Urteil des BPatG vom 16.11.2005

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 101/04
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. November 2005
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 40 528.7/29
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters
Paetzold
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortkombination
Trappertopf
für die Waren
"Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fleisch-
und Fischwaren, zubereiteten Fischen und Meeresfrüchten, Wild,
Geflügel, Getreidemahlerzeugnissen, Gemüse, Früchten, unter
Zusatz von Gemüse und/oder Teigwaren, auch in gefüllter Form,
und/oder Gewürzen und/oder Saucen und/oder Früchten und/oder
Kartoffeln und/oder Reis und/oder Hülsenfrüchten, auch in zube-
reiteter, konservierter oder tiefgekühlter Form, insbesondere Fer-
tigsuppen und Fertigeintöpfe".
Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterschei-
dungskraft und als freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe zurückgewiesen
mit der Begründung, sie werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne
weiteres als Sachhinweis auf ein Gericht verstanden, zu dessen Zubereitung die
so beanspruchten Waren dienten und das sich zum Verzehr vor allem bei Ausflü-
gen eigne, wie sich auch aus entsprechenden Fundstellen im Internet ergebe. In
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einer solchen Sachangabe erblicke der Verkehr auch keinen betrieblichen Her-
kunftshinweis.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sich auf die bereits frü-
her eingetragene nunmehr jedoch gelöschte identische Marke 1 125 570 beruft
und weiter zur Begründung ausführt, dass dem sprachlich neu geschöpften Mar-
kenwort lediglich eine unscharfe Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem
einzigen Sinngehalt zukomme. Zumindest aber sei weder ein aktuelles noch ein
zukünftiges Freihaltungsbedürfnis zu erkennen, nachdem die spärlichen Internet-
Fundstellen nicht von Lebensmittel-Anbietern stammten, sondern Husky-Schlitten-
fahrten beträfen und ein Trend für das Wiederaufgreifen eines völlig unüblichen
Wortes nicht belegbar sei. Mangels beschreibender Verwendung könne sich auch
keine Verkehrsauffassung im Sinne einer werbeüblichen Anpreisung gebildet ha-
ben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats un-
terliegt die angemeldete Wortfolge sowohl dem Schutzhindernis der fehlenden Un-
terscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als auch dem einer freihal-
tungsbedürftigen beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die beanspruchte Wortkombination stellt sich auch für den Senat als bloßer Sach-
hinweis dar, da sie eine im Kontext der konkreten Waren ohne weiteres verständ-
liche Aussage vermittelt, nämlich dass es sich um eine eher deftige und rustikale
Mahlzeit handelt, wie sie von naturverbundenen oder naturnahen Menschen be-
vorzugt wird oder gegebenenfalls auch einmal mit ähnlichen Zutaten zubereitet
wird oder wurde. Denn die angesprochenen Verkehrskreise (Endverbraucher) sind
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an vergleichbare Begriffsbildungen und Sachaussagen im Lebensmittel- und
Gastronomiebereich bereits gewöhnt, angefangen vom Jäger- oder Zigeuner-
schnitzel über Räuber- oder Hirtenspieß, Holzfällersteak, Bauernschmaus,
Förster- oder Sennerplatte, Bergsteigermahlzeit, Gärtnertopf, Schwabentopf, etc..
Es versteht sich von selbst, dass bei letzteren nicht (wie beim Römertopf) das
Kochgerät gemeint ist, sondern - genauso wie bei der Frühlingsterrine - das ent-
sprechende Gericht, wie man es auch vom Bohnen- , Nudel-, Reistopf als Eintopf
kennt (z. B. von Maggi „Erbsen-, Gulasch-, Linsen-, Kartoffel-, Nudeltopf, Reistopf
mit Huhn“, von Erasco „Rindfleisch-Nudeltopf, Hühner-Reistopf, Gemüse-Puten-
topf“, von Dr. Lange „Nudeltopf mit Broccoli“). Hinzu kommt, dass die Anmelderin
selbst ihr Fertiggericht im Internet als einen „typisch amerikanischen Fleischtopf“
(nicht Fleischeintopf!) bzw. „amerikanischen Rindfleisch-Topf mit Kidneybohnen“
anpreist (vgl. http://www.barterodershop.de/ sess/utn;jsessionid=15434b882625
ced/shopdata/0040_...) oder im „Göttinger Tageblatt“ der Geschäftsführer der
Anmelderin zitiert wird: „...Das sind internationale Eintopf-Spezialitäten...“ und es
dann weiter heißt: „dazu gehört auch der „Trapper-Topf“.“(vgl.
http://www.goettinger-tageblatt.de/wirtschaft/231874.html), so dass sich schon
hieraus eine beschreibende Angabe ergibt. Überdies wird die beanspruchte Wort-
kombination auch auf anmelderfremden Internetseiten beschreibend verwendet,
etwa wenn im Pauschalarrangement eines Husky-Schlitten-Kurses eine „theoreti-
sche und praktische Einführung“ sowie ein „Mittagsimbiss (Trappertopf und heiße
Getränke)“ enthalten ist (vgl. www.funtimesport.de/wochenhit/) oder Iglu-Touren
mit „Abendessen über dem Kocher ... Biwakaufbau, Aktivitäten mit Schneeschu-
hen, Iglubau, Trappertopf, Iglu- und Zeltübernachtung ... Trapperfrühstück“ ange-
boten werden (vgl. http://www.sleddogtours.de/touren.htm). Dass ein Trapper den
deutschen Verkehrskreisen nur literarisch aus Büchern wie „Lederstrumpf“ oder
von Karl May oder Jack London begegnet, wie die Anmelderin meint, wird dadurch
ebenso widerlegt wie durch die Tatsache, dass im Internet zahlreich auf andere
„Trappermahlzeiten“ hingewiesen wird, etwa im Zusammenhang mit Abenteuer-
oder Naturausflügen. Mithin werden die beteiligten Verkehrskreise auch den Trap-
pertopf lediglich als weitere Bezeichnung für ein kraftspendendes Eintopfgericht
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identifizieren, zumal es sich nicht um ein Wortneuschöpfung handelt. Ob die Anga-
be - wie die Anmelderin behauptet - in verschiedener Richtung verstanden werden
kann, spielt dabei keine Rolle. Für das Freihaltungsbedürfnis reicht es, wenn ledig-
lich eine der Bedeutungen vom Verkehr als Sachhinweis benötigt wird (zuletzt
EuGH MarkenR 03, 450 - DOUBLEMINT; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl.
2003, § 8 Rdn. 226, 295 m. w. N.). Die beschreibende Angabe braucht sich auch
nicht - anders als offenbar die Anmelderin meint - in einer Synonymfunktion des
Warenbegriffs zu erschöpfen, vielmehr enthält das Eintragungshindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine Reihe von Beschreibungsvarianten, die bis zu beson-
deren bedeutsamen Umständen bezüglich der Waren reichen, die beim Erwerb
eine Rolle spielen können. Hierzu gehört zweifellos auch der Umstand auf einen
deftigen Eintopf mit Kidney-Bohnen, der üblicherweise von Trappern bevorzugt
wird oder für Menschen angeboten wird, die sich wie Trapper in der Natur aufhal-
ten wollen. Angesichts des zunehmenden Interesses an Abenteuerreisen und
entsprechenden Gerichten ist ein Freihaltungsinteresse an der Angabe erst recht
für die Zukunft zu bejahen.
Im Übrigen fehlt der Anmeldung in Bezug auf die beanspruchten Waren aber auch
jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG. Diese liegt vor,
wenn die Marke dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren verschiede-
ner Hersteller genügt. Die Anforderungen des Verbrauchers an diese konkrete Un-
terscheidungseignung sind hierbei nach ständiger Rechtsprechung gering, so
dass nur Bezeichnungen ausgeschlossen sind, die entweder einen im Vorder-
grund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt haben oder z. B. in der Umgangs-
sprache oder Werbung derart "verbraucht" sind, dass sie vom Verkehr nicht als
Unterscheidungsmittel akzeptiert werden. Wegen des Eintragungsanspruchs ge-
mäß § 33 Abs. 2 MarkenG sind Zweifel letztlich zugunsten der Anmelderin zu wer-
ten. Selbst diesen geringen Anforderungen wird die angemeldete Marke aber nicht
gerecht. Wie bereits oben festgestellt, steht der beschreibende Bedeutungsgehalt
der beanspruchten Wortfolge so deutlich im Vordergrund, dass sie von erhebli-
chen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird.
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Vielmehr nimmt der durchschnittlich informierte Verbraucher, der es gewohnt ist,
dass wichtige Informationen in einer ansprechenden und modernen Form präsen-
tiert werden, die Wortfolge mit ihrer klaren schlagwortartigen Aussage so hin, wie
er es bei anderen ähnlichen Produktbeschreibungen gewohnt ist. Von diesen
weicht die beanspruchte Marke weder durch Wortwahl noch sonst wie in erkenn-
barer Weise ab.
Aus der von der Anmelderin geltend gemachten (eigenen) Voreintragung lässt
sich ebenfalls kein Eintragungsanspruch herleiten, da seinerzeit andere Marktver-
hältnisse geherrscht haben, die aber für die vorliegende Anmeldung nicht maßge-
bend sind.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Stoppel Schwarz-Angele
Paetzold
Ko