Urteil des BPatG vom 21.08.2001

BPatG: verkehr, verwechslungsgefahr, kennzeichnungskraft, verbraucher, bildmarke, wiedergabe, form, motiv, fristablauf, registrierung

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 106/00
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
- 2 -
betreffend die Marke 397 17 751
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. August 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzen-
den, der Richterin Eder und des Richters Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die für
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spitzen und
Stickereien, Bänder und Schnürbänder, Knöpfe, Haken und Ösen
eingetragene Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
- 3 -
ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Bildmarke
siehe Abb. 2 am Ende
eingetragen unter Nr 395 19 863 für
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
durch einen Beamten des höheren Dienstes den Widerspruch zurückgewiesen,
weil beide Marken nicht verwechselbar seien. Die Ähnlichkeit der sich gegenüber-
stehenden Waren beider Zeichen könne dahingestellt bleiben, da die Vergleichs-
zeichen selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe einen hinreichenden Abstand
einhielten. Beide Marken wiesen zwar als gemeinsames Motiv die stilisierte Wie-
dergabe eines steigenden Pferdes auf. An bildliche Darstellungen von Tieren
seien die Verbraucher auf dem hier maßgebenden Warensektor gewöhnt, weshalb
sie in besonderen Maße auf die jeweiligen Unterschiede achteten. Im vorliegen-
den Fall seien hinreichend deutliche Abweichungen in der jeweiligen konkreten
Wiedergabe des gemeinsamen Motivs gegeben, so daß der Verkehr beide Mar-
ken sicher voneinander abgrenzen und erinnern könne. Darüber hinaus hebe sich
die angegriffene Marke in optischer Hinsicht auch durch ihre Wortbestandteile von
dem älteren Zeichen ab, was als zusätzliches Unterscheidungsmerkmal die Ge-
fahr von bildlichen Verwechslungen verringere. Die untere, aus den Wortbestand-
- 4 -
teilen bestehende Hälfte der angegriffenen Kennzeichnung könne auch nicht als
eigenständige Marke und somit als Zweitmarke angesehen werden, da das ange-
griffene Zeichen aufgrund der räumlichen Zuordnung und der grafischen Elemente
insgesamt als Einheit wirke und vom Publikum auch als solche angesehen werde.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer
Auffassung nach ist es fraglich, ob der angesprochene Verkehr die Wortbestand-
teile der angegriffenen Marke als zu dem Bild gehörend interpretiert. Gerade durch
den ausgeprägten Trennstrich zwischen Bild- und Wortbestandteil, der eine deutli-
che Zäsur innerhalb der Marke markiere, werde der Eindruck vermittelt, daß die
untere Hälfte der angegriffenen Kennzeichnung eine eigenständige Marke und so-
mit eine Zweitmarke sei. Die Wortbestandteile, die wegen ihrer geringen Unter-
scheidungskraft beim Publikum kaum Beachtung fänden, seien nicht geeignet, ei-
ne konkrete Unterscheidungsfähigkeit zu begründen. Vielmehr werde die angegrif-
fene Marke nach ihrem Bildbestandteil identifiziert und daher von diesem geprägt.
Das Motiv beider Marken zeige keine typische Abbildung der Natur, sondern wei-
che von dem üblichen Bild ab, das der angesprochene Verkehr gemeinhin von
Pferden habe. Dem Bildsymbol liege daher kein lediglich allgemeiner Sinngehalt
zugrunde. Wegen der sehr ausgeprägten Ähnlichkeit beider Zeichen sei das Publi-
kum, welches die geringfügig unterschiedlichen Details kaum wahrnehme, nicht in
der Lage, beide Marken auseinanderzuhalten. Schließlich weise die Wider-
spruchsmarke eine erhöhte Kennzeichnungskraft auf, da sie durch den starken
Anstieg des Interesses des inländischen Publikums am Motorsport und hier insbe-
sondere an der Formel 1 sehr populär geworden sei. Auf welchem farbigen Hinter-
grund das sogenannte "Ferrari-Pferd" gezeigt werde, spiele dabei keine Rolle; ge-
rade die Verwendung des schwarzen Pferdemotivs auf verschiedenen farbigen
Hintergründen zeige, daß das Publikum gewohnt sei, sich bei der bekannten Wi-
derspruchsmarke in erster Linie an dem Tiermotiv zu orientieren.
- 5 -
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und die Löschung der angegriffenen Marke.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Ihrer Auffassung nach sind beide Marken nicht verwechselbar. Die Widerspruchs-
marke bestehe lediglich aus einem Bildelement, welches wie in der angegriffenen
Marke ein Pferd zeige. Diesem Bildelement würden die maßgeblichen Verkehrs-
kreise jedoch keine gesamtprägende Bedeutung beimessen. Gerade auf dem hier
in Rede stehenden Bekleidungsbereich würden die Waren nach mündlicher Emp-
fehlung des Verkaufspersonals im Ladengeschäft erworben und im Gespräch un-
ter den Verbrauchern mit dem Namen bezeichnet, weshalb dem Wortbestandteil
die entscheidende, prägende Bedeutung zukomme. Zudem sei das konkrete Bild-
element in seiner zeichnerischen Darstellung der Natur entnommen und entspre-
che den natürlichen Bewegungsabläufen des Pferdes. Diese Körperhaltung kenne
selbst der nichtreitende Verbraucher. Dem Bildsymbol liege daher ein allgemeiner,
beschreibender Sinngehalt zugrunde. Da es keine die Gesamtmarke prägende
Bedeutung habe, seien beide Marken nicht verwechslungsfähig. Auf jeden Fall
stünden einer Verwechslung die Wortbestandteile der angegriffenen Marke entge-
gen. Schließlich komme der Widerspruchsmarke auch keine erhöhte Kennzeich-
nungskraft zu. In ihrer konkreten Ausgestaltung sei die Widerspruchsmarke den
maßgeblichen Verkehrskreisen nicht bekannt, welche das Wappentier von Ferrari
ohnehin nur auf gelbem oder auf rotem Grund und mit dem Schriftzug "Ferrari" un-
terlegt und eingerahmt kennen würden. Das Publikum werde daher nicht bei je-
dem Pferd an die Marke der Beschwerdeführerin denken oder es mit Ferrari in
Verbindung bringen. Da eine Nutzung in der Form, wie sie sich aus der Registrie-
rung der Widerspruchsmarke ergebe, nicht stattfinde, werde vorsorglich die Einre-
de der Nichtbenutzung erhoben.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
- 6 -
II
Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Zu Recht hat die Markenstelle des Patentamtes den Widerspruch zurückgewie-
sen.
Allerdings scheitert der Widerspruch nicht an der von der Markeninhaberin erho-
benen Nichtbenutzungseinrede, da zum Zeitpunkt ihrer Erhebung mit Schriftsatz
vom 6. November 2000 die fünfjährige Benutzungsschonfrist der erst am
16. April 1996 eingetragenen Widerspruchsmarke noch nicht abgelaufen war; die
somit unzulässige Nichtbenutzungseinrede ist auch nicht durch den zwischenzeitli-
chen Fristablauf zulässig geworden (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 43
Rn 23).
Ungeachtet dessen ist der Beschwerde aber der Erfolg zu versagen, da die einan-
der gegenüberstehenden Marken den erforderlichen Abstand einhalten, so daß ei-
ne Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht besteht.
Für eine erhöhte Kennzeichnungskraft und einen damit einhergehenden erhöhten
Schutzumfang der Widerspruchsmarke hat die Widersprechende nichts Relevan-
tes vorgetragen. Ein solcher ist auch nicht gerichtsbekannt, vor allem nicht für die
allein hier in Rede stehenden Waren des Bekleidungssektors, zumal auch das all-
seits für Sportwagen bekannte sogenannte "Ferrari-Pferd" bekanntermaßen nicht
in der Form eines bloßen "springenden Pferdes", sondern stets mit einem wap-
penähnlichen Rahmen und auf dem Ferrari-typischen gelben oder roten Unter-
grund, gegebenenfalls noch ergänzt um den Schriftzug "Ferrari", verwendet wird.
Letztlich wird dies aber auf sich beruhen können, da selbst bei einem erhöhten
Schutzumfang der Widerspruchsmarke die angegriffene Marke den erforderlichen
Abstand noch einhält.
- 7 -
In ihrer jeweiligen Ausgestaltung sind beide Marken nicht verwechselbar, da sie
zwar ein zumindest ähnliches Tiersymbol enthalten, die angegriffene Marke je-
doch gegenüber der Widerspruchsmarke zusätzliche Wortbestandteile aufweist.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden wird die jüngere Marke nicht nur
von dem Bildsymbol geprägt. Zwar kann auch bei einer Wort-/Bildmarke, bei wel-
cher üblicherweise dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform ei-
ne prägende Wirkung zukommt (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdn 194), dem
Bild ein prägender Charakter zuerkannt werden, sofern es durch seinen Umfang
und seine kennzeichnende Wirkung die Marke derart beherrscht, daß das Wort
kaum mehr beachtet wird, oder wenn es jedenfalls von einem beachtlichen Teil
des Verkehrs als eigenständiger Herkunftshinweis aufgefaßt wird (Altham-
mer/Ströbele, aaO). Davon, daß das Pferdesymbol die angegriffene Marke be-
herrscht, kann jedoch keine Rede sein. Dagegen spricht bereits die deutliche Her-
vorhebung des Wortbestandteils "OPTIMAL", die zusätzlich dadurch verstärkt
wird, daß die Buchstaben O und l ihrerseits nochmals vergrößert sind. Dem Pfer-
desymbol wie auch dem weiteren Wortbestandteil "by J.M. Sportswear" werden
die angesprochenen Verbraucher lediglich eine untergeordnete Bedeutung bei-
messen und diese Bestandteile eher als Zierat ansehen. Gerade wegen der häufi-
gen Verwendung des Pferdesymbols (auch in der hier dargestellten Haltung) ins-
besondere in Wappen wird man kaum davon sprechen können, daß dieses von ei-
nem beachtlichen Teil des Verkehrs als eigenständiger Herkunftshinweis aufge-
faßt wird. Kann demnach aber nicht festgestellt werden, daß die angegriffene Mar-
ke vom darin enthaltenen Bildsymbol allein geprägt wird, können die Wortbestand-
teile, insbesondere das Wort "OPTIMAL", bei der Beurteilung der Verwechslungs-
gefahr nicht außer Betracht bleiben.
Dem steht auch der von der Widersprechenden als solcher bezeichnete Trenn-
strich zwischen dem Bildelement und den Wortbestandteilen nicht entgegen; denn
zum einen handelt es sich hierbei um ein häufig verwendetes grafisches Stilmittel
zur Abgrenzung von Bild- und Wortbestandteilen; und zum anderen sind auch kei-
nerlei Gründe erkennbar, weshalb der Verkehr die ihm stets zusammen in einer
- 8 -
Marke gegenübertretenden Elemente aufspalten und als zwei völlig verschiedene
Marken ansehen sollte.
Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr ist auszuschließen. Es ist schon nicht
ersichtlich, daß die Widerspruchsmarke einen Stammbestandteil von mehreren
Serienmarken der Widersprechenden wiedergibt. Denn daß das in der Wider-
spruchsmarke dargestellte aufspringende Pferd vom Verkehr stets nur als Hinweis
auf den Geschäftsbetrieb der Widersprechenden aufgefaßt wird, ist weder von der
Widersprechenden vorgetragen worden noch läßt sich dies aus sonstigen Um-
ständen erschließen. Im übrigen unterscheiden sich auch beide Pferdedarstellun-
gen, was gerade bei der hier erforderlichen sorgfältigen Prüfung (vgl Altham-
mer/Ströbele, aaO, § 9 Rn 212) auffallen wird.
Da somit im Ergebnis weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verwechs-
lungsgefahr beider Marken besteht, hat die Markenstelle zu Recht den Wider-
spruch zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde mußte daher er-
folglos bleiben.
Wegen der Kosten wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG verwiesen.
Albert Eder Schwarz
- 9 -
Abb.1
Abb.2