Urteil des BPatG vom 12.03.2009
BPatG: grundsatz der perpetuatio fori, einspruch, rücknahme, patentinhaber, fax
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 346/07
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 38 368
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Ganzenmüller und Dipl.-Ing.
Küest
- 2 -
beschlossen:
Das Patent 199 38 368 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I .
Gegen das am 13. August 1999 angemeldete Patent 199 38 368, dessen Ertei-
lung am 13. Mai 2004 veröffentlicht wurde, ist am 29. Juli 2004 per Fax Einspruch
erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 2. März 2009 (eingegangen am 3. März 2009) hat die einzige
Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaber beantragen,
das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1.
Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-
spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung
zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fas-
sung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig
geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungs-
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verfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH
X ZB 6/08 - Ventilsteuerung, Urteil vom 6. Dezember 2008).
2.
Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit des Einspruchs sind nicht ersichtlich.
Das Verfahren wird daher von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt
(§ 61 Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).
3.
Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.
Mit der Rücknahme des Einspruchs ist eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich
der behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen aufgrund fehlender Verfahrens-
beteiligung der Einsprechenden auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Amtsermittlung bei gegebener Sach- und Rechtslage nicht veranlasst. Die Prüfung
der Einspruchsgründe, der Entgegenhaltungen und der geltend gemachten, hin-
reichend substantiiert dargelegten offenkundigen Vorbenutzungen hat nämlich
keine Anhaltspunkte gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47
Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rück-
nahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaber am Verfahren beteiligt
sind, deren Antrag durch die getroffene Entscheidung stattgegeben wird. Der Se-
nat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom
5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich die
Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen.
Lischke
Guth
Ganzenmüller
Küest
Cl