten nicht der Klärung der Rechtsbeständigkeit des Streitpatents,
sondern gäben vielmehr der Antragstellerin Zugang zu vertraulichen Informatio-
nen. Die Antragstellerin hat sich daraufhin in ihrem Schriftsatz vom 27. Ja-
nuar 2000 mit den von der Klägerin gewünschten Ausnahmen einverstanden
erklärt.
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat dagegen dem Antrag unter Bezugnah-
me auf §§ 99 Abs 3, 31 Abs 1 Satz 1 PatG widersprochen, da die Antragstellerin
kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht geltend gemacht habe. Sollte das
Gericht der Bitte der Beklagten, die Klägerin möge ein berechtigtes Interesse
nachweisen, nicht nachkommen, bittet die Beklagte, ihr eine Frist zur Darlegung
des schutzwürdigen Interesses gemäß § 99 Abs 3 PatG zu gewähren.
II
Der Antrag auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 56/98 hat Er-
folg (§ 99 Abs 3 Satz 3 PatG).
1) Die Antragstellerin hat sich in ihrem Schriftsatz vom 27. Januar 2000 mit dem
durch den Antrag der Klägerin beschränkten Umfang der Akteneinsicht einver-
standen erklärt und damit ihren Akteneinsichtsantrag entsprechend beschränkt.
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2) Auch im Verhältnis zur Beklagten hat der Antrag auf Einsicht in die Akten des
Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 56/98 Erfolg.
Grundsätzlich ist die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren nach § 99
Abs 3 Satz 3 PatG frei. Der von der Beklagten hier herangezogene § 31 Abs 1
Satz 1 PatG bezieht sich auf Akten, die noch nicht bekanntgemachte bzw offen-
gelegte Patentanmeldungen betreffen. Nur in diesem Fall hat ein Antragsteller, der
nicht Verfahrenbeteiligter ist, ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme
glaubhaft zu machen (Schulte, PatG, 5. Aufl, § 99, Rdnr 7). Die ihr mit Verfügung
der Rechtspflegerin vom 13. Dezember 1999 gewährte Gelegenheit, demgegen-
über ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Nichtig-
keitsakten geltend zu machen, hat die Beklagte nicht wahrgenommen. Es ist auch
nicht Aufgabe des Senats, die Verfahrensakten auf Aktenteile zu überprüfen, die
die Interessen der Beklagten objektiv berühren könnten.
Dem Antrag auf Akteneinsicht war daher in dem im Tenor genannten beschränk-
ten Umfang stattzugeben.
Grüttemann Trüstedt Sredl
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